Familienrecht. No. 2.
Fehlens der hßhördlichen Genehmigung an und für sich
ungültig
wäre" so dass also die Ungültigkeit der Verpflich-
tung durch die Erfüllung geheilt würde. (So grundsätzlich
WOLFER, Die Verpflichtungen der Ehefrau usw., 51 ff.,
der aber gerade im Falle von Art. 86 SchKG die Rück-
forderung
dann doch zulassen will.) Das ist indessen mit
der in Art. 177 Abs. 3 ZGB getroffenen Regelung kaum
vereinbar, wonach eine nicht genehmigte Verpflichtung
schlechthin nichtig
und nicht etwa wie eine verjährte For-
derung
nur mit einer Einrede belastet ist (BGE 59 TI 32).
Das Bundesgericht hat denn auch Verfügungen der Ehefrau
zu Gunsten des Ehemannes niemals von der Genehmigungs-
bedürftigkeit ausgenommen, wenn sie sich
auf eine geneh-
migungsbedürftige,
aber nicht genehmigte Verpflichtung
stützten ; vielmehr geht die Rechtsprechung dahin, dass
dann, wenn die Verfügung der Verpflichtung auf dem Fusse
folgt, auch das Verpflichtungsgeschäft selber der Geneh-
migung
nicht bedarf (BGE 57 II 12 ; 59 TI 218). Diese
Entscheidung rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass sol-
chenfalls
der Verfügungscharakter überwiegt, m. a. W.
dass keine blosse Verpflichtung
der Ehefrau mit ihren
besonderen Gefahren vorliegt, wenn eben die Verpflichtung
als sofort durch Verfügung vollziehbar eingegangen wird.
Für die in Frage stehende Bürgschaftsverpflichtung der
Erblasserin trifft dies aber nicht zu, sie war deshalb'
offensichtlich
der Genehmigung durch die Vormundschafts
behörde bedürftig. Dann ist sie aber auch mit allen sich
daraus ergebenden Folgen als Nichtschuld zu behandeln :
Da kein Rechtsanspruch auf Erfüllung bestand, ist die
Rückforderung des Geleisteten
unter den Voraussetzungen
von Art. 63 OR oder 86 SchKG zulässig.
Die Rückerstattungspflicht wäre
nur dann abzulehnen,
wenn die erhaltene Leistung gar.
nicht mehr auf jener
Bürgschaftsverpflichtung
beruht hätte, sondern ihr Grund
in einer. selbständigen neuen Verpflichtung zu finden wäre,
die ihrerseits, weil sie sofort vollziehbar war,
oder aus
anderen Gründen nicht der behördlichen Genehmigung
I
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bedurfte. Dies trifft aber gleichfalls nicht zu, vielmehr
fand
sich' die Erblasserin gerade infolge des Druckes der
für die Bürgschaftsverpflichtung angehobenen Betreibung
zur Leistung bereit und handelte es sich um nichts anderes
als um die Erledigung jener in Betreibung stehenden Ver-
pflichtung, wie bereits dargetan worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichtes des
Kantons Basel-Stadt vom 12. Oktober
1934 wird bestätigt.
3. Auszug aus dem tTrteU der II. Zivilabteilung
vom 1. Februar 1935 i. S. Spiell gegen BachmanD und Eons.
Verantwortlichkeit des vermundschaftli-
chen Behörden:
Die Ver jäh run g beginnt nicht vor der Kenntnis des Scha-
dens zu laufen, ZGB Art. 454./5 (Erw. 3).
Wo das ZGB die Zustimmtmg der Vormundsehaftsbehörde fordert,
werden deren Mitglieder nicht durch Ein hol u n g d. e r
Z u
s tim m u n g der Auf sie h t s b eh ö r devon der
Verantwortlichkeit befreit, ZGB Art. 429 Abs. 2 (Erw. 5).
Gegen direkt und subsidiär haftende Organe
kann gleichzeitig K 1 a ge erhoben werden (Erw. 6).
A. -Die unter Vormundschaft getretene Erstklägerin
ist die Mutter d Zweitklägers, der wegen Misswirtschaft
entmündigt worden war, die zum Verlust seines Bauem-
gutes durch Zwangsversteigerung führte. Noch im gleichen
Jahre machte der Zweitkläger seinen Vormund auf die
Gelegenheit
zum Kauf eines kleineren Bauerngutes auf-
merksam und gab beim Waisenamt der Hoffnung Aus-
druck, er werde für die Anzahlung von seinem Erbteil
von dem Vermögen der Mutter einen Teil erhalten. Hier-
über schrieb das Waisenamt Ellikon an seine Aufsichts-
behörde,
den Bezirksrat Winterthur :
Mit Gegenwärtigem möchten wir Sie um eine Auskunft
bitten...
Wir hätten nun ein kleines Heimwesen in Aus-
sicht, das ca. 5.000 Fr. Anzahlung erfordert. Spiess hat
aber keine eigenen Mittel, und sind wir genötigt, das
Anwartschaftsvermögen von der Mutter zu beanspruchen,
indem wir eine Obligation von 5.0.0.0 Fr. der Mutter Spiess
als Anzahlung verwenden und eine zweite Hypothek
errichten möchten. Wir bitten Sie höflich um Auskunft,
ob Sie gegen eine solche Belehnung der vormundschaftlich
verwalteten Gelder der Frau Spiess nichts einzuwenden
hätten... Um Spiess vor einem weiteren Ausfall (für
unbezahlte Schulden)
zu schützen, verlangen wir Güter-
trennung mit der Frau ... und lassen das neue Heimwesen
auf die Frau... fertigen... Wir gewärtigen gerne Ihre
baldige diesbezügliche Auskunft.
Der Bezirksrat beschloss zunächst: Der Entnahme
des Betrages von 500.0 Fr. vom Vermögen der bevor-
mundeten Frau Wwe. Spiess-Müller zur Anzahlung an
das Heimwesen in Adetswil-Bäretswil wird zugestimmt
unter der Bedingung, dass der Betrag schuldbrieflich im
2. Rang sichergestellt, das Heimwesen von der Ehefrau ...
erworben
und zwischen den Eheleuten ... gleichzeitig die
eheliche
Gütertrennung durchgeführt wird.
Als das Waisenamt später berichtete, dass es nicht
möglich sei, das vom Vermögen der bevormundeten
Witwe Spiess-Müller entnommene Kapital von 5.0.0.0 Fr.
für den Ankauf eines Heimwesens in Adetswil-Bäretswil
mittels eines Schuldbriefes
im 2. Rang sicherzustellen,
sondern nur durch einen solchen im 3. Rang, weil den
Schuldbrief im 2. Rang (bis zu 21,00.0 Fr.) der Verkäufer
beanspruche,
und um entsprechende Abänderung des
früheren Bezirksratsbeschlusses ersuchte, beschloss
der
Bezirksrat in teilweiser Abänderung seines früheren
Beschlusses:
Der Entnahme von 500.0 Fr. vom Vermögen
der bevormundeten Frau Wwe. Spiess-Müller zur' An-
zahlung an das Heimwesen in Adetswil-Bäretswil wird
zugestimmt unter der Bedingung, dass der Betrag schuld-
brieflich
im 3. Rang sichergestellt wird.
So wurde der Kauf unter Aufopferung einer Kantonal-
bankobligation der Erstklägerin von 5.0.0.0 Fr. gegen
Ausstellung eines Schuldbriefes
im 3. Rang mit Vorgang
von 21,00.0 Fr. auf dem für 26,.0.0.0 Fr. gekauften Bauerngut
ausgeführt.
Im Mai 1932 kam auch dieses Heimwesen auf betrei-
bungsrechtliche Steigerung
und wurde von einem der
Verkäufer, Inhaber des Schuldbriefes im 2. Rang, um
23,000 Fr. erworben, wobei der Schuldbrief der Erst-
klägerin im 3. Rang ganz ausfiel.
B. -Mutter und Sohn Spiess erhoben anfangs 1933
gegen
ihre Vormünder, die Mitglieder des Waisenamtes
Ellikon und des Bezirksrates Winterthur die vorliegende
Klage mit dem Antrag,' die Beklagten seien zu verurteilen,
an die Kläger gemeinsam und zu den gerichtlich festzu-
stellenden
Kosten mit subsidiärer Haftbarkeit 5.0.0.0 Fr.
nebst 5 % Verzugszinsen zu bezahlen.
a. -Das Bezirksgericht Winterthur hat die Mitglieder
des Waisenamtes
zur Zahlung von je 10.0 Fr. mit subsi-
diärer
Haftbarkeit der Mitglieder des Bezirksrates und
die Mitglieder des Bezirksrates ausserdem zur Zahlung
von je 3.0.0 Fr. an die Erstklägerin verurteilt, im übrigen
die Klage abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. Juli
1931 die Klage ganz abgewiesen.
D. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt unter Erneuerung ihres
Klageantrages.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -Entgegen dem etwas missverständlichen Wort-
laute der Art. 454/55 ZGB kann die Verantwortlichkeits-
klage gegen die vormundschaftlichen Organe
nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens ver-
jähren. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass vorher noch
gar keine Leistung von Schadenersatz verlangt werden
konnte; ebensolange kann aber die Frage nicht auftau-
chen, ob die Leistung wegen Verjährung verweigert
werden könne; und davon kann keine Rede sein, dass die
Verjährung (als Voraussetzung der Entstehung des Reoh-
tes, die LeistUng zu verweigern) duroh biosse Feststel-
lungsklage unterbrochen werden könnte oder müsste.
Die Bedeutung
der Art. 454/55 ist somit darin zu sehen,
dass die Verjährung nicht immer schon mit Ablauf eines
Jahres seit Kenntnis des Schadens, sondern allIällig erst
später eintritt. Hier lief also die Verjährungsfrist erst
von dem an der Zwangsversteigerung im Mai 1932 entstan-
denen Pfandausfall an und also nicht vor Anhebung der
Klage anfangs 1933 ab.
5. -Die Aufsichtsbehörde war freilich nioht von
Gesetzes wegen berufen, sich mit diesem Falle zu befassen,
und hätte es verweigern können. Allein nachdem sie
letzteres
nicht getan hat, so können ihre Mitglieder die
Haftung nioht ablehnen. Dagegen werden durch diese
Haftung die Mitglieder der Vormundsohaftsbehörde nicht
von der Haftung entlastet. Freilich ist nach dem Inhalt
der Beschlüsse der Aufsichtsbehörde und der ihnen
zugrunde liegenden Korrespondenz
kaum zweifelhaft,
dass sich die Vormundschaftsbehörde durch die
gegen-
teilige Meinung der Aufsichtsbehörde hätte von der
Zustimmung zur Gewährung eines Schuldbriefdarlehens
gegen
dritte Hypothek abhalten lassen. Allein es ist
doch nioht etwa so, dass die Aufsichtsbehörde . über den
Kopf der Vormundschaftsbehörde hinweg selbständige
Anordnungen getroffen
hätte, woran die Mitglieder der
Vormundsohaftsbehörde nicht schuld wären. Wenn die
Vormundschaftsbehörde die Aufsiohtsbehörde zwar
in
Frageform anging, so ergibt sich aus ihren Darlegungen
doch, dass sie zunächst
der Gewährung eines Schuld-
briefdarlehens
überhaupt und sodann der Gewährung
gegen bloas
dritte Hypothek ihrerseits zustimmte, wenn
auch unter Vorbehalt des Einverständnisses der Aufsiohts-
behörde. Allein ebensowenig wie
der Vormund durch
die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde (BGE 52 11
324) werden die Mitglieder
der Vormundschaftbehörde
Familien.recht. No 3.
durch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde von der
Haftung befreit. Und zwar gilt dies nicht weniger als
für die Fälle der gesetzlich vorbehaltenen Zustimmung
der Aufsichtsbehörde auch für Fälle der vorliegenden
Art.
Der Vormundschaftsbehörde kann nicht zugestanden
werden, dadurch, dass sie die in
ihre eigene Zuständigkeit
fallenden Entscheidungen
der Aufsichtsbehörde unter-
breitet, die Verantwortlichkeit ihrer Mitglieder zu erleich -
tern und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde einer vom
Gesetz nioht vorgesehenen Verantwortliohkeit auszusetzen.
Das Gesetz (Art. 429 Abs. 2 ZGB) sieht keine andere
Verantwortlichkeit
der Mitglieder der Aufsichtsbehörde
vor, als dass sie
nur für das haften, was von den Mit-
gliedern der Vormundschaftsbehörde nicht erhältlioh ist,
wenn letztere zugleioh
haftbar sind, wie es hier nicht
verneint werden kann. Der Grund dieser freilich nicht in
jeder Beziehung befriedigenden Ordnung liegt im umfang-
reicheren Geschäftskreis der Aufsichtsbehörde, die weniger
nahe zum einzelnen Falle steht als die Vormundschafts-
behörde, ihm weniger Aufmerksamkeit widmen kann,
. und deren Mitglieder durch die Verantwortlichkeit für
viel zahlreichere Fälle
zu stark belastet würden (vgL
stenographisches Bulletin
der Bundesversammlung 15 S.
1307). Die Flucht der Vormundschaftsbehörde aus der
Verantwortlichkeit darf daher keinen Anlass dazu gehen,
von Art. 429 Ahs. 2 ZGB abzuweichen (und entsprechendes
gilt natürlich auch
für Ahs. I). Der Fall liegt auch nicht
etwa so, dass das Verschulden der Mitglieder der Aufsichts-
behörde schwerer wäre als dasjenige der Mitglieder der
Vormundschaftshehörde, weshalb nicht geprüft zu werden
braucht, ob die
Haftung der Mitglieder der Aufsichts-
behörde für das, was von den Mitgliedern der Vormund-
schaftsbehörde nicht erhältlich ist , auch auf denjenigen
Teil des
Schadens. ausgedehnt werden kann, zu dessen
Ersatz die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde wegen
Ermässigung
der Ersatzpflicht gemäss Art. 43 Abs. 1
oder
44 Abs. 2 OR nicht verpflichtet würden.
- Von Bundesrechts wegen steht nichts entgegen,
da,ss gleichzeinig mit den direkt haftenden auch die nur
subsidiär haftenden vormundschaftlichen Organe auf
Schadenersatz belangt werden. Freilich kann gegen bloss
subsidiär
Haftende kein ziffermässig bestimmtes Leistungs-
urteil ausgefällt werden. Allein dies vermag nicht die
Abweisung
der Klage ihnen gegenüber zu rechtfertigen
Die Zulässigkeit
der gleichzeitigen Belangung von Vor-
mund und den allfällig in verschiedenen Stufen subsidiär
haftenden Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde und
der Aufsichtsbehörde drängt sich besonders unter dem
Gesichtspunkt auf, dass ja zunächst darüber entschieden
werden muss,
wer überhaupt haftbar sei, da es erst hievon
abhängt, wer bloss subsidiär haftbar ist. Dieser Entschei-
dung kann es nur förnerlich sein, wenn von vorneherein
sämtliche Beteiligte als Beklagte
angehört werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 6. Juli 1934 die Beklagten (Mit-
glieder
der Vormundschaftsbehörde) zur Zahlung von je
760 Fr. nebst 5 % Zins seit 19. Januar 1933 an die Klägerin
Frau Spiess und die Beklagten (Mitglieder der Aufsichts-
behörde ) zur Zahlung von je einem Fünftel dessen ver-
urteilt werden, was von den erstgenannten Beklagten
nicht erhältlich ist. .
Im übrigen, wird die Berufung abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt.
- Urteil der II. ZivUabteilung vom 7. Februar 1934
i. S. da Vaynes van Bratell Buys
gegen de Vaynes van Brakell Buys.
Entmündigung und Vormundsernennung,
wenngleich durch eine ö r t I ich u n zu s t ä n d i g e B e -
hör d e verfügt, ist für die Ger ich t e ver bin d li c h
(Erw. 1.).
Entmündigung von
Ausländern
in der
Sc h weiz.
- Z u s t ä n d i g k e i t der schweizerischen Behörden des
Wo h n si t z e s (Art. 59 und 60 ZGB'SchlT ; Art. 7 bund
34 NAG) (Erw. I a).
- Die Wo h n s i t z f i k t ion des Art. 24 Aha. 2 ZGB trifft
auch Ausländer (Erw. 1 b).
- Die in Art. 12 NAG vorgeschriebene Mit t eil u n g a n
die Behörde des Heimatstaates ist kein
G ü I t i g k e i t s e rf 0 r der n i s für die Entmündigung
(Erw. I cl.
Internationale Abgrenzung des anzuwen-
den den R e c h t e s.
- Die H a n d 1 u n g s f ä h i g k e i t einer Person und damit
die Frage, ob ein Geschäft wegen mangelnder Handlungsfähig-
keit ganz oder nur beschränkt (bedingt) ungültig, ob es nichtig
oder anfechtbar sei, beurteilt sich nach ihrem H e i m a t -
re c h t.
Ist eine R ü c k ver w eis u n g des Heimatrechtes auf
das Recht des Wohnsitzes durch die Gerichte des Wohnsitzes
zu berücksichtigen? (Erw. 2).
- Ob und welche Ans p r ü c h e aus der E r füll u n g
ein e s u n g ü I t i gen G e s c h ä f t e s entstehen, beur-
teilt sich nach dem Rechte, dem der massgebende Rechtsakt
als solcher untersteht (Erw. 3).
Gerichtliche Belangung des Ehegatten und
Einforderung von Ver zug s z ins e n wird durch Art. 173
ZGB nicht ausgeschlossen (Erw. 5).
B e r e
ich e run g san s p ru c h nach Art. 62 ff. OR, speziell
hinsichtlich der für notwendige Ausgaben verwendeten Zinse
(Erw.4).
(Publikation gekürzt.)
A. -Der Holländer Henri Konrad J. de Vaynes van
Brakell Buys, der seit 1926 dauernd in einem Sanatorium
des Kantons Zürich untergebracht war und von den
zürcherischen Behörden am 14. Oktober 1929 nach Ein-
holung eines ärztlichen Gutachtens entmündigt wurde,
belangt durch seinen Vormund seine Ehefrau auf Rück-
erstattung einer Schenkung von 50,000 Fr. mit Zins seit
dem 23. Juni 1925. Die Parteien haben einander im Jahre
1924 in Rio de J aneiro geheiratet, wo der Kläger als
. Direktor einer Bank in Stellung war. Dort hatte der Kläger
noch vor der Heirat, am 7. Juli 1924, eine Anweisung über