Sclmldhetreibunll"s, und Konkul'srecht. N° 1.
erheben. Insllesondere wurde die Widerruflichkeit nicht
etwa bis zur Gutschrift oder gar bis zu deren Anzeige an
das Betreibungsamt verlängert, die erst am 21. Oktober
stattfanden.
Diese Unwiderruflichkeit der Postanweisung der
Mathilde Zimmermann ist noch vor der Konkurseröffnung
über Marie Krucker eingetreten. Gemäss Art. 175 SchKG
gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in
welchem er erkannt wird, und stellt das Gericht diesen
Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest. Wie der Ober-
aufsichtsbehörde
bekannt ist, werden diese Vorschriften da
und dort so gehandhabt, dass im Entscheid über die
Konkurseröffnung der Beginn ihrer Wirksamkeit auf einen
Zeitpunkt hinausgeschoben wird, der bis auf einen Tag
später als die Ausfällting des Entscheides liegt. Schon oft
ist die Oberaufsichtsbehörde in den Fall gekommen,
darauf hinzuweisen, wie ungereimt diese Rechtsprechung
der Konkursgerichte ist. Allein den Konkursämtern und
ihren Aufsichtsbehörden bleibt schlechterdings nichts
anderes übrig, als sich ihr anzupassen, indem sie nicht
für sich in Anspruch nehmen können, ein Beweisverfahren
über den genauen Zeitpunkt der vom Konkursrichter
vorgenommenen Konkurseröffnungshandlungen durchzu-
führen und einen Entscheid darüber zu treffen, mit welcher
Handlung (Willensentschliessung oder Beginn oder Beepdi-
gung -mit Unterzeichnung -der Protokollierung oder
Ausfertigung oder Versendung der Mitteilung oder vor-
heriger
direkter mündlicher Mitteilung, an w:en 1) die
Konkurseröffnung
perfekt geworden ist. Spricht übrigens
ein Konkursrichter in einem gewissen Moment aus, dass
der von einem Gläubiger beantragte Konkurs mit Wirkung
von einer späteren Stunde an eröffnet werde, so ist anzu-
nehmen, er würde einem inzwischen erfolgten Rückzug
des Konkursbegehrens ohne weiteres noch stattgeben -
was ausschliesst, die Konkurseröffnung auf einen frühem
Zeitpunkt als den vom Konkursrichter selbst als mass-
gebend bezeichneten zurückzubeziehen. War aber die zur
Schuldbetreibungs. nnd Konkursrecht. 1 0 2.
Zahlung der Gläubiger, die das Verwertungsbegehren
gestellt hatten, bestimmte Postanweisung an das Betrei-
bungsamt noch in der letzten halben Stunde vor der
Konkurseröffnung unwiderruflich geworden, m.a. W. konnte
schon vor der Konkurseröffnung nurmehr das Betreibungs-
amt und nicht mehr die Auftraggeberin über den Anwei-
sungsbetrag verfügen, so waren diese Forderungen (im
Umfang des angewiesenen Betrages) bereits bezahlt und
daher erloschen, als der Konkurs eröffnet wurde (Art. 12
SchKG). Insbesondere war hiefür nicht auch noch die
Ablieferung
an die betreibenden Gläubiger erforderlich.
Hieraus folgt sowohl die UnbegrÜlldetheit des Rekurses
der Mathilde Zimmermann, die das Recht zur Verfügung
über den (ganzen !) angewiesenen Betrag bereits in dem
der Konkurseröffnung über Marie Krucker vorausgehenden
Moment verloren hatte, in welchem das Betreibungsamt
das Anweisungstelegramm erhielt, als auch des Rekurses
der Konkursverwaltung, weil das Geld, welches vor der
Konkurl'ieröffnung für Rechnung betreibender Gläubiger
an das Betreibungsamt bezahlt worden war, nicht mehr in
"die Konkursmasse fallen konnte, die erst durch die erst
nachher erfolgte KonklITneröffnung gebildet wurde, m.a.W.
weil die Betreibungen nicht erst durch die Konkurs-
eröffnung. aufgehoben wurden, sondern schon vorher
infolge Zahlung an das Betreibungsamt (im Umfange
derselben) dahingefallen waren.
Dernnach erkennt die 8chUldbetr.-u. Konkurskarnmer:
Die Rekurse werden abgewiesen.
2. Entscheid. vom 3. Januar 1934 i. S. Winterer.
Eine Anschlusspfändung nach Art. 111 SohKG
ist immer dann zulässig, wenn die rechtliche Möglichkeit zu
einer Ergänzungspfändung besteht; darauf, ob die Ergäll-
zungspfändUng auch tatsächlich möglich ist, kommt es nicht
an."
Una participatiOn a la saiaie dana le sens de I'art. III LP est
admissible tant qu'il est juridiquement possible de procooer
a. un complem.ent de saisie ; peu importe que le compIement de
saisie soit ou non possible en fait.
Une partecipazione al pignoramento a sensi delI' art. 111 LEF
e ammissibile fintantocM esiste Ja possibilita. giuridica di
procedere ad un pignoramento complementare ; non importa
si riguardo ehe, di fatto, il pignoramento complementare sia
o non sis possibile.
Ä. -In einer Betreibung der Fa. Theodor Werner in
Wiesbaden gegen den damals in Kreuzlingen wohnhaften
A. Winterer für eine Forderung von 4416 Fr. 20 ets.
mit Zinsen pfändete das Betreibungsamt Kreuzlingen am
26. September 1933 ein Gelddepot des Schuldners beim
Grundbuchamt Kreuzlingen im Betrage von 4686 Fr. 30 Cts.
Am 1. Oktober zogen die Eheleute Winterer unter Mit-
nahme ihres Mobiliars nach Deutschland.
Am 18. Oktober verlangte die Ehefrau Winterer für
eine Frauengutsforderung im Betrage von 123,500 Fr.
den Anschluss an die Pfandung in der Betreibung der
Fa. Wemer. Das Betreibungsamt wies das Begehren ab
mit der Begründung, dass Art. 111 SchKG nur zu Gunsten
in der Schweiz lebender Personen gelte.
B. -Hierüber beschwerte sich Frau Winterer mit dem
Antrag,
das Betreibungsamt sei zur Anschlusspfändung
anzuhalten.
Beide
kantonale Instanznn wiesen die Beschwerde als
unbegründet ab. Sie gingen davon aus, dass sich die
Pfändung für die Fa. Werner genau auf den Betrag der
Forderung (zuzüglich Zinsen und Kosten) beschränkt habe
und eine Ergänzungspfändung, wie sie durch den Anschluss
der Beschwerdeführerin notwendig würde, in der Schweiz
nicht mehr möglich sei, weil der Schuldner inzwischen
mit seiner ganzen Habe ins Ausland gezogen sei. Nach
der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 36 I 154) sei aber
eine Anschlusspfändung nur zulässig, wenn sie zu einer
Generalliquidation des schuldnerischen Vermögens führen
könne, falls die gepfändeten Gegenstände nicht genügen,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
um auch die anschlussweise geltend gemachte Forderung
zu decken. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin
die Anschlusspfandung absichtlich
erst verlangt habe,
nachdem die Habe ins Ausland geschafft gewesen sei ;
dieses
Verhalten würde schon nach Art. 2 ZGB keinen
Rechtsschutz verdienen.
G. -Gegen den Entseheid der kantonalen Aufsichts-
behörde
vom 23. Dezember 1933 rekurrierte die Be-
schwerdeführerin unter Wiederholung des Antrages auf
Gutheissung ihres Anschlussbegehrens rechtzeitig an das
Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
An der Argumentation der Vorinstanzen ist soviel
richtig, dass
in BGE 36 I 150 ff. und späteren Entscheiden
die Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG an einem
S p e z i a I f 0 r u (z. B. an demjenigen des Arrestes)
nur dann als zulässig erklärt wurde, wenn eine Ergän-
zungspfändung in der Schweiz . möglich ist, d. h. wenn
.der Schuldner in der Schweiz einen ordentlichen Betrei-
bungsort hat.
Die Betreibung der Fa. Werner gegen den Ehemann
Winterer geht aber gar nicht an einem Spezialforum vor
sich. Sie wurde am damaligen Wohnort des Schuldners,
in Kreuzlingen, angehoben und die Pfändung dort durch-
geführt,
bevor der Schuldner nach Deutschland über-
siedelte. Kreuzlingen
ist und bleibt also mit Bezug auf
diese Betreibung ordentlicher Betreibungsort. Das be-
deutet, dass
dort auch Ergänzungspfändungen durch-
geführt werden können und damit eine Generalexekution
in das Vermögen des Schuldners rechtlich möglich ist.
Diese r e c h t I ich e Möglichkeit der Generalexekution
ist für die Frage nach der Zulässigkeit des Anschlusses
ma.ssgebend; darauf, ob es auch tat s ä chi ich
möglich ist, durch Ergänzungspiandungen auf weiteres
Vermögen des Schuldners
zu greifen, kann nicht abgestellt
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
werden. Wäre das entscheidend, so müsste konsequenter-
weise der Anschluss auch am ordentlichen Betreibungsort
in sämtlichen Fällen verweigert werden, wo die erste-
Pfändung alles Vermögen oder wenigstens alles in der
Schweiz liegende Vermögen des Schuldners erfasst hat
und eine Ergänzungsprandung infolgedessen praktisch
ausgeschlossen ist. Dass es nicht so sein kann, liegt aber
auf der Hand; das Recht des Anschlussgläubigers ist
eben nicht auf die Gegenstände der Ergänzungspfändung
beschränkt, sondern geht auf einen dem Rangverhältnis
entsprechenden Anteil am Verwertungserlös sämtlicher
für die Gruppe gepfändeten Gegenstände.
Ebenso unhaltbar ist die Berufung der Vorinstanz auf
Art. 2 ZGB. Diese Vorschrift findet nach der Recht-
sprechung nur Anwen,dung auf materiellrechtliche Ansprü-
che ; gegenüber der Ausübung der dem Gläubiger durch
das Betreibungsrecht eingeräumten prozessualen Befugnisse
kann sie nicht angerufen werden (vgl. BGE 42 III 85).
Übrigens ist auch durchaus unbewiesen, dass die Rekurren
tin ihre Forderung absichtlich erst geltend gemacht hat,
nachdem alle Habe ins Ausland geschafft war.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Kreuzlingen angewiesen, die Rekurrentin mit ihrer For-'
derung an die Pfnndung zu Gunsten der Fa. Werner
anzuschliessen.
3. Entscheid vom ao. Februar 1984 i. S. "Linth-Hof".
R e t e n t ion s u r k und e für' lau f end e n M i e t-
z ins darf nur für den binnen eines halben Jahres seit dem
letzten Zinsverfall auflaufenden Zins aufgenommen werden.
SchKG Art. 283, OR Art. 272.
L'inventaire des objets soumis au droit de retention du bailleur
pour le loyer du semestre courant ne doit etre donne que pour
le loyer courant des six mois comptes a. partir du dernier
terme e.chu. Art. 283 LP, 272 CO.
Schuldbetreibungs-und K nkursrecht. :! : 0 3. 9
L'inventario degli oggetti sottomessi al diritto di retenzione deI
looatore per il canone deI semestre corrente deve essere eretto
soltanto per il canone corrente dei sei messe computati a datare
dall'ultimo termine scadllto. Art. 283 LEF, 272 CO.
A. -Eine auf Begehren der Rekurrentin vom Betrei-
bungsamt Zürich 6 am 14. Juli 1933 aufgenommene
Retentionsurkunde für 2150 Fr. Mietzins vom I. Januar
bis 31. März 1934 ist auf Beschwerde des Mieters hin
von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 18. Januar
1934 aufgehoben worden.
B. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechtes
kann der Vermieter die Hilfe des Betreibungsamtes nur
in der Weise in Anspruch nehmen, dass er ein Verzeichnis
der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände
aufnehmen lässt (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG). Indessen
hat er ein Retentionsrecht nur für einen verfallenen
.
Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins (Art. 272
Abs.
IOR). Laufender Halbjahreszins ist, wie das Bundes-
gericht als Zivilgericht ausgesprochen hat, der Mietzins
für . das vom letzten Ziel und nach vorn zu rechnende
halbe Jahr, gleichgültig ob die einzelnen Zinsraten post-
oder praenumerando zahlbar sind (BGE 41 111 S. 282).
Hiemit würden sich die Betreibungsbehörden in Wider-
spruch setzen, wenn sie am Anfang des zweiten Halb-
jahres die Retention zur SicheI'!lllg des Mietzinses für
das erste Halbjahr des folgenden Jahres vornähmen.
Danach kann freilich nie für laufenden (d. h. nicht ver-
fallenen) Mietzins die Retention verlangen, wer halb-
jährliche Vorausverzinsung vereinbart hat. Allein um
einer solchen Gefährdung des Retentionsrechtes auszu-
weichen, brauchen ja nur kürzere Zinsperioden vereinbart
zu werden, wie es hier durch Bestimmung der Zinstermine