Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 24.
Gläubigers. Etwas derartiges stünde ja auch durchaus
im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen des
Widerspruchsverfahrens, wonach
nur solche Drittan-
sprachen präkludiert werden, mit denen der Drittan-
sprecher erst später als zehn Tage seit der Kenntnis von
der Pfändung zum Vorschein kommt -während der
Drittansprecher nichts riskiert, wenn das Betreibwlgsamt
noch rechtzeitig von anderer Seite auf die Drittansprache
aufmerksam gemacht worden ist, weil es daraufhin von
Amtes wegen das Widerspruchsverfahren eröffnen muss.
Darauf, dass betriebene Schuldner gelegentlich durch
lügenhafte übertriebene Angaben über die Rechte Dritter
die betreibenden Gläubiger von der weiteren Verfolgung
der BetreibUllg abzuschrecken versuchen, kann beim
Widerspruchsverfahren wegen des Eigentumsvorbehaltes
ebensowenig Rücksicht genommen werden wie beim
gewöhnlichen Widerspruchsverfahren.
Nichtsdestoweniger soll es beim bisherigen
Wortlaut
des Formulars No. 19 das Bewenden haben, der dadurch
gerechtfertigt ist, dass der Verkäufer, der die Angabe
der Kaufpreisrestanz versäumt, ja in der Tat riskiert,
mit seinem Eigentumsvorbehalt ganz oder teilweise
ausgeschlossen
zu werden, ausser wenn eine andere am
Verfahren beteiligte Person eine bezügliche Angabe
macht, was bei VersendIDlg des Formulars bereits geschehen
sein,
aber auch erst noch in den folgenden zehn Tagen
nachgeholt werden kann. Es ist kein zureichender Grund
dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in der Aufforderung
zur Angabe der Kaufpreisrestanz, vielleicht sogar noch
in einem Nachläufer, im einzelnen auf die möglichen
Folgen seiner
Untätigkeit hingewiesen werde. Keinesfalls
kann es ihm ja schaden, wenn ihm einfach die nachteiligste
der möglichen Präklusionen angedroht wird, was für das
BetreibIDlgsamt das einfachste ist. Nur darf dieses dann
nicht aus den Augen verlieren, dass es die formularmässig
angedrohte Präklusion nicht in allen Fällen wahr machen
darf, sondern nichtsdestoweniger eine allfällige Angabe des
betriebenen Schuldners
oder des betreibenden Gläubigers
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 25.
über die Kaufpreisrestanz zur GrUlldlage der EröffnUllg
eines Widerspruchsverfahrens nehmen muss. Nur damit
bleibt der Verkäufer, der die Angabe versäumt hat, aus-
geschlossen, mit der Widerspruchsklage noch eine höhere
als die
von anderer Seite angegebene Kaufpreisrestanz
geltend zu machen.
Nichts anderes gilt für das vom BetreibUllgsamt Basel-
Stadt gebrauchte Formular, das aus nicht rsichtlichen
Gründen nicht ganz, aber doch wesentlich mit dem vom
Bundesgericht festgestellten obligatorischen Formular No.
19 übereinstimmt.
2. Gegen die
BerücksichtigIDlg der nicht bei diesem,
sondern bei einem früheren PfändUllgsvollzug
gemachten
Angabe des Schuldners über die Kaufpreisrestanz hätte
die Rekurrentin binnen zehn Tagen seit der ZustellIDlg
der PfändUllgsurkUllde Beschwerde führen müssen, weil
ihr schon damals ebensogut wie jetzt ersichtlich war,
was sie
nUll nachträglich mit ihrem Rekurs angreifen will.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkur8lcammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Entscheid vom 4. Juli 1934 i. S. Wenger.
Art. 130 Ziffer 1 SchKG. Ein Gläubiger, der dem vorgeschlagenen
Verkauf aus freier Hand nicht zustimmen will, darf nicht zu
einer Kaution verhalten werden für den Fall, dass die Ver-
steigerung einen geringeren Erlös ergehen werde; er ist für
den allfälligen Mindererlös nicht verantwortlich.
Art. 130, n° 1 LP. -Le creancier qui ne consent pas a. la vente
de gre a gre proposee ne peut etre tenu de verser une caution
pour 1e cas on le produit de la vente aux encheres serait infe-
rieur; il n'ast pas responsable de la difference eventuelle.
Art. 130, N° 1, LEF. -Il creditore che non consente alla vendita
a trattative private non puo essere astretto a prestare una
cauzione per il caso in cui la vendita all'incanto produca un
prezzo inferiore: non e responsabile di una differenza eventuale.
A. -Durch RUlldschreiben vom 23. April 1934 teilte
das BetreibUllgsamt Biel den PfändUllgsgläubigern des
Arnold
Wenger mit, für die gepfändeten Gegenstände
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 25.
Nr. 1 bis 10 sei ein Kaufsangebot von 1276 Fr. a Ots. (d. h.
in einem die .amtliche Schätzung um 20 % übersteigenden
Betrage)
gemacht worden. Die Gläubiger möchten sich
binnen zehn Tagen äussern, ob sie dem Verkauf aus freier
Hand zu den genannten Bedingungen zustimmen wollten.
Vier Gläubiger waren damit einverstanden, zwei wider-
setzten sich dem vorgeschlagenen Verkaufe. Von diesen
letztgenannten Gläubigern verlangte nun das Betreibungs-
amt unter Ansetzung einer kurzen Frist 400 Fr. Garantie
für den Fall, dass die gepfändeten Gegenstände unter
der gemachten Offerte versteigert werden sollten .
B. -Einer dieser beiden Gläubiger beschwerte sich
gegen diese Verfügung
mit dem Antrag, sie aufzuheben
und das Betreibungsamt anzuweisen, beförderlich die
Steigerung anzusetzen.
Er berief sich auf Art. 130 SchKG,
wonach, abgesehen
von den hier nicht zutreffenden
Fällen der Ziffern 2 bis 4 dieses Artikels, ein Verkauf aus
freier Hand nur auf Verlangen sämtlicher Beteiligten
angeordnet werden darf.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid
vom 19. Juni 1934 die angefochtene Verfügung aufgehoben.
D. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende
Rekurs des Schuldners, der beantragt, ihn aufzuheben
und die Verfügung des Betreibungsamtes zu schützen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkursl-:ammer
zieht in' Erwägung :
Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, hält
die Verfügung des Betreibungsamtes vor Art. 130 Ziffer 1
SchKG nicht stand. Auch die von ihr immerhin geäusserten
Bedenken aus dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauches
sind
nicht gerechtfertigt. Die Verwertung der gepfändeten
Fahrnis hat in der Regel durch öffentliche Versteigerung
zu geschehen (Art. 125 SchKG). Ein Verkauf aus freier
Hand ist nur in den vom Gesetze vorgesehenen besonderen
Fällen zulässig. Sind sachliche Gründe im Sinne der
Ziffern 2 bis 4 des Art. 130 (wovon hier nicht die Rede
ist) nicht gegeben, so ist nach Ziffer 1 ebenda die Zustim-
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 25.
mung sämtlicher Beteiligten erforderlich. Somit ist jeder
Gläubiger berechtigt, gegenüber einem vom Betreibungsamt
oder von andern Gläubigern vorgeschlagenen Freihand-
verkauf Einspruch zu erheben, und zwar braucht er
den Einspruch nicht zu begründen. Der Bestimmung von
Art. 130 Ziffer 1 hätte es überhaupt besser entsprochen,
Stillschweigen
auf das Rundschreiben als Ablehnung
auszulegen und ausdrückliche Zustimmungserklärungen
zu verlangen. Jedenfalls kann niemand gezwungen
werden, einem solchen Beschlusse zuzustimmen,
und
geht es nicht an, die Verweigerung der Zustimmung als
Rechtsmissbrauch zu bezeichnen. Wollte das Gesetz
nicht die freie Zustimmung aller Gläubiger verlangen,
so
hätte es eine andere Ordnung treffen müssen. Das
sieht im Grunde .auch das Betreibungsamt ein, indem es
den Einspruch der zwei Gläubiger nicht etwa wegen
Rechtsrnissbrauches als ungültig
betrachtet, sondern ihnen
eine Kaution auferlegt, was aber mit dem Recht jedes
Gläubigers,
dem Vorschlag einer ausserordentlichen Ver-
wertungsart beizutreten oder ihn abzulehnen, unver-
einbar ist. Steht es im Belieben jedes Gläubigers, dem
Freihandverkauf durch Verweigerung der Zustimmung
entgegenzutreten, so kann ihn auch keine Verantwortung
dafür treffen, dass allenfalls das Ergebnis der öffentlichen
Versteigerung
hinter dem des vorgeschlagenen Freihand-
verkaufes zurückbleibt. Übrigens steht keineswegs fest,
dass
der angebotene Kaufpreis nicht auch an der Steigerung
erzielt wird.
Nichts hindert den betreffenden Kaufslieb-
haber, sein Angebot an der Steigerung zu erneuern, und
es ist auch damit zu rechnen, dass der beschwerdeführende
Gläubiger gerade,
um noch mehr bieten zu können, gegen
den Freihandverkauf aufgetreten ist, oder dass andere
Interessenten mit jenem Kaufsliebhaber in Wettbewerb
treten wollen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.