Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege.
Tatbeständen, ;,um gegenseitige Leistungen. Dass die Aus-
stellung einer, Obligation für das non-verse der neuen
SRG-Aktien
nicht als Gegenleistung für die Hingabe diesel'
Aktien
in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begrün-
dung; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Pru
dentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine Ver
pflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als
Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden
eingezogen, weil
mit der Verteilung des Liquidationsergeb-
nisses
der Untergang aller Ansprüche aus der Aktie ver ...
bunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegen-
leistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidations-
kommission nicht. Diese Aktie
ist sodann, wie oben fest-
gestellt wurde, die
in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugs-
urkunde. Die
Behauptung der Beschwerde, es fehle an
einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend.
Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erb1icken,
dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die
Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der
Prudentia a1s Liquidationsergebnis der Prudentia von
dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob
der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem
Wege
hätte erreicht werden können und ob sich die Frage
der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in
diesem Falle anders gestaltet .hätten, ist nicht zu erörtern.'
b) Unbegründet sind auch die Ausführungen über die
Abgabeberechnung.
Sie geben über die Vorschrift des
Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen
der Abgabe unter-
liegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung
des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, a1so das einbe:..
zahlte Grundkapital übersteigen, einfach hinweg. Ist die
der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein
kursfähiges Wertpapier, so dient der Börsenkurs a1s Mass-
stab für die Couponabgabe. Es ist a1so richtig, dass der
Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRG
Aktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die
Prudentia-Aktie einbezahlte
Betrag nach Vorschrift des
RegisterBachen. N0 43.
Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der
Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei nicht,
da es sich um die Beurteilung verschiedener Tatbestände
handelt, im einen Fane um die Verteilung des Liquidations-
ergebnisses
der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre,
im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen
übertragung" des Gesamtvermögens der Prudentia mit
Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung
ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Ein
wendungen, deren Unbegründetheit dargelegt wurde, im
einzelnen nicht bemängelt worden.
Demnach e:rkennt das Bundesge:richt :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
43. 'Orteilder I. Ziri1abteilung vom i4. September 1935
i. S. Deco A. G. gegen Zürich, Direktion der Volltawirtschaft.
H a.n d e Is reg ist e rein t ra.g.
Statuten bestimmungen über A pp 0 r t s in die A. G. dürfen
durch Statutenänderung ausgemerzt werden, wenn kein Inte-
resse mehr an ihrer Beibehaltung besteht, so z. B. bei Ab-
schreibung des ursprünglichen Aktienkapitals.
A. -Laut Hande1sregistereintrag vom 9. Oktober 1924
wurde am 1. Oktober 1924 in Küsnacht bei Zürich unter
der Firma Neue Deco A. G. eine Aktiengesel1schaft
gegründet mit einem Aktienkapital von 120,000 Fr., ein-
geteilt in 120 Namensakten zu je 1000 Fr. Der Register-
eintrag enthielt sodann die Bemerkung : Die Gesellschaft
erwirbt von den in Liquidation befindlichen Firmen Deco
A. G.
und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit Depen-
296 Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege.
denzen, ß-Iaschlnen, Werkzeugen usw. gemäss Prospekt
vom 6. :Mai 19 4 zum Preise von 90,000 Fr. Der definitive
Kaufvertrag hiefür ist am 8. Oktober 1921 öffentlich
beurkundet worden.
Die Gesellschaft, die ihre Firma in Deco Neue
Deco A.
G. umwandelte, erhöhte zunächst Ende 1930
ihr Aktienkapital auf 150,000 Fr. 1933 musste sie saniert
werden durch Abschreibung eines Teils des Aktienkapitals
und nachherige Neuerhöhung desselben auf 100,000 Fr.,
eingeteilt in 190 Prioritätsaktien zu 250 Fr. und 150 Stamm-
aktien zu 350 Fr.
Am 30. :März 1935 fanden eine ordentliche und eine
ausserordentliche Generalversammlung
statt. Durch Be-
schluss
der ersteren wurden die 190 Prioritätsaktien in
Stammaktien umgewandelt, darauf die sämtlichen 340
Aktien je auf 1 Fr. abgeschrieben, und schliesslich das
Aktienkapital von 340 Fr. auf 200,340 Fr. erhöht durch
Ausgabe von 400 Prioritätsaktien zu je 500 Fr. Die ausser-
ordentliche Generalversammlung
vom selben Tage stellte
die volle Zeichnung
und Einzahlung des neuen Prioritäts-
Aktienkapitals von 200,000 Fr. fest und beschloss ferner
u. a., die Firma in Deco A. G. umzuändern, sowie 2
Abs. 2
der Statuten, lautend: Die Gesellschaft hat seiner-
zeit von den damals in Liquidation befindlichen Firmen
Deco A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit
Dependenzen, ß-Iaschinen, Werkzeugen etc. gemäss Pro,;.
spekt vom 6. Mai 1924 zum Preise von 90,000 Fr. erwor-
ben , zu streichen.
B. -Am 18. April 1935 hat die Deco A. G. die oben er-
wähnten Statutenänderungen vom 30. März 1935 beim
Handelsregisteramt des Kantons Zürich zum Eintrag ange-
meldet.
Da das Amt unter Hinweis auf den Entscheid des
Bundesgerichtes
vom 16. Juli 1935 i. S. Gebrüder Hoff-
mann A. G. c. Basel-Land die Beibehaltung von 2 Abs. 2
betreffend die
bei der Gründung gemachten Sacheinlagen
verlangte,
f'ührte Dr. Meyer-Wild namens der Deco A. G.
beim Regierungsrat des Kantons Zürich Beschwerde mit
Regiswrsa.chen. No 43. 297
dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt anzuweisen,
die
an der Generalversammlung der Deco A. G. vom 30.
März 1935 beschlossene Streichung von 2 Abs. 2 der Sta-
tuten vom 1. Oktober 1924, also der Apportbestimmung,
zuzulassen.
O. -.,.-Mit Entscheid vom 12, Juni 1935 hat die Direktion
der Volkswirtschaft des Kant,ons Zürich die Beschwerde
abgewiesen,
da es nicht befugt sei, eine bundesgerichtliche
Praxis zu missachten, wenn aueh nicht in Abrede zu stellen
sei, dass die Besehwerdeführerill
für ihren Standpunkt
beachtenswerte Grunde vorzubringen vermöge.
D. -Gegen diesen Entscheid hat die Deco A. G. recht-
zeitig und in der vorgeschriebenen Form eine verwaltungs-
rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht eingereicht,
mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung unter Anweisung an das Handelsregisteramt
Zürich, die Streichung der in Frage stehenden Apport-
bestimmung zuzulassen. In der Begründung wird im
wesentlichen
geltend gemacht, dass die Apportbestimmung
zufolge der Abschreibung des Aktienkapitals jedes Inte-
resse und jeden Zweck verloren habe.
E. -Weder die Direktion der Volkswirtschaft des
Kantons Zürich, noch das eidgenössische Justiz-und Poli-
zeidepartement haben einen Antrag gestellt. Das Depar-
tement bemerkt lediglich, dass naeh seinem Dafürhalten
Statutenbestimmungen, die sich auf Sacheinlagen oder
Sachübernahmen beziehen, revidiert werden können, wenn
sie infolge Kapitalveränderungen ihre ursprüngliche Be-
deutung yerloren haben,
Da.s Bntndesgeric1lt zt'eht in Erwägung:
I. -Die Beschwerdeführerin tritt in ihrer Beschwerde
unter der Firma Deco A. G, auf. In Wirklichkeit lautet
ihre Firma jedoch, wie das eidgenössische Justiz-und
Poli.zeidepartement mit Hecht hervorhebt, heut.e noch
( Deco Neue Deco A. G. , da ja die diesbezügliche Sta-
tutenänderung vom 30. März 1935 im Handelsregist.er noch
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege
nicht eingetragen ist und damit noch keine Wirksamkeit
erlangt hat.
2. -In dem von den kantonalen Instanzen erwähnten
Entscheid i. S. Gebrüder Hoffmann A. G. gegen Basel-Land
vom
16. Juli 1934 hat das Bundesgericht den Grundsatz
aufgestellt, dass es nicht dem Gutdünken der Generalver-
sammlung
der Aktiengesellschaft anheimgestellt sein könne,
nachträglich
Statutenbestimmungen zu streichen, die wie
diejenigen
über die Sacheinlagen und Sachübernahmen,
von Gesetzeswegen in die Statuten aufgenommen werden
müssen, weil sie nicht nur dem vorübergehenden Zweck dei'
Orientierung
der an der Gesellschaftsgrundung Beteiligten
zu dienen haben, sondern auch dem dauernden Zweck, die
Öffentlichkeit
im allgemeinen im Hinblick auf den Erwerb
von Aktien oder die Gewährung von Krediten an die Ge-
sellschaft zu schützen. Art. 619 Abs. 1 0 will denn auch
diese beiden Kategorien von Dritten gegen die Gefahr
schützen, dass
das Grundkapital nicht zu seinem vollen
Betrage aufgebracht, dem Gesellschaftsvermögen unter-
wertige Gegenstände zugeführt werden) (WmLAND, Han-
delsrecht II S. 64).
Hat die Gesellschaft jedoch das den Gegenwert für die
übernommenen
Sachwerte bildende Kapital auf dem Wege
der Statutenänderung abgeschrieben, nachdem es tatsäch-
lich bereits durch Verluste aufgezehrt worden war, so
besteht die oben erwähnte Gefahr nicht mehr. Denn unter
diesen Umständen kann die Unkenntnis der Sachüber-
nahmen und des dafür bezahlten Preises nicht mehr
geeignet sein, bei allfälligen Aktienkäufernoder Kredit-
gebern irrtümliche Ansichten über den innern Wert der
Aktien oder über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
zu erwecken, da diese beiden Iomente fürderhin ja aus-
schliesslich von dem neuzugeführten Kapital abhängen.
Es ist nicht einzusehen, wieso infolge der Übernahme von
Sachwerten bei der Gründung zu übersetzten Preisen eine
Überschätzung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens
durch Dritte eintreten könnte, nachdem die Gesellschaft
das Grundkapital, dem wirklich vorhandenen Vermögen
Registersachen. No 43.
entsprechend, auf Null reduziert hat. Es wäre daher ein
übertriebener Formalismus, bei Vorliegen dieser Voraus-
setzungen von einer Gesellschaft verlangen zu wollen, dass
sie
in ihren Statuten auch weiterhin derartige Bestimmun-
gen mitschleppe, die nach keiner Richtung mehr dem
Zweck entsprechen, um dessentwillen sie seinerzeit haben
aufgenommen werden müssen. Ein Widerspruch zu dem
im Entscheid i. S. Gebrüder Hoffmann A. G. gegen Basel-
Land aufgestellten Grundastz wird hiedurch nicht geschaf-
fen, sondern es
ist damit lediglich gesagt, dass die dem
Art. 619 Abs. I OR zu Grunde liegenden dauernden Schutz-
tendenzen unter Umständen auch vor der Auflösung der
Gesellschaft gegenstandslos werden können. Sache der
Registerbehörden wird es dabei sein, im einzelnen Fall
nachzuprüfen, ob wirklich jedes Interesse an der Beibehal-
tung solcher Apporthestimmungen, deren Löschung ver-
langt wird, dahingefallen ist, oder ob es sich lediglich um
eine gewollte oder ungewollte Umgehung der Vorschrift
des
Art. 619 Abs. 1 OR handle.
3. -
Im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Aktien-
kapital nun allerdings nicht auf Null reduziert, sondern nur
auf 340 Fr. herabgesetzt worden. Man hat, streng rechtlich
betrachtet, die 340 Aktien nicht in Genusscheine umge-
wandelt, sondern hat ihnen den Charakter von Stamm-
aktien gelassen, jedoch ihren Nominalwert auf 1 Fr. pro
Aktie herabgesetzt. Zwischen einem Genusschein und einer
Aktie von I Fr. Nominalwert besteht jedoch für die hier
zu entscheidende Frage praktisch kein Unterschied:
Wegen der 340 Fr., die man auf diese Weise auf dem Papier
gerettet hat vom alten Aktienkapital, wird gewiss kein
Dritter in Gefahr kommen, sich über da,s wirkliche Gesell-
schaftsvermögen ein unrichtiges Bild zu machen.
Demnach e1"kennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich vom
12. Juli 1935 wird aufgehoben.