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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 28.
(neuer) Za.hlnbefehl erforderlich wäre und ihm überhaupt
Gelegenheit geboten würde, seine persönliche Haftung
irgendwie zu bestreiten. Hiefür genügt jedoch schon die
analoge Anwendung des
Art. 121 VZG, wonach Art. 158
Abs. 2
SchKG nicht ausnahmslos, also auch nicht für
die Betreibung gegen den Nicht-PfandeigentÜIDer, An-
wendung finden kann. Danach wird das Betreibungsamt
in einer sog. Drittpfandbetreibung die Pfandausfall-
scheine zwar regelmässig gegen den PfandeigentÜIDer aus-
stellen. Insoweit jedoch die Ausstellung des Pfandausfall-
scheines gegen einen angeblichen
Drittschuldner verlangt
wird, muss er dem entsprechen. Allein eine Betreibung für
die ungedeckt gebliebene Forderung gegen diesen Dritten
ist dann nach der angeführten Vorschrift auch binnen
Monatsfrist nur mit Zustellung eines neuen Zahlungsbefehls
zulässig, es sei denn, dass der Betriebene gegen die ohne
vorangegangenes
Einleitungsverfahren fortgeführte Be-
treibung binnen zehn Tagen seit der Vornahme der Pfän-
dung oder der Zustellung der Konkursandrohung keine
Beschwerde
erhoben hat. l lt jedoch wie hier die persön-
liche Haftbarkeit des Drittschuldners schon in der Eingabe
zum Lastenverzeichnis geltend gemacht, im Lastenver-
zeichnis erwähnt und binnen zehn Tagen seit dessen Mit-
teilung vom Drittschuldner bestritten worden, so hat das
Betreibungsamt schon gleich bei der Ausstellung des
Pfandausfallscheines dessen
Jetzten Satz ( Betreibt er vor
dem ... , so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich;
es kann in diesem Falle ohne weiteres die Fortsetzung der
Betreibung anbegehrt werden ) zu streichen. Immerhin
ist natürlich solchen Pfandgläubigern, welche selbst
Pfandverwertungsbetreibung gegen einen Drittschuldner
angehoben und keinen Rechtsvorschlag erhalten oder einen
solchen haben beseitigen lassen, ungeachtet einer nach-
träglichen Bestreitung der persönlichen Schuldpflicht
durch den Drittschuldner im Lastenbereinigungsverfahren,
wie sie
hier auch versucht worden ist, ohne weiteres ein
Pfandausfallschein gegen
den betriebenen Drittschuldner
Schnldbetreibung6' und Konkursrecht. No 29.
auszustellen und können sie diesen binnen Monatsfrist
ohne neuen Zahlungsbefehl auf dem Wege der Pfändung
oder des Konkurses persönlich belangen.
Danach war also die Beschwerde des Rekurrenten
gänzlich unbegründet, nicht nur gegenüber denjenigen im
vorstehenden unbenannt gebliebenen Pfandgläubigern, die
nie etwas von seiner persönlichen Inanspruchnahme haben
verlauten lassen und denen gegenüber etwas vorzukehren
daher kein Anlass bestand -und nicht nur gegenüber
der Hülfskasse Grosswangen Bank, die sich eine nach-
trägliche Bestreitung der persönlichen Haftung des Re-
kurrenten nicht mehr gefallen zu lassen braucht -, son-
dern auch gegenüber der Volksbank Willisau bezw. Thei-
ler ; zu Unrecht haben die Vorinstanzen auf die Bestreitung
der persönlichen Haftung des Rekurrenten hin das Lasten-
bereinigungsverfahren eröffnet. Dieses ist von Amtes
wegen aufzuheben, weil die Entscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden nur dem Rekurrenten und dem Be-
treibungsamt bezw. Konkursamt zugestellt worden und
daher gegenüber dem andern Beteiligten, die keine Gele-
genheit zur Weiterziehung erhielten, noch gar nicht
rechtskräftig geworden sind.
Dem7lßch erkennt die Schuldbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen. Das Lastenbereinigungs-
verfahren wird aufgehoben.
29. Entscheid vom 13. Juli 1936 i. S. Kerker Co. Ä.-G.
Die Rechtsvorschlagserklärung mit Hinweis auf eine Gegenforde.
rung, welche die in Betreibung stehende Verpflichtung zu
einem bedeutenden Teile kompensiere, ist eine u n b e .
z
i f f e r t e Teil b e s t r e i tun g und daher unwirksam.
Art. 74 Aha. 2 SchKG.
L'opposition motivee par l'existence d'une contre-reclamation,
qui compenserait pour une part considerable ) la creance
mise en poursuite, est une oppoBition partielle ituUterminee;
comme telle. elle est inoperante. Art. 74 al. 2 LP.
100 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 29.
L'opposizione fondata sull'esistenza d'una controprestazione la
quale compenserebbe per una parte notevole il credito
in esecuziorie dev'essere considerata come una conte8tazione
parziale ind8terminata
che, come tale, e inoperante. Art. 74
cp. 2 LEF.
Die Erklärung des Schuldners : Ich erhebe gegen diese
Forderung Rechtsvorschlag, indem sie durch meine Gegen-
forderung
zu einem bedeutenden Teil kompensiert ist
wird vom Betreibungsamt als gültiger Rechtsvorschlag
erachtet. Der Gläubiger verlangt auf dem Beschwerdeweg
die Bewilligung der Fortsetzung der Betreibung in Anwen-
dung von Art. 74 Abs. 2 SchKG. Von der kantonalen
Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1936 abgewiesen, hält er an
seinem Begehren mit dem vorliegenden Rekurs an das
Bundesgericht fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die vom Gläubiger angerufene Bestimmung schreibt vor,
dass
der Betriebene, wenn er die Forderung nur teilweise
bestreitet,
den bestrittenen Betrag genau anzugeben hat,
widrigenfalls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu
betrachten ist. Danach ist dem Schuldner verwehrt, mit
einer unbezifferten Teilbestreitung den Gläubiger im Unge-
wissen darüber zu lassen, wieweit er die Forderung bestrei-
ten wolle, und sind derartige Teilrechtsvorschläge unwirk-
sam. Ein solcher Fall liegt J).uch hier vor. Der Schuldner
verweist den Gläubiger auf eine Gegenforderung, welche
die in Betreibung stehende Forderung (( zu einem bedeuten-
den Teile aufwiege. Damit erhebt er eine Bestreitung
eben für den nicht näher umgrenzten Teilbetrag, gleich wie
bei genauer Bezifferung der Gegenforderung und sonst
gleichem Wortlaut der Erklärung der angegebene Betrag
massgebend wäre. Eine Bestreitung über den Betrag der
Gegenforderung hinaus lässt sich dem vorliegenden Rechts-
vorschlag keineswegs entnehmen. Fehlt aber eine genaue
Angabe des UInfanges der Bestreitung (was innerhalb der
Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages auch nicht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 30.
achgeholt wurde), so kann die Erklärung nicht als gültiger
Rechtsvorschlag
berücksichtigt werden.
Dem7U.lAih erkennt die Schulbetr.-u. Konkurskammer .-
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben.
30. EntBchaii vom 24. Jali 1936 i. S. l.üsoher.
Eine aus g e s chI a gen e Erb s c h a f t, deren Liquidation
durch das Konkursamt wegen Nichtleistung der erforderlichen
KostenvorschÜBse als nicht statthaft erklärt wurde, kann nicht
betrieben werden.
Art. 49, 193 und 230 SchKG. Art. 573 Abs. 2 ZGB.
On ne peut poursuivre une succession repudiee, dont la liquidation
par voie de faillite a et6 interrompue, faute par 100 creanciers
d'en avancer les frais.
Art. 49, 193,230 LP. ; 573 aI. 2 CC
Non si puo oocutere una successione ripudiata la cui liquidazione
in via fallimentare non ebbe luogo perche i creditori rifiutarono
d'anticipare le spese.
Art. 49, 193,230 LEF ; 573 cp. 2 Cc.
Der Rekurrent beschwert sich darüber, dass das Be-
treibungsamt Bern seinem Begehren um Betreibung der
Verlassenschaft eines (angeblichen) Schuldners nicht statt-
geben will. Diese Verlassenschaft ist von sämtlichen Erben
ausgeschlagen worden, und der Konkursnchter hat am
27. Mai 1936 verfügt, von der Durchführung der konkurs-
amtlichen Liquidation sei abzusehen, weil auf die öffentlich
bekanntgemachte Aufforderung an allfällige Gläubiger, zur
Durchführung einer solchen Liquidation einen Kostenvor -
schuss
zu leisten, widrigenfalls die Liquidation nicht werde
angeordnet werden, keine Anmeldung und keine Vor-
schussleistung eingegangen war. Das Konkursamt hält
dafür, dass mit Rücksicht auf diese Art der Erledigung die
Erbschaft nicht mehr betrieben werden könne, zumal sie
von niemandem vertreten sei, dem die Betreibungsurkun-
den zugestellt werden könnten. Demgegenüber ist der