Veranlagungskautons, namentlich also schon gegen die
Aufforderung
zur Selbstschatzung erheben. Wenn aber
im erstern Fall (.BGE 51 I 204 ; 59 I 26) die im Rechtsöff-
nungsverfahren erhobene Doppelbesteuerungseinrede
rechtskräftig abgewiesen wird, so ist dann eben der Ver-
anlagungsentscheid vollstreckbar, ohne dass dem Besteu-
erten noch Gelegenheit zur Erhebung seiner materiellen
Einreden gegen ihn gegeben wäre. Im zweiten Fall kann
der zur Besteuerung Herangezogene wohl einer Veranla-
gung dadurch zuvorkommen, dass er die Doppelbesteu-
erungsbeschwerde ans Bundesgericht schon bei Einleitung
des Veranlagungsverfahrens erhebt. Er hat aber aus
Art. 46 BV selbst ein Recht darauf, der Beschwerde ans
Bundesgericht vorgehend erst den kantonalen Instanzen-
zug ganz oder teilweise zu erschöpfen -dies obschon die
Doppelbesteuerungsbeschwerde dessen
vorgehende Er-
schöpfung nicht verlangt (BGE 48 I 501). Deshalb steht
ihm ein Anspruch darauf zu, dass dem Veranlagungsver-
fahren vorausgehend durch die zuständige kantonale
Behörde zuerst darüber entschieden werde, ob er nach inter-
kantonalem Steuerrecht hier überhaupt in ein Veranla-
gungsverfahren gezogen werden könne. Die Durchführung
des Veranlagungsverfahrens bei bestrittener Steuerhoheit
ohne diesen V orentscheid verletzt Art. 46 BV.
Die Rekurrentin hatte den bernischen Veranlagungsbe-
hörden gegenüber für das Steuerjahr 1933 unter Berufung
auf interkantonales Steuerrecht ihre Steuerpflicht im
Kanton Bem bestritten. Aus diesem Grunde hat sie die
AUl'!kunft verweigert. Die Durchführung des Veranla-
gungsverfahrens vor rechtskräftiger :Beurteilung der Ein-
rede fehlender Steuerpflicht und ohne Teilnahme der
Rekurrentin am Verfahren verletzt also den Art. 46 BV.
Der Veranlagungsentscheid muss in dem Sinn aufgehoben
werden,
dass das Veranlagungsverfahren nunmehr nach
rechtskräftiger Feststellung der Steuerpflicht neu durch-
geführt werde, wobei die Rekurrentin Gelegenheit haben
wird, ihre Verfahrensrechte auszuüben.
Gerichtsstand. N0 18.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
18. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1936 i. S. lIabal
gegen Bliggenstorfer.
Art. 113 Abs. 3 BV. WeIUl der Bundesrat durch allgemein ver-
bindlichen Bundesbeschluss zur Aufstellung von Verordnungs-
vorschriften ermächtigt worden ist, die von Normen der Bun-
desverfassung abweichen, so köIUlen diese Verordnungsvor-
schriften nicht wegen mangelnder inhaltlicher Übereinstim-
mung mit der Verfassung als ungültig behandelt werden.
Konzessions-oder bewilligungspflichtigen Gewerben kaIUl ohne
Verletzung der Art. 59 und 31 BV durch den Erlass, der die
Bedingungen der Bewilligung regelt, die Verpflichtung aufer-
legt werden, für Streitigkeiten aus Geschäften, die sie mit
Einwohnern eines Kantons abgeschlossen haben, in diesem
Recht zu nehmen, weIUl dafür triftige, im öffentlichen Interesse
liegende Gründe bestehen.
Verfassungsmässigkeit des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesrates vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit
Wartezeit.
A. -Die vom Bundesrat auf Grund des Bundesbe-
schlusses vom 29. September 1934 betr. die Kreditkassen
mit Wartezeit (sog. Bausparkassen und ähnliche Kredit-
organisationen) am 5. Februar 1935 erlassene Verordnung
über den gleichen Gegenstand bestimmt in
Art. 10 Abs. I : Für Ansprüche aus Kreditverträgen
(Art. 19 ff.) und aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 ff.)
können die Kassen nach Wahl des Klägers an ihrem
schweizerischen Geschäftssitz oder am schweizerischen
Wohnsitze des Klägers belangt werden. Vereinbarungen,
durch die der Kreditnehmer zum voraus auf die Möglich-
keit verzichtet, die Kasse an diesen Gerichtsständen
zu belangen, sind nichtig.
Der heutige Rekursbeklagte :Bliggenstorfer hatte im Mai
mit der Rekurrentin Habal Kreditkasse mit
Wartezeit, die ihren Sitz in Basel hat, einen Hypotheken-
ablösungsvertrag abgeschlossen. Unter Berufung auf den
angeführten Art. 10 Abs. 1 der bundesrätlichen Verord-
nung vom 5. Fel,ruar 1935 klagte er gegen die Rekurrentin
beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Unverbind-
licherklärung dieses Vertrages und Verurteilung der Re-
kurrentin zur Rückerstattung der von ihm bereits geleisteten
Zahlungen. Die
Rekurrentin bestritt die Zuständigkeit des
Zürcher Richters, weil sie nach Art. 59 BV mit einer sol-
chen Klage an ihrem Sitz Basel belangt werden müsste.
Die angerufene Verordnungsvorschrift gehe
über die dem
Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 29. September
1934 erteilte Ermächtigung hinaus und sei demnach nicht
rechtsbeständig.
Das Handelsgericht erklärte sich jedoch als zuständig,
mit der Begründung, dass der Bundesrat durch den Erlass
der streitigen Verordnungsbestimmung zweifellos im Rah-
men des Bundesbeschlusses vom 29. September 1934
geblieben sei
und die Frage, ob die Bundesversammlung
ihm eine so weitgehende Ermächtigung erteilen durfte,
von den Gerichten nicht nachgeprüft werden könne.
Einen Rekurs der Habal Kreditkasse mit Wartezeit gegen
diesen
Kompetenzentscheid hat das Obergericht des Kan-
tons Zürich H. Kammer mit Entscheid vom 21. April 1936
abgewiesen,
unter Verweisung auf die Motive der Vorin-
stanz.
G. -Durch Eingabe vom 22. Mai 1936 hat die Habal
gegen den Entscheid des Obergerichtes beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, er
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der zürcherische
Richter zur Beurteilung der Klage des Beschwerdebeklag-
ten Bliggenstorfer gegen die Beschwerdeführerin nicht
zuständig sei.
In der Begründung wird daran festgehalten, dass der
Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 29. September
1934 nicht auch zur Abänderung von Verfassungsrecht
ermächtigt worden sei und der Art. 10 Abs. 1 der Verord-
nung vom 5. Februar 1935 demnach keinen Rechtsbestand
haben könne, soweit er einen solchen Einbruch in Verfas-
Gerichtsstand. No 18.
sungsvorschriften nach sich ziehe. Dies treffe aber hier
zu, indem die Anwendung der streitigen Verordnungs-
vorschrift
dazu führen würde, dass die aufrechtstehende
Rekurrentin sich für eine gegen sie gerichtete persönliche
Ansprache im Sinne von Art. 59 BV ausserhalb des Kan-
tons ihres Domizils belangen lassen müsste.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
mit folgender Begründung :
Nach Art. 113 Abs. 3 BV sind die von der Bundesver-
sammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen
Beschlüsse,
zu denen der Bundesbeschluss vom 29. Sep-
tember 1934 über die Kreditkassen mit Wartezeit ohne
Zweifel zählt, für das Bundesgericht ohne Rücksicht auf
ihre Verfassungsmässigkeit massgebend. Auch im vor-
liegenden Falle ist deshalb nicht zu untersuchen, ob die
Bundesversammlung durch den erwähnten Beschluss den
Bundesrat auch zur Aufstellung von Verordnungsvor-
schriften habe ermächtigen können, die von Normen der
Bundesverfassung abweichen. Vielmehr könnte es sich
höchstens fragen, ob es der Wille des Bundesbeschlusses
war, dem Bundesrat eine so weitgehende Ermächtigung
einzuräumen, zum mindesten nach der Richtung, die hier
in Betracht kommt. Wenn ja, so steht die auf Grund dieser
Delegation erlassene
Verordnungsbestimmung einer durch
Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen Bundesbe-
schluss aufgestellten
entsprechenden Vorschrift rechtlich
gleich.
Sie kann deshalb vom Bundesgericht sowenig auf
ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Verfassung nach-
geprüft werden wie z. B. die verschiedenen Gerichtsstände
des Zivilgesetzbuches (BGE 41 I S. 452 Erw. 1).
In Wirklichkeit trifft indessen schon die Behauptung
eines solchen Einbruchs in Verfassungsrecht, nämlich
Art. 59 BV, nicht zu. Die in dieser Bestimmung ausgespro-
chene allgemeine Gewährleistung des W ohnsitzgerichts-
standesschliesst es nicht aus, dass konzessions-oder be-
willigungspflichtigen Gewerben, die ihren Betrieb über
a Staatsrecht.
eine Mehrzahl v! n Kantonen ausdehnen, durch das Gesetz
oder den gesetzesvertretenden Erlass, der die Bedingungen
dieser Bewilligung regelt, die Verpflichtung auferlegt wird,
für Streitigkeiten aus Geschäften, die sie mit Einwohnern
eines Kantons abgeschlossen haben, in diesem Recht zu
nehmen, auch wenn sie daselbst keine eigentliche Ge-
schäftsniederlassung (Filiale) besitzen. Die Frage, ob eine
solche Auflage zulässig sei,
beurteilt sich nicht nach Art. 59,
sondern ist eine solche der Gewerbefreiheit, des Art. 31 BV.
Er könnte aber nur verletzt sein, wenn sich dafür keine
triftigen,
mit der Eigenart des Gewerbes und den öffent-
lichen Interessen, welche die
Einführung des Bewilligungs-
und Aufsichtszwangs für dasselbe veranlassten, zusammen-
hängenden Gründe geltend machen Hessen. Dies behauptet
aber die Rekurrentin selbst nicht. Die Rüge wäre zudem
nach den vom Handelsgericht und Obergericht zutreffend
dargelegten
Motiven, die für die angefochtene Verord-
nungsvorschrift
angeführt werden können, unbegründet.
Der Bund hat denn auch jenen Weg bereits beschritten im
Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 Art. 8 und im
Versicherungsaufsichtsgesetz vom 25. Juni 1885 Art. 2
Ziff. 4, wo die Eisenbahngesellschaften und Privatversi-
cherungsunternehmungen angehalten werden, in jedem
durch ihre Unternehmung berührten Kanton bezw. in
jedem Kanton, in dessen Gebiet sie Geschäfte abschliessen,
ein Domizil
zu verzeigen, an dem sie von den Kantonsein-
wohnern, die Versicherungsunternehmungen aus den mit
solchen abgeschlossenen Versicherungsverträgen, belangt
werden können. Dass dies über die Fiktion einer Domizil-
nahme geschah, ist unerheblich. Denn auch dann hat
die Verpflichtung zur Einlassung auf die Klage an jenem
Orte ihren wirklichen Grund nicht in der betreffenden
Erklärung, die ja keine freiwillige, sondern durch Rechts-
satz aufgezwungene ist (einem dadurch erfolgten rechts-
geschäftlichen Verzicht
auf den verfassungsmässigen Wohn-
sitzrichter), sondern in der der Unternehmung gesetzlich
auferlegten
entsprechenden Gerichtsstandsordnung. Ist
Staatsverträge. N° 19.
die vorgeschriebene Domizilverzeigung unterblieben, so
kann sich das Unternehmen doch deshalb nicht der Be-
langung im betreffenden Kanton entziehen, sondern ist
so zu behandeln, wie wenn es der Vorschrift nachgekommen
wäre (BURCKHARDT, Kommentar z. BV 3. Auf I. S. 546
unten/547, S. 561 Abs. 2). Dann steht aber auch nichts
entgegen, dass ein solcher Gerichtsstand durch den Erlass,
der den Konzessions-oder Bewilligungszwang vorsieht, in
dem erwähnten Rahmen direkt aufgestellt wird, ohne den
Umweg der Domizilverzeigung. Auch das ist bereits
geschehen
im Bundesgesetz betreffend den Geschäfts-
betrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888
Art. 21 : Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen
wegen Verletzung dieses Gesetzes beim zuständigen Richter
des Kantons, in dem der (schriftliche) Auswanderungsver-
trag abgesc410ssen wurde (vgl. dazu und zum Vorstehenden
überhaupt ausser BURCKHARDT auch SCHURTER-FRITz-
SCHE, Zivilprozessrecht des Bundes S. 450/51 unter b).
Es ist daher überflüssig, zu prüfen, ob der Bundes-
beschluss vom 29. September 1934 den Bundesrat auch
zum Erlass von Vorschriften ermächtigt habe, die von der
verfassungsmässigen Gerichtsstandsordnung abweichen.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
19. Orteil vom 29. Mai 1936 i. S. Deutsche Star Xugelhalter
G. m. b. 11. gegen Friedrich Lüdi . Oie.
Art. 2 Ziff. 2 des deutsch.schweizerischen VolIstrecIrungsvertrages
vom 2. November 1929. Ausdrückliche Vereinbarung der
Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat,
durch schriftlichen Vertragsschluss unter Abwesenden mit
stillschweigender Zustimmung zu den dem Vertragsangebot
beigegebenen Bedingungen , unter denen sich eine Gericht
standsklausel befindet. Unerheblichkeit des Umstandes, dass
diese nicht besonders hervorgehoben worden ist.
Ag 62 I -1936 6