Erfindungssehutz . No 12.
sodass die Beklagte jetzt auch für ihn den Besitz ausüben
würde.
3. -
Wenn auch nicht der erste, so könnte doch der
zweite Klagantrag zugesprochen werden, wenn angenom-
men würde, dem Kläger sei beim Fehlen einer gültigen
Abtretung der Police mindestens der Anspruch auf deren
Herausgabe
abgetreten worden. Allein ein bezüglicher
Wille
ist von den Kontrahenten nicht zum Ausdruck
gebracht worden, zumal nicht vom Sohne der Beklagten.
Ferner kann nicht ein von der Zuständigkeit des Rechtes
losgelöster Anspruch
auf Herausgabe solcher Sachen
anerkannt werden, die nicht trennbar sind von dem
durch sie verurkundeten Rechte, wie gerade die Versi-
cherungspolicen;
hier gibt es keine gültige Abtretung
des Anspruches auf Herausgabe der Police, wo nicht der
Versicherungsanspruch selbst gültig abgetreten worden
ist. Somit
braucht nicht näher geprüft zu werden, inwie-
fern
im allgemeinen die Abtretung des Anspruches auf
Herausgabe einer Sache die Übertragung des Eigentums
dieser Sache zu erset2:en vermag.
Demnach
erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung
wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Solothurn vom 6. September
1934 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
V.
ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Janua.r 1935
- S. Biederma.nn Co. gegen La Besista Corset Compey.
- Haupturteil nach Art. 58 OG. Erw. I.
- Pa te nt ni c h t i g k ei t (Patentgegenstand : Gleitkorsett).
- Gewerbliche Ver wer t bar k ei t des Patentgegenc
standes. Erw. 3.
Erfindungsschutz. No 12. 45
2. Der t e c h n i s c he F 0. r t s c h r i t t als Erfindungs'
merkmal; Unterschied gegenüber der Ne uh e i t der
Er f i nd u n g im Sinne von Art. 4 PatG. Erw: 4.
3. Rückweisung der Sache an die VDrinstanz zur FeststellUng
der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Erw. 3-5.
.A.. -Die Klägerin, La Resista Corset Company in
Bridgeport, Connecticut, U. S. A., ist Inhaberin des
schweizerischen Patentes Nr. 157641, das auf Anmeldung
vom
8. September 1931 am 15. Oktober 1932 eingetragen
und am 16. Dezember 1932 veröffentlicht worden ist.
Sie macht als.Prioritätsdatum auf Grund eines Patentes
der Vereinigten Staaten von Nordamerika den 13. Sep-
tember 1930 geltend. Gegenstand des Patentes ist ein
sogenanntes Gleitkorsett.
Der Patentanspruch lautet:
Korsett, bei welchem mindestens der Rückenab-
schnitt .in einen obern und einen untern Teil geteilt ist,
wobei die Teile einander überlappen, dadurch gekenn-
zeichnet, dass
der obere Rückenteil zum Umgürten der
Taille und der oberhalb der Taille liegenden Körperteile
und der untere Rückenteil zum ümgürten der Hüften
und der unter diesen liegenden Körperteile bestimmt sind,
wobei die
Enden der benachbarten Kanten von Rücken-
oberteil . und Rückenunterteil an Stellen liegen, die
mindestens
annähernd in die Nähe der Hüftgelenke zu
liegen kommen. ))
Dazu bestehen folgende Unteransprüche :
(( l. Korsett nach Patentanspruch, dadurch gekenn-
zeichnet,
dass die über die Hüften zu liegen kommenden
Teile des
Korsetts da, wo die Kanten des Rückenoberteils
und des Rückenunterteils enden, aus elastischem Material
bestehen.
2. Korsett nach Patentanspruch und Unteranspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass der untere Rand des obern
Rückenteils den obern Rand des untern Rückenteils so
weit
überlappt, dass beim Tragen die Teile teleskopartig
.übereinandergleiten, wobei
der untere Rückenteil auf der
Körperseite des Korsetts liegt.
Erfindungsschutz. No 12.
3. Korsett nach Patentanspruch, dadurch gekenn-
zeichnet,
dass, sich der obere Rand des untern Rücken-
teils des Rückenabschnittes bis über die Taille erstreckt,
um am Rückgrat anzuliegen, und der untere Rand des
obern Rückenteils sich nicht unter die Taille erstreckt.
4. Korsett nach Patentanspruch, dadurch gekennzeich-
net, dass der vordere Abschnitt des Korsetts aus einem
obern Teil zum Umgürten von Teilen des Körpers, die
in der Gegend des Zwerchfelles liegen, und einem untern
Teil zum Umgürten des Unterleibes besteht und die
seitlichen Enden des untern Randes des obern Teils und
die seitlichen Enden des obern Randes des untern Teils
mindestens
annähernd in die Nähe der Hüftgelenke zu
liegen kommen .
Die Beklagte, Biedermann Co, Korsettfabrik in
Zürich, bringt seit Frühjahr 1932 ein von ihr fabriziertes
Korsett in den Handel, in welchem die Klägerin eine
Nachmachung des Patentgegenstandes erblickt. Schon im
März 1932 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die
Fabrikation und den Verkauf dieses Korsetts einzu-
stellen.
Der Briefwechsel blieb ohne Erfolg, da die Be-
klagte die" PatentIahigkeit des klägerischen Korsetts
bestritt mangels Neuheit und mangels Erfindungsqualität.
B. -Darauhrin hat die Resista Corset Company am
28. August 1933 beim Handelsgericht des Kantons Zürich
vorliegende Klage eingereicht mit den Rechtsbegehren :
L Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von der
Beklagten in Verkehr gebrachten Korsetts mit geteiltem
Rückenabschnitt derart konstruiert seien, dass der obere
und untere Teil einander überlappen und die Enden der
benachbarten Kanten des Rückenober-und -unterteils in
die Nähe der Hüftgelenke zu liegen kommen und dass
dadurch das eigenössische Patent Nr. 157,641 verletzt
werde, und es sei daher der Beklagten zu verbieten, diese
Korsetts weiterzuverkaufen, feilzuhalten, in Verkehr zu
bringen oder durch Dritte herstellen, verkaufen oder
feilhalten
zu lassen ;
Erfindungsschutz. N° 12.
2. die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter
Rechnungslegung über ihren Vertrieb an derartigen
Korsetts seit dem 15. Oktober 1932 3000 Fr. nebst 5 %
Zins seit Datum der Klageeinleitung als Schadenersatz
zu zahlen, vorbehältlich des Nachklagerechtes für weitere
Anspruche;
3. die Beklagte sei zu verpflichten, für jedes nach
der Klageeinleitung verkaufte Korsett, das die in Ziffer
1 angeführte Konstruktion aufweise, der Klägerin 35 %
ihres Verkaufspreises zu zahlen ;
4. die bei
der Beklagten oder für ihre Rechnung bei
Dritten befindlichen Vorräte an derartigen Korsetts seien
einzuziehen und zu zerstören ;
5. es sei
der Beklagten zu verbieten, Reklamemate-
rial und Drucksachen zu verwenden, die Bezug nehmen
auf ein nach Ziffer 1 gekennzeichnetes Korsett.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und
Widerklage erhoben mit den Anträgen:
- Das klägerische Patent sei nichtig zu erklären ;
- die
Beklagte sei berechtigt zu erklären, das Urteil
in drei Tageszeitungen bezw. Fachzeitschriften nach ihrer
Wahl auf Kosten der Klägerin zu veröffentlichen.
O. -Im Verlaufe des Prozesses hat die Klägerin den
Streit verkündet :
- der Firma Rosenberg Hertz, Forma-Haus in
Köln a. Rh., als Lizenznehmerin der Klägerin für ihre
europäischen
Patente ;
der Korsettfabrik A. G. in St. Gallen, die von der
Firma Rosenberg Hertz die Lizenz für das streitige
schweizerische
Patent erworben habe.
Die Litisdenunziaten haben sich am Prozess auf
Seiten der Klägeiin beteiligt und sich ihren Anträgen
angeschlossen. An der Hauptverhandlung vom 23. Fe-
bruar 1934 hat die Litisdenunziatin Nr 1. noch den Even-
tualantrag gestellt, der Hauptanspruch sei mit den
Unteranspruchen, speziell mit dem zweiten, zu vereinigen.
D. -Das Handelsgericht des Kantons Zürinh hat sich
Erfindungsschutz . .No 12.
an der Hauptverhandlung das patentierte Korsett und
die von der Beklagten und Widerklägerin angerufenen,
angeblichneuheitszerstörenden Modelle
an Vorführdamen
zeigen und erklären lassen.
Ferner hat es über die streitigen technischen Fragen
-Effekt des. klägerischen Korsetts, technischer Fort-
schritt usw. -eine Expertise eingntzt und als Experten
H. Meyer in Firma Meyer-Ernst, Sohn, in Zürich, ernannt.
Dieser hat sein Gutachten am 30. Mai 1934 erstattet.
E. -Nach der Schlussverhandlung vom 6. Juli 1934
hat das Handelsgericht alsdann zunächst beschlossen, die
Klagebegehren 2
und 3 abzutrennen und als gesonderten
Prozess weiterzuführen,
der eingestellt werde bis zur
rechtskräftigen Erledigung der übrigen Klagebegehren
und der Widerklage.-über diese Klagebegehren und
über die Widerklage hat es folgendes Urteil gefällt:
- Die Widerklage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten
in Verkehr gebrachten Korsetts mit geteiltem Rücken
"derart konstruiert sind, dass der obere und untere Teil
einander überlappen
und die Enden der benachbarten
Kanten des Rückenober-und -unterteils in die Nähe
der Hüftgelenke zu liegen kommen und dass dadurch
das eidgenössische Patent Nr. 157,641 verletzt wird.
3. Der Beklagten wird verboten, solche Korsetts weiter
zu verkaufen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder
durch Dritte herstellen, verkaufen oder feilbieten zu
lassen, sowie Reklamematerial und Drucksachen zu
verwenden, die Bezug nehmen auf ein nach Dispositiv
2 gekennzeichnetes
Korsett.
4. Das Begehren gemäss Streitfrage 4 der Hauptklage
wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
F. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider
klägerin rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag,
die
Hauptklage sei abzuweisen und die Widerklage gut-
zuheissen.
,""
Erfindungsschutz. No 12.
Ferner hat sie angeregt, das Bundesgericht möge sich
vorgängig
der Hauptverhandlung die in Betracht kom-
menden Korsetts am lebenden Model vorführen lassen.
G. -Eine von der Beklagten und Widerklägerin
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde
ist vom Kassations-
gericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 23.
November 1934 abgewiesen worden.
H. -Am 28. Januar 1935 hat vor Bundesgericht gemäss
der Anregung der Beklagten und Widerklägerin eine
Demonstration
der wichtigsten in Betracht kommenden
Kors.ettmodelle
an Vorführdamen stattgefunden.
J. -Die Beklagte und Widerklägerin erneuert in" der
heutigen Verhandlung den schriftlich gestellten Antrag
und beantragt eventuell Rückweisung der Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz.
Die Klägerin
und Widerbeklagte stellt den Antrag auf
Abweisung der Berufung und beantragt eventuell eben-
falls Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz. Die
Litisdenunziaten
schliess.en sich den Anträgen der Klägerin
an; die Litisdenunziatiil Nr. 1 wiederholt dazu noch
ihren in der Vorinstanz gestellten Eventualantrag, der
Hauptanspruch sei mit dem 2. Unteranspruch zu verei-
nigen.
Das Bunile8gericht zieht in Erwägung :
- -Das angefochtene Urteil ist ein der Berufung
unterliegendes
Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.
Allerdings bat die Vorinstanz nicht über den ganzen
Rechtsstreit entschieden ; die abgetrennten Streitpunkte,
die Klagebegehren Nr. 2 und 3, sind aber ausdrücklich
in einen neuen, gesonderten Prozess verwiesen worden.
Dadurch unterscheidet sich das angefochtene Urteil von
demjenigen i. S. Bretscher Söhne Co gegen Fr. Sauter
A. G. (BGE 60 II 359), wo das kantonale Gericht für
die nicht beurteilten Streitpunkte lediglich eine spätere
Ergänzung des hängigen Verfahrens vorbehalten hatte,
ihr Erkenntnis also bloss ein Teilurteil darstellte.
AB 61 II -1935
Erfindungsschutz. N° 12.
Ausserdem liegt hier unter allen Umständen ein Haupt-
urteil mit Bezug auf die Widerklage vor, mit der die
Beklagte Nichtigerklärung des Patentes verlangt hat,
wiederum im Unterschied zu dem obgenannten Falle, wo
keine Widerklage erhoben, sondern die Nichtigkeit nur
einredeweise geltend gemacht worden ist.
2. -In Übereinstimmung mit dem angefochtenen
Urteil ist vorab die Widerklage zu prüfen, da ihre Gut-
heissung für die Hauptklage präjudizielle Bedeutung hat.
3. -Die Widerklägerin scheint in erster Linie behaupten
zu wollen, die streitige Erfindung betreffe einen Gegen-
stand, der mangels gewerblicher Verwertbarkeit seiner
Natur nach nicht patentIahig sei, nämlich eine Methode
zur Behandlung des menschlichen Körpers. Diese Be-
hauptung, wenn sie Wirklich aufgestellt sein sollte, ist
gänzlich unhaltbar. Den Gegenstand der Erfindung
bildet eine Art Kleidungsstück, das gewerblich her-
gestellt wird; also ist die Erfindung gewerblich verwert-
bar. Das beweisen die zahlreichen Patente auf diesem
Gebiete.
auch ohne weiteres. Dass das Korsett, wenn es
richtig funktionieren soll, der Trägerin im einzelnen
Falle noch angepasst werden muss, schliesst die gewerb-
liche
Verwertbarkeit nicht aus.
Als Nichtigkeitsgründe können vielmehr nur in Betracht
kommen der Mangel der Erfindungsqualität und die
Nichtneuheit, was beides die Widerklägerin mit Nach-
druck geltend macht.
4. -Das Problem, welches den Gleitkorsetts zu Grunde
liegt, besteht in der Abhilfe gegen den Übelstand, dass
Korsetts bei Bewegungen des Rückens den Verlängerungen
und Verkürzungen des Körpers gewöhnlich nicht zu
folgen vermögen und dadurch aus ihrer richtigen Lage
verschoben werden. Diesem Übelstand suchte man in
der Weise abzuhelfen, dass der Korsettrücken quer
geteilt wurde in einen obern und einen untern Teil, von
dem der eine den andern überlappt . Das ist der Ober-
begriff
des Gleitkorsetts, von dem das Modell der Wider-
j
Erfindungsschutz. N0 12.
beklagten eine besondere Art darstellt. Und zwar soll
das Erfinderische dieses Modells gegenüber dem gewöhn-
lichen
Gleitkorsett darin bestehen, dass der Querschnitt
an einer ganz bestimmten Stelle des Rückens und in
ganz bestimmter Weise angebracht ist. Das sagt der
Patentanspruch, der das Wesen des Patentes umschreibt
und damit den Schutzumfang des Patentes angibt, mit
den Worten: wobei die Enden der benachbarten
Kanten von Rückenoberteil und Rückenunterteil an
Stellen liegen, die mindestens annähernd in die Nähe
der Hüftgelenke zu liegen kömmen . Was voransteht :
, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Ryckenteil
zum Umgürten der Taille und der oberhalb der Taille
liegenden
Körperteile und der untere Rückenteil zum
Umgürten der Hüften und der unter diesen liegenden
Körperteile bestimmt sind.... , drückt dagegen nur
Selbstverständlichkeiten für derartige Korsetts überhaupt
aus, sodass darin eine Erfindung zum vorneherein nicht
liegen kann.
Dementsprechend erblickt auch die Vorinstanz das
Wesen des patentierten Modells darin, dass es auf dem
Rücken einen Querschlitz habe, der ungefähr von Hüft-
gelenk zu Hüftgelenk reiche. Das betrachtet sie als
patentf"ahige Erfindung. Dieser Schluss ist zum mindesten
voreilig. Sie zieht ihn einfach, nachdem sie Gegenstand
und Wesen des Patentes untersucht und in einem einzigen,
kurzen Satze ausgesprochen hat, dass keines der von
der Widerklägerin angerufenen Gegenmodelle die mit den
Gleitkorsetts angestrengte Wirkung in gleichem, befriedi-
gendem Masse zU erzielen vermöge. Mit diesem summa-
rischen Vergleich ist aber patentrechtlieh dem entschei-
denden Streitpunkt keineswegs Genüge getan. Dazu
gehört vielmehr, dass der Stand der Technik zur Zeit
der Anmeldung der Erfindung genau festgestellt und daran
anknüpfend dann die Frage geprüft werde, ob gegenüber
diesem
Stand der Technik das streitige Patent einen auf
einer schöpferischen Idee beruhenden technischen Fort-
Erfindungsechutz. N° 12.
schritt gebracht habe. Dann ob eine Erfindung vorliege,
ist nicht eine abstrakte und absolute Frage, sondern eine
konkrete
und relative, nämlich bezogen auf die Situation,
wie sie
in der Technik im massgebenden Zeitpunkt bestan-
den hat.
Diese Frage ist auch nicht identisch mit derjenigen
nach der Neuheit im Sinne von Art. 4 PatG. Die Bereiche-
rung der Technik, der technische Fortschritt, bildet einen
Bestandteil des Erfindungsbegriffs, während die Neuheit
im Sinne von Art. 4 lediglich als weitere Voraussetzung
hinzukommen muss,
damit die Erfindung des Patent-
schutzes teilhaftig wird. Wer mit schöpferischer Geistes-
tätigkeit ein technisches Problem löst, macht an sich
eine Erfindung, ohne
Rücksicht darauf, ob das gleiche
Problem
auch schon von andern gelöst worden ist ; nur
fehlt der Erfindung in letzterem Falle unter Umständen
die Neuheit. Anderseits kann die Lösung eines Problems
nach
den Kriterien von Art. 4 neu sein und doch der
Erfindungsqualität entbehren, sei es dass sie keine eigent-
liche Bereicherung
der Technik darstellt, sei es dass sie
nicht auf schöpferischer Geistestätigkeit beruht. Das geht
aus der Formulierung und dem System des Gesetzes,
welches
von neuen Erfindungen spricht, also zwischen
neuen und nichtneuen Erfindungen unterscheidet, unzwei-
deutig hervor. Vgl. hiezu
WEIDLICH und BLUM, Das
schweizerische Patentrecht, Anm. 1 zu Art. 4, Anm. 20
zu Art. 1 u. f.
Was die Widerklägerin mit den zahlreichen Modellen,
die sie ins
Recht gelegt hat, insbesondere mit dem fran-
zösischen Modell
Le N eos und dem amerikanischen
Modell
J 505 Kops Bros. gegen das Patent der Wider-
beklagten geltend macht, betrifft
denn auch nicht sowohl
die
Frage der Neuheit im Sinne von Art. 4 PatG, als viel-
mehr diejenige des technischen Fortschrittes gegenüber
bisherigen Konstruktionen.
Es genügte daher nicht, dass
die Vorinstanz diese Modelle
unter dem Gesichtspunkte
der Neuheit untersucht hat, sondern sie hätte in erster
. I
Erfindungsschutz. No 12.
Linie feststellen müssen, ob und inwiefern durch das
Modell
der Widerbeklagten die Technik bereichert worden
ist.
Erst auf dieser Grundlage wäre es dann möglich
gewesen, die weitere
Frage zu prüfen, ob zur Erzielung
des allenfalls vorhandenen technischen
Fortschrittes eine
schöpferische Geistestätigkeit erforderlich war,
ob also
überhaupt eine Erfindung vorliegt oder nicht. Da im
angefochtenen Urteil diese Feststellungen fehlen, muss
die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit
sie dieselben nachhole. Allen den von der Widerklägerin
anhand der Gegenmodelle vorgebrachten Einwendungen
nachzugehen,
ist nicht Sache des Bundesgerichtes, zumal
bei der Entscheidung die Beweiswürdigung eine Rolle
spielt (vgl.
Art. 82 Abs. 2 OG). Ob die Vorinstanz dabei
das vorliegende Gutachten, welches die Frage des tech-
nischen
Fortschrittes nur unvollständig beantwortet, aus
eigener Sachkenntnis ergänzen oder ob sie ein neues
Gutachten einholen will, ist nach dem kantonalen Prozess-
recht zu entscheiden (vgl. BGE 60 II 473).
5. -In der neuen Entscheidung wird die Vorinstanz
dann auch zu berücksichtigen haben, dass das Modell
J 505 dem deutschen Patentamt, welches für das Modell
der Widerbeklagten das Patent erteilte, nicht vorgelegen
hat. Sie hat auf S. 11 des angefochtenen Urteils auf
diesen Umstand hingewiesen, lässt ihn dann aber nachher
bei der Würdigung der deutschen Patenterteilung, S. 12,
ausser Acht.
Er erscheint aber umso gewichtiger, als
die Vorinstanz selber
mit dem Experten das Modell
J 505 als unmittelbaren Vorläufer des Modells der Wider-
beklagten bezeichnet.
Anderseits
hat sie nicht Stellung genommen zur Ein-
rede der Widerbeklagten und der Litisdenunziaten, dass
die
von der Widerklägerin vorgelegten Korsetts, welche
das streitige Patent entkräften sollen, vor allem die
angegebenen
Korsetts ( Le Neos und J 505, den betref-
fenden Originalmodellen
nicht entsprechen, sondern von
der Widerklägerin für den Prozesszweck angefertigt und
Markenschutz. No 13.
ihrem Modell möglichst angepasst worden seien so S. 18,
19, 21, 40 und, 44 des vorinstanzlichen Protokolls). Ferner
ist im angefochtenen Urteil die Behauptung der Wider-
beklagten und der. Litisdenunziaten übergangen worden,
dass die Konstruktion der Modelle Le N eos und J. 505
durch andere Aufgaben bestimmt sei als diejenige des
streitigen Modells (siehe u.
3. die Eingabe der Litisde-
nunziatin Nr. 2 an die Vorinstanz vom 4. April 1934,
amtliche Akten Nr. 130). Die Vorinstanz wird sich daher
zu diesen Einreden ebenfalls noch auszusprechen haben,
sofern sie nicht ohnehin wieder dazu gelangt, die Patent-
fähigkeit des streitigen Modells zu bejahen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 6. Juli
1934 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
13. trrteU eier I. Zivilabteilung vom 99. Januar 1936
i. S. American Cable Company und Xabelwerke Brugg A..-G.
gegen Schweiz. SaUindustrie vorm. C. OechBlin
zum Kaneielbaum.
Verwechselbarkeit der Warenzeichen Tru-Lay und Ox
Lay für Drahtseile ? MSchG Art. 6.
(Tatbe8tand gekllrzt.)
A. -Die American Cable Company und die Felten-
Guilleaume-Carlswerke A.-G. in Köln-Mülheim sind In-
haber einer Anzahl von Patenten zur Herstellung von
Markenschutz. N° is.
spannungsfreien und drallarmen Drahtseilen (d. h. von
Seilen, die nur in geringem Masse dazu neigen, sich aufzu-
drehen) ; die Kabelwerke Brugg A.-G. sind Lizenznehmer
dieser Patente für die Schweiz. Sie vertreiben diese
Drahtseilspezialität
unter der Marke Tru-Lay , die seit
dem 23. September 1925 unter Nr. 59999 im schweizeri-
schen Markenregister eingetragen ist. Die markenmässige
Verwendung
des Zeichens erfolgt dadurch, dass ein Metall-
schildchen mit dem eingeprägten Zeichen an der Ware
befestigt wird.
Die
Schweiz. Seilindustrie vorm. C. Oechslin zum Man-
delbaum in Schaffhausen bringt seit dem Jahre 1930
ebenfalls spannungsfreie und drallarme Drahtseile auf den
Markt. Sie verwendet für diese das nichteingetragene
Zeichen
Ox-Lay l) in der Weise, dass sie kleine, runde, in
Metall gefasste Kartonscheibchen mit dem aufgedruckten
Zeichen
an der Ware anbringt.
B. -Die American Cable Company und die Kabel-
werke Brugg A.-G., die in dem Warenzeichen Ox-Lay
eine zu Verwechslungen Anlass gebende und daher uner-
laubte Nachahmung ihrer Marke Tru-Lay erblicken, ha-
ben mit Klage vom 8. März 1934 verlangt, die Verwendung
des Warenzeichens Ox-Lay sei den Beklagten zu unter-
sagen, der Vorrat an Markenschildchen sei zu beschlag-
nahmen und zu vernichten, die Beklagten seien zur Be-
zahlung einer Schadenersatzsumme von 25,000 Fr. zu
verurteilen und das Urteil sei auf Kosten der Beklagten
in verschiedenen Zeitungen zu publizieren.
Die Beklagten
haben Abweisung der Klage beantragt,
da keine Verwechslungsgefahr bestehe; eventuell haben
sie die Einrede der mangelnden Schutzfähigkeit der klä.-
gerischen Marke, sowie die Einrede der Verjährung er-
hoben.
O. -Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat
mit Urteil vom 21. September 1934 die Klage abgewiesen,
da keine Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen bestehe.
D. -Gegen die Abweisung der Klage haben die Klä-