Handels register duty for temporary restaurant business

BGE 62 I 107Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMar 27, 1934Dismissed

Summary

Schürch operated Cafe Old India in Zurich and was ordered by the cantonal economic directorate to apply for trade register entry. He argued that the business was only temporary and would soon be transferred to a cooperative or corporation. The Federal Court held that the duty to register is assessed at the time of the authority's call and is not removed by a merely temporary or intended future change of operator. For a fast-turnover hospitality business, the stock value is irrelevant and the annual turnover threshold may be inferred before year-end if the available figures already show it will be exceeded. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 865 Abs. 4 OR; Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 lit. d and Art. 13 Abs. 3 HRegV; compulsory entry in the trade register for a hospitality business with rapid turnover. The duty to register is determined by the factual situation at the relevant assessment date and is not excluded by the fact that the business is intended to be operated only for a limited time or is to be taken over later by another entity. For businesses with rapid goods turnover, the value of the current stock is not decisive; what matters is whether the annual turnover reaches the statutory threshold. This may be established before the end of the business year if the available operating results already make the threshold exceedance sufficiently certain (consid. 1-3).

Full text

"prwnlt,mg."-uwl Disziplinl1l'l'ef'htspih'ge c) Anlass ZiU Täuschungen könnte die Bezeichnung Gartenarchitekt allerdings dann geben, wenn er von einem gewöhnlichen Gärtner gebraucht würde, der nach Fähigkeit, Ausbildung und Leistungen den Anforderungen, die nach den gemachten Ausführungen an einen Garten- gestalter gestellt werden dürfen, nicht zu genügen ver- möchte; dann nämlich erschiene die Bezeichnung als un- wahr und nur zu unstatthaften Reklamezwecken gewählt, was zur Verweigerung des Registereintrages führen müsste. Für die Entscheidung dieser Fragen ist daher -mangels Titelschutzes -ausschliesslich auf die Umstände des kon- kreten Falles abzustellen. Wie nun aus den von Adolf Vivell Vater vorgelegten Akten ersichtlich ist, widmet er sich, obwohl er eine eigent- liche höhere Fachausbildung nicht genossen hat, seit über 20 Jahren neben der Gärtnerei im hergebrachten Sinne auch der Gartengestaltung und wird von beruflich zuständiger Seite schon seit langem als Gartenarchitekt anerkannt : So hat er an der Schweizerischen Landesausstellung in Bern 1914 als Gartenarchitekt in der Gruppe Gartenbau von der Gesamt jury den grossen Ausstellungspreis zuer- kannt erhalten; ferner hat ihm der Schweizerische Handels- gärtnerverband im Jahre 1925 die goldene Verbandsme- daille zuerkannt für seine vorzüglichen Leistungen in der Anlage von Sondergärten an Ausstellungen, und die Stadt 3:1ülhausen i. E. hat ihm im Jahre 1927 für die Projek- tierung und Ausführung der Anlagen bei der Börse ein Anerkennungsschreiben zukommen lassen. Unter diesen Umständen kommt die Bezeichnung Gartenarchitekt in seiner Firma weder mit Art. 1 noch 4 der rev. VO II in Kollision. Es geht daher nicht an, dem Adolf Vivell Vater nunmehr ohne gesetzliche Unterlage und ohne besondern Grund die Aufnahme des verlangten Zusatzes in seine Firma zu verwehren. Die Beschwerde des Vaters ViveIl ist daher zu schützen. Beim Sohn Adolf ViveIl dagegen liegt der Fall wesentlich anders. Für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, Registersl1chen. N° 25.

dass dieser die erste Ausbildung im Betrieb seines Vaters erhalten und hernach zur weiteren Ausbildung als Hospi- tant die Kunstakademien von Charlottenburg, Düsseldorf und Paris besucht habe, fehlt jeder Ausweis. Zudem wäre selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung damit für Können und Wissen nichts be"wiesen. Mangels jeder Unterlage für die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Berech- tigung, sich Gartenarchitekt zu nennen, ist daher die Beschwerde des Sohnes ViveIl gegen die Verweigerung eines diesbezüglichen Zusatzes zur Firma im Sinne oben ent- wickelter Grundsätze jedenfalls zur Zeit abzuweisen. Unter welchen Voraussetzungen eine spätere Eintragung in Frage kommen kann, ist heute nicht zu entscheiden. 25. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 18. März 1936 i. S. Schürch gegen Direktion der Volkswirtscha.ft des Xantons Zürich. Handelsregistereintragung: Die Eintragspflicht besteht auch für zeitlich zum vorne- herein be sc h r ä n k t e Betriebe. Erw. 1. Bci Betrieben mit ras c h e m War e n ums atz ist nur auf die Grösse des Umsatzes und nicht auf den Vert des jewei- ligen Warenlagers abzustellen. Es braucht nicht das End e des G e s c h ä f t s j a h res abgewartet zu werden, wenn sich schon vorher erweist, dass ein Umsatz von 10,000 Fr. erreicht werden wird. Bestätigung der Praxi:5. Ei'w. 2. A. -Der Beschwerdeführer eröffnete am 27. Juli 1935 das Cafe Old India, Bahnhofplatz 5 in Zürich. Durch Schreiben vom 6. Januar 1936 forderte das Handels- registeramt Zürich ihn auf, sich im Handelsregister ein- tragen zu lassen oder seine Einwendungen gegen die Ein- tragspflicht schriftlich geltend zu machen. Die Auffor- derung stützte sich auf einen Polizeirapport, wonach der Buchhalter Joos erklärt hatte, das Cafe habe einen Um- satz von 60,000 Fr. und ein Warenlager im Werte von 1000 Fr. und beschäftige gegenwärtig 16 Angestellte. Der Beschwerdeführer antwortete dem Handelsregister-

Verwaltungs-lUllt Di.'Sziplinarrechtspflegt . amt am 13. Ja:puar, dass er die Eintragung nicht für not- wendig halte. Er habe den Betrieb des Cafes nur im Auf- trage von Drittpersonen übernommen, und es werde sich bis zum April 1936 entscheiden, ob eine Aktiengesell- schaft oder Genossenschaft gegründet werde, wobei er nur noch als Geschäftsführer in Frage komme. Vorläufig seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintrags- pflicht noch gar nicht vorhanden. B. -Das Handelsregisteramt unterbreitete die Ange- legenheit am 16. Januar 1936 der kantonalen Volkswirt- schaftsdirektion als Aufsichtsbehörde. Diese setzte dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 17. Januar eine Frist von fünf Tagen, um sich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, und drohte ihm für den Fall der Nichtanmeldung die Eintragung von Amtes wegen an. C. -Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende, am 23. Januar eingereichte Beschwerde. Der Beschwerde- führer beantragt Aufhebung der Verfügung und macht zur Begründung geltend, dass er das Cafe lediglich vorläufig auf seinen Namen übernommen habe und dass von Anfang an die spätere Übernahme durch eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft in Aussicht genommen gewesen sei, die sich jedenfalls noch vor dem 1. April 1936 verwirklichen werde. Nach Art. 865 Abs. 4 OR habe es aber die Meinung, dass eine Eintragung ins Handelsregister nur notwendig sei, wenn das Geschäft auf den Namen des derzeitigen Inhabers fortgeführt werde. Ob sich ein Jahresumsatz von 60,000 Fr. ergeben werde, stehe noch nicht fest, da das Geschäft nicht einmal ein halbes Jahr bestehe. In der Beschwerde wird das Gesuch gestellt, es sei ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit die Unter- lagen über die in Gründung begriffene Genossenschaft. vor- gelegt werden können. Die kantonale Volkswirtschaftsdirektion beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. März Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das Cafe Old India seit dem 27. Juli 1935 bis heute, also auch im Zeitpunkte der Aufforderung des Handelsregisteramtes vom 6. Januar 1936, auf seinen Namen betrieben zu haben. Dieser Zeitpunkt ist massgebend für die Eintrags- pflicht (BGE 57 I 146, 58 I 206). Waren die gesetzlichen Voraussetzungen damals gegeben, so besteht die Eintrags- pflicht, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sieh die Verhältnisse seither verändert haben oder künftig verändern werden. Daher ist auch unerheblich, ob der Betrieb demnächst an Stelle des Beschwerdeführers von einer Genossenschaft übernommen werden soll. Für so- lange, als der Einzelkaufmann sein Geschäft betreibt, ist er eintragspflichtig, mag es sich dabei auch nur um einen vorübergehenden und zeitlich zum vorneherein beschränk- ten Betrieb handeln (STAMPA, Entscheide in Handels- registersachen, NI'. 15; Urteilc des Bundesgerichtes vom
  2. Mai 1934 i. S. Walder gegen Zürich und vom 17. De- zember 1935 i. S. Gilli-Saillen gegen Genf). Wie der Be- schwerdeführer dazu kommt, aus Art. 865 Abs. 4 OR etwas anderes herauszulesen, ist nicht verständlich ; seine Auf- fassung findet weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche Stütze.
  3. -Es frägt sich also nur, ob die sachlichen Voraus- setzungen für die Eintragspflicht zur Zeit der vom Handels- registeramt erlassenen Aufforderungen erfüllt waren. Das ist zu bejahen. Der Cafe-Betrieb des Beschwerdeführers ist ein Gast- wirtschaftsgewerbe im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 lit. d der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890. Dass ein Warenlager im Werte von mindestens 2000 Fr. vorhanden sei, ist nicht erforderlich ; bei Gewerben dieser Art mit einem raschen und deshalb verhältnismässig grossen Wa- renumsatz kann nach sinngemässer Auslegung des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung auf den Wert des jeweiligen Lagers

HO Ver,, alt.ungs-lmd Disziplinarrechtspflege. für die Eintragspflicht nichts ankommen (vgl. BGE 61 I 301, Erw. 2, ferner die nicht publizierten Urteile vom 12. Mai 1931 i.:S. Leutenegger gegen Graubünden und vom 13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Genf). Voraussetzung ist nur, dass der Jahresumsatz den Betrag von 10 000 Fr. erreiche. Um das festzustellen, braucht keineswegs das Ende des Geschäftsjahres abgewartet zu werden, sofern schon das Betriebsergebnis einiger Monate mit Sicherheit diesen Schluss zulässt (BGE 61 1302). Das ist hier unzwei- felhaft der Fall. Der Buchhalter des Beschwerdeführers selber bezifferte den Jahresumsatz an Hand der vorläufigen Ergebnisse auf 60,000 Fr. Tatsächlich kann es auch gar nicht anders sein, als dass ein unbestrittenermassen gut frequentiertes Cafe am Bahnhofplatz in Zürich mit 16 An- gestellten einen den Betrag von 10,000 Fr. erheblich übersteigenden Jahresumsatz haben muss. 3. - Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, ohne dass Anlass bestände, den Entscheid im Hinblick auf die Grün- dung der Genossenschaft noch auszusetzen. Ebenso erübrigt es sich bei der klaren Rechtslage, eine Vernehm- lassung des eidgenössischen Justiz-und Polizeideparte- mentes einzuholen. Demnach erkennt das Buiulesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 26. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai 1936 i. S. X:oUektivgesellschaft Levy Fils gegen Eldgenössisches Amt für das IIa.ndelsregister. Ha n dei sr e gis tel', F ir m ade r K 0 11 e k iv g e seil s ch aft. Zulässigkeit der Firma L e v y f i I s für eine seit 50 Jahren bestehende GesellSchaft,der heute zwar keine Brüder mehr, wohl aber ein Oheim u. zwei Neffen Levy angehören. Art. 872 OR, Art. 1 VO II. Registersachen. N0 26. IU Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat in seinem Rekursentscheid vom 2. August 1919 die Firma Hediger fils als französische Fassung für Hediger Söhne gestützt auf Art. 869 OR als unzulässig erklärt, weil fils sowohl Sohn wie Söhne bedeuten könne und deshalb durch diese Fassung nicht deutlich genug zum Ausdruck komme, dass es sich um eine Gesellschaft und nicht um einen Einzelkaufmann handle (BURCKHARDT, Schweizerisches Bundesrecht, Nr. 1551 II; STAMPA, Sammlung, Nr. 142). Aus dem gleichen Grunde wäre auch die Bezeichnung Levy fils als Firma für eine Kollek- tivgesellschaft unstatthaft. Das beschwerdebeklagte Amt hält aber offenbar eine schematische Anwendung des angeführten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall, wo die Gesellschaft 50 Jahre lang unter diesem Namen bestanden hat und behördlich geduldet worden ist, selber nicht für gerechtfertigt. Umsoweniger besteht für den Richter Anlass, einen andern Standpunkt einzunehmen.
  2. -Das Amt anerkennt auch, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 27. März 1934 i. S. Gebrüder Bürgi (BGE 60 I 49) die Firma Levy fils jedenfalls dann beibehalten werden könnte, wenn zwei der verbleibenden Gesellschafter unter sich Brüder wären. Wie in jenem Urteil ausgesprochen wurde, genügt es nach Art. 869 OR, zwei von mehreren Gesellschaftern in der Firma aufzu- führen. Damit wird das Bestehen einer Gesellschaft bereits zum Ausdruck gebracht; dass neben den aufge- führten noch weitere Gesellschafter vorhanden sind, braucht aus der Firma nicht hervorzugehen.
  3. -Es bleibt also nur die Frage, ob die Firma Levy fils deswegen nicht beibehalten werden kann, weil nach dem Ausscheiden von Marx Nathan Levy keine Brüder mehr in der Gesellschaft sind. Es gehören ihr noch an Constant Levy und seine beiden Neffen Marcel und Pierre Levy, die aber untereinander nicht Brüder, sondern. Vettern (Geschwisterkinder) sind.

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