Markenschutz. N° 13.
ihrem Modell ;möglichst angepasst worden seien so S. 18,
19, 21,
40 un 44 des vorinstanzlichen Protokolls . Ferner
ist im angefochtenen Urteil die Behauptung der Wider-
beklagten
und der. Litisdenunziaten übergangen worden,
dass die Konstruktion der Modelle Le Neos)) und J. 505
durch andere Aufgaben bestimmt sei als diejenige des
streitigen Modells (siehe u. a. die Eingabe der Litisde-
nunziatin Nr. 2 an die Vorinstanz vom 4. April 1934,
amtliche Akten Nr. 130). Die Vorinstanz wird sich daher
zu diesen Einreden ebenfalls noch auszusprechen haben,
sofern sie
nicht ohnehin wieder dazu gelangt, die Patent-
fähigkeit des streitigen Modells zu bejahen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 6. Juli
1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen
wird.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
13. 17rteil der I. Zivilabtellung vom aa. Januar 1986
i. S. American Cable Company und Xabelwerke :Bragg A.-G.
gegen Schweiz. Seilindustrie vorm. C. Oechslin
zum Kandelbaum.
Verwechselbarkeit der Warenzeichen Tru-Lay und Ox
Lay für Drahtseile? MSehG Art. 6.
(Tatbestand gek1lrzt.)
A. -Die American Cable Company und die Felten-
Guilleaume-Carlswerke A.-G. in Köln-Mülheim sind In-
haber einer Anzahl von Patenten zur Herstellung von
i
....
Markenschutz. No is.
spannungsfreien und drallarmen Drahtseilen (d. h. von
Seilen, die nur in geringem Masse dazu neigen, sich aufzu-
drehen); die Kabelwerke Brugg A.-G. sind Lizenznehmer
dieser
Patente für die Schweiz. Sie vertreiben diese
DrahtseilspeziaJität
unter der Marke Tru-Lay , die seit
dem 23. September 1925 unter Nr. 59999 im schweizeri-
schen Markenregister eingetragen ist. Die
markenmässige
Verwendung des Zeichens erfolgt dadurch, dass ein Metall-
schildchen
mit dem euigeprägten Zeichen an der Ware
befestigt wird.
Die
Schweiz. Seilindustrie vorm. C. Oechslin zum Man-
delbaum in Schaffhausen bringt seit dem Jahre 1930
ebenfalls spannungsfreie
und drallarme Drahtsei1e auf den
Markt. Sie verwendet für diese das nichteingetragene
Zeichen
Ox-Lay in der Weise, dass sie kleine, runde, in
Metall gefasste Kartonscheibchen mit dem aufgedruckten
Zeichen
an der Ware anbringt.
B. -Die American Cable Company und die Kabel-
werke Brugg A.-G., die
in dem Warenzeichen Ox-Lay j)
eine zu Verwechslungen Anlass gebende und daher uner-
laubte Nachahmung ihrer Marke Tru-Lay erb1icken, ha-
ben mit Klage vom 8. März 1934 verlangt, die Verwendung
des Warenzeichens
Ox-Lay sei den Beklagten zu unter-
sagen, der Vorrat an Markenschildchen sei zu beschlag-
nahmen und zu vernichten, die Beklagten seien zur Be-
zahlung einer
Schadenersatzsumme von 25,000 Fr. zu
verurteilen und das Urteil sei auf Kosten der Beklagten
in verschiedenen Zeitungen zu publizieren.
Die Beklagten
haben Abweisung der Klage beantragt,
da keine Verwechslungsgefahr bestehe; eventuell haben
sie die Einrede der mangelnden Schutztähigkeit der klä.-
gerischen Marke, sowie die Einrede der Verjährung er-
hoben.
C. -Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat
mit Urteil vom 21. September 1934 die Klage abgewiesen,
da keine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen bestehe.
D. -Gegen die Abweisung der Klage haben die Klä-
Markenschutz. N0 13.
gerinnen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen unter Wieder-
holung
ihrer vor der kantonalen Instanz gestellten Begeh-
ren.
Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ange-
tragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da die Frage der Schutzfahigkeit der Marke der
Klägerinnen -deren Fehlen die Beklagten nicht wider-
klage-,
sondern nur einredeweise geltend machen -, sowie
die Verjährungseinrede
der Beklagten nicht geprüft werden
müssen, wenn die Klage in Übereinstimmung mit dem
Entscheid der Vorinstanz schon wegen Fehlens der Ver-
wechslungsgefahr der beiden Marken abgewiesen werden
muss, so ist in erster Linie diese letztere Frage zu unter-
suchen.
-:-Es steht fest, dass die beiden fraglichen Zeichen
für durchaus gleichartige Waren, nämlich für Drahtseile,
und überdies für solche mit denselben, besondern Eigen-
schaften,
verwendet werden. Unter diesen Umständen
muss sich das Zeichen Ox-Lay daher, um zulässig zu
sein, von der Marke der Klägerinnen, ( Tru-Lay , in
wesentlichen Merkmalen derart unterscheiden, dass es,
als Ganzes betrachtet, nicht zu Verwechslungen Anlass'
gibt. Und zwar muss die Zulässigkeit nicht erst dann
verneint werden, wenn wegen der Ähnlichkeit der beiden
Zeichen die
Käuferschaft das eine Produkt für das andere
ansieht, d. h. Ox-Lay -Seile kauft im Glauben, Tru-
Lay -Seile zu erwerben, wie dies die Vorinstanz annimmt.
Eine Verwechslung im Sinne des Gesetzes liegt vielmehr
schon
dann vor, wenn durch die Ähnlichkeit der Zeichen
der Eindruck erweckt wird, es handle sich um Waren der-
selben
Herkunft, also zwar um verschiedene, aber von
derselben Fabrik hergestellte Artikel. Die Richtigkeit
dieser Auffassung, die das Bundesgericht in seiner Praxis
von jeher vertreten hat (BGE 58 II S. 459 ; 47 II S. 357 ;
J
Markenschutz. No 13.
39 II S. 356), ergibt sich einwandfrei aus dem Wortlaut
von Art. 1. Ziffer 2 M SchG, wo von Zeichen zUr Unter-
scheidung und Feststellung der Her k u n f t von Waren
die Rede ist.
Ob die Gefahr der Verwechslung vorliegt, ist zu ent-
scheiden unter Berücksichtigung von Wortklang und Wort-
bild, eventuell auch des Wortsinnes, einerseits, und ander-
seits unter Berücksichtigung des Masses an Aufmerksam-
keit, das je nach der Art der geschützten Ware und dem
hauptsächlich in Frage kommenden Kundenkreis erwartet
werden kann.
3. -Der Kundenkreis besteht nun nach den Feststel-
lungen der Vorinstanz vorwiegend aus Bahnen, sowie indu-
striellen
und gewerblichen Unternehmungen, also aus
FachkreiSen, die vermöge ihrer Vorbildung genau zu prüfen
pflegen, so dass schon verhältnismässig geringe Abwei-
chungen
der beiden Zeichen eine Verwechselbarkeit aus-
schliessen können (PmWER HEINEMANN, Kommentar
zum deutschen Warenzeichengesetz, S. 339 f. ; HAGENS,
Warenzeichenrecht 20 Anm. 8, S. 280). Nun haben die
Klägerinnen
allerdings geltend gemacht, dass gemäss der
von ihnen vorgelegten Liste auch Kleinhandwerker, Land-
wirte, Viehhändler, Tierärzte, Wirte usw. zu ihren Abneh-
mern gehören. Allein wenn auch diesem weitern wohl
unbedeutenderem Teil der Abnehmerschaft nicht das glei-
che Mass
von Fachkenntnis zukommen wird, wie der zuerst
genannten Gruppe, so darf doch auch für ihn im Hinblick
auf die Art der Ware ein weitgehendes Unterscheidungs-
vermögen vorausgesetzt werden. Denn wie die Vorinstanz
zutreffend
ausführt, handelt es sich bei diesen Drahtseilen
nicht um Artikel des täglichen Gebrauchs, die ohne grosse
Aufmerksamkeit
gekauft werden, so dass schon eine ent-
fernte Ähnlichkeit zu Verwechslungen führen kann (BGE
II S. 457 f.). Die Anschaffung eines solchen Seils wird
vielmehr gerade
für die Abnehmer aus den Kreisen' der
Kleinhandwerker und Landwirte eine einmalige, grössere
Ausgabe bedeuten, bei
der eine entsprechende Sorgfalt
Markenschutz. No 13.
in der AuswaJil aufgewendet wird, womit die Gefahr der
Verwechslung bedeutend vermindert ist. Hiezu kommt im
weiteren, dass' die Seile nicht im Laden gekauft werden,
sondern dass nach den Akten die meisten Abnehmer sich
direkt an die Fabriken, die Klägerinnen einerseits, die Be-
klagten anderseits, zu wenden s lheinen, und von diesen
Offerten einholen.
Aus diesen werden die Käufer dann
in der Regel genau wissen, dass Ox-Lay und Tru-Lay
von verschiedenen Herstellern stammen. Eine allenfalls
vor der Offerteinholung bestehende irrtümliche AuffasSung
über die Herkunft der beiden Produkte, wie sie in dem
von den Klägerinnen angeführten Fall des Landwirtes
Studer in Maschwanden gewaltet zu haben scheint, würde
auf diese Weise ohne weiteres aufgeklärt. Damit ist dem
Hauptargument der Klägerinnen der Boden entzogen,
nämlich der Behauptung, es könnte bei den Abnehmern
die Meinung aufkommen, dass es sich bei den Ox-Lay -
Seilen um eine besondere Qualität der Tru-Lay -Pro-
dukte handle.
4. -Aber abgesehen hievon ist mit der Vormstanz die
Verwechselbarkeit
auch im Hinblick auf den Wortklang,
das Wortbild, sowie den Wortsinn, sofern ein solcher über-
haupt angenommen werden will, zu verneinen. Wenn auch
den beiden Zeichen das Wort Lay gemeinsam ist, so ist
doch der Gesamteindruck, den sie hervorrufen, völlig ver-'
schieden, da nicht etwa das Wort Lay als der Hauptbe-.
standteil angesprochen werden kann, der dominierend im
Vordergrund stünde. Diese Verschiedenheit ist so bedeu-
tend, dass sich der Interessent ihrer nicht etwa'nur bewusst
wird, wenn die beiden Marken gleichzeitig vor ihm liegen,
sondern auch dann, wenn sie ihm zeitlich nacheinander
entgegentreten (BGE 58 II S. 455; 48 II S. 140, S. 299
u.a.m.).
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Behaup-
tung der Klägerinnen, Ox-Lay könnte als eine beson-
dere
Qualität von Tru-Lay betrachtet werden, unstich-
haltig; diese Vermutung liegt deshalb ganz fern, weil
Ox-Lay nicht eine Ableitung von Tru-Lay ist, nicht
.1
r
Markenschutz. N° U. 59
eine Abwandlung eines Stammwortes, wie dies in dem von
den Klägerinnen herangezogenen Fall bezüglich der Marken
Solo und Solofin vom Handelsgericht des Kantons
Bern mit Recht gesagt werden konnte. Das Wort Ox ,
das offenbar einen Anklang an die frühere Firma und den
Namen des Gründers der Beklagten, Oechslin, hat, und
wohl deshalb auch andern Erzeugnissen der Firma. beige-
geben wird,
hat sogar geradezu eine besondere Unter-
scheidungskraft mit Hinweis auf die Beklagten.
Demnach erkennt das Bunile8gerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Schaffhausen vom 21. September
1934 wird bestätigt.
14. Auszug aus dem t1rteU der I. ZivilabteUung
vom 6. Februar 1936 i. S. 'l'hiele A. G. gegen Preola A. G
- Einräumung einer M a r k e n I i zen z; VoraussetzUngen
der Zulässigkeit. Art. n MSchG.
- G e b
rau c h der Marke; Universalitäts-oder Territoria-
litätsprinzip. Art. 1 ff MSchG.
.A. -Die A. Pree G. m. b. H. -nachstehend kurz als
die Pree bezeichnet -wurde 1918 gegründet als Rechts-
nachfolgerin des A. Pree, Inhaber eines chemischen
Werkes
in Dresden. A. Pree besass eine Reihe geheim-
gehaltener,
aber zur Hauptsache nicht patentierter Re-
zepte für die Herstellung gewisser in der Baubranche
verwendeter Produkte, worunter eines Mittels zur Ver-
minderung
der Sonnenhitze in gedeckten Räumen. Er
bezeichnete seine Produkte anfänglich als Preolit -
Präparate, so das Sonnenschutz mittel als Preolit-
Sonnenschutz
.
In den Jahren 1910/1911 gewährte Pree dem Wilhelm
Thiele
in Zürich die Lizenz für die Herstellung und den
Vertrieb der Preolit-Produkte in der Schweiz, zu welchem