langt werden, dass die Art und Weise der Signalisierung
den Vorschriften entspreche. Freilich kann keine Rede-
davon sein, dass Abweichungen von diesen Vorschriften
die Signalisierung überhaupt ungültig machen. Vielmehr
kommt ihnen nur insofern Bedeutung bei, als sie die Nicht-
beachtung des Signals durch den Führer unter Umständen
entschuldbar erscheinen lassen. Dass das Fehlen des vor-
geschriebenen Vorsignals
hier eine Rolle spielte, hat die
Vorinstanz
verneint, weil das Signal selbst auf grosse
Distanz frei zu sehen war. Die Möglichkeit des ÜbersehellS
war bei umsichtiger Führung also minim, und die Vor-
instanz nimmt an, dass Hilfiker das Signal gesehen hat,
sie wertet seine gegenteilige Behauptung als eine offen-
sichtlich leere Ausrede. Diese
tatsächliche Feststellung
lässt sich vor dem Kassationshöfnicht anfechten (Art. 275
BStrP). Dass sodann das Vortrittssignal nicht 50 m vor
der Gabelung stand, war kein Fehler; es darf, wo die
Verkehrsverhältnisse es erfordern, entfernter oder näher
aufgestellt werden (Art. 5 Abs. 3 BRB vom 26, März 1934).
Ernster zu nehmen scheint bei erster Betrachtung der Ein-
wand des Beschwerdeführers, dass das Signal, so wie es
aufgestellt
war, gar nicht auf die Gabelung der beiden
Hauptstrassen bezogen werden musste, sondern auf die
Kreuzung mit der Querstrasse, welche ca. 36 m nach der
Gabelung (von Wildegg aus) die beiden Strassengabeln
verbindet. Zugegeben ist, dass der Fahrzeugführer, der
von Rupperswil her fährt, einen Moment versucht sein
könnte, das Vortrittssignal ausschliesslich auf die nächste
Strassenkreuzung zu beziehen, d. h. auf diejenige mit der
Q.uerstrasse, die ungefähr im normalen reglementarischen
Abstand von 50 rn-nämlich genau 46 m -hinter dem
ignalliegt. Doch überblickt er schon hier frei die Gabelung
der beiden Hauptstrassen etwas weiter vorne, die Quer-
strasse
ist nur um das kleine Rasendreieck, das sie aus-
schneiden hilft, von der Gabel entfernt, sie ist praktisch
gesehen Teil der Gabelung, und darum wird schliesslich
doch
jeder Fahrzeugführer ganz natürlicherweise das Vor-
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 14.
trittssignal auf beides beziehen und hauptsächlich auf die
Gabelung, deren Wichtigkeit ihm durch die dort stehenden
grossen Wegweiser noch auffällig vorgeführt wird.
3. -
Wenn übrigens dem Beschwerdeführer die
teils
mangelhafte, teils unklare Signalisierung zugute ge-
halten und wenn anerkannt werden wollte, dass er sich
des
Vortrittsrechts des Lastwagenzuges nicht bewusst zu
sein brauchte, dass er vielmehr nach der Regel des Art. 47
Vo MFG sich selbst für vortrittsberechtigt halten durfte,
so wäre mit der Vorinstanz zu sagen, dass er sich gegen
Art. 25 MFG vergangen hätte, wenn er noch versuchte,
vor dem Lastenzug durchzufahren. Wohl hätte er sich in
diesem Bewusstsein sagen dürfen, dass es am andern sei,
seine Geschwindigkeit
zu verringern, eventuell anzuhalten,
um ihn durchzulassen. Allein er sah und rechnete damit,
dass es der andere nicht tat. Beweis ist seine Äusserung
zum Nebenmann: Hier komme ich noch durch! Also
musste er es tun, denn jeder Fahrzeugführer ist ver-
pflichtet, sich auf das erkannte, wirklich oder vermeintlich
unrichtige Verhalten des andern Strassenbenützers einzu-
stellen
und das Mögliche beizutragen, um einen Unfall zu
verhüten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die KassatiollSbeschwerde wird abgewiesen.
14. Urteil des Xassationshofes vom 1. Februar 1937
i. S. Wyler gegen BeyeIer
und Sta.atsa.nwa.ltschaft des Xantons Solothurn.
BStrP:
- BIosse Ver mut u n gen der kantonalen Behörde sind
keine für den Kassationshof verbindliche Feststellungen im
Sinne von Art. 275 Abs. 1. Erw. l.
- Über die Möglichkeit, Z iv i I an s p r ü ehe adhäsionsweise
im Strafverfahren geltend zu machen, entscheidet ausschliess-
lieh das kantonale Recht. Erw. 3.
MFG:
- Li n k sau s "w eie h e n zur Vermeidung eines Zusammen-
stosses. Erw.' 2.
- Es ist entschuldbar, wenn bei pI ö t z 1 ich auf tau -
c h end erG e f a h r von verschiedenen zur Verfügung ste-
henden Abwehrmassnahmen nicht die objektiv geeignetste
ergriffen wird. Erw. 2.
A. -Am 29. Oktober 1935, ungefähr 10.50 Uhr, stiessen
auf der 7,30 m breiten, asphaltierten Landstrasse Balsthal-
Holderbank in einer leichten Kurve östlich von Balsthal
die Personenautomobile des Beschwerdeführers Wyler und
des Beschwerdegegners Beye er zusammen. Die Strasse
steigt von BaIsthaI her leicht an und läuft an der Kolli-
sionsstelle einem Abhang entlang; rechts -aus der Rich-
tung Balsthai gesehen -geht das Gelände in die Höhe,
nach links fällt es als ziemlich steile, mit Bäumen bewach-
sene Böschung ab. Zur Zeit des Unfalls regnete es stark.
BeyeIer kam mit seinem Fiat-Balillawagen von Balsthal
her, Wyler mit seinem Fordwagen aus der Richtung
Holderbank. Beide fuhren zunächst auf ihrer rechten
Strassenseite. Bei der Kurve, die sich für ihn als Rechts-
kurve darstellte, schwenkte Beyeier in die Strassenmitte
ab. Wyler gewahrte dieses Manöver auf eine Entfernung
von 40-60 m und riss seinen Wagen, um einen Zusammen-
stoss zu vermeiden, ebenfalls nach links herum. Darauf-
hin lenkte BeyeIer, als er seinerseits den Wagen Wylers
bemerkt hatte, sein Fahrzeug wieder auf die rechte Stras-
senseite zurück. So kam es trotzdem zum Zusammenstoss,
wobei die
Wagen stark beschädigt und die beiden Führer
sowie die mitfahrende Frau BeyeIer erheblich verletzt
wurden.
B. -Der zugezogene Landjäger erhob gegen BeyeIer
Strafanzeige, BeyeIer gegen Wyler Strafklage. Das Amts-
gericht Balsthal-Thal und Gäu erklärte beide der Über-
tretung von Art. 26, Wyler ausserdem der Übertretung
von Art. 25 MFG schuldig und verurteilte Beye)er zu einer
Busse
von Fr. 90.-und Wyler zu einer solchen von
Fr. 60.-.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No H.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, an welches
beide
Führer appellierten, erhöhte durch Urteil vom
30. Oktober 1936 die Busse für BeyeIer auf Fr. 150.-und
diejenige für Wyler auf Fr. 100.-. Es stellte fest, dass
BeyeIer
bei der Kurve in der Mitte der Strasse fuhr, sei es,
weil
er durch die Zentrifugalkraft abgetrieben wurde, sei
es, weil
er dem auf der Bergseite in Strömen die Strasse
hinunterlaufenden Wasser ausweichen wollte. Nach den
Aussagen eines Augenzeugen (Heutschi) und dem eigenen
Geständnis Beyelers
könne die Strassenmitte sogar um
weniges überschritten gewesen sein. Wyler sei der irr-
tümlichen Meinung gewesen, dass Beyeier geradezu auf ihn
lossteuere. Tatsächlich hätte Wyler aber auf der rechten
Seite noch genügend Platz zur Durchfahrt gehabt. Auch
habe er die für die Unfallverhütung naheliegendste und
zweckmässigste Vorkehr des Bremsens nur deswegen nicht
treffen können, weil er mit einer den Strassenverhältnissen
nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Er selbst
gebe sie
mit 45 Std/km an, sehr wahrscheinlich habe sie
aber noch mehr betragen. Diese Geschwindigkeit habe auf
der abfallenden und glitschigen Strasse wegen der Schleu-
dergefahr das sofortige Bremsen verunmöglicht. Auch
liege die Vermutung nahe, dass Wyler die Kurve zu schnei-
den beabsichtigt habe.
BeyeIer sei deshalb wegen Übertretung von Art. 26 und
Wyler wegen übertretung von Art. 26 und 25 MFG zu
bestrafen, und zwar Beyeier schwerer, weil er die primäre
Ursache gesetzt habe für den Unfall.
Das Schadenersatzbegehren Wylers (welches im übrigen
aus den Akten nicht ersichtlich ist) sei nur grundsätzlich
und nicht zifiernmässig gestellt und müsse auf den Zivil-
weg verwiesen werden.
O. -Wyler hat die Nichtigkeitsbeschwerde an den
Kassationshof des Bundesgerichtes ergrl:ffen mit den An-
trägen:
- der Beschwerdeführer sei von der Übertretung der
Art. 25 und 26 MFG mit Entschädigung freizusprechen;
Strafrecht .
2. Beyeier sni dem Beschwerdeführer gegenüber grund-
sätzlich zu vollem Schadenersatz zu verurteilen.
Durch Verfngung des Präsidenten des Kassationshofes
vom 7. Dezember 1936 ist das mit der Beschwerde gestellte
Sistierungsgesuch gutgeheissen
und die Vollstreckung des
obergerichtlichen
Urteils vorsorglich eingestellt worden.
Das Obergericht hat in seiner Vernehmlassung auf die
Motive des angefochtenen Urteils verwiesen.
Beyeier hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer hat in der Strafuntersu-
chung erklärt, mit einer Geschwindigkeit von. etwa 45
Std/km gefahren zu sein. Demgegenüber nimmt die Vor-
instanz an, die Geschwindigkeit habe sehr wahrschein-
lich noch mehr betragen. Damit spricht sie indessen
lediglich eine
Vermutung aus, die keine Feststellung im
Sinne von Art. 275 Abs. 1 BStrP und damit keine genügen-
de Grundlage für die Bestrafung bildet. Auch sind ent-
gegen der Auffassung des Beschwerdegegners Beyeier die
Wucht und die Folgen des Anpralles nicht schlüssig für
eine höhere Geschwindigkeit. Da zugestandenermassen
auch BeyeIer mit etwa 40 Std/km Geschwindigkeit fuhr,
musste der Zusammenstoss notwendig ein heftiger sein ;
und wenn der Wagen Beyelers zunächst zurückgeschoben
und dann um seine eigene Achse gedreht wurde, so erklärt
sich das schon hinreichend daraus, dass Wyler immerhin
mit einer etwas grössern Geschwindigkeit und dazu ab-
wärts, Beyeier dagegen aufwärts fuhr, ferner daraus, dass
der Zusammenstoss nicht frontal erfolgte, sondern der
Wagen Beyelers etwas seitlich angefahren wurde. Ebenso-
wenig lässt die Angabe Wylers vor Obergericht, er hätte
nicht mehr stoppen können, ohne über die Böschung
hinuntergeschleudert zu werden, auf eine höhere Ge-
sch-w-indigkeit schliessen. Die beiden Wagen befanden sich
nach der unbestrittenen Darstellung Wylers noch etwa
40-60 m voneinander entfernt, als Wyler den Wagen Beye-
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N° 14.
lers auf der Mitte der Strasse daherkommen sah. Da auch
BeyeIer mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 Std/km fuhr,
hatte also Wyler bei einer eigenen Fahrgeschwindigkeit
von 45 Std/km im besten Falle eine Wegstrecke von 30 m
zur Verfügung bis zum Zusammentreffen mit dem Wagen
Beyelers. Die für das Anhalten des Wagens nötige Brems-
strecke, einschliesslich .der sogenannten Reaktionsstrecke,
betrug aber auf der nassen Asphaltstrasse zum allermin-
desten 50 m, wobei das Gefälle der Strasse nicht einmal
mitberücksichtigt ist (vgl. die Bremstabelle bei STREBEL,
Kommentar, Art. 25 N. 25). Demnach war die Distanz,
auch wenn Wyler nur mit 45 StdJkm fuhr, zum Stoppen
überhaupt zu kurz, weshalb verständlich ist, dass er den
Eindruck hatte, er könne jedenfalls nicht rasch genug
stoppen, ohne über die Böschung hinuntergeschleudert
zu werden.
Es ist somit von einer Fahrgeschwindigkeit von 45
Std/km auszugehen. Diese kann aber nicht als übersetzt
bezeichnet werden. Der Zusammenstoss ereignete sich
ausserorts
auf einer breiten Überlandstrasse, wo bei offener
Strecke im allgemeinen noch erheblich grössere Geschwin -
digkeiten
als zulässig zu erachten sind. Wenn nun Wyler
die Geschwindigkeit auf 45 Std/km beschränkte, so war
damit den besondern Verhältnissen, nämlich dem herr-
schenden Regenwetter, dem Strassengefane, dem Asphalt-
belag und der Kurve hinlänglich Rechnung getragen, ins-
besondere
wenn man berücksichtigt, dass es sich nur um
ein leichtes Gefälle und eine schwache Kurve handelte.
Diese Geschwindigkeit gestattete auch unter. den angege-
benen Umständen noch eine sichere Beherrschung des
Fahrzeuges gegenüber Hindernissen, die normalerweise
auftreten konnten. Damit aber, dass aus der andern
Richtung ein Motorfahrzeug in völlig vorschriftswidriger
Weise
auf oder sogar noch diesseits der Strassenmitte
daherfahren werde, musste der Beschwerdeführer nicht
rechnen, und deshalb brauchte er auch seine Fahrge-
schwindigkeit nicht darauf einzustellen.
Der Beschwnrdeführer kann demgemäss wegen über-
mässiger Fahrgeschwindigkeit nicht bestraft werden. Zum
gleichen Ergebiris wäre übrigens offenbar auch die Vor-
instanz gelangt, wenn sie eine Geschwindigkeit von
45 Stdjkm angenommen hätte; denn sonst wäre kaum
verständlich, warum sie nicht auch den Beschwerdegegner
Beyeier,
der mit einer nur um 5 Stdjkm geringem Ge-
schwindigkeit fuhr, wegen
Übertretung von Art. 25 MFG
verurteilte.
2. -Die Übertretung von Art. 26 MFG soll darin be-
stehen, dass
der Beschwerdeführer nach links, in die dem
Beschwerdegegner Beyeier zukommende Fahrbahn ab-
schwenkte. Dazu wurde er aber durch Beyeier veranlasst,
der seinerseits vorschriftswidrig in der Strassenmitte fuhr.
Dass Wyler schon vorher beabsichtigt habe, die Kurve zu
schneiden, ist wiederum eine Vermutung der Vorinstanz,
die sich
auf keinerlei Anhaltspunkte stützen kann. Nach
den Akten besteht vielmehr kein Zweifel, dass Wyler
nach links steuerte, um einen Zusammenstoss mit Beyeier
zu vermeiden.
War das Linksausweichen durch die Gefahr des Zusam-
menstosses tatsächlich geboten, so liegt keine Übertretung
von Art. 26 MFG vor (vgl. BGE 34 II 295 ; 28 11 488;
61 I 222 Erw. 4). Die Vorinstanz nimmt jedoch an, dass
die Notwendigkeit des J.jnksausweichens nicht bestanden
habe, und zwar aus zwei Gründen: erstens weil Wyler auf
der rechten Seite noch genügend Platz zur Durchfahrt
gehabt hätte, und zweitens weil es auf jeden Fan nahelie-
gender und zweckmässiger gewesen wäre, den Wagen zu
bremsen. Das letztere j st, wie bereits dargetan wurde,
nicht richtig ; die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen
war zu kurz, als dass Wyler seinen Wagen vor dem Zu-
sammentreffen mit Beyeier durch Bremsen noch hätte
zum Stehen bringen können. Das Bremsen scheidet daher
als taugliche Vorkehr zur Vermeidung des Zusammen-
stosses
von vorneherein aus.
Hingegen muss die
vorinstanzliche Feststellung, Wyler
hätte auf der rechten Seite noch genügend Platz zur Durch-
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N0 14.
'fahrt gehabt, als richtig hingenommen werden. Allein
wenn auch der Raum zur Durchfahrt genügte, so war er
doch zweifellos knapp, zumal nach der eigenen Annahme
der Vorinstanz die Strassenmitte durch den Wagen
Beyelers sogar noch etwas überschritten sein konnte. Es
mochte daher dem Beschwerdeführer, durchaus nicht ohne
aUen Grund, als das kleinere Risiko erscheinen, nach links
gegen den Berghang hin auszuweichen, anstatt rechts hart
der abfallenden Böschung entlang durchzufahren, wo sein
Wagen beim geringsten Anlass leicht von der glitschigen
Strasse abgestürzt wäre. Auf der linken Seite hätte er,
ohne jener Absturzgefahr ausgesetzt zu sein, zum minde-
sten ebensoviel oder eher noch mehr Platz zur Verfügung
gehabt als auf der rechten ; denn dass Beyeier im letzten
Augenblick, als Wyler bereits auf die Bergseite zusteuerte,
ebenfalls
auf diese Seite zurückkehren und so noch ver-
suchen werde, ihn von dort her zu umfahren, war nicht
vorauszusehen.
Wenn es aber auch objektiv richtiger gewesen wäre,
auf der rechten Seite zu bleiben, so kann dem Beschwerde-
führer das Linksausweichen dennoch nicht zum Ver-
schulden angerechnet werden. Er sah sich durch die vor-
schriftswidrige Fahrweise Beyelers plötzlich in eine ge-
f"ährliche Situation versetzt, die eine augenblickliche Ent-
schliessung erforderte, da die Wagen nur etwa 40-60 m
voneinander
entfernt waren und sich mit jeder Sekunde
um weitere rund 25 m näherten. Unter solchen Umständen
ist es nach ständiger Rechtsprechung entschuldbar, wenn
von den verschiedenen möglichen Massnahmen nicht die-
jenige
ergriffen wird, welche bei längerer Überlegung als
die
zur Verhütung des Unfalles geeignetste hätte erkannt
werden müssen (vgl. aus der neuesten Praxis BGE 61 1222
Erw. 4, 61 I 432 Erw. 2).
Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Über-
tretung von Art. 26 MFG ist daher ebenfalls zu annullieren.
3. -
Zur Freisprechung ist der Kassationshof gemäss
Art. 276 Abs. 3 BStrP selber zuständig.
Im Zivilpunkte kann auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden.:, Es ist ausschliesslich eine Frage des kan-
tonalen Prozenrechtes, ob und unter welchen Voraus-
setzungen Zivilanspruche adhäsionsweise
im Strafver-
fahren geltend gemacht werden können. Wenn die Vor-
instanz den Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers
auf den Zivilweg verwiesen hat, so muss es deshalb dabei
sein Bewenden haben; die Nichtigkeitsbeschwerde kann
gemäss Art. ,269 BStrP nur mit der Verletzung eidgenös-
sischem
Rechts begründet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird im Strafpunktegutgeheissen
und der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen
Urteils freigesprochen.
Mit Bezug auf die Schadenersatzfordreung wird auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
15. Urteil des Kassationshofs vom 16. Kirz 1937 i. S. Gmür
gegen Aargau, Staa.tsanwaltschaft.
Zulässigkeit des Übe rho 1 e n s; Pflicht zur Si g n al g a, b e
beim Überholen? Art. 46 VV z. MFG ; Art. 20 MFG.
A. -Der Beschwerdeführer Gmür fuhr amI6, Mai 1936
abends 6
Uhr 30 mit seinem Personenauto auf der 8.60 m
breiten überlandstrasse durch Bremgarten gegen Zürich.
Vor ihm fuhr eine Gruppe vnn 6-7 Radfahrern, welche
annähernd die halbe Strassenbreite in Anspruch, nahmen,
da sie zu Dritt nebeneinanderfuhren: Dieser Gruppe
wollte Gmür, der eine Geschwindigkeit von 30-40 km
hatte, vorfahren. Zu diesem Zwecke schwenkte er nach
links hinüber. Bevor er sich jedoch auf gleicher Höhe
mit dem hintern Ende der Radfahrergruppe befand,
tauchte von der Gegenseite her der Radfahrer Hügli auf,
der auf seiner Halbrenn-Maschine mit gesenktem Kopf in
scharfer Fahrt ungef'ahr.in der Strassenmitte daherkam.
Da er unmittelbar vorher aus einer Seitenstrasse heraus
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 15. 61
'in die überlandstrasse eingefahren war, hatte ihn Gmür
vorher nicht sehen können; als er nun plötzlich seiner
ansichtig wurde, riss er seinen Wagen nach rechts und
hielt hinter der Radfahrergruppe an. Sein Wagen stand
schräg nach rechts gewendet in der Strasse, vorn 3.80 :U'
hinten 3.20 m vom linken Strassenrand entfernt, bezw. 1m
Abstand von 2 m und 1.40 m von den Geleisen der Brem-
garten-Dietikon-Bahn, die dort auf der St::asse verlau:en,
aber mit Rillenschienen in die Fahrbahn emgelassen smd.
Der Radfahrer, der nicht mehr nach rechts auszuweichen
vermochte, weil
er das haltende Auto zu spät erblickte,
fuhr auf dieses auf und erlitt erhebliche Verletzungen.
Ein Signal hatte Gmür weder gegeben, als er sich zum
Vorfahren anschickte, noch als er den Radfahrer Hügli
auftauchen sah.
B. -Wegen dieses Unfalles wurde Gmür vom Ober-
gericht des
Kantons Aargau der Widerhandlung gegen
Art. 20 MFG und 46 VV zum MFG, sowie der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig
erklärt und zu Fr. 40.-Geld-
busse
verurteilt.
O. - -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezem-
ber 1936 hat Gmür die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht ergriffen, mit der er die Aufhebung des ange-
fochtenen
Entscheides und seine Freisprechung beantragt.
Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Aargau
beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassatimtshoj zieht in Erwägung :
- -DieVorlnstanz begründet die von ihr angenommene
Verletzung des
Art. 46 VV zum MFG damit, dass der
Beschwerdeführer der Radfahrergruppe wegen des ent-
gegenkommenden Radfahrers überhaupt nicht hätte vor-
fahren dürfen, da der ca. 4 m breite Strassenstreifen
zwischen
der RadfalIrergruppe und dem Strassenrand zum
gleichzeitigen Überholen und Kreuzen nicht ausgereicht
habe zumal dem entgegenkommenden Radfahrer wegen
der Gefahr des Stürzens nicht zuzumuten gewesen sei,