ni. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
17. Auszug aus dem 'Urteil vom 8. Mai 1936
i. S. Metallophon Co. A. G. gegen Verwaltungsgericht l3ern.
Art. 46 Abs. 2 BV: Wenn der in ein Veranlagungsverfabren
Einbezogene die Steuerhoheit des betreffenden Kantons be-
streitet, so ist diese Frage vor jedem weitem Veranlagungsver-
fabren vorweg zu entscheiden, auch wenn das kantonale Recht
ein solches Verfahren nicht kennt.
A U8 dem Tatbestand :
Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Rechts-
domizil in Glarus, aber mit faktischem Domizil in Bern.
Sie wurde pro 1933 von den bernischen Steuerbehörden zur
Einreichung einer Selbstsatzungserklärung aufgefordert,
lehnte aber deren Einreichung wie auch weitere Auskünfte
deswegen ab, weil sie im Kanton Bern nicht steuerpflichtig
sei.
Daraufhin wurde die Rekurrentin von Amtes wegen
veranlagt, wogegen sie die staatsrechtliche Beschwerde
erhob.
Das Bundesgericht hat daraufhin die Rekurrentin
als in der Tat im Kanton Bern steuerpflichtig erklärt; es
hat aber trotzdem den bernischen Veranlagungsentscheid
aufgehoben,
mit der
Begründung :
3. -Die Rekurrentin ficht die bernische Steuerveran-
lagung ausser dem Grundsatz auch noch dem Betrag nach
an. Dem Betrag nach ist eine kantonale Steuerveranlagung
vom Bundesgericht grundsätzlich nur aus Art. 4 BV zu
prüfen, und zwar auch wenn es sich um eine Ermessens-
schätzung wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht
durch den Steuerpflichtigen handelt. Der Staatsgerichts-
hof hat dann zu prüfen, ob die kantonalgesetzlichen Vor-
aussetzungen für eine Ermessensschätzung ohne Willkür
haben als erfüllt betrachtet werden können, und wenn ja,
Doppelbesteuerung. :'Iro 7.
ob die Ermessensschätzung nicht auf einer willkürlichen
Überschreitung
der behördlichen Ermessensfreiheit beruhe.
Anders
aber verhält es sich, wenn der Besteuerte sich
darum nicht auf das Veranlagungsverfahren eingelassen
hat, weil er nach seiner Auffassung der Steuerhoheit dieses
Kantons überhaupt nicht unterliegt.
Die
aus Art. 46 BV abgeleiteten Doppelbesteuerungs-
grundsätze grenzen die kantonalen Steuerhoheiten gegen-
einander ab. Sie bestimmen den örtlichen Geltungsbereich
der kantonalen Steuerrechte unter sich, und zwar den
-Bereich
des formellen wie des materiellen Rechts. Wer
nach Doppelbesteuerungsrecht der Hoheit nicht dieses,
sondern eines andern Kantons untersteht, kann also von
diesem Kanton nicht nur nicht mit einer Steuer belegt,
sondern
auch nicht in ein Steuerveranlagungsverfahren
einbezogen werden.
Bestreitet der zur Veranlagung Heran-
gezogene die Steuerhoheit des Veranlagungskantolls, so
muss
vor jedem weitem Veranlagungsverfahren zuerst
rechtskräftig erkannt werden, ob er dieser Steuerhoheit
überhaupt unterliege (vgl. BGE 60 I 346 f.). Die Fort-
setzung des Veranlagungsverfahrens vor einem solchen
Entscheid verletzt Art. 46 BV, es sei denn, dass das Bun-
desgericht in einem frühern staatsrechtlichen Verfahren
bei gleicher Sachlage die Steuerhoheit des Veranlagungs-
kantons über den gleichen Steuerpflichtigen schon bejaht
habe. Dieser Anspruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung
der Steuerhoheitsfrage besteht auf Grund von Art. 46 BV,
ohne Rücksicht darauf, ob das kantonale Recht ein solches
Vorverfahren kenne oder nicht.
Allerdings kann der von einem andern Kanton Besteuerte
die Einrede aus Art. 46 BV unter Umständen auch noch
im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen, sobald auf
Grund des ausserkantonalen Veranlagungsentscheides in
seinem Kanton die Rechtsöffnung verlangt wird ; er kann
auch nach Abweisung der Einrede durch den Rechtsöff-
nungsrichter dagegen die Doppelbesteuerungsbeschwerde
erheben. Ausserdem
kann er die Doppelbesteuerungs-
beschwerde schon gegen die
ersten Massnahmen des
Veranlagungskantons, namentlich also schon gegen die
Aufforderung z Selbstschatzung erheben. Wenn aber
im erstern Fall (BGE 51 I 204 ; 59 I 26) die im Rechtsöff-
nungsverfahren erhobene Doppelbesteuerungseinrede
rechtskräftig abgewiesen wird, so ist dann eben der Ver-
anlagungsentscheid vollstreckbar, ohne dass dem Besteu-
erten noch Gelegenheit zur Erhebung seiner materiellen
Einreden gegen ihn gegeben wäre. Im zweiten Fall kann
der zur Besteuerung Herangezogene wohl einer Veranla-
gung dadurch zuvorkommen, dass er die Doppelbesteu-
erungsbeschwerde ans Bundesgericht schon bei Einleitung
des Veranlagungsverfahrens erhebt. Er hat aber aus
Art. 46 BV selbst ein Recht darauf, der Beschwerde ans
Bundesgericht vorgehend erst den kantonalen Instanzen-
zug ganz oder teilweise u erschöpfen -dies obschon die
Doppelbesteuerungsbeschwerde dessen vorgehende Er-
schöpfung nicht verlangt (BGE 48 I 501). Deshalb steht
ihm ein Anspruch darauf zu, dass dem Veranlagungsver-
fahren vorausgehend durch die zuständige kantonale
Behörde zuerst darüber entschieden werde, ob er nach inter-
kantonalem Steuerrecht hier überhaupt in ein Veranla-
gungsverfahren gezogen werden könne. Die Durchführung
des Veranlagungsverfahrens bei bestrittener Steuerhoheit
ohne diesen Vorentscheid verletzt Art. 46 BV.
Die Rekurrentin hatte den bernischen Veranlagungsbe-
hörden gegenüber für das Steuerjahr 1933 unter Berufung
auf interkantonales Steuerrecht ihre Steuerpflicht im
Kanton Bern bestritten. Aus diesem Grunde hat sie die
Auskunft verweigert. Die Durchführung des Veranla-
gungsverfahrens vor rechtskräftiger Beurteilung der Ein-
rede fehlender Steuerpflicht und ohne Teilnahme der
Rekurrentin am Verfahren verletzt also den Art. 46 BV.
Der Veranlagungsentscheid muss in dem Sinn aufgehoben
werden, dass das Veranlagungsverfahren nunmehr nach
rechtskräftiger Feststellung der Steuerpflicht neu durch-
geführt werde, wobei die Rekurrentin Gelegenheit haben
wird, ihre Verfahrensrechte auszuüben.
Gerichtsstand. N° 18.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
18. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1936 i. S. Kaba.l
gegen Bliggenstorfer.
Art. 113 Abs. 3 BV. Wenn der Bundesrat duroh allgemein ver-
bindliohen Bundesbesohluss zur Aufstellung von Verordnungs-
vorsohriften ermäohtigt worden ist, die von Normen der Bun-
desverfassung abweiohen, so können diese Verordnungsvor-
sohriften nicht wegen mangelnder inhaltlioher Übereinstim-
mung mit der Verfassung als ungültig behandelt werden.
Konzessions-oder bewilligungspfliohtigen Gewerben kann ohne
Verletzung der Art. 59 und 31 BV durch den Erlass, der die
Bedingungen der Bewilligung regelt, die Verpflichtung aufer-
legt werden, für Streitigkeiten aus Gesohäften, die sie mit
Einwohnern eines Kantons abgesohlossen haben, in diesem
Reoht zu nehmen, wenn dafür triftige, im öffentliohen Interesse
liegende Gründe bestehen.
Verfassungsmässigkeit des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesrates vom 5. Februar 1935 über die Kreditkassen mit
Wartezeit.
A. -Die vom Bundesrat auf Grund des Bundesbe-
schlusses vom 29. September 1934 betr. die Kreditkassen
mit Wartezeit (sog. Bausparkassen und ähnliche Kredit-
organisationen) am 5. Februar 1935 erlassene Verordnung
über den gleichen Gegenstand bestimmt in
Art. 10 Abs. 1 : Für Ansprüche aus Kreditverträgen
(Art. 19 ff.) und aus Zwischenkreditverträgen (Art. 37 ff.)
können die Kassen nach Wahl des Klägers an ihrem
schweizerischen Geschäftssitz oder am schweizerischen
Wohnsitze des Klägers belangt werden. Vereinbarungen,
durch die der Kreditnehmer zum voraus auf die Möglich-
keit verzichtet, die Kasse an diesen Gerichtsständen
zu belangen, sind nichtig.
Der heutige Rekursbeklagte Bliggenstorfer hatte im Mai
1934 mit der Rekurrentin Habal Kreditkasse mit
Wartezeit, die ihren Sitz in Basel hat, einen Hypotheken-
ablösungsvertrag abgeschlossen. Unter Berufung auf den