116 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
IV. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANOES SOOIALES
8. l1rteU ,"om 31. Januar 1935 i. S. Gaffner OIe
gegen Bundesamt für Sozia.lversicherung.
So z i a I ver s ich e run g. 1. Ist an eine nichtversicherungs-
pflichtige Grossmetzgerei mit Verkaufsgeschäft für Fleisch und
Fleischwaren eine dem Fabrikgesetz unterstellte und damit
auch der obligatorischen Unfallversicherung unterliegende
Wursterei angeschlossen, so erstreckt sich die Versicherungs-
pflicht auf die Angestellten und Arbeiter des nichtversicherungs.
pflichtigen Betriebs, sofern sie den Gefahren des Wursterei-
betriebes zufolge ihrer Beschäftigung oder der örtlichen oder
räumlichen Verhältnisse ausgesetzt sind (Art. 7, Abs. 1 VO I
über die Unfallversicherung).
2. Diese Voraussetzung trifft nicht zu, wenn die verschiedenen
Betriebe in getrennten Räumen untergebracht sind und das
Personal des Verkaufsbetriebs in der Wursterei weder arbeitet,
noch zirkuliert.
A. -Die Kollektivgesellschaft Gaffner OIe in Bern
betreibt eine Grossmetzgerei und Oharcuterie. Sie hat ein
Verkaufsgeschäft (Laden) an der Spitalgasse und daran
angeschlossen eine Werkstatt für Fleischverarbeitung
(Wursterei)
mit mehreren motorisch angetriebenen Ma-
schinen. Die Schlachtungen werden durch das Personal
des Syndikates stadtbernischer Metzgermeister im Schlacht-
hof ausgeführt. -Die Firma beschäftigt 19 Angestellte,
nämlich 7 Metzgerburschen, 2 Ausläufer, 1
Bankburschen,
7 Ladentöchter, 1 Köchin, 1 Zimmermädchen. Daneben
arbeiten die beiden Teilhaber im Betrieb. Die Metzger-
burschen arbeiten nach den Angaben der Rekurrentin
einen Drittel bis zur Hälfte der Zeit in der Metzgerei und
die übrige Zeit in der Wursterei. Sie verbringen auch die
in der Wursterei fabrizierten Waren in den Laden. Das
Ladenpersonal wird nicht in der Wursterei beschäftigt.
Immerhin kann es vorkommen, dass ein im Verkaufsladen
beschäftigter Angestellter ausnahmsweise die W
ursterei
Sozialversicherung. N° 8. 57
betritt, um eine Wurst zu holen. -In der Metzgerei wird
die
Hauptarbeit von dem Bankburschen und den beiden
Gescbäftsteilhabern geleistet.
Am 21. Februar 1934 wurde der Wurstereibetrieb unter
Einschluss der Bedienung der Rauchkammer und Koch-
kessel
dem Fabrikgesetz unterstellt. Eine hiegegen erho-
bene Beschwerde ist vom Bundesgericht am 24. Mai 1934
abgewiesen worden. Ausgenommen
von der Unterstellung
wurde der Speditions-und Transportdienst, nicht unter
das Fabrikgesetz fallen sodann die Metzgerei und der
VerkaufsbetriGb.
B. -Durch Verfügung der Suval vom 15. Juni 1934
wurde die Fleischverarbeitung (Wursterei)
der Firma
Gaffner OIe inklusive Bedienung der Rauchkammer und
Kochkessel der obligatorischen Unfallversicherung unter-
stellt als dem Fabrikgesetz unterworfener Betrieb (Art. 60,
Ziff. 2 KUVG), wobei die Versicherung nach Art. 4 VO I
über die Unfallversicherung auf die gesamte Unternehmung
ausgedehnt wurde.
Im Rekursverfahren wurde die Verfügung auf Antrag
. der Suval dahin abgeändert, dass die Betriebsteile Ver-
kaufsladen, Speditions-und Transportdienst als nichtver-
sicherungspflichtig erklärt, dagegen das in diesen Betriebs-
teilen beschäftigte Personal wegen seiner Berührung mit
den Gefahren des versicherungspflichtigen Betriebsteils
Fleischverarbeitung als
der obligatorischen Unfallver-
sicherung zugehörig erklärt wurde (Art. 7 Abs. 2 VO I über
die UV). (Entscheid des Bundesamtes für Sozialver-
sicherung vom 7. September 1934.)
O. -Gegen diesen Entscheid hat die Firma Gaffner
Oie rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei
zu erkennen, dass das im Verkaufsladen und auch in der
Spedition beschäftigte Personal der obligatorischen Ver-
sicherung nicht unterstehe, unter Kostenfolge. Es wird
geltend gemacht, das Personal des Verkaufsladens und des
Speditionsdienstes werde
nicht in der Wursterei beschäf-
tigt; es habe mit der Wursterei überhaupt nichts zu tun,
Verwaltungs-und Disziplina.lTet'lltspflege
auch nicht in Hilfs-und Nebenarbeiten. In der Wursterei
seien nur die Metzgerburschen beschäftigt. Verkaufsladen
und Wursterei'seien zwar im gleichen Hause, aber in ver-
schiedenen
Lokalen untergebracht. Das Ladenpersonal
betrete die Wursterei nur ganz ausnahmsweise, da die
Waren im allgemeinen von dem Personal des Wursterei-
betriebes
in das Verkaufsgeschäft gebracht würden.
Ähnlich verhalte es sich mit dem Speditionsbetrieb, der
übrigens eine ganz untergeordnete Rolle spiele.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Ab-
weisung
der Beschwerde. Die Ausführungen er Beschwer-
deführerin
gäben nicht dazu Anlass, die im Entscheid
vertretene Auffassung aufzugeben. Es sei zu beachten, dass
das Gesetz die Versicherungspflicht der Unternehmungen
nach Betrieb und Betriebsteil ordne und nicht zwischen
versicherten
und nichtvers ichertenPersonen unterscheide.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass
der Hauptgegenstand der Unternehmung Gaffner Oie,
Grossmetzgerei und Handel mit Fleisch und Fleischwaren,
keine versicherungspflichtige
Betätigung ist, dass aber
daneben, getrennt vom Hauptbetrieb, ein Betrieb, die
Wursterei,
besteht, der der Versicherung unterliegt, weil
er dem Fabrikgesetz unterstellt ist (Art. 60, Ziff. 2 KUVG)"
In diesem Falle sind, nach Art. 7 Abs. 2 VO I über die
Unfallversicherung, die Angestellten
und Arbeiter versi-
chert, die
den Gefahren des versicherungspflichtigen Teils
der Unternehmung zufolge ihrer Beschäftigung oder der
örtlichen oder räumlichen Verhältnisse ausgesetzt sind.
Es ist also zu untersuchen, ob diese Voraussetzung für
das Personal der nichtversicherungspflichtigen Betriebs-
teile
Laden und Spedition zutrifft. (Für den Transport-
dienst ist die Zugehörigkeit zur obligatorischen Unfall-
versicherung nicht tritten worden, wohl weil dabei
Personen in Frage stehen, die als Arbeiter der Fleischver-
arbeitung ohnehin versichert sind.)
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- -Das Personal der Wursterei und des Verkaufsladens
(mit Einschluss
der Spedition) arbeitet nicht durchwegs
getrennt, die Metzgerburschen werden nicht nur in der
Wursterei, sondern auch im Verkaufsgeschäft beschäftigt,
der Bankbursche, der die Zerteilung der Fleischstücke in
der Regel im Laden besorgt, arbeitet hie und da imW ur-
stereiraum. Eine Berührung des Ladenpersonals mit den
Gefahren des versicherungspflichtigen Betriebes ergibt sich
daraus aber nicht. In Frage käme höchstens der Umstand,
dass das Laden-und Speditionspersonal ausnahmsweise
die Wursterei betritt, um dort eine Wurst zu holen. Aber
auch dann setzen sich diese Personen noch nicht den
Gefahren des mit Maschinen ausgestatteten Fabrikations-
betriebes aus. Dies wäre nur der Fall, wenn sie -auch
nur gelegentlich -dort in irgendeine Weise arbeiten, sich
dort aufhalten müssten. Dies trifft nur zu für den Bank-
burschen. Für das Personal der Verkaufs-und Speditions-
betriebes
wird es von der Bescliwerdeführerin bestritten.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Bestreitung
sind nicht ersichtlich. -Auch die örtlichen und räumlichen
. Verhältnisse
sind nicht derart, dass das Personal des Ver-
kaufsbetriebes den Gefahren der Wursterei ausgesetzt
wäre. Dies wäre denkbar, wenn das Ladenpersonal viel-
fach
in der Wursterei zirkulieren müsste, wofür aber nichts
vorliegt. Es rechtfertigt sich deshalb die Annahme, dass
das Personal des Verkaufs-und Speditionsbetriebes der
Firma Gaffner Oie den Gefahren der Fleischverarbeitung
nicht ausgesetzt ist und deshalb von der obligatorischen
Unfallversioherung
nicht erfasst wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Bundesamtes für Sozialversioherung vom 8. September
1934 dahin abgeändert, dass das in den Betriebsteilen
Verkaufsladen
und Spedition beschäftigte Personal der
Firma Gaffner OIe als nicht zur obligatorischen Unfall-
versicherung zugehörig erklärt wird.