Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 7.
sich auch nur schlecht vereinbaren, dass das Betreibungs-
amt die eingezogenen Lohnquoten nicht unverzüglich
nach Ablauf der laut Pfändungsurkunde vorausgesehenen
Dauer der Lohnpfändung an den Gläubiger abliefere,
sondern
damit noch monatelang zuwarte, wie es hier
geschehen ist. Auch
ist nicht richtig, dass es die Rekur-
rentin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe,
sie könne
das Verwertungsbegehren nur binnen einem
Jahr seit dem Pfändungsvollzug stellen. Vielmehr wurde
einfach
der Vordruck für die Angabe der Frist für die
Stellung des Verwertungsbegehrens ohne jede Rücksicht
auf die Besonderheit der Pfändung künftigen Lohnes
gleichwie bei irgendeiner gewöhnlichen Fahrnispfändung
ausgefüllt, wie ohne weiteres
aus der Bestimmung des
Anfangspunktes
auf den 17. Januar 1933 hervorgeht, der
bei der vorliegenden Lohnpfandung ganz unzulässig war
(vgl. Rekursentscheid vom 11. Juli 1933 in Sachen Wyss-
Schönenberger, wo schon die gleiche Feststellung
gemacht
werden musste). Somit war das Verwertungsbegehren
der Rekurrentin nicht verspätet und muss das Betrei-
bungsamt die Lohnforderungsquoten, die er Dienstherr
des Betriebenen
nach der regelrecht vollzogenen Pfändung
nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Betriebenen
selbst bezahlen konnte,
in geeigneter Weise verwerten.
Demnach rkwnt die Schutdbetr.-'U. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betrei-
bungsamt angewiesen, dem Verwertungsbegehren Folge zu
geben.
7. Entscheid vom 9. Kirz 1934 i. S. Eidgenössische Bank A.-G.
Um Gegenstände in der Hand eines D r i t t e n ar res t i e ren
zu können, darf von diesem nicht unter Strafandrohung
Auskunft verlangt werden.
L'autorite n'a pas Ie droit d'exiger sous commination d'une peine
que Ie tiers Ia renseigne au sujet de biens qu'elle a l'intention
de sequestrer entre les mains dudit tiers.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 7.
L'autorita non ha Ja facolta di esigere. sotto comminatoria di
pens, che un terzo Ja informi in merito ad oggetti che essa
intende sequestrare pre880 di lui.
A. -Auf Verlangen von Karl Rosenthai in Zürich
bewilligte die Arrestbehörde
von BaseI-8tadt am 12. Sep-
tember 1933 für eine Forderung von 61,825 Fr. gegen
Hans PeIlar in Frankfurt a. M. einen Ausländerarrest auf
Guthaben bei der Eidgenössischen Bank A.-G. und
Depots (Konto-Korrent, Depots, Wertschriften, Aktien).
In Vollziehung des Arrestbefehls forderte das Betreibungs-
amt Basel-Stadt am 18. September die Eidgenössische
Bank A.-G. auf, ihm binnen fünf Tagen mitzuteilen, ob
der Arrestschuldner am Tage der Arrestlegung bei Ihnen
Vermögenswerte besass, und zwar Wertschriften, Aktien,
offene
und geschlossene Depots , mit dem Beifügen : Im
Falle der Verweigerung der Auskunftserteilung wären wir
genötigt, Sie wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügung gemäss 52 des Strafgesetzes zu strafrichterlicher
Ahndung zu verzeigen . Die Eidgenössische Bank A.-G.
antwortete zunächst, sie erteile die gewünschten Aus-
künfte nicht, und fügte am 23. September bei, sie werde
die
Verfügung vom 18. September anfechten, sei jedoch
bereit, die gewünschte
Auskunft zu erteilen, sofern das
Bundesgericht die Beschwerde abweisen sollte. Inzwischen
hatte jedoch das Betreibungsamt bereits Strafanzeige
erstattet, welcher indessen bis zum Austrag des Beschwer-
deverfahrens keine
Folge gegeben wurde. Anfangs Oktober
liess
Rosenthai den Arrest wieder fallen.
B. -Mit der vorliegenden Beschwerde vom 28. Sep-
tember (soweit noch streitig) hat die Eidgenössische
Bank A.-G. den Antrag auf Aufhebung der Androhung
auf Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügung gestellt.
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 4. Januar
1943 die Beschwerde abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Eidgenössische Bank
A.-G. n das Bundesgericht weitergezogen unter Erneue-
rung des Beschwerdeantrages.
24 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
E. -Schnn am 12. Oktober hatte die Eidgenössische
Bank A.-G.: ausserdem staatsrechtliche Beschwerde mit
dem gleichen Antrag geführt, deren Beurteilung vorerst
eingestellt wurde. Nach Eingang des betreibungsrecht-
lichen Rekurses
hat zunächst ein Meinungsaustausch
zwischen
der staatsrechtlichen Abteilung und der Schuld-
betreibungs-
und Konkurskammer stattgefunden, dem-
zufolge letztere
vorab in die Beurteilung eintrat.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
I. -Der vom Betreibungsamtangeführte 52 des
kantonalen Strafgesetzes von 1872 lautet: Wer Verfü-
gungen, welche von einer Behörde oder einem Beamteu
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen sind, keine Folge
leistet, wird, wenn
ihm auf den Fall des Ungehorsams die
Verzeigung
zu strafrichterlicher Ahndung ausdrücklich
angedroht war,
mit Gefangnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldbusse bis zu zweitausend Franken bestraft .
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die amtliche
V erzeigungsandrohnng auf die rechtliche Stellung des
Bedrohten nicht ohne Einfluss ist (vgl. Erwägung 3 hie-
nach). Infolgedessen
muss in der vom Betreibungsamt
bei Ausübung
der ihm durch das eidgenössische Schuld-
betreibungs-
und Konkursgesetz auferlegten Obliegen-
heiten -hier: beim Verlangen nach bundesrechtlich
vorgeschriebener Auskunftgabe
-ausgesprochenen Ver-
zeigungsandrohung eine Verfügung gesehen werden, gegen
welche betreibungsrechtliche Beschwerde
geführt werden
kann. Auch kann in dem indirekten Zwangsmittel, das
die Verzeigungsandrohung darstellt, ein bereits präsenter
Rechtsnachteil gefunden werden, indem es dem Bedrohten
später möglicherweise nicht mehr gelingt, dem angedroh-
ten Rechtsnachteil zu entgehen.
2.
-Die Beschwerde ist nicht etwa durch die nach-
trägliche -Aufgabe des Arrestes gegenstandslos geworden,
weil
dadurch nicht auch das gegebenenfalls am 23. Sep-
Schuldbetreibungs. und KonkurBrecht. );0 7.
tember zur Vollendung gelangte Ungehorsamsdelikt rück-
gängig
gemacht wurde.
3. -In BGE 58III S. 15 (154 unten) ist die Schuld-
betreibungs-und Konkurskammer davon ausgegangen,
die Gutheissung einer Beschwerde
von der Art der vorlie-
genden würde
nicht zu einem endgültigen Ergebnis führen,
weil
dadurch doch nicht verhindert werden könnte, dass,
sei es
von Amtes wegen infolge einer Denunziation, sei es
infolge einer eigentlichen Strafanzeige des Arrestgläubigers,
eine
Strafuntersuchung gegen den dritten Gewahrsams-
inhaber von Arrestgegenständen durchgeführt und in
Anwendung des kantonalen Strafrechts eine Ungehorsams-
strafe gegen ihn ausgesprochen werde. Demgegenüber
stellt die Vorinstanz im vorliegenden Fall in für das
Bundesgericht verbindlicher Auslegung des kantonalen
Strafrechts fest (und wird es durch den den vorliegenden
Akten 7.U entnehmenden Wortlaut der einschlägigen Vor-
schrift unzweifelhaft bestätigt), dass die betreibungsamt-
liche
Strafandrohung die Voraussetzung dafür ist, dass
eine
Bestrafung auf Grund des 52 des Basler Straf-
gesetzes wegen Ungehorsams gngen eine amtliche Verfü-
gung überhaupt erfolgen kann ; die Bestrafung ist nur die
Konsequenz dessen, dass die rechtmässig ausgesprochene
Drohung nicht beachtet wurde. War umgekehrt das
Betreibungsamt gar nicht berechtigt, eine Strafandrohung
auszusprechen, so fehlt im vorliegenden Fall eine not-
wendige Voraussetzung des Deliktstatbestandes, und das
strafrechtliche Verfahren müsste ohne weiteres eingestellt
werden)).
Unter diesen Umständen besteht für die Schuld-
betreibungs-
und Konkurskammer kein zureichender
Grund mehr, den mit Verzeigung bedrohten dritten
Gewahrsamsinhaber auf das rein subsidiäre Rechtsmittel
einer gestützt auf Art. 2 der übergangsbestimmungen der
Bundesverfassung gestützten staatsrechtlichen Beschwerde
zu verweisen
in einem Falle wie dem vorliegenden, wo nur
die der Kammer selbst zukommende Auslegung des SchKG
daraufhin streitig ist, ob es dem kantonalen Recht Raum
SchuIdbHreibungs-und Konkursrecht. N° 7.
lasse, um Efule sich aus ihm (dem SchKG) ergebende
Verpflichtung mit einer Straf sanktion zu versehen.
4. -
Als' die Kammer die vorher allzueng gezogene
Grenze der AuskunftspHicht des dritten Gewahrsams-
inhabers von Arrestgegenständen etwas weiter zog, ist sie
davon ausgegangen, dass dem Betreibungsamt keinerlei
Zwangsmittel zu Gebote stehen, um die Erfüllung dieser
Pflicht zu sichern (BGE 56 III S. 48; vgl. auch schon
BGE 51 III S. 37). Da der unmittelbare Zwang durch
Anwendung polizeilicher Gewalt dem Wesen der Sache
nach hier versagt, war hierunter gerade zu verstehen, dass
die Auskunftspflicht des dritten Gewahrsamsinhabers von
Arrestgegenständen auch nicht durch indirekten Zwang
in Gestalt der Ungehorsamsstrafe durchgesetzt werden
könne, die vom SchKG in manchen andern Beziehungen
als Zwangsmittel, und zwar meist ebenfalls als einziges,
vorgesehen
wird, um ein bestimmtes Verhalten herbeizu-
führen (vgl. Art. 91, 96, 164, 222, 229, 232 Ziff. 3 und 4,
sowie die
weitem hierauf verweisenden Vorschriften des
SchKG). In der Tat kann in der von Art. 25 Ziff. 3 SchKG
ausgesprochenen Anweisung an die Kantone, die zur
Vollziehung des SchKG erforderlichen Strafbestimmungen
festzustellen, keine Ermächtigung oder auch nur Erlaub-
nis gesehen werden, noch andere sich aus dem SchKG
ergebende Pflichten unter den Schutz der Ungehorsams-
strafe zu stellen. Denn es-liefe auf einen Einbruch in die
im Gebiete des Schuldbetreibungs-und Konk-ursrechts
geltende Rechtseinheit hinaus, wenn es den Kantonen
anheimgegeben wäre, auf diese Weise die Rechtsstellung
der am Betreibungs-oder Konkursverfahren beteiligten
Personen über das vom SchKG selbst angeordnete Mass
hinaus zu erschweren. Dann ist aber auch schon die
bIosse betreibungsamtliche Androhung einer nicht vom
SchKG selbst vorgesehenen Ungehorsamsstrafe auf die
Verletzung einer vom SchKG auferlegten Pflicht eine
Verletzung des SchKG und daher von den Aufsichts-
behörden aufzuheben. Selbst wenn übrigens das Fehlen
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. No 8. 27
eines Hinweises im SchKG auf Straffolgen bei Verletzung
der AuskunftspHicht des dritten Gewahrsamsinhabers von
Arrestgegenständen einem Versehen des Gesetzgebers
zugeschrieben
werden dürfte (was sich jedoch nicht
erweisen lässt), so würde schon die Zulassung einer
derartigen Straf androhung durch die Praxis auf eine
Verletzung des Satzes nulla poena sine lege hinauslaufen.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene
Strafandrohung aufgehoben.
8. Entscheid vom 14. Kärz 1934 i. S. Spira.
Ar res t i e run g (oder Pfändung) eine s Grun d p f and-
titels vor seiner Auslieferung durch das
Grund buc hamt. -
Ermächtigt der Schuldner und Grundstückseigentfuner eine Dritt-
person (z. B. den Notar) schriftlich, den noch beim Grund-
buchamt liegenden Titel dem Gläubiger gegen Bezahlung der
Darlehenssumme auszuhändigen, so ist damit die Drittperson
gemäss Art. 58 GrV auch ermächtigt, den Titel beim Grund-
buchamt für den Gläubiger in Empfang zu nehmen; infolge-
dessen hat dann der Pfa.ndgläubiger bei Pfändung oder
Arrestierung des Titels für einen andern Gläubiger des Pfand-
schuldners den Gewahrsam am Titel im Sinne von Art. 109
SchKG.
Sequestre ou saisie de titres hypothecaires avant kur delivrance par
1e conservateur duregistre lancier.
Si le debiteur et proprietaire da l'immeuble greve a autorise par
ecrit une tierce personne (p. ex, un notaire) 8. remettre au
creancier, contre versement du montant du pret, le titre qui
se trouvait encore entre Ies mains du conservateur du registre
foncier, cette personne est, par 111 meme, justifiee 11 se faire
remettre le titre par le conservateur pour Ie compte du crean-
cier (autorisation conforme 8. I'art. 58 de I'ordonnance BUr Ie
registre foncier). La creancier a donc par l'intermedia.ire
de ladite personne -la possession dutitre dans Ie sens de
l'art. 109 LP qui sera applicable en cas de saisie ou de sequestre
de cet objet au profit 'un tiers creaneier-.