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BGE 61 I 166 ΓÇó Baselland reunification initiative may be submitted to a vote
BGE 61 I 166Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IJun 21, 1935Granted
Erlacher and other Baselland citizens filed a constitutional initiative aimed at reunification with Basel-Stadt through a jointly elected constitutional council and a later popular decision. The Baselland government refused to submit it, arguing that reunification could not be achieved through ordinary constitutional revision and required special federal guarantees. The Federal Court held that a direct, immediately effective reunification initiative would be outside Art. 48 KV, but the present proposal was only an initiative to amend the constitution so as to create the procedure for a later reunification decision. It was therefore admissible and had to be put to the vote.
Art. 48 KV Baselland; admissibility of a reunification initiative as constitutional revision. A direct initiative that would virtually accomplish the reunification of two cantons by its own acceptance exceeds the notion of a cantonal constitutional revision. Admissible, however, is an initiative that merely seeks to insert into the cantonal constitution the substantive and procedural basis for a later decision on reunification by popular vote. The legality of such an initiative depends on its true object, not on a misleading formulary first sentence; politically undesirable omissions, such as the absence of a qualified majority, do not render it unlawful (consid. 4-10).
BGE 61 I 166 - Wiedervereinigungsinitiative Baselland
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Zitiert selbst:
Regeste
Sachverhalt
A.
B.
C.
D.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Erwägung 8
Erwägung 9
Erwägung 10
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Bearbeitung, zuletzt am 14.02.2022, durch: A. Tschentscher
Regeste
Auf Wiedervereinigung mit Basel-Stadt gerichtete Volksinitiative in Baselland.
Zulässigkeit der Auffassung des Regierungsrates von Baselland, dass eine Initiative ausgeschlossen sei, die direkt die Wiedervereinigung vorschlägt in dem Sinn, dass sie mit der Annahme der Vorlage (und einem entsprechenden Entscheid in Basel-Stadt) virtuell vollzogen ist.
Zulässigkeit einer Initiative, die lediglich darauf ausgeht, in der KV die zur Zeit noch fehlende Grundlage und das Verfahren zu schaffen, um einen spätem Entscheid über die Wiedervereinigung herbeizuführen.
Sachverhalt
A.
Die Staatsverfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 1892 enthält folgende Bestimmungen über ihre Revision : 1
Art. 48: Die Verfassung soll ganz oder teilweise revidiert werden, so oft es durch die absolute Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
Wird ein Begehren auf ganze oder teilweise. Revision von mindestens 1500 stimmfähigen Bürgern oder durch den Landrat gestellt, so muss durch eine Volksabstimmung darüber entschieden werden:
2
Art. 49: Sowohl vom Landrate als vom Verfassungsrate ausgearbeitete Verfassungsentwürfe unterliegen der Volksabstimmung. Das gestellte Begehren auf Revision ist als dahingefallen anzusehen, sobald zwei Entwürfe vom Volk abgelehnt worden sind. 3
B.
Am 2. März 1933 reichten 7483 Stimmberechtigte des Kantons Baselland beim Regierungsrat ein Initiativbegehren mit folgendem Wortlaut ein: 4
"Auf Grund von Art. 48 u. ff. der Staatsverfassung stellen die unterzeichneten stimmberechtigten Einwohner des Kantons Basel-Landschaft das Begehren, es sei in die Staatsverfassung ein Artikel folgenden Inhalts aufzunehmen: 5
Die beiden Halbkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinigen sich wieder zu einem einzigen Kanton Basel, und zwar unter Wahrung folgender Grundsätze:
6
Zur Ausarbeitung der Verfassung samt den erforderlichen Einführungs- und Übergangsbestimmungen für den Kanton Basel ist in den beiden bisherigen Halbkantonen ein gemeinsamer Verfassungsrat von 150 Mitgliedern zu wählen. Jeder Halbkanton wählt in diesen Verfassungsrat nach den Bestimmungen seiner Verfassung 75 Mitglieder. 7
Die Wahl des Verfassungsrates ist durch jede Kan tonsregierung binnen drei Monaten nach Annahme der durch dieses Initiativbegehren veranlassten Partialrevision in beiden Halbkantonen anzuordnen. 8
Der Verfassungsrat ist binnen drei Monaten nach der Wahl auf Grund einer Verständigung der beiden Kantonsregierungen einzuberufen. Diese haben seine Arbeiten zu fördern und ihm die erforderlichen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die durch die Tätigkeit des Verfassungsrates entstehenden Kosten werden von den beiden Halbkantonen im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl getragen. 9
Der Verfassungsrat konstituiert sich selbst unter dem Vorsitze des Ältesten der anwesenden Mitglieder; er gibt sich sein eigenes Geschäftsreglement, und beschliesst über den Ort seiner Sitzungen. 10
Die vom gemeinsamen Verfassungsrate beschlossene Verfassung für den Gesamtkanton Basel tritt erst in Kraft, nachdem sie in jedem Halbkanton durch die Mehrzahl der Stimmenden angenommen worden ist und die eidgenössische Gewährleistung erhalten hat. 11
Wird die vom gemeinsamen Verfassungsrate beschlossene Verfassung in einem Halbkanton oder in beiden verworfen, so haben die Regierungen der beiden Halbkantone binnen sechs Monaten Neuwahlen für einen zweiten Verfassungsrat anzuordnen, der eine zweite Vorlage auszuarbeiten hat. 12
Für den zweiten Verfassungsrat und die von ihm beschlossene Verfassung gelten die Ziffern 2, 4, 5 und 6 hievor entsprechend. 13
Die vorgesehene Verfassungsänderung fällt dahin, wenn die vom zweiten Verfassungsrate beschlossene Verfassung in einem Halbkanton oder in beiden verworfen wird." 14
Ein gleiches Begehren wurde im Kanton Basel-Stadt eingereicht. 15
Der Regierungsrat des Kantons Baselland beschloss am 13. Februar 1934, das Initiativbegehren nicht dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten. Er liess sich dabei von folgenden Erwägungen leiten: Die Lösung des Wiedervereinigungsproblems hänge von der Beantwortung vieler schwieriger Fragen ab. Eine unzeitgemässe, schon mangels genügender rechtlicher und volkspsychologischer Grundlagen zu heftigen Kämpfen führende Wiedervereinigungsaktion würde die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Halbkantonen gefährden. Der Kanton Basel-Stadt habe gegenüber Baselland eine stark überwiegende Einwohnerzahl, so dass die Vereinigung ungleicher Teile begehrt werde. Es bestehe die Befürchtung, dass das Eigenleben, das sich Baselland geschaffen habe, durch die Verschmelzung gefährdet sei. Auch erforderte diese ein langes Übergangsstadium, das lähmend auf das Ganze wirken würde; denn mit der Annahme der Initiative und selbst mit der Festlegung der Verfassung wäre die Wiedervereinigung noch nicht vollzogen. Alles das sei zu berücksichtigen, wenn es sich darum handle, zu prüfen, ob die Wiedervereinigung durch das ordentliche kantonale Verfassungsrevisionsverfahren in die Wege geleitet werden könne. Auch sei die für die Verfassungsrevision zuständige Behörde an die Formulierung der Initianten nicht gebunden. Inwieweit sie sich an diese in tatsächlicher Hinsicht halten und dem gleichlautenden Text der in Basel eingereichten Initiative Rechnung tragen wolle, sei eine Frage der politischen Zweckmässigkeit. Hierin liege eine gewisse Gefahr der Nichtübereinstimmung der Texte in den beiden Kantonen. Die Bestimmungen der Staatsverfassung über die Revision seien durch Art. 6 BV bedingt, wonach eine kantonale Verfassung vom Bunde nur gewährleistet werde, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Bürger revidiert werden könne. Doch gelte das nur für die rechtliche Organisation und den Aufgabenkreis der Kantone, nicht aber für Änderungen des Kantonsgebietes oder die Beendigung der eigenen staatlichen Existenz der Kantone. Solche grundlegenden Änderungen könnten nicht nach Art. 48 und 49 KV mit dem einfachen absoluten Mehr der Stimmenden durchgeführt werden. Dafür seien besondere Garantien erforderlich. Eine gewöhnliche Verfassungsänderung könne vom Volke, von dem sie ausgegangen sei, wieder rückgängig gemacht werden. Für die Wiedervereinigung gelte das nicht. Keine Verfassung des Bundes oder des Kantons habe die Wiedervereinigungsmöglichkeit vorgesehen. Dass die Tagsatzung, als sie am 26. August 1833 den Kanton Basel in zwei besondere Gemeinwesen geteilt habe, die freiwillige Wiedervereinigung vorbehalten habe, ändere an der durch das geltende Recht anerkannten Selbständigkeit nichts. Auch der Umstand, dass sich seit dem Erlass der Bundesvorschriften über das für Verfassungsänderungen zu fordernde Mehr das Verhältnis zwischen Kantons- und Nichtkantonsbürgern stark verschoben habe, führe zum Schluss, dass für Änderungen, wie die Wiedervereinigung, strengere Voraussetzungen, als für gewöhnliche Verfassungsrevisionen aufgestellt werden müssten. Die Art. 48 und 49 KV böten daher keine genügende Rechtsgrundlage für die Wiedervereinigung. Dieser Auffassung seien auch die Prof. Fleiner und Burckhardt, die der Regierungsrat um ein Gutachten ersucht habe. Der Bund sollte sich der Sache in formeller Hinsicht annehmen und eine Bestimmung in die Bundesverfassung aufnehmen, die die Rechtslage in Beziehung auf das Verfahren eindeutig abkläre. Man sollte Garantien für eine klare Willensbildung und für ein durch keine Rückschläge gefährdetes friedliches Zusammenwirken der bis jetzt getrennten Kantone haben. Vor allem stelle sich die Frage, ob nicht ein qualifiziertes Mehr für die Wiedervereinigung gefordert werden sollte. Derartige Garantien könne angesichts des Mangels geeigneter Vorschriften in der bestehenden Rechtsordnung nur der Bund schaffen. Wenn einmal auf diesem Wege eine einwandfreie Grundlage für das Verfahren festgesetzt sei, so werde es Sache der beiden Halbkantone sein, zu entscheiden, ob sie gestützt auf dieses Verfahren die Vereinigung durchführen wollen oder nicht. 16
Aus dem vom Regierungsrat eingeholten Gutachten von Prof. Burckhardt ist folgendes hervorzuheben: Der neue Verfassungsartikel solle nach der Initiative nur in Kraft treten, wenn auch das Volk des andern Halbkantons ihn annimmt. Diese Bedingung entspreche aber nicht dem Revisionsverfahren der Art. 48 ff. der KV von Baselland, da dieses die Zustimmung eines andern Kantons nicht vorsehe. Infolgedessen könne das zur Vereinigung führende Verfahren nicht den Formen der einfachen Verfassungsrevision entsprechen. Man habe es dabei mit einer politischen Angelegenheit zu tun, die von Anfang an zweckmässigerweise von der Bundesbehörde geleitet werden sollte. Die Regierungen der beiden Kantone sollten sich nach Begrüssung der Parlamente an den Bundesrat wenden, ihm mitteilen, dass eine erhebliche Zahl von Initianten die Wiedervereinigung wünsche, und ihn ersuchen, die Frage des Vereinigungsverfahrens zusammen mit ihnen abzuklären. 17
Prof. Fleiner hat sich in seinem Gutachten wie folgt ausgesprochen: Das vorliegende Initiativbegehren fordere Anordnungen, die über den Bereich der Aufgaben des Staates Baselland hinausgehen und unter die Hoheit von Basel-Stadt fallen. Insoweit sei es nach dem Bundesrecht und dem kantonalen Verfassungsrecht unzulässig. Auch könne die Initiative, wenn sie als bedingte anzusehen sei, nicht zugelassen werden. Daraus ergebe sich, dass der erste Antrieb zur Wiedervereinigung nicht durch eine Teilrevision in einem Halbkanton eingeleitet werden könne. Der einzige Weg zur Regelung des Wiedervereinigungsverfahrens sei ein Vertrag zwischen den beiden Halbkantonen, der zwischen den beiden Regierungen abzuschliessen und dann dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten wäre. 18
C.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates haben Erlacher und Genossen als Initianten und stimmberechtigte Einwohner von Baselland am 15. März 1934 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die Volksabstimmung nach Art. 48 Abs. 2 KV über die Erheblichkeit der Initiative anzusetzen. 19
Die Rekurrenten machen geltend, dass der angefochtene Beschluss gegen die Art. 48 und 49 KV, Art. 5, 6, 43, 45, 113 Ziff. 3 BV, eventuell auch gegen Art. 4 BV, verstosse. Sie berufen sich auf ein Gutachten von Prof. Max Huber und führen aus: Es sei nicht einzusehen, wieso das Volk von Baselland die Wiedervereinigung nicht beschliessen könnte. Die Initiative verstosse nicht gegen kantonales Verfassungsrecht. Dieses kenne nur eine Form für alle Verfassungsänderungen, also auch für solche, die grundlegend seien und die Aufgabe der eigenen staatlichen Existenz durchführen sollen. Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft bleibe übrigens auch bei der Annahme der Initiative bestehen. Hiedurch werde nur die Ausarbeitung einer Verfassung für den geeinten Kanton ermöglicht. Erst später werde die Wiedervereinigung dem Volke vorgelegt. Der Regierungsrat sei somit nach Art. 48 KV zur Ansetzung der Volksabstimmung verpflichtet. Die Initianten hätten Anspruch darauf, dass auf Grund des geltenden Verfassungsrechts ihr Volksbegehren behandelt werde. Durch dieses solle ein besonderer Artikel in die Kantonsverfassung aufgenommen werden, der "unter Wahrung bestimmter Grundsätze" die Wiedervereinigung vorbereite. Die erwähnten Grundsätze enthielten bloss eine unverbindliche Wegleitung für den Landrat oder Verfassungsrat. 20
D.
Der Regierungsrat von Baselland hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er bemerkt, es bestünden gewichtige Bedenken, dass der im Tagsatzungsbeschluss vom 26. August 1933 enthaltene Vorbehalt noch gültig sei. 21
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Erwägung 3
Erwägung 4
Die Wiedervereinigung der beiden Halbkantone hat zur Folge, dass die bisherige staatliche Organisation von Basel-Land aufgelöst wird, indem Gebiet und Volk Bestandteil eines zu errichtenden grösseren staatlichen Verbandes werden. Wiedervereinigung bedeutet daher nicht die Schaffung einer neuen Verfassung von Baselland anstelle der bisherigen, sondern sie führt zum Erlass der Verfassung für ein grösseres Gemeinwesen, worin der bisherige Staat Baselland aufgeht. Insofern kann man vom Standpunkt des Staatsrechtes von Baselland aus sagen, dass eine Initiative auf Wiedervereinigung nicht auf Revision, sondern auf Beseitigung, Vernichtung der kantonalen Verfassung überhaupt geht und daher aus dem Bereiche von Art. 48 herausfällt. 24
Erwägung 5
Erwägung 6
Erwägung 7
Erwägung 8
Erwägung 9
Erwägung 10
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 1934 aufgehoben. 31
1994-2022 Das Fallrecht (DFR).