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eerit. Or, il va de soi que, du moment que la marche pou-
vait etre interdite, il en etait de meme des appels a par-
tieiper d'une. maniere ou d'une autre a cette entreprise
dangereUlne pour l'ordre pubJic.
IV.
VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LIBERTE DE REUNION
Vgl. Nr. 3. -Voir n° 3.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTUCHE ABGABEN
CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL
4. 'Urteil vom 21. Mirz 1935 i. S. Privatgesellschaft für
Verwaltung gegen eidg. Steuenerwaltung.
Ums atz s t e m p e l. -1. Die erstmalige Zuweisung von Aktien
aus einer Kapitalerhöhung an den Zeichner ist ein Umsatz des
Wertpapiers im Sinne des Stempelgesetzes (Art. 33, Abs. 1).
2. Dieser Umsatz unterliegt der Umsatzabgabe, wenn nicht die
Ansnahme nach Art. 33, Abs. 3 StG (Zuteilung oder Lie-
ferung auf Grund der Anmeldungen, die anlässlich einer im
Inland veranstalteten Emission oder Börseneinführung bei
inländischen Zeichnungsstellen eingegangen sind) zutrifft.
Bundf'Srt'chtliche Abgaben. o 4.
3. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die Abgabe geschul-
det ohne Rücksicht darauf, ob daneben eine (inländische oder
ausländische) Emissionsabgabe zu entrichten ist.
Die Supertessile S. A. in Rom hat im Dezember 1933
ihr Aktienkapital von 90,000,000 Lit. auf 36,000,000 Lit.
herabgesetzt und gleichzeitig um 24,000,000 Lit. erhöht
durch Ausgabe von 60,000 neuen Aktien von 400 Lit.
Die Privatgesellschaft für Verwaltung in Liestal übernahm
dengrössten Teil des neuen Kapitals, nämlich 55,100 Aktien
im Nominalbetrage von 22,040,000 Lit. gegen Vergütung
von 21,874,000 Lit., oder zum Umrechnungskurs von
27,155 1/4 5,940,129 Fr. 50 Cts. Die eidgenössische
Steuerverwaltung beansprucht Entrichtung einer Umsatz-
abgabe von 2970 Fr. 10 Cts. Eine Einsprache hiegegen
wurde durch Entscheid vom 7. September 1934 mit ein-
gehender Begründung abgewiesen.
!it Eingabe vom 6. Oktober 1934 beschwert sich die
PrivatgeseIlschaft
für Verwaltung rechtzeitig gegen diesen
Entscheid. Sie beantragt Aufhebung desselben, Fest-
stellung, dass keine Umsatzabgabe geschuldet werde, und
Rückerstattung der entrichteten Abgabe. Es wird aus-
geführt, die Gesellschaft habe bei der Sanierung der Super-
tessile S. A. auf ihren alten Aktien einen Verlust von
3,810,000 Lit. erlitten. Sie sei als Hauptgläubigerin zur
Übernahme der neuen Aktien genötigt gewesen, um die
Sanierung zu ermöglichen. Die Liberierung der neuen
Aktien sei durch Verrechnung vollzogen worden. -Die
Frage, ob anlässlich der Zeichnung von Aktien bei Erhö-
hung des Kapitals einer Aktiengesellschaft eine Umsatz-
abgabe zu entrichten sei, falls neben dem Erwerbe der
Aktien kein Umsatzgeschäft vorgenommen wird, sei vom
Bundesgericht bisher offen gelassen worden. Nach dem
Gesetz sei diese Frage bei richtiger Auslegung zu ver-
neinen ; Art. 33, Abs. 3 und Art. 35 StG enthielten nämlich
nur eine Ordnung besonderer Fälle, vor allem derjenigen,
bei welchen anlässlich einer Titelausgabe eine
Kette von
Transaktionen abgeschlossen wird. In den übrigen Fällen
42 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
sei vom Grundsatz auszugehen, dass die erstmalige Eigen-
tumsübertragung von Wertpapieren umsatzstempelfrei
sei. -Die
Umsatz abgabe werde auf dem Handel von
Wertpapieren erhoben, auf den Eigentumsübertragungen
gegen Entgelt. Der Erwerb von Aktien durch Zeichnung
sei
aber nach zivilrechtlicher Betrachtung, auf die es
ankomme,
nicht eine übertragung von Eigentum, sondern
originärer Rechtserwerb, ferner kein
Erwerb gegen Ent-
gelt, sondern infoJge Liberierung, nämlich direkter Ein-
zahlung auf das Gesellschaftskapital. -Nach der Praxis
werde keine Umsatz abgabe erhoben auf der Zeichnung
von Aktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft.
Es sei unrichtig, bei der Kapitalerhöhung anders vorzu-
gehen.
Auch bei der Ausgabe von Genussaktien sei keine
Umsatzabgabe zu entrichten. -Darauf, ob es sich um
Aktien einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft
handle, komme nichts
an, da das Stempelgesetz in dieser
Frage einen Unterschied nach der Herkunft der Titel nicht
mache. Die schweizerische Gesetzgebung müsse dem Aus-
land überlassen, bei Zeichnung ausländischer Aktien die
Stempelabgabe zu erheben, auch wenn es sich um schwei-
zerische Zeichner handle.
Es bestehe kein Anlass, hier
neue Fälle der Doppelbesteuerung zu schaffen . Auch
aus der Entstehung des Gesetzes ergebe sich einwandfrei,
dass anlässlich
der Zeichnung von ausländischen Aktien
in der Schweiz keine Abgane zu erheben sei.
Die eidgenössische Steuerverwaltung
beantragt Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In dem Urteil vom 26. März 1931 i. S. J. G. Chemie
(BOE
57 I S. 136 ff.) wurde festgestellt, dass die erstmalige
Zuweisung
von Aktien aus einer Kapitalerhöhung an den
Zeichner als entgeltliche übertragung von Eigentum an
Wertpapieren, Umsatz des Wertpapiers im Sinne des
Stempelgesetzes (Art. 33, Abs. 1) angesehen werden kann
und deshalb angesehen werden muss, weil das Gesetz in
Bundesrechtliche Aogaben. Xo 4.
anderem Zusammenhang die grundsätzliche Abgabepflicht
für solche Tatbestände ohne weiteres voraussetzt.
Die Beschwerdeführerin versucht eine abweichende Auf-
fassung
zu vertreten unter Berufung darauf, dass die
Zivilrechtslehre die
Übernahme von Aktien durch den
Zeichner anders konstruiert. Sie macht geltend, es handle
sich weder um eine übertragung von Eigentum noch um
einen Wertpapiererwerb gegen Entgelt, sondern um die
Begründung von Mitgliedschaftsrechten durch Liberierung,
Ihre Darlegungen sind indessen von vornherein deshalb
hinfällig, weil
das Stempelgesetz eben auf die übernahme
der Titel durch den Erwerber abstellt und an diesen V or-
gang die Erhebung der Abgabe anknüpft, ohne die beson-
deren, mit der Kapitalerhöhung verbundenen Vorkehrun-
gen (Zeichnung und Liberierung) und die zivilrechtliehe
Konstruktion des durch die Wertpapierübertragung voll-
zogenen Rechtsgeschäftes als Anlass
für eine Unterschei-
dung dieser Übertragung von andern Umsatzgeschäften
in Wertpapieren anzuerkennen. Diese Besonderheiten er-
scheinen deshalb, stempelrechtlich
betrachtet, als tech-
nische Einzelheiten ohne rechtliche Erheblichkeit, als
welche sie
das Bundesgericht denn auch in dem erwähnten
Entscheid (S. 141 f.) bezeichnete. (Das gilt jedenfalls für
die
übernahme von Aktien aus einer Kapitalerhöhung ;
wie
es sich bei Beteiligungen an der rrichtung einer
Aktiengesellschaft
verhält, ist hier nicht zu erörtern.)
Dass
ein entgeltlicher Wertpapiererwerb in Frage steht,
lässt sich, da die Titel liberiert, bezahlt werden, ernstlich
wohl
nicht bestreiten.
2. -Die Beschwerdeführerin
behauptet sodann, die
übernahme von Aktien aus einer Kapitalerhöhung müsse
wenigstens
dann abgabefrei bleiben, wenn es sich um den
einzigen bei der Ausgabe der Aktien abgeschlossenen Um-
satz handle, wofür die Botschaft zum Gesetz und Äusser-
ungen eines Kommentars angerufen werden. Richtig ist,
dass
das Gesetz eine Befreiung von der Umsatz abgabe an-
lässlich
der Ausgabe von Wertpapieren grundsätzlich vor-
Verwaltungs-und Di8ziplinarre.ehtspflegt'.
sieht. Die positive Regelung geht aber nicht dahin, dass
auf alle Fälle einer der vorkommenden Umsätze abgabefrei
gelassen werde, vielmehr
wurde der Umsatz, der von der
Besteuerung ausgenommen ist, bezeichnet (Art. 33, Abs. 3
StG), was zur Folge haben muss, dass die übrigen Umsatz-
geschäfte der Abgabe unterworfen sind. Die übertragung
der Abgabefreiheit auf einen dieser übrigen Umsätze ist
unzulässig. Art. 33, Abs. 3 StG regelt nicht, wie die Be-
schwerdeführerin glaubt, gewisse Sonderfälle, er ordnet
die Ausnahmen von der Umsatzabgabe abschliessend.
Deshalb
ist auch die These, der übergang des Wert-
papiers auf den ersten Erwerber falle nicht unter die
Umsatzabgabe, weil dabei ein Vorgang bei der ( Emission
im Gegensatz zum nachfolgenden ( Handel des Titels
in Frage stehe, offensichtlich unhaltbar. Das Gesetz be-
stimmt in Art. 33, unter welchen Voraussetzungen Rechts-
geschäfte, die bei der Ausgabe von Wertpapieren abge-
schlossen werden, von der Umsatz abgabe befreit sind.
Dabei 'wurde eine verschiedene Regelung getroffen für
inländische Kassenobligationen und für die übrigen Wert-
papiere. Die let.zteren sind abgabefrei bei der Zuteilung
und Lieferung auf Grmld der Anmeldungen, die anlässlich
einer
im Inland veranstalteten Emission oder Börsenein-
führung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen
sind.
Umsätze, bei denen diese Voraussetzung nicht zu-
trifft, sind abgabepflicht.ig.
3. -Damit die beantragte Abgabefreiheit angeordnet
werden könnte, ,,,ära der Nachweis erforderlich, dass deren
Voraussetzung, wie sie in Art. 33, Abs. 3 St.G umschrieben
wird, erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht behaup-
tet, dass dies der Fan sei und es sind auch den Akten keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Deshalb ist die
Abgabe geschuldet.
Darauf, ob daneben eine (inländische oder ausländische)
Emissionsabgabe
zu entrichten ist, kommt es nicht an.
Das Gesetz ordnet Abgabepflicht und Abgabefreiheit nach
einem andern Gesichtspunkt. Allerdings wurde die Aus-
Registen;ach n. x 5.
nahme von der Umsatzabgabe im Hinblick auf das Zu-
sammentreffen der beiden Abgabearten eingeführt. Aber
nicht im Sinne einer Kollisionsnorm, um ein solches
Zusammentreffen auszuschliessen, sondern als, eine Abga-
benerleichterung, die auf einzelne, besonders bezeichnete
Fälle beschränkt bleiben sollte. Die Ausnahme tritt des-
halb nicht schon dann ein, wenn sich ein solches Zusam-
mentreffen (aktuell oder virtuell) ergibt, sondern nur, wenn
die besondern Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz
dafür aufstellt. Das Bundesgericht hat denn auch in
seinem frühern Entscheide nirgends erklärt, dass bei der
Ausgabe von Wertpapieren stets ein Umsatz abgabefrei
bleiben müsse.
Dass es sich um ein Geschäft handelt, das
im Auslande abgeschlossen wurde, war bei der Bemessung
der Abgabe zu berücksichtigen, ist aber für die hier zu
entscheidende Frage unerheblich.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Ir. REGISTERSACHEN
REGISTRES
5. Urteil der I. ZivilabteUung vom 30. Januar 1935
i. S. Blaser gegen Läderach
un4 Regierungsrat des Kantons Bern.
H an deI s r e gis t e r ein t rag u n g.
- Bedeutung des War e n 1 a ger s für die Eintragspflicht.
Massgebender Z e i t P unk t, Bestätigung der Praxis. Erw. 1.
- Der Besitz e x e k;u t ion s f ä h i gen Ver m Ö gen 8 ist
nicht Voraussetzung für die Eintragspflicht. Erw.2.
A. -Am 5. Juli 1934 forderte das Handelsregisterbureau
von Bern den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 12. Juli
zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der
Beschwerdeführer betrieb in seinem Hause Zähringer-