Military tax refund claim barred by limitation and lack of revision grounds

BGE 61 I 200Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMay 24, 1934Dismissed

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Omnilex summary

Kleiner, who had paid military tax for years after being declared unfit for service, requested reimbursement of all payments since 1918 after obtaining exemption only in 1935. The Military Directorate of Zurich granted exemption from 1935 onward and refunded the 1935 tax, but refused repayment for earlier years. The Federal Supreme Court dismissed the complaint. It held that the refund claim for 1918-1929 was time-barred and, in any event, repayment of amounts paid under final assessments required grounds for revision, which were absent.

Omnilex headnote

Art. 11 lit. a MStG; Rückerstattung bezahlter Militärsteuern; Verjährung und Revision rechtskräftiger Veranlagungen. Der Anspruch des Pflichtigen auf Rückerstattung entrichteter Militärsteuerbeträge verjährt für Landesanwesende innert fünf Jahren und unterliegt damit derselben Frist wie der Anspruch des Staates. Rückerstattung von auf Grund rechtskräftiger Veranlagungen geleisteten Ersatzbeträgen kommt nur in Betracht, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Revisionsgründe sind namentlich Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, Nichtberücksichtigung amtlicher, für die Beurteilung massgebender Tatsachen oder das Vorbringen von Tatsachen, deren Geltendmachung im früheren Verfahren unmöglich war; blosse Rechtsunkenntnis genügt nicht (E. 1–2).

Full text

200 Verwaltungs. und Dinziplinarreehtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 27. Urteil vom 19. SEptember 1935 i. S. Xleiner gegen Zürich. 1 1 il i t ä r p f 1 ich t er s atz.

  1. Der Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Militärsteuern verjährt für Landesanwesende in. fünf Jahren.
  2. Die Rückerstattung von Ersatzbeträgen, die auf Grund rechts- kräftiger Veranlagungen entrichtet worden sind, kann nur gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für eine Revision jener Veranlagungen gegeben sind.
  3. Revisionsgründe. A. -Der Beschwerdeführer ist am 28. Juni 1917 wegen einer ungeheilten Wunde (Abszess) am linken Vorderarm vom Militärdienst dispensiert und am 28. Au- gust 1917 dienstuntauglich erklärt worden gemäss 112, Ziff. 98 IBW (1917) .... Er hat von 1918 an regelmässig die Militärsteuer bezahlt bis 1935. Am 29. Mai 1935 stellte er bei der Militärdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Rückerstattung der bezahlten Militärsteuerbeträge seit 1918. Er sei 1917 wegen einer dienstlichen Erkrankung militäruntauglich geworden, habe aber die Militärsteuer bezahlt, ohne zu wissen, dass er unter diesen Umständen nicht steuer- pflichtig sei. Bundesrenhtliche Abgaben. No 27. 201 Die Militärdirektion hat den Beschwerdeführer von der Ersatzpflicht. für 1935 und die folgenden Jahre befreit und die Rückerstattung der Steuer für 1935 angeordnet. Für die zurückliegenden Jahre wurde das Gesuch llnter Hinweis auf die Praxis abgewiesen. B. -Gegen diesen Entscheid beschwert sich Kleiner rechtzeitig. Er beantragt Rückerstattung sämtlicher seit 1918 entrichteter Militärsteuern ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
  4. -.Nach ständiger Praxis (BGE 56 I S. 45, Erw. 3) kann die Rückerstattung bezahlter Militärsteuerbeträge ur während 5 Jahren geltend gemacht werden. Art. 11, lit. a) MStG, der die Verjährung für den Militärpflicht- ersatz der Landesanwesenden auf 5 Jahre bestimmt gilt nicht nur für die Ansprüche des Staates an den Pflich tigen, sondern auch für allfällige Ansprüche des Pflichti- gen n den Staat. Das Begehren um Rückerstattung ist also Jedenfalls ohne weiteres abzuweisen, insoweit es sich auf die Steuerleistungen von 1918-1929 bezieht. . 2. -Da die in Frage stehenden Ersatzleistungen auf Grund rechtskräftiger Veranlagungen erbracht worden sind, kann die Rückerstattung nur in Frage kommen, wenn die Voraussetzung für eine nachträgliche Revision jener Veranlagungen vorliegt. Die Praxis lässt die Revi- sion zu, wenn die Bezahlung auf Grund eines Entscheides erfolgte, der unter Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze zustande gekommen ist, wenn bei dem Ent- scheid Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind, die zum Zwecke der Beurteilung aus militäramtlichen Urkun- den hätten entnommen werden müssen, ferner in Fällen, wo im Revisionsverfahren Tatsachen vorgebracht werden, deren Geltendmachung dem Pflichtigen im früheren Ver- fahren nicht möglich war (Urteil vom 24. Mai 1934 i. S. Wyss, nicht publiziert). Der Beschwerdeführer ist allerdings im Jahre 1935 auf sein Gesuch hin von der Militärsteuer befreit worden.

Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege Es ist möglich, ;dass die Befreiung schon früher angeordnet worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen wäre. Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an Ausge- sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach- träglich auf dem Wege einer Revision der frühern Ent- scheide richtig zu stellen wäre, wndern entspricht der Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der Militärsteuer statt2ufinden hatte, zum mindesten unge- wiss. Die sanitarische Untersuchungskommission hatte die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat- sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut- geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für die frühern Jahre zu revidieren. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz- liche Regelung nicht gekal'nt. Rechtsunkenntnis ist aber kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3). Nun enthalten aber die zürcherischen Militärsteuerzettel einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach Art. 2, lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militärf'teuer genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um- ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach- trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge mit Recht vorgebracht werden. I Bundesstrafracht. ",0 28.

Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung

von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das

Bundef!gericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf

Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-

halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-

lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des

Dienstes

ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. STRAFRECHT -DROIT PENAL
  2. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

28. Urteil des XaEutbnshcfes vom 98. Kai 1935

i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli U. tOllS.

Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-

k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.

Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per

sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe

stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.

Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigt.e aus

irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr

dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine

nahe und ernstliche Gefahr einstellte.

A. -Der nacb Fahrplan um 13 Uhr 01 von Sargans her

im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544

führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem

Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in

der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-

wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das

Keywords

military taxlimitationrevisionfinal assessmentrefund claimignorance of lawservice unfitness

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Key legal question

Whether repayment of military tax paid from 1918 to 1929 is barred by limitation

Extracted holding

The refund claim is time-barred after five years and cannot be asserted for payments made from 1918 to 1929.

Extracted reasoning

Under the settled practice and Art. 11 lit. a MStG, the five-year limitation applies also to refund claims by the taxpayer against the State.

Key legal question

Whether repayment of final military tax assessments is possible without grounds for revision

Extracted holding

Refund is possible only if the earlier final assessments could be revised; no such grounds were shown.

Extracted reasoning

Revision is allowed only where essential procedural rules were violated, relevant official facts were overlooked, or genuinely new facts could not previously be invoked. None of these were present here; ignorance of the law is not a revision ground.

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