Civil judge cannot review shortened tariff publication period

BGE 63 II 192Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIFeb 1, 1929Dismissed

Summary

The plaintiff freight-control bureau sued the Swiss Federal Railways for repayment of about CHF 20,000 in sugar freight charges, arguing that a tariff addendum could not lawfully enter into force on 1929-02-01 because the three-month publication period under the Tariff Act had not been observed. The Federal Court held that the question whether the publication period could be shortened under Art. 3 para. 6 Tariff Act was an administrative matter. The Federal Council's authorization was issued within its competence and was binding on the civil judge, who could not review it. The plaintiff's contrary argument based on the unavailability of administrative judicial review failed.

Regest

Art. 3 Abs. 5 und 6 TG; Art. 7 lit. c VDG; Nachprüfung eines Fristverkürzungsentscheids betreffend Tarife; der vom zuständigen Verwaltungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Kompetenz erlassene Entscheid über die Verkürzung der Publikationsfrist ist für den Zivilrichter verbindlich und der richterlichen Überprüfung entzogen. Die Zulässigkeit der Ausnahme nach Art. 3 Abs. 6 TG betrifft einen verwaltungsrechtlichen Kompetenzakt; dessen Endgültigkeit ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen, die Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde abschließend zu gestalten (vgl. Erwägung 1). Ein Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet keine zivilgerichtliche Kognition.

Full text

  1. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUuDg vom 29. Juni 1937 i. S. L. Bichter " Söhne gegen Schweizerische Bundesbahnen. Unzuständigkeit des Zivilrichters zur Nachprüfung eines von der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Kompetenzen erlassenen Aktes. AU8 dem Tatbe8tand: Für die Beförderung von Zucker als Eisenbahnfrachtgut aus der Tschechoslowakei nach der Schweiz bestand seit 1927 ein direkter internationaler Tarif an dem auch Österreich und Deutschland als Durchgangsländer beteiligt waren. Der Tarif, der bis Ende August 1929 gültig sein sollte, wurde durch Verfügung im Eisenbahnamtsblatt vom 19. Dezember 1928 auf den 1. Februar 1929 auf- gehoben und durch einen Nachtrag ersetzt. Die Klägerin, ein Frachtenkontrollbureau, verlangte von den SBB die Rückerstattung von rund Fr. 20000.- an Frachtbeträgen aus Zuckertransporten zwischen dem
  2. Februar und dem 19. März 1929, für welche die SBB die Fracht nach Massgabe des Nachtrags zum Tarif berech- net hatten. Die Klägerin bestritt, dass dieser Nachtrag habe am 1. Februar 1929 in Kraft treten können, da gemäss Art. 3 Abs. 5 des Tarifgesetzes vom 27. Juni 1901 jede Aufhebnng von Tarifen wenigstens 3 Monate vorher veröffentlicht werden müsse. Die Beklagten machten geltend, die Frist von 3 Monaten habe auf Grund von Art. 3 Abs. 6 Tarifgesetz verkürzt werden dürfen, da es sich um einen internationalen Tarif handle, dessen Aufhebung nur die Folge der Änderung ausländischer Taxanteile gewesen sei. A U8 den Erwägungen:
  3. -Prozessentscheidend ist die Frage, ob der Nachtrag I zum Tarif am 1. Februar 1929 habe in Kraft treten können oder nicht.

Die Vorinstanz hat die Behauptung der Klägerin, dass die in Art. 3 Abs. 6 TG aufgestellten Voraussetzungen für die Herabsetzung der dreimonatigen Publikationsfrist (Eingreifen ausländischer Tarife) nicht erfüllt seien, auf ihre Stichhaltigkeit hin geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass diese Behauptung unbegründet sei und dass demzufolge die Verkürzung der ordentlichen Publi- kationsfrist statthaft gewesen sei. Diese Frage hat der Zivilrichter indessen überhaupt nicht zu überprüfen, da es sich bei dieser Bewilligung um einen Akt der Verwaltungsbehörde handelt, den diese im Rahmen der ihr vom Gesetz zugewiesenen Kompetenzen in für den Zivilrichter verbindlicher Weise entschieden hat. Die Klägerin wendet hiegegen ein, dass eine über- prüfung durch den Zivilrichter deshalb stattfinden müsse weil nach Art. 7 c VDG die Verwaltungsgerichtsbeschwerd ausdrücklich als unzulässig erklärt worden sei gegen Entscheide über Ansprüche aus dem Tarifwesen der Bundesbahnen )), und weil doch eine überprüfungsmöglich- keit durch eine obere Instanz gegeben sein müsse. Dieser Einwand ist jedoch nicht durchschlagend. Aus der Botschaft des Bundesrates zum Tarifgesetz ist vielmehr ersichtlich, dass die Bewilligung der Fristherabsetzung durch den Bundesrat endgültig und unüberprüfbar sein sollte. In der genannten Botschaft, Bundesblatt 1899 V S. 471, wird nämlich ausgeführt: Es darf wohl der Aufsichtsbehörde zugetraut werden, dass sie diese Aus- nahme nur gestattet, wo es die aJIgemeinen Interessen und nicht etwa die finanziellen der Bundesbahnverwaltnng erheischen. )) Vergl. auch Nr. 31. -Voir aussi n° 31. AB 63 II -1937

Keywords

tariff lawadministrative actjudicial reviewpublication periodfederal railwaysjurisdictionbinding administrative decision