a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25.
H. URnEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR1!JTS DES SECTIONS CIVILES
25. Urteil der II. Zivilabteilung vom aso Februa.r 1935
i. S. Frau Huber gegen Schweizerische Volksbank.
Ans chI u s s p f ä nd u n g der Ehe fra u.
U n z u s t ä n d i g k e i t des R ich t e r s im Prozess nach
Art. 111 Abs. 3 SchKG zur Überprüfung der Rechtmässigkeit
der der Klageeinleitung vorausgegangenen F r ist an -
set z u n gen und der gleichfalls durch die Verfügungen des
Betreibungsamtes geordneten Leg i tim a t ion der Par-
teien zur Geltendmachung des Anschlusses und zu dessen
Bestreitung (Erw. 1 und 2).
Einer nachgehenden Pfändung im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG
kann sich nicht anschliessen, wer für die nämliche Forderung
einer vorgehenden Pfändungsgruppe angehört (Erw. 3).
Re c h t s kr a f t wir ku n g des Urteils (Erw. 4).
Der Ehe g a t t e des Pfändungsschuldners kann sich für F 0 r -
derungen aus beliebigem Rechtsgrunde
der Pfändung ans chI i e s sen (Erw. 5 ; Bestätigung der
Rechtsprechung )
Der E n t s c h eid übe r den R an g der anzuschliessenden
Forderung ist erst im K 0 II 0 kat ion sv e r f a h ren nach
Art. 146-148 SchKG zu treffen (Erw. 5).
Participation de l'epouse, a 1a 8f1isie pratiquk contre son mari.
Dans Ja proced.ure prevue a I'art. 111 al. 3 LP., le iuge est incom-
petent pour examiner la question de savoir si l'office s'est
conforme a la loi, en jixant les delais prealables a l'action.
et en determinant aussi, par ses dooisions, la qualire des parties
pour faire valoir (ou au contraire pour contester) le droit de
participation de l'intervenant (consid. 1 et 2).
Ne peut participer a une saisie subsequente au sens de I'art. HO
a1. 3 LP la personne qui figure pour la meme creance parmi
les participants d'une serie anterieure (consid. 3).
Effets de la chose iugk (consid. 4).
Le confmnt du debiteur saisi peut participe,r a la saisie pour n'im-
porte quelle CTeance (consid. 5; confirmation de Ja jurispru-
dence).
Le rang de Ja creance de l'intervenant ne sera determine que dans
la procedure de coUocation prevue aux art. 146 a 148 LP.
(consid. 5).
Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. 81
Partecipazivne della moglie al pignoramento diretto contro il marito.
J1 giudice adito in virtu dell'art. 111 cp. 3 LEF non e competente
per esaminare il quesito se l'ufficio si sia conformato alla
legge nel jissare i termini anteriori all'inizio dell'azione e
nello stabilire mediante le sue decisioni La veste delle parti
per iar valere (0 per contestare) il diritto di partecipare al
pignoramento (consid. 1 e 2).
Non pUD participare a un pignoramento ulteriore a'sensi delI'art.
llO cp. 3 LEF colui ehe, per 10 stesso credito, figura gia. fra i
partecipanti a un gruppo anteriore (consid 3).
Conseguenze delIa cosa giudicata (consid. 4).
Il coniuge deI debitore pignorato puö partecipare al pignoramento
per qualsiasi credito (consid. 5 ; conferma della giurisprudenza).
La classe deI credito deI partecipante sara. determinata solo nella
procedura prevista dagli art. 146 a 148 LEF per formare Ia
graduatoria.
A. -In einer gegen den Ehemann der Klägerin gerich -
teten Betreibung schritt das Betreibungsamt am 7. Juni
1932 zum Vollzug der Pfändung, worauf sich nach Art. 110
SchKG die aus drei Gläubigern zusammengesetzte Gruppe
Nr. 150 bildete. Am 29. Juni 1932 erklärte die Klägerin
den Anschluss an die Pfändung für eine Forderung von
86,357 Fr. 40 Cts. gemäss Art. 111 SchKG. Auf die Frist-
ansetzung gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG hin bestritt einer
der drei Gläubiger, W., ihren Anspruch, und sie hob gegen
ihn binnen gesetzlicher Frist Klage auf Anerkennung der
Anschlusspfändung an. Indessen wurden in der Folge alle
drei
Betreibungen durch Bezahlung der Forderungen er-
ledigt, diejenige
W'sbereits im Juli 1932. Er betrachtete
daher die Anschlusspfändungsklage als gegenstandslos und
nahm am Rechtsstreite nicht teil. Die Klägerin verlangte
aber trotzdem ein einlässliches Urteil, und das Bezirks-
gericht S. gab diesem Begehren am 23. Dezember 1932
statt, indem es die Anschlusspfändungin der Betreibung
des W. als berechtigt erklärte.
B. -Inzwischen, am 28. Juli 1932, war in einer weiteren,
von der Schweizerischen Volksbank gegen den Ehemann
der Klägerin angehobenen Betreibung Nr. 2700 ebenfalls
die
Plandung vollzogen worden, und zwar im. wesentlichen
8!! Schultlhetreihung -' unrl Konkursrecht (Zivilabtcii,tag.:m). XO 2 .
auf die nämliclien, früher für die Gruppe 150 gepfändeten
Gegenstände. Die Klägerin erklärte auch hier den An-
sC'hluss
für ihre erwähnte Forderung, die Schweizerische
Volksbank
bestritt sie, und auf Fristansetzung vom 7. Ok-
tober 1932 hin leitete die Klägerin gegenüber dieser Gläu-
bigerin ebenfalls
Klage auf Anerkennung der Anschluss-
pfändung ein. In einer nachträglichen Prozesseingabe
beantragte sie vorfrageweise )), die Bestreitung ihrer An-
schlusspfändung
durch die Beklagte sei als unzulässig zu
erklären. Im späteren Verfahren hat sie diesen Antrag
dahin abgeändert, es sei zu erkennen, dass sie nicht ver-
pflichtet war, der Klagefristansetzung des Betreibungs-
amtes nachzukommen, weil diese Aufforderung zur Klage
unzulässig gewesen sei. Beide kantonalen Instanzen haben
die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Kantons-
gerichtes vom 23. November, mitgeteilt am 29./31. Dezem-
ber 1934, hat die Klägerin im Sinne der vor dem Kantons-
gericht gestellten Begehren die Berufung an das Bundes-
gericht eingelegt.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass
ihr Anspruch in der Pfändungsgruppe Nr. 150 von den
einen Gläubigern anerkannt und gegenüber dem bestrei-
tenden Gläubiger gerichtlich geschützt worden ist. Sie
schliesst daraus, die Beklagte sei gar nicht berechtigt
gewesen, den Anspruch auch ihrerseits zu bestreiten, das
Betreibungsamt hätte daher keine Bestreitungs-und dann
auch keine Klagefrist ansetzen sollen. Demgemäss benn
tragt die Klägerin, diese Frist als unwirksam zu erklären,
und sie bezeichnet das Begehren um Anerkennung der
Anschlusspf"ändung selbst als Eventualbegehren.
Es steht indessen den Gerichten nicht zu, über die
Gesetzlichkeit jener vom Betreibungsamte vorgenommenen
Fristansetzungen zu befinden. Es sind dies betreiblmgs-
rechtliche Vorkehren, die nur mit Beschwerde nach
Art. 17 ff. SchKG angefochten werden konnten und bei
Schuldbetreibungg-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. 83
Unterlassen rechtzeitiger Beschwerdeführung in Rechts-
kraft erwuchsen.
Für ihre abweichende Ansicht beruft sich die Klägerin
auf BGE 40 III 138 ff. Mit Unrecht. Das Bundesgericht
hat in jenem Entscheide gegenteils ausgesprochen, dass die
Klagefristansetzung mangels rechtzeitiger Beschwerde-
führung für den Richter verbindlich ist. Es handelte sich
um eine Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG auf
Nichtzulassung eines vom beklagten Drittansprecher ver-
spätet geltend gemachten Pfandanspruches für zusätzliche
Zinse.
Wenn dabei die Verspätung der Anmeldung beim
Betreibungsamt vom Richter berücksichtigt wurde, obwohl
sie. bereits zu einer Beschwerde gegen die Klagefristan-
setzung hätte Veranlassung geben können, so geschah es
im Sinne der Berücksichtigung einer der Pfandansprache
entgegenstehenden Einrede. Der vorliegende Fall liegt
anders. Hier steht keine Klage auf Wegweisung eines
Drittanspruches, sondern eine solche auf Anerkennung des
eigenen Anspruches
der Klägerin in Frage. Konnte dort
mit der Klage alles geltend gemacht werden, was der
Drittansprache überhaupt entgegenstand, so geht es nicht
an, mit der Klage auf Anerkennung einer Anschlusspfän-
dung Einreden zu verbinden, die darauf hinauslaufen, die
Grundlage dieser Klage und damit auch diese selbst als
ungültig erklären zu lassen.
-
Steht demnach die Wirksamkeit der betreibungs-
amtlichen Fristansetzungen für den Richter fest, so haben
die Gerichte ferner auch nicht zu prüfen, ob die Klägerin
zur Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 legitimiert sei,
und ob anderseits der Beklagten das Recht zugestanden
habe, die von der Klägerin anbegehrte Anschlusspfändung
zu bestreiten. Das sind ebenfalls Fragen, die ausschliess-
lieh
von den Vollstreckungsbehörden zu entscheiden sind.
Zivilrechtlich
war die Beklagte nicht berechtigt, die For-
derung der Klägerin zu bestreiten, und ebensowenig kann
die Klägerin den von ihr anbegehrten Pfändungsanschluss
aus dem Zivilrecht ableiten. Das Recht der Klägerin,
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25.
für ihre Forderung an der für die Beklagte vollzogenen
Pfändung teilzunehmen, wie auch anderseits das Recht
der Beklagten,. dieser Anschlusspfändung durch Bestrei-
tung jener Forderung entgegenzutreten und so die Klä-
gerin zur gerichtlichen Geltendmachung oder aber zum
Verzicht auf den Anschluss zu zwingen, wurzeln gleicher-
weise
im Betreibungsrecht. Der Streit geht denn auch
ausschliesslich um die Teilnahme am V ollstreckungsver-
fahren und nur im Hinblick darauf hat sich der Richter
über die Begründetheit der Forderung auszusprechen.
Demgemäss
ist ihm aber auch nur gerade diese zivilrecht-
liehe
Frage zur Beurteilung zugewiesen, während die
erwähnten vollstreckungsrechtlichen Legitimationsfragen
durch die dem gerichtlichen Verfahren voraus gehenden
betreibungsamtlichen Verfügungen und durch allfällige
Beschwerdeentscheide
der Aufsichtsbehörden abzuklären
sind.
Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt die
Legitimation der Klägerin zur Anschlusspfändung aner-
kannt, indem es ihr Begehren entgegennahm und der
Beklagten unter Ansetzung der Bestreitungsfrist mitteilte,
und durch diese Fristansetzung hat es ausserdem der
Beklagten die Legitimation zur Bestreitung zuerkannt,
was es dann auch der Klägeringegenüber durch Mitteilung
der Bestreitung und Ansetzung der Klagefrist zum Aus-
druck brachte. Keine dieser Massnahmen ist durch
Beschwerde angefochten worden. Damit ist die Legitima-
tion der Parteien für den Richter verbindlich festgestellt ;
er hat speziell auch die Bestreitung der Forderung der
Klägerin durch die Beklagte als rechtmässig hinzunehmen
und kann die Anschlusspfändung nur dann gutheissen,
wenn die Begründetheit der Forderung dargetan ist.
Mit diesem Ergebnis stimmt es überein, dass die Voll-
streckungsbehörden die Zuständigkeit zur Entscheidung
dieser Legitimationsfragen stets für sich in Anspruch
genommen haben. Wollte man daneben noch eine richter-
liche überprüfung im Rechtsstreite nach Art. 111 Abs. 3
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25 85
SchKG zulassen, so könnte sie naturgemäss nur dann Platz
greifen, wenn die Vollstreckungsbehörden ihrerseits die
Legitimation bejaht haben, denn andernfalls kommt es
gar nicht zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.
Schon diese Folge spricht gegen die Zulassung der gericht-
lichen
überprüfung. Dieser Rechtsungleichheit könnte
freilich dadurch entgegengetreten werden, dass die Voll-
streckungsbehörden die Legitimation nur dann verneinen
würden,
wenn sie ganz zweifelsfrei fehlt, so dass in allen
andern Fällen das gerichtliche Verfahren angehoben
werden könnte. Das würde aber vielfach zu unnützen
gerichtlichen Schritten führen. Indessen besteht kein
Grund, überhaupt eine gerichtliche Entscheidung über die
in Rede stehenden betreibungsrechtlichen Fragen vorzu-
behalten.
3. -
Dem Umstand, dass die Forderung der Klägerin
in der Gruppe Nr. 150 anerkannt wurde, könnte nur dann
allenfalls eine Bedeutung zukommen, wenn die dort
erwirkte Anschlusspfändung noch zu Recht bestünde. Das
nimmt aber weder das Betreibungsamt an -denn sonst
wäre die nochmalige Pfändung der nämlichen Gegenstände
als nachgehende im Sinne von Art. HO Abs. 3 SchKG
bezeichnet worden -noch entspricht es der Stellungnahme
der Klägerin selbst, denn sonst hätte das-mit der vorlie-
genden Klage verfolgte Begehren um Anerkennung des
Anschlusses
an die Pfändung Nr. 2700 gar keinen Zweck.
Wären nämlich die betreffenden Gegenstände bereits bezw.
noch
für die Klägerin vorgepfändet, so könnte sich ja ein
auf die nachgehende Pfändung Nr. 2700 entfallender
Überschuss erst nach völliger Deckung der Forderung der
Klägerin ergeben; von einer Teilnahme derselben an die-
sem
Überschuss wäre keine Rede. Die vorliegende Klage
auf Teilnahme an der Pfändung Nr. 2700 setzt somit
den Hinfall der früheren Anschlusspfändung voraus ; der
Streit geht um die Bildung einer neuen, durch die Pfändung
Nr. 2700 eröffneten Grup:fJe.
4. -Der Klägerin kann auch nicht zugegeben werden,
86 8chuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen ). No 25.
dass durch da1 gegenüber W. erstrittene Urteil der Bestand
ihres Anspruohes mit Rechtskraftwirkung auch gegenüber
der Beklagteri festgestellt worden sei. Welche Bedeutung
jenem Urteil noch zukommen konnte, nachdem in Wirk-
lichkeit die betreffende Betreibung erledigt war, ist nicht
ersichtlich; jedenfalls aber ist entscheidend, dass jener
Rechtsstreit sich eben nur auf die Frage des Anschlusses
an die Betreibung W's bezog. Auf den vorliegenden Rechts-
streit hat daher das erwähnte Urteil keinen Einfluss.
5. -Die Forderung, für die der Anschluss anbegehrt
wird, kennzeichnet sich nach der Darstellung der Klägerin
als Ersatzforderung für (( in das Eigentum des Ehemannes
übergegangene bezw. ihm freiwillig zur Verwaltung über-
lassene Vermögenswerte des Frauengutes oder des Son-
dergutes der Frau. Sie will die betreffenden Wertpapiere,
deren Wert in einem vorliegenden Verzeichnis per 3. April
auf den Klagebetrag von 86,357 Fr. 40 Cts. beziffert
worden ist, als
Pfrundgeberin auf Grund eines mit einem
Ehepaar abgeschlossenen Verpfründungsvertrages vom
26. September 1913 erworben und hernach ihrem Ehemann
(laut einer von diesem selbst ausgestellten Bescheinigung
vom 30. September 1914) zu Eigentum überlassen haben.
Die Vorinstanz verneint nun das Vorliegen einer Frauen-
gutsersatzforderung, weil es sich bei dem in Frage stehen-
den Erwerb nicht um einen unentgeltlichen im Sinne von
Art 195 ZGB gehandelt habe, und sie verneint auch das
Vorliegen von Sondergut, weil keiner der vom Gesetz vorge-
sehenen
Fälle von Sondergutserwerb gegeben sei. Diese
Argumentation vermag jedoch den Schluss nicht hinrei
chend zu begründen, dass die betreffenden Wertpapiere
überhaupt nicht Eigentum der Klägerin geworden sein
können. Wenn der Verpfründungsvertrag und die auf
Grund dieses Vertrages vollzogene Übertragung der Wert-
papiere an die Klägerin nicht simuliert war und auch im
Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann
keine Simulation vorliegt, so sind sie zweifellos zunächst
Eigentum der Klägeringeworden. Freilich steht dann
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteilllDgen). No 25. 87
nicht ohne weiteres fest, ob sie als Frauengut, das in der
Verwaltung und Nutzung des Mannes steht, oder als
Sondergut der Frau anzusprechen wären. Das kann jedoch
hier unerörtert bleiben; denn ob der Klägerin ein Frauen-
gutsprivileg zustehe, wird ohnehin erst allenfalls im Kol-
lokationsverfahren nach Art. 146-148 zu entscheiden sein.
Der Pfandungsanschluss als solcher aber kann, was die
Vorinstanz übersieht, für jede Forderung der Klägerin
gegen ihren Ehemann verlangt werden, gleichgültig ob sie
überhaupt im ehelichen Verhältnis begründet sei. Das
Anschlussrecht ist ein Korrelat zum Verbot der Betreibung
zwischen Ehegatten, das nicht auf Forderungen aus dem
ehelichen Verhältnis beschränkt ist (Art. 173 und 174
ZGB,
denen Art. 11 I SchKG ungenügend angepasst wor-
den ist; BGE 42 IH 377 ff., spez. 382 ; gegenüber den
abweichenden Ausführungen von OTT, Die privilegierte
Anschlusspfandung des
Ehegatten, Zeitschr. f. schweiz.
R., N. F. 37, 299 vgl. JAEGER, Schuldbetreibungs-und
Konkurspraxis H, zu Art. 111 N. 4).
Bei dieser Rechtslage ist das Urteil des Kantonsgerichtes
aufzuheben und die Sache zu neuer, umfassender Prüfung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bunde8gericht .-
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen dahin
gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes aufge-
hoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantons-
gericht zurückgewiesen wird.