62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). No 18.
III. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
18. Auuug aus dem arten der II. ZiviJabteUuDg
'Vom 22. Kai 1936 i. S. Ba.nk fiir Graubünden gegen Bössli.
Anfechtungsklage:
SchKG Art. 286/7, i9, ZGB Art. 586 Abs. 1: Die Frist der
let z t e n sec h s Mon a t e vor der Konkurseroffnung
über die ausgeschlagene Erbschaft verlängert sich um den
Todestag des Erblassers, die folgenden fünf Tage, die für Antritt
oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumte überlegungs-
frist und die Dauer des öffentlichen Inventars.
SchKG Art. 287 Ziff. 1 findet keine Anwendung auf die Grund-
pfandbestellung für bereits bestehende Verbindlichkeiten, auch
wenn sich der Schuldner früher nur privatschriftlich zur
SichersteIlung verpflichtet hatte.
Action rbJoooWire : art. 286, 287, 59 LP, 586 al. 1 CC.
Dans les cas de liquidation par voie de faillite d'une succession
repudiee, le delai de 8i:c mois prevu a l'art. 286 LP est prolonge
du jour du deces du debiteur, des cinq jours immediatement
consecutifs, du delai accorde aux heritiers pour accepter ou
pour repudier la succession, et enfin de' Ia duree necessaire
pour dresser l'inventaire officiel.
Le gage immobilier constitue dans les six mois avant la faillite,
pour garantir une dette existante, n'est pas revocable si Ie
debiteur s'etait engage precooemment a fournir une garantie,
et eela, quand bien meme cet engagement ne serait constate
que par un acte sous seing prive.
Azione ri1Jocatoria : art. 286, 287, 59 LEF, 586 cp. 1 CC.
Nei casi di liquidazione in via fallimentare d'una successione
ripudiata, il termine di sei mesi previsto all'art. 286 LEF e
prolungato deI giorno della morte deI debitore, dei einque
giorni immediatamente seguenti, deI termine accordato agli
eredi per accettare 0 per rinunciare alla suceessione einfine
delIa durata necessaria per compilare l'inventario ufficiale.
Il pegno immobiliare costituito nei sei mesi precedenti il falli-
menta per garantire un debito esistente non e revocabile se il
debitore s'era obbligato in antecedenza aprestare una garanzia
fosse pure solo nella forma d'una scrittura privata.
Sehuldbetreibungs. und KonkUrsrecht (ZiviJabteilungen). No 18. 63
Die Beklagte hatte dem Dr. Anton Hössli in St. Moritz
seit
Jahren gegen Verpfändung von Wertschriften, haupt-
sächlich Bankaktien, Kredit gewährt, wobei dieser sich
verpflichtete,
sobald nach Ansicht der Bank für Grau-
bünden eine Wertverminderung der PIänder eingetreten
ist oder drohen sollte, jederzeit nach deren Wahl entweder
die Pfandsicherheit soweit
und in der Art zu verbessern,
als es der Bank für Graubünden angemessen erscheint,
oder
die verlangte Abzahlung zu leisten .
Als die Beklagte infolge von Kursrückgängen auf den
verpfändeten Wertschriften weitere Sicherheit verlangte,
liess Dr. Hössli am 8. Juni 1933 zugunsten der Beklagten
eine Grundpfandverschreibung
von 100,000 Fr. auf seinem
Wohnhaus
und auf zwei Wiesen (Bauplätzen) im II. Rang
nach Vorgang von 100,000 Fr. in das Grundbuch eintragen.
Am 24. August 1933 starb Dr. HösslL Die Kläger, seine
einzigen
Erben, verlangten das öffentliche Inventar, das
am 5. September 1933 angeordnet und am 13. November
geschlossen wurde. Die
Frist zur Erklärung über den
Erwerb der Erbschaft wurde bis 28. Februar 1934 verlän-
gert. Infolge Ausschlagung wurde am 3. April 1934 der
Konkurs über die Erbschaft eröffnet. Im Kollokations-
plan wurde die Beklagte mit ihrer Grundpfandverschrei-
bung zugelassen.
Mit
der vorliegenden Klage verlangen die Kläger, die
ebenfalls Konkursgläubiger sind, die Abänderung des
Kollokationsplanes dahin, dass die
von der Bank für
Graubünden angemeldete Grundpfandverschreibung als
gemäss
Art. 287 Ziff. I und 288 SchKG anfechtbar weg-
gewiesen werde.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen, u. a. aus
folgenden
Erwägungen:
- -Art. 287 Ziff. I SchKG erleichtert die Anfechtung
der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits
bestehender Verbindlichkeiten, sofern
der Schuldner sie
64 Schuldbetrei,bungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungenl. N° 18.
innerhalb der1etzten sechs Monate vor der Pfändung oder
Konkurseröffnung vorgenommen hat. Diese Frist ver-
längert sich gemäss Art. 317 g Abs. 2 SchKG um die Dauer
einer Notstundung, und ebenso um die Dauer einer Nach-
lasstundung, die, gleich wie jene, während längerer Zeit
jede Zwangsvollstreckung ausschliesst (BGE 48
111 232).
Aus dem gleichen Grunde muss dies aber auch für den To-
destag des Erblassers, die fünf folgenden Tage und die für
Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumte
Überlegungsfrist gelten, während welchen Zeiten gemäss
Art. 59 SchKG hinsichtlich der Betreibung für Erbschafts-
schulden Rechtsstillstand besteht, sowie für die Dauer
des öffentlichen Inventars, während der gemäss Art. 586
Abs.
1 ZGB die Betreibung für die Schulden des Erblassers
ausgeschlossen
ist. Somit unterliegen der erleichterten
Anfechtung Rechtshandlungen, die Dr. Hössli innerhalb
des letzten Jahres und ein paar Tagen vor der Konkurs-
eröffnung über seine Erbschaft vorgenommen hatte ..
2. -Indessen greift die Erleichterung der Anfechtung
der Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung bereits
bestehender Verbindlichkeiten innerhalb dieser (derart
verlängerten) Frist gemäss Art. 287 Ziff 1 SchKG nur
Platz wenn der Schuldner nicht schon früher verpflichtet
war,
deren Erfüllung sicherzustellen. Hier war Dr. Hössli
eine
derartige Nachdeckungsverpflichtung ausdrücklich
eingegangen, freilich
nur für die Begründung von Fahrnis-,
zumal Faustpfandern in rechtsverbindlicher und erzwing-
barer Weise. Allein der Umstand, dass Dr. Hössli kein
rechtsverbindliches,
kein öffentlich beurkundetes Verspre-
chen zur Grundpfandbestellung gegeben hatte, dann aber
ein Grundpfandrecht begründete, ändert nichts daran, dass
sich
Dr. Hössli schon früher verpflichtet hatte, die Er-
füllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten
sicherzustellen, worauf es gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG
einzig ankommt, um die erleichterte Anfechtung auszu-
schliessen.
Wer vom Schuldner nur die Erfüllung einer
boceits bestehenden Verpflichtung zur Sicherstellung ver-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ko 18. 65
langt, handelt nicht in gleicher Weise zum Nachteil des
Schuldners
und verdient daher nicht in gleicher Weise,
erleichterter Anfechtung ausgesetzt zu werden wie der-
jenige, welcher SichersteIlung
verlangt, ohne darauf An-
spruch machen zu können. Auch schlägt es in keiner
Weise
zum Nachteil der übrigen Gläubiger aus, wenn der
Schuldner die Sicherung, die der Gläubiger mit Fug bean-
spruchen darf, nicht wie vorgesehen durch Begründung
von Fahrnispfand, sondern von Grundpfand gewährt.
(Fehlt es dem Schuldner an tauglichen Fahrnisgegenstän-
den, insbesondere
Wertschriften, so könnte er sich ja doch
durch Verpfandung von Grundstücken ein Darlehen in
Gestalt von Bankobligationen verschaffen oder aber
Grundstücke mit Inhaber-oder Eigentümerpfandtiteln
belasten (vgl. Urteil vom 24. Januar 1936 in Sachen Nid-
waldner Kantonalbank gegen Sparkasse Willisau) und als-
dann in beiden Fällen mit diesen Wertschriften die ver-
sprochene Nachdeckung leisten.) Endlich erweist es sich
als ausreichend, dass Pfandrechte, die ein schon früher
zur Sicherstellung verpflichteter Schuldner bestellte, wie
alle
anderen Rechtshandlungen angefochten werden kön-
nen,
wenn die Voraussetzungen des Art. 288 SchKG
gegeben sind. Das Gegenteil ist nur einmal, in BGE 47 111
103 ganz beiläufig, jedoch im Widerspruch zur ständigen,
auch seither wiederholt bestätigten Rechtsprechung aus-
gesprochen worden.
Immerhin ist in solchen Fällen eine
gewisse
Ausnahme in dem Sinne begründet, dass es mit
der Annahme der Begünstigungsabsicht und ihrer Erkenn-
barkeit eher strenger zu nehmen ist als gewöhnlich (vgl. das
bereits angeführte Urteil vom 24. Januar 1936).
AS 62 In -1936