Nachlassverfahren über Banken. No 23.
23. Entscheid vom 14. April 1936 i. S. Eisenbau A.-G.
Vom Nachlassvertrag einer Bank (Prozent-oder Stun-
dungsvergleieh) werden alle vor der Bekanntmachung der
Nachlasstundung entstandenen Forderungen betroffen (Art. 22
Ahs. 1, 25 Abs. 1 der bundesgerichtlichen Verordnung vom
11. April 1935).
Omwordat de banque (concordat-dividendes ou concordat-sursis).
Toutes les creances nees avant la publication du sursis concor-
dataire sont touehees par le concordat.
Art. 22 al. 1, et 25 a1. 1 de l'ordonnance du Tribunal fMeral du
11 avril 1935.
Omwordato bancario (concordato moratoria 0 concordato-divi-
dendi). Tutti i crediti nati prima della pubblicazione deUa
moratoria sono colpiti dal co;ncordato. (Art. 22 cp. 1 e art. 25
cp. 1 deI regolamento 11 aprile 1935 deI Tribunale federale.
Die wenig liquide und bei der Schweizerischen Genossen-
schaftsbank keinen Kredit geniessende Rekurrentin be-
mühte sich nach ihrer Behauptung, mit dieser Bank einen
gewissen
Umsatz aufrecht zu erhalten, um in einem spä-
teren Zeitpunkt eventuell für ein Kreditgesuch bei der
Bank mehr Entgegenkommen zu finden . Wiederholt
hatte die Rekurrentin der Bank grussere Geldbeträge am
Vortag übergeben, wenn am nächsten Tag ein Wechsel
oder eine
andere dringende Verbindlichkeit bezahlt werden
sollte .
So übergab die Rekurrentin am 19. Februar 1936
gegen
Mittag der Basler Zweigniederlassung der Schwei-
zerischen Genossenschaftsbank den Betrag von 21,500 Fr.
in der Absicht, den Betrag am darauffolgenden Tage zur
Begleichung einer Wechselverbindlichkeit in gleicher Höhe
(bezw. von 22,465 Fr. 70 Cts.) beim Schweizerischen Bank-
verein in Basel wieder abheben zu können . Noch am
gleichen Abend wurde der Genossenschaftsbank auf ihr
am Tage vorher gestelltes Gesuch vom Handelsgericht des
Kantons St Gallen eine am 20. Februar vormittags 9 Uhr
beginnende Nachlasstundung bewilligt. Infolgedessen er-
hielt die Rekurrentin ihr Geld nicht mehr zurück, sondern
nur ein vom Sachwalter bewilligtes Vorschussdarlehen.
Nachlassverfahren 'über Banken. N° 23.
-79
Mit der vorliegenden Beschwerde hat sie beim Handels-
gericht St. Gallen den Antrag gestellt, die Bank bezw.
deren
Sachwalter sei anzuweisen, den ihr von der Rekur-
rentin am 19. Februar 1936 einbezahlten Betrag sofort
unbeschwert
und samthaft auszuzahlen, unter Abzug des
bereits als Vorschussdarlehen ausbezahlten
Betrages von
8000 Fr. .
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen hat am
17. März 1936 die Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Sclwldbetreibungs-und Konkurskammer
ziekt
in Erwägung :
Die Rekurrentin übersieht, dass sich ihr Begehren an
ausdrücklichen Vorschriften der Verordnung des Bundes-
gerichtes
vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassver-
fahren
von Banken und Sparkassen bricht, nämlich an den
Art. 22 Abs. 1 und 25 Abs. I, wonach (I) von einem Stun-
dungs-oder einem Prozentvergleich nur die vor der Be-
kanntmachung der Nachlasstundung entstandenen For-
derungen; (II) von einem Vertrag mit Vermögensabtretung
(1) alle
vor der Bekanntmachung der Nachlasstundung
sowie (2) die nachher bis zur rechtskräftigen Bestätigung
ohne Zustimmung des Sachwalters entstandenen For-
derungen betroffen werden. Im vorliegenden Fall wird die
erstangeführte Vorschrift zur direkten Anwendung ge-
langen, weil die Schweizerische Genossenschaftsbank wei-
tergeführt werden soll ; allein wenn sie auch nicht gleich
gefasst
ist wie der erste Teil der zweiten Vorschrift, so
erklärt sich dies einzig durch den Gegensatz zum zweiten
Teil
der zweitangeführten Vorschrift und ändert nichts
daran, dass auch von einem Stundungs-oder einem Pro-
zentvergleich all e vor der Bekanntmachung der Nach-
lasstundung entstandenen Forderungen betroffen werden,
wie sich
durch Gegenschluss ohne weiteres und zwingend
ergibt, entsprechend
dem den Nachlassvertrag wie den
a NaeWassverfahren über Banken. No 23.
Konkurs beherrschenden Grundsatz von der par conditio
creditorum.
Gegenüber dieser klaren und unzweideutigen Vorschrift
kann die Rekurrentin nicht mit der Berufung auf Art. 46
Abs. 2
der bundesrätlichen V ollziehungsverordnung auf-
kommen, wonach der Entscheid über Konkursbegehren,
die
nach Eingang des Stundungsgesuches gegen die Bank
gestellt werden, vom Konkursgericht bis zur Erledigung
des Stundungsgesuches auszusetzen ist,
in der Meinung,
dass
nur diejenigen Forderungen dem Nachlassvertrag
unterworfen werden sollen, welche entstanden seien, bevor
die Bank gegen die Vollstreckung geschützt werde. Einmal
bezieht sich diese Vorschrift gar nicht auf das Gesuch um
Nachlasstundung, von der erst in Art. 541. c. die Rede ist,
sondern um eine Bankenstundung gemäss Art. 29 ff. des
Bankengesetzes.
Wollte man sie auf das Nachlassgesuch
analog anwenden, so
stünde der von der Rekurrentin
daraus gezogenen Folgerung das Bedenken entgegen, dass
nicht für jedermann in gleicher Weise erkennbar wäre, ob
eine zu begründende Forderung vom Nachlassvertrag werde
betroffen
werden oder nicht. Gerade dieses Bedenken war
es aber, welches dazu geführt hat, als Stichtag sogar nicht
einmal den Zeitpunkt der Bewilligung,. sondern erst der
Bekamitmachung der Nachlasstundung vorzusehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
A. Schuldhetreihungs-und IonknrsrechL.
Poursuite eL raillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
24. Ärr t du 16 juin 1936 dans la cause
Sodete immobiliere Nouveau College S. Ä. et consorts.
Requisition de vente.
L'Office des poursuites qui a et6 requis de proceder a 1a vente
d'un bien saisi peut, si 1e bien vient a etre revendique plus
tard par un tiers, aviser 1e creancier qu 'il ne donnera pas suite
a la requisition, vu l'empechement survenu, et qu'illui laisse
1e soin de la renouveler en temps opportun.
Art. 106 et suiv. et 116 LP.
Verwertungsbegehrea
Wenn n ach Eingang eines Verwertungsbegehrens die gepfändete
Sache hinterher von einem Dritten beansprucht wird, so kann
das Betreibungsamt dem Gläubiger mitteilen, dass es dem
Verwertungsbegehren mit Rücksicht auf das eingetretene
Hindernis keine Folge geben werde und es dem Gläubiger
überlasse, sein Begehren zu gegebener Zeit zu erneuern.
(Art. 106 ff. und 116 SchKG).
Domanda di vendita.
L'ufficio esecuzioni che e stato invitato a procedere alla vendita
d'una casa pignorata puo, se la casa e rivendicata in seguito
da terzi, avvisare il creditore che non dara seguito alla domimda
di vendita causa l'impedimento sopraggiunto e chi gli lascia
Ia cura di ripresentare la domanda al momento opportuno.
La seule question que souleve le recours est celle de
savoir si l'office des poursuites qui a ere requis de proceder
AS 62 III -1936