Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 15.
solange nicht die Gläubigerversammlung etwas anderes
beschlossen hat. Dass die Aktien veräusserlich seien, setzen
die Gesellschaftsstatuten ja selbst voraus, indem der
Aktionär allermindestens den Rückkauf erzwingen kann:
dann greift aber die Vorschrift des Konkursrechtes über
die Gestaltung des Veräusserungsgeschäftes ohne weiteres
Platz. (Übrigens könnten Gesellschaftsstatuten gar nicht
für die Konkursmasse eines Aktionärs verbindlich die
Unveräusserlichkeit
der Aktien bestimmen.)
Allein
damit ist nicht gesagt, dass der Ersteigerer solcher
Aktien von der Gesellschaft ohne weiteres als ihr Aktionär
anerkannt werden müsse. Vielmehr kann eine Veräus-
serung auf dem Wege der öffentlichen Konkurssteigerung
dem Erwerber keine weitergehenden Rechte verschaffen
als irgendwelche
private Übertragung, sodass er im Falle
des Widerspruches seitens des Verwaltungsrates gegen die
Veräusserung
der Aktien bezw. die Eintragung ins Aktio-
närregister nichts anderes als den Rückkauf der Aktien
verlangen kann. Will er sich mit dem ihm von der Ge-
sellschaft
angebotenen Preise nicht abfinden lassen, so
steht es ihm anheim, den Versuch zu machen, die gericht-
liche
Festsetzung des angemessenen Rückkaufspreises zu
erlangen auf der Grundlage, dass die Statutenbestimmung,
wonach die Gesellschaftsverwaltung selbst diesen Preis.
endgültig bestimme, ungültig sei. Dass die Konkursver-
waltung eines Aktionärs .. vorerst einen solchen Prozess
führen müsste, um überhaupt zu einem angemessenen
Gegenwert dieser Konkursmassevermögensstücke
zu ge-
langen, darf ihr im Interesse schleuniger und sparsamer
Konkursabwickelung nicht zugemutet werden.
Damit, dass der Beschwerdeführerin ermöglicht wird,
an der Steigerung teilzunehmen, wie die Vorinstanz in
Aussicht genommen hat, ist jener nicht geholfen. Nach-
dem sie sich durch die streitige Statutenbestimmung vor
dem Eindringen unerwünschter Personen in den Kreis
ihrer Aktionäre geschützt hat, braucht sie sich nicht in
eine Lage drängen zu lassen, wo es ihr nur noch durch
i-;chuldbetreibungs-und Konkursrecht . No 16.
Aufwendung des Liebhaberpreises, den ein Eindringling
zu bieten sich einfallen lassen kann, gelingen könnte,
diesen von der Gesellschaft fernzuhalten. Auf einen solchen
Preis könnte die Konkursmasse ja auch nicht mit Fug
Anspruch erheben, wenn er sich nur durch Beiseiteschieben
der streitigen Statutenbestimmung erzielen Hesse. Dagegen
wird
ihr die öffentliche Versteigerung ermöglichen, den
Gegenwert hereinzubringen, mit dem sich der Gemein-
schuldner selbst wie jeder andere Aktionär hätte befrie-
digen müssen.
Sollte die Konkursverwaltung aber glauben,
dass an einer öffentlichen Steigerung wegen des aleatori-
schen
Charakters des Steigerungserwerbes mit Angeboten
zurückgehalten werde und .daher nur ein niedriger Preis
erzielt werden könne, so mag sie sich dadurch veranlasst
sehen, einen Gläubigerversammlungsbeschluss auf frei-
händigen Verkauf zu beantragen, wobei sie sich, anders als
bei
der öffentlichen Versteigerung, vorgängig der Zustim-
mung der Gesellschaftsverwaltung zur Übertragung an
den Käufer versichern und auf diese Weise vielleicht ein
besseres Ergebnis erzielen kann. Dagegen kommt es nicht
den Aufsichtsbehörden zu, der Konkursverwaltung ein
Abgehen von der gesetzlich in erster Linie vorgeschriebenen
öffentlichen Versteigerung aufzudrängen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
16. Entscheid vom 27. April 1934 i. S. Aria.
Ist streitig, ob Loh n gut hab e n, welches das Existenzmini-
mum nicht übersteigt, wegen des Bei t rag e s, den die
gütergetrennte Ehefrau ge m ä s s Art. 246 Z G B dem
Ehemanne zu leisten hat, d 0 c h P f ä nd bar sei, so kalill
es nur als bestrittene Forderung gepfändet werden -ausser
bei einfachen Verhältnissen, die sich im Beschwerdeverfahrell
unschwer abklären lassen.
Sehuldbl'treibungs. und Konkursl'echt. No 16.
Debiteur marie. Salaire ne depassant pas, en lui-meme, le mini-
mum tl'existence. Salaire neanmoins saisissuble si ce minimum
peut etre q.epasse grace a la contributio alnx frais ,uu menag
que le mari peut exiger de sa femme separee de ,bIens, con!ot:
mernent
a fart. 246 ces. La question de savoir s'll en est amBI
en l'espece ne peut etre tranchee par les autorines de survei,l.
lanee que dans les cas tout a fait simples; SlllOH elle dOlt
etre reserVoo au juge, et le salaire du mari ne peut etre saisi
que comme une pretention contestoo.
Debitore sposato il cui salario non eccede il mit,limo lecnrio
all'esistenza. Malgrado cio il salario e pignorablle se II mllllnl(
puö essere sorpassato merce il contributo alle spese comlilll
ehe il marito puo esigere, giusta il prescritto delI 'art. 246 Ce.
dalla moglie separata di beui. L'autorita di vigilan . pno
risolvere un quesito siffatto solo nei casi moIto semphnl ; ,lIl
tutti gli altri casi la soluzione deve esserne riservata 801 glUdnee
eilsalario deI marito puö essere pignorato solo come lUl crechto
eontest.ato.
Die Rekurrentin betreibt den Rekursgegner, dessen
gütergetrennte Ehefrau mit einem ihr gehörenden Last-
automobil auf eigene Rechnung regelmässig Transporte
für die Migros A.-G. ausführt, wofür sie den Rekursgegner
als Chauffeur angestellt
hat zu einem mit monatlich
300 Fr. zugestandenen Lohn. Obwohl das Existenzmini-
mum für die zahlreiche Familie auf 430 Fr. angenommen
wird, pfandete das Betreibungsamt am 11. November 1933
vom Monatslohn des Rekursgegners je lOO Fr., indem es
davon ausging, dass seine Ehefrau erheblichen Geschäfts-
gewinn mache und an den.Ehemann abliefern müsse. Auf
Beschwerde des Schuldners hin hat die Aufsichtsbehörde
des
Kantons Bern am 21. Februar 1934 die Lohnpfändung
aufgehoben gestützt auf das Gutachten eines Autoexperten,
dem zu entnehmen ist : Flückiger verdient in Wirklich-
keit mit diesen Transporten mit dem Lastwagen rein gar
nichts. Spitz gerechnet kostet ihn der Fahrkilometer
54 Rappen, während er 50 Rappen vergütet bekommt.
Zudem ist die Zahl der vergüteten km kleiner als die der
gefahrenen, da Umwege und Leerfahrten nicht vergütet
werden.)) Diesen Entscheid hat die Rekurrentin, die
bisher
noch nicht zum Worte gekommen war, ja eine Aus-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16.
fertigung erst auf Beschwerde hin erhielt, an das Bundes-
gericht weitergezogen mit den Anträgen auf Bestätigung
der Lohnpfändung bezw. auf Anordnung einer Lohnpfän-
dung in neu zu bestimmender Höhe. Die RekursbegrüD-
dung geht wesentlich dahin, die Feststellung der Vorin-
stanz, dass es der Ehefrau des Rekursgegners nicht möglich
sei, einen
Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten, bezw.
dass
aus ilirem Geschäftsbetrieb kein Gewinn resultiere,
sei vollkommen aktenwidrig,
indem eine Menge Anhalts-
punkte dafür vorhanden sind, dass die Feststellungen des
Experten in keiner Weise richtig sind ) (wird näher ausge-
führt).
Die Schuldbetreibungs-und KonkurskammeI'
zieht in Erwägung:
Dem Rekursgegner und seiner Familie ist nicht das
ganze monatliche Lohnguthaben von 300 Fr. unumgänglich
notwendig,
wenn er von seiner Ehefrau zur Tragung der
ehelichen Lasten einen Beitrag verlangen kann, der die
Differenz zwischen
Lohn und Existenzminimum von mo-
,natlich
130 Fr. übersteigt (Art. 246 ZGB). Voraussetzung
hiefür
ist, dass die Ehefrau aus dem in ihrem Namen und
auf ilire Rechnung betriebenen Automobiltransportge-
schäft entsprechende .Geschäftsgewinne erziele. Dagegen
ist gleichgültig, ob der Anspruch des Ehemannes auf den
Beitrag der Ehefrau ein höchstpersönliches Recht und
daher selbst unpfändbar sei, wie der Rekursgegner vor-
schützt. und es könnte illm auch nicht zugestanden werden,
durch inen Verzicht auf den Beitrag ein Lohnguthaben
zum unUlngänglich notwendigen und daher unpfändbaren
zu machen, das andernfalls nicht unumgänglichnotwen-
dig, sondern pfandbar wäre.
Bei einfachen Verhältnissen
können die Betreibungs-
behörden für sich in Anspruch nehmen, über die Präju-
dizialrrage nach der Höhe des von der Ehefrau zu leistenden
Beitrages
zu entscheiden (vgl. BGE 58 III S. 148). Indessen
stösst dies auf Schwierigkeiten in solchen Kant-onen, wo es
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 16.
unverrückbarer Grundsatz ist, den betreibenden Gläubiger
von der Teilnahme am Verfahren über die Unpfandbar-
keitsbeschwerden des Schuldners auszuschliessen (ja ihm
den die Beschwerde gutheissenden Entscheid vorzuent-
halten, was schon wiederholt als bundesrechtswidrig ge-
rügt werden musste; vgl. BGE 47 III S. 79, 57 III S. 8).
Darüber hinaus wird zuzugeben sein, dass sich das sum-
marische Beschwerdeverfahren im allgemeinen zur Beur-
teilung eines solchen Streites nicht gut eignet, sobald
einigermassen komplizierte Verhältnisse vorliegen. Eine
erschöpfende gerichtliche Beurteilung kann denn auch
einfach dadurch herbeigeführt werden, dass das Lohngut-
haben in dem prima facie nicht als unpfändbar erachteten
Umfange gepfändet und als bestrittenes verwertet wird
(wenn immer möglich gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG).
Gestützt hierauf wird der Erwerber (betreibender Gläu-
biger) die Lohnforderung gegen die Ehefrau einklagen
können, wobei er jedoch nur durchdringt, wenn und soweit
er ihr einen Geschäftsgewinn nachweist, der einen Beitrag
an die ehelichen Lasten in der Höhe rechtfertigt, dass er
zusammen mit dem als unpfandbar frei gelassenen Teil
des Lohnguthabens das Existenzminimum übersteigt. Als
Vorzug dieser Lösung darf es angesehen werden, dass die
Streitfrage nach dem Geschäftsgewinn gerade mit der.
Geschäftsinhaberin selbst ausgetragen werden kann.
Nur in diesem beschränkten Sinne kann dem Rekurs
Folge gegeben werden. Dass der angefochtene Entscheid
auf aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen beruhe, lässt
sich nämlich nicht sagen. Zwar ist das Gutachten über
den Geschäftsgewinn derart kurz und bündig abgefasst,
dass es auf seine Schlüssigkeit eigentlich kaum nachge-
prüft werden kann. Allein die verschiedenen Aktenwidrig-
keitsrügen der Rekurrentin sind ebensowenig schlüssig,
ohne dass dies im einzelnen begründet zu werden ver-
dien.te, nachdem ausgeführt wurde, dass sich eine Streit-
sache von der Art der vorliegenden doch nicht im Be-
schwerdeverfahren erledigen lasse, zumal nicht im Kanton
Bem unter Ausschluss des betreibenden Gläubigers.
Schuldhetreiblmgs-und Konkursrecht. N0 17.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt
Bem-Land angewiesen wird, ein bestrittenes Lohnguthaben
von monatlich 100 Fr. zu pfanden.
17. Entscheid vom 16. Ma.i 1934 i. S. Mertz.
Die Konkursverwaltung darf nicht (ohne Einverständnis sämtlicher
Konkursgläubiger) auf K 0 s t eng u t s pr ach e ein z e 1-
ner Konkursgläubiger hin Prozesse, zumal
Kollokationsprozesse, i m N a m end e r K 0 n kur s-
m ass e führen, insbesondere nicht derart von Recht.smitt In
Gebrauch machen.
Sans l'assentiment de tous les cl'eanciers, l'administration de 1a
masse n'a pas le droit. de faire des proces au nom de Ia masse
quand quelques creanciers doolarent vouloir en assumer les
frais,
notamment pas des pro ces en modificat.ion de l'etat de
collocation, ni de former des recours.
'L'Amministrazione dei falliment.o non puo promuovere senza
I 'assenso di tutti i ereditori delle cause in norne delm massa
aIlorehe il pagamento delle spese e garantito solo da alcuni
creditori. Questa regola vale soprattutto per le cause
relative alla graduatoria e per i rimedi di diritto.
Im Konkurs über A. Mertz in Basel meldete F. Müller
eine Forderung von 50,000 Fr. an, wurde jedoch im
Kollokationsplan abgewiesen und erhob daher Klage auf
Anfechtung desselben, die dann vom Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 1934 im Betrage von
25,000 Fr. zugesprochen wurde. Als das Konkursamt
nicht appellieren wollte, erklärten Mutter und Schwester
des Gemeinschuldners, für allfällige Kosten des Appel-
lationsverfahrens aufkommen zU wollen, worauf das Kon-
kursamt appellierte und den von ihnen bezeichneten
Advokaten Dr. Ronus zur Durchführung der Appellation
ermächtigte, was er mit der Erklärung in der Appellations-
eingabe tun sollte, dass die Konkursmasse die Kosten der