501 ; 57 I 276 ist mangels gegenteiliger Vorschrift in der
verfassungs-oder gesetzesmässigen Befugnis einer Behörde,
Vorschriften verwaltungsrechtlicher, insbesondere polizei-
licher Natur über einen bestimmten Gegenstand zu erlassen,
die
weitere Befugnis eingeschlossen, übertretungen dieser
Vorschriften mit Strafe zu l; edrohen. Eine Kompetenz-
überschreitung ist also auch in der Aufstellung von Straf-
androhl.mgen in der angegebenen Form durch den Regie-
rungsrat nicht zu erblicken.
5.
-Findet man gemäss den vorstehenden Ausführungen
die formelle Grundlage für die Verordnung in der Kom-
petenz des Regierungsrates, so mag es freilich als auffallend
erscheinen, dass die Verordnung sich auf ein einzelnes
Gewässer
und auch auf dieses nur, soweit es in einem
bestimmten Bezirk liegt, und nicht auf alle Gewässer des
Kantons, oder doch wenigstens auf die Alp in ihrem
ganzen Lauf bezieht. Die Beschränkung auf die Alp wird
sich wohl daraus erklären, dass bei ihr (zufolge der starken
Kiesausbeutung für die Arbeiten des Etzelwerkes) das
Problem dieser Nutzung vom wasserbaupolizeilichen Stand-
punkt aus praktisch geworden ist, während es sich bei
andern Gewässern noch nicht gestellt bat. Und die Be-
schränkung auf den Alplauf im Bezirk Einsiedeln ergab
sich daraus, dass der Regierungsrat von seiner Verordnungs-
gewalt in. der Form der Genehmigung einer bezirksrät-
lichen Verordnung Gebrauch gemacht hat. Nach beiden
Seiten mag es sich um materielle Mängel oder Unstimmig
keiten der Verordnung handeln, nicht aber um einen for-
mellen Mangel
in der Zuständigkeit der Behörde.
Staatsverträge. No 5.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAlTES INTERNATIONAUX
5. Auszug aus dem Urteil vom 5. Kirs 1937
i. S. Böhm '" Co. gegen Glasmanufaktur A.-G.
Art. 2 Ziff. 3 des AbkOJDIDens vom 2. November 1929 mit Deut.sch-
land über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen:
Vorbehaltlose Einlassung im allgemeinen, und insbesondere
durch Erhebung einer Widerklage.
5. -Die Rekurrentin Böhm OIe in Berlin will die
vorbehaltlose Einlassung der Rekursbeklagten Glasmanu-
faktur A.-G. in Scha1fhausen auf das Verfahren vor den
deutschen Gerichten darin erblicken, dass die Rekurs-
beklagte den Zuständigkeitsentscheid des Amtsgerichts
Berlin-Mitte nicht weitergezogen und vor diesem Gericht
sogar noch Widerklage erhoben hat.
Das Bundesgericht hat bereits festgestellt, dass ein Vor-
behalt im Sinne des Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit
Deutschland jedenfalls dann nicht in der Erhebung der
Unzuständigkeitseinrede nach den Vorschriften der DZPO
zu bestehen braucht, wenn die deutschen Gerichte
nach ihrem Landesprozessrecht zur Beurteilung des
Rechtsstreits zuständig sind -und zwar weil diesfalls
die Einrede gar nicht gutgeheissen werden könnte. Es
genügt dann vielmehr, wenn der Beklagte in gehöriger
Weise vor oder gleichzeitig mit der Einlassung auf die
Hauptsache geltend macht, dass er nach dem Abkommen
der Vollstreckung des Urteils in der Schweiz sich wider-
setzen könne und das Recht dazu sich vorbehalte (BGE
60 I 132; vgl. BGE 57 I 22 zum Abkommen mit Österreich,
BGE 61 II 356 zum Abkommen mit Italien). Da die
deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit hier vor allem aus
29 DZPO abgeleitet haben (der Zwischenentscheid des
AS 63 1-1937
18 Staatsrecht.
AmtsgerichWs Berlin-Mitte beruft sich in erster Linie auf
diese Vorschrift), und da dieser landesrechtliche Zustän-
digkeitsgrund (der besondere Gerichtsstand des Erfüllun?s-
ortes) unbestritten gegeben war, so hätte ein Vorbehalt l
angegebenen Sinne zweifelsohne auch hier genügt. Die
Rekursbeklagte
hat es aber nicht einmal bei einem solchen
bewenden
lassen, sondern sie hat die eigentliche Unzu-
ständigkeitseinrede erhoben und darüber einen besondern
Zwischenentscheid erwirkt.
Wenn sie dann diesen Ent-
scheid nicht mehr weiterzog, so geschah das offenbar aus
der Einsicht heraus, dass das vor 29 DZPO aussichtslos
wäre.
Aber dass sie damit auch auf das Recht verzichten
wolle sich nachmals
der Urteilsvollstreckung in der
Schwniz zu widersetzen, ist hierdurch in keiner Weise zum
Ausdruck gebracht worden. Dazu müssten andere Um-
stände nachgewiesen sein, die vernünftigerweise nicht
anders denn als Verzicht auf den einmal erhobenen Vor-
behalt ausgelegt werden könnten.
Als solcher anderer Umstand wird nun wohl eben die
Erhebung einer Widerklage vor dem Amtsgericht Berlin-
Mitte geltend gemacht. Allein die Erhebung der Wider-
klage vor dem Richter, bei dem die Hauptklage angebracht
ist, könnte nur dann den Widerruf des diesem Richter
gegenüber gemachten Vorbehaltes nach Art. 2 Ziff. des
Abkommens bedeuten,
wenn die Erhebung der WIder-
klage nicht anders ausgelegt werden könnte denn als
Anerkennung des Hauptklagegerichtsstandes.
Das wäre
aber höchstens dann der Fall, wenn dieWiderklagefor-
derung die Hauptklageforderung überstiege, ohne dass
für sie auch bei selbständiger Geltendmachung der Ge-
richtsstand schon an diesem Ort gegeben wäre. Denn
übersteigt die Widerklageforderung die Hauptklagefor-
derung nicht, so bedeutet die Widerklage nur eine beson-
dere
Form für die Geltendmachung der Verrechnungsein-
rede, die selbstverständlich erhoben werden darf, sobald
man sich auch nur unter Vorbehalt auf den Prozess
eingelassen hat, und die je nach dem positiven Prozess-
Staatsv.:rträg". Xc 5.
recht vielleicht allein in dieser Form erhoben werden kann.
Und befindet SIch der Gerichtsstand der Widerklage
ohnehin
da, wo die Hauptklage eingereicht worden ist, so
kann sie eben auch ohne Rücksicht auf diese hier einge-
reicht
werden. Bloss wenn sich die Widerklagecrhebung
an diesem Ort weder als Geltendmachung der Verrech-
nungseinrede, noch als Klageerhebung
am eigenen Ge-
richtsstand verstehen lässt; könnte sie die Anerkennung
des Hauptklagegerichtsstandes bedeuten, weil
dann der
Gerichtsstand der Widerklage notwendig den der Haupt-
klage hier zur Voraussetzung hat.
Die Widerklageforderung von M. 6100.-überstieg
ursprünglich die
der Hauptklage, die erst nachträglich von
M. 1000.-auf ebenfalls M. 6100.-erhöht worden ist.
Aber die Widerklageforderung hätte auch selbständig. in
Berlin als dem Domizil der Beklagten Boehm eie ein-
geklagt werden können,
da der Wohnsitzgerichtsstand
der Beklagten nach deutschem Recht ( 12 und 13 DZPO)
ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand und als solcher auch
durch den be sondern Gerichtsstand des Erfüllungsortes
( 29 DZPO) nicht ausgeschlossen ist (vgl. BAUMBAOH,
Anm. zu 12 DZPO).
Die Rekursbeklagte hat sich also weder so noch anders
auf das Verfahren vor den deutschen Gerichtep. vorbehalt-
los eingelassen. Diese waren
zur Beurteilung der For-
derungsklage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte
im Sinne von Art. 2 des Vollstreckungsabkommens mit
Deutschland unzuständig, weshalb für die Urteilsforderung
in der Schweiz gemäss diesem Abkommen mit Recht die
definitive Rechtsöffnung verweigert worden ist.