neue Schuldnerin zu haften, kann entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht gehört werden. Denn dieses Verhal-
ten war für die Klägerin offenbar insofern bestimmend,
als sie es
nun unterliess, sofort und direkt gegen die Bürgen
vorzugehen. Hiezu wäre sie,
da Solidarbürgschaft vorlag,
befugt gewesen, ohne sich
vorerst um die Wiedereintragung
der gelöschten Kommanditgesellschaft bemühen zu müssen.
Ob die Bürgen zu Recht oder Unrecht bei der Frage der
Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung nicht mit-
gezählt wurden, ist ohne Bedeutung, wie es auch uner-
heblich wäre, wenn sie zur Gläubigerversammlung über-
haupt nicht zugelassen worden wären. Massgebend ist
einzig und allein, dass ihre Absicht, an der Gläubigerver-
sammlung teilzunehmen,
den Rückschluss auf ihren Willen
zur Zustimmung zur Schuldübernahme gestattete.
Unstichhaltig ist schliesslich auch, entgegen der Ansicht
der Vorinstanz, der Einwand der Bürgen, sie hätten dem
Notar Morgenthaler keinen Auftrag gegeben, den Brief
vom 24. Oktober 1933 zu schreiben. Massgebend ist, dass
die
Bürgen den Notar mit der Besorgung der ganzen Ange-
legenheit, d.
h. mit der Wahrung ihrer Interessen im Kon-
kurs der Aktiengesellschaft, beauftragt hatten. Infolge-
dessen müssen sie
nach der Regel von Art. 396 Abs. 2 OR
seine Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen.
5. Orteil der I. Zivi1a.bteilung Tom 19. Februar 1937
i. S. Escher und Konsorten
gegen Verband aer Genolsensch ften Konkordia aer Schweiz.
- B e ruf u n g s s t r e i t wer t. Zusammenrechnung mehrerer
in einer Klage geltend gemachter Ansprüche, Art 60, Abs. 1 OG
Erw.1.
- W i der r e c h t li c h e S c h ade n s s t i ft u n g. Eine
Haftung besteht, gesetzliche Sonderbestimmungen vorbehalten
nur für u n mit tel bar e n Schaden, Art. 41 OR. Haftun
von Genossenschaftsorganen gegenüber den Gläubigem.
Erw.2 5.
Obligationenrecht. Xc 5. 19
A. -Am 16. April 1931 wurde über die Konsumge-
nossenschaft
Konkordia Raron der Konkurs eröffnet.
Dabei
kam der Verband der Genossenschaften Konkordia
der Schweiz als Gläubiger mit Fr. 39,032.65 zu Verlust.
Hieran erhielt er von Bürgen zusammen Fr. 30,000.-, und
aus zwei ersteigerten Forderungen löste er Fr. 459.75. Den
verbleibenden Saldo im Betrage von Fr. 8572.90 macht er
gegenüber Moritz Salzgeber, Eduard Werlen, Viktor Zum-
Oberhaus, Joseph Salzgeber und Hermann Escher geltend.
Er hält dafür, die Genannten seien in ihrer Eigenschaft als
Präsident, bezw. Mitglieder des Verwaltungsrates verant-
wortlich für den Schaden, der zufolge unerhörter Misswirt-
schaft in der Konsumgenossenschaft Raron entstanden
sei.
B. -Das Kantonsgericht Wallis hat am 24. März 1936
folgendes Urteil gefällt:
- Die Beklagten zahlen an den Verband Genossen-
schaften Konkordia der Schweiz folgende Entschädigun-
gen: Moritz Salzgeber Fr. 2400.-, Hermann Escher
Fr. 800.-, Eduard Werlen Fr. 400.-, Viktor Zumober-
haus und Joseph Salzgeber je Fr. 200. -, sämtlich mit
Zins zu 5 % seit dem 1. April 1933.
- Die Klägerin trägt die Hälfte der sämtlichen Kosten.
Von der andern Hälfte werden 3/5 dem Moritz Salzgeber,
1/5 dem Hermann Escher, 1/10 dem Eduard Werlen und
der letzte Zehntel den beiden übrigen Beklagten zusammen
auferlegt.
- Alle
weitem Begehren werden abgewiesen. J)
O. -'-Gegen dieses Urteil haben alle Beklagten die Be-
rufung erklärt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung
der Klage.
Die
Klägerschaft verlangt auf dem Wege der Anschluss-
berufung Verurteilung der Beklagten in der von der Vor-
instanz festgelegten Proportion zur Bezahlung eines Be-
trages von Fr. 8572.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. April
- Eventuell beantragt sie solidarische Verurteilung
der Beklagten zur Bezahlung der genannten Summe.
Das :Bundesgerickt zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 60 Abs. 1 OG sind mehrere in einer
Klage geltend gemachte Anspruche für die Bestimmung
der Streitwertsumme zusammenzurechnen. Ergibt dieses
Total den vom OG für die Berufung geforderten Streitwert,
so kann alsdann von mehreren Beklagten jeder selbständig
die Berufung erklären, selbst wenn die Summe, für die er
persönlich belangt wird, für sich allein nicht berufungs-
fähig
wäre (vgl. BGE 32 II 221). Da sich die Gesamtfor-
derung im gegenwärtigen Falle auf Fr. 8572.90 beläuft,
ist mithin auf alle Berufungen einzutreten, trotzdem vor
erster Instanz nicht auf solidarische Verurteilung ange-
tragen worden ist.
- -Der klägerische Verband hat es unterlassen,
während des Konkurses der Konsumgenossenschaft Kon-
kordia Raron gestützt auf Art. 260 SchKG die Abtretung
allfälliger Massaanspruche gegen die Organe der Genossen-
schaft zu verlangen. Auch eine Abtretung gemäss Art. 269
SchKG hat nie stattgefunden. Der Kläger kann deshalb
heute von vornherein nur Anspruche gegenüber den
Beklagten geltend machen, die direkt in seiner Person zur
Entstehung gelangt sind.
-
Dass die Beklagten in einem Vertragsverhältnis
zum klägerischen Verband gestanden hätten, wird mit
Recht nicht behauptet, sodass eine Vertragsklage im
engern, eigentlichen Sinne des Wortes entfällt.
4. -Das OR räumt den Gläubigern einer Genossenschaft
in Art. 714 nur ganz ausnahmsweise direkte Anspruche
gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber
den Liquidatoren ein. So zunächst einmal bei Verletzung
der in Art. 704 Abs. 1 OR statuierten Pflichten ( Ergibt
sich
J
dass die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger
nicht mehr durch die Aktiven gedeckt sind, so liegt dem
Vorstande, bezw. den Liquidatoren die Verpflichtung ob,
die Zahlungen sofort einzustellen und dem Gerichte behufs
Eröffnung des Konkurses hievon Anzeige zu machen ) ;
ferner bei Widerhandlungen gegen die Liquidationsbestim-
mungen der Art. 712 und 713 OR.
Der klagende Verband stützt seine Anspruche indessen
auf keine dieser Gesetzesbestimmungen. Vielmehr ver-
langt er ausschliesslich deshalb Schadenersatz, weil nach
seinem Da:fürhalten unter der Führung der Beklagten
Misswirtschaft, insbesondere in der Form unvorsichtigen
Kreditierens, getrieben worden ist. Das soll zum Konkurs
der Konsumgenossenschaft Konkordia Raron und zur
Schädigung der Gläubiger geführt haben.
Anspruche des klagenden Verbandes gegenüber den
Beklagten sind daher nur denkbar, wenn die Voraus-
setzungen der Art. 41 ff. OR verwirklicht sind.
5. -
Wer einem.andern widerrechtlich Schaden zufügt,
sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum
Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Diese Gesetzes-
bestimmung hat indessen ausschliesslich unmittelbaren
Schaden im Auge (vgl. OSERjSClIöNENBERGER, Art. 41
N. 52, BEOKER, Art. 41 N. 78, GMÜR in der ZSR n. F. 22,
639 sowie
BGE 52 II 263 ; in Bezug auf die analoge Ord-
nm::
g
des deutschen Rechtes vgl. statt vieler: Entschei-
dungen des Reichsgerichts in Zivilsachen 82 190).
Im vorliegenden Falle wurde durch das anfechtbare
Verhalten der Beklagten in erster Linie nur die in Konkurs
geratene Genossenschaft Konkordia geschädigt, und die
Beeinträchtigung des Forderungsrechtes des Klägers stellt
sich bloss als Reflexwirkung hievon dar. Unter solchen
Umständen entsteht für die Gläubiger des Verletzten kein
direkter Schadenersatzauspruch gegenüber dem Schädiger
(vgl.
auch v. 1'uHR, Allgemeiner Teil des OR, 1 48 I
f.). Die Klage muss daher schon aus diesem Grunde
im vollen Umfang abgewiesen werden.
Zum nämlichen Schluss gelangt man übrigens auch auf
Grund folgender überlegungen: Forderungen wirken,
weil sie bloss relative Rechte sind, nur unter den am
Schuldverhältnis Beteiligten. Ihre Beeinträchtigung durch
Dritte ist nicht widerrechtlich. Anders könnte es sich
Obligationenreeht. No 6.
höchstens dann vnrhalten, wenn das Gesetz für den kon-
kreten TatbestanQ ausdrücklich etwas anderes bestimmen
oder sofern es sich um absichtliche Schädigung unter
Verstoss gegen die guten Sitten handeln würde (vgl. BGE
52 II 375 ff. und Gum., Obligationenrecht, 2.Aufl. S. 91
i. f.). Von einer absichtlichen Schädigung kann indessen
in casu keine Rede sein, und es vermag, wie schon in an-
derem Zusammenhang ausgeführt worden ist, der An-
spruch des Klägers auch nicht auf eine gesetzliche Sonder-
bestimmung
gestützt zu werden.
Wenn also die Beklagten für allfalliges Verschulden
nicht haftbar gemacht werden können, so hat der Kläger
sich das selbst zuzuschreiben. Denn das Gesetz bot ihm
die Möglichkeit, seine Rechte gestützt. auf Art. 260 oder
eventuell 269 SchKG zu wahren.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufungen werden gutgeheissen, die An-
schlussberufung abgewiesen ; demzufolge
wird die Klage
des Verbandes der Genossenschaften Konkordia der
Schweiz gegen alle Beklagten im vollen Umfange abge-
wiesen.
6. Arrit da 1 Ire Section civile du 11 m 1'S 1937
dans la cause SPOrtdr'BS A.:-G. contre Sport-BuS. A.
Action en radiation d'une raison sociale (art. 873 CO). fondee
sur l'insuffisance des caracteres distinctifs de la raison plus
rOOente. Action admise. La regle selon Iaquelle il faut se montrer
moins severe pour les raisons de commerce que pour les marques
de fabrique ne se justifie pas lorsqu'il s'agit du moins de
societes anonylnes. Importance des circonstances teIles que
proximiM des sieges sociaux, buts des societes, genres d'activiM.
A. -La soci6M demanderesse a eM inscrite au registre
du commerce de BaIe le 11 septembre 1929 sous la raison
( Sportdress A.-G. I). Son but est la confection de vete-
ments de sport et d'articles de sport.
Le 26 juin 1935, a 6M constituee a DeIemont une soci6M
anonyme ayant pour but la confection et la vente de
manteaux de sport en gabardine pour hommes, femmes
et enfants. Cette socitnte s'est fait inscrire au registre du
commerce de DeIemont sous la raison ( Sport-Rex S. A. ))
et Sport-Rex A.-G. I).
Il a eM etabli qu'en fait l'activite des deux societes ne se
limite
pas seulement a la confection de vetements, mais
comprend aussi la vente de leurs produits. Il s'agit toute-
fois de vente en gros.
B. -Par demande du 14 mai 1936, la socieM Sportdress
A.-G. a
ouvert action contre la soci6M Sport-Rex S. A.
devant le Tribunal de commerce du Canton de Berne en
concluant avec d6pens a ce qu'iI plaise au Tribunal inter-
dire a la defenderesse de se servir a l'avenir de la raison
sociale
Sport-Rex S. A. et ordonner la radiation de cette
raison dans le registre du commerce.
La demanderesse fondait son actionsur l'art. 876 al. 2CO.
Elle soutenait que la raison de la defenderesse ne se
distinguait pas assez nettement de la sienne pour subsister
a cöte d'elle. Les deux raisons, disait-elle, se presentent
a peupres sous Ia meme forme et elles rendent a l'oreille
le meme son. Il y a donc grand danger qu'on les confonde.
Des confusions se sont du reste d6ja produites et c'est
ainsi que des clients de la demanderesse ont econduit des
commis voyageurs
qui venaient en son nom pour les avoir
pris pour des representants de la maison d6fenderesse.
Le danger est d'autant plus grand que l'activiM des deux
societes est, en partie en tout cas, la meme.
La d6fenseresse a coneIu au deboutement de la deman-
deresse.
Elle a conteste qu'iI y ait eu des confusions et
conteste egalement qu'iI puisse meme y avoir de con-
fusions :
Les deux raisons se distinguent, suivant elle, tant
au son qu'a la vue et par leur signification propre. Elle a
excipe en outre du fait que le mot sport est un mot du
langage courant, c'est-a-dire un bien commun. Quant au
mot Rex, il constituait une designation de fantaisie dont
l'adjonction au mot Sport suffisait a distinguer la raison