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LEF.
OGF .....
Loi fMerale.
Loi fMerale sur la paursuita paur dettas et la taillite.
Organisation judieiaire
fMerale.
Ordonnance sur Ia realisation foreee des immeublt s.
C. Abbrev1aziom ltaHaae.
Codiee eivile svizzero.
Codiee delle obbligazioni.
Codiee di proeedura eivile.
Codiee di proeedura penale.
Legge sulla giurisdizione amministrativa
e discipli-
nare.
Legge federale.
Legge
eseeuzioni e fallimenti.
Organizzazione giudiziaria
federale.
Schuldhetreibungs-und KonkursrechL.
Poursuite et raillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
- Entscheid. vom 19. Januar 1934
i. S. Itonkursmasse ltrucker und Zimmermann.
Nicht in die Konkursmasse fällt, sondern unter die betreibenden
Gläubiger zu verteilen ist, was durch tel e g rap his c h e
Pos t a n w eis u n g an das Betreibungsamt bezahlt worden
ist, wenn dieses das Anweisungstelegramm vor dem im
Konkurserkenntnis festgestellten Z e i t P unk t der
K 0 n kur s e r Ö f f nun g erhalten hat.
SchKG 12, 175; Postverkehrsgesetz 32 IH, 36; Verordnung I
dazu 76, 83 IH.
Debiteur poursuivi, puis mis en faillite. Mandat tlUgraphique
adresse par lui a l'office des poursuites : telegramme reQu
par ce dernier avant le moment indique dans le jugement
comme moment de Z'ouverture de la taillite. Le montant de ce
mandat n'appartient pas a la masse mais doit etre reparti
entre les creanciers poursuivants.
LP art. 12 et 175; Loi fed. du 2 oct. 1924 sur le service des postes,
art. 32 aI. 3 et 36; Ordonnanoo d'execution N° 1, 76 et 83
aI. 3.
Debitore escusso, dichilirato poscia in fallimento. Mandato telegra-
lieo inviato da esso aU'ufficio esecuzioni e ricevuto da quest'
ultimo prima del momento in cui, secondo la sentenza, tu pro-
nunciato il tallimento. L'importo deI mandato non appartiene
alla massa TIla deve essere ripartito fra i creditori escutenti.
LEF art. 12 e 175; 1. f. 2 ottobre 1924 sul servizio delle poste,
art. 32 cp. 3 e 36; o:fdinanza d'esecuzione No. 1, 76 e 83,
cp. 3.
AS 60 ITI -1934
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1.
A. -Marie Krucker, die unter Mithilfe der Rekurrentin
Mathilde Zimmermann in Gossau ein Kinderheim betrieb,
wurde mehrfach betrieben und in 8 Betreibungen im
Gesamtbetrage von 1214 Fr. auf den 20. Oktober 1933
von einer Fahrnissteigerung bedroht. Eine Woche vorher
verreisten die beiden Frauen, um sich nach fremder
Hilfe umzusehen, was zur Folge hatte, dass der Konkurs-
richter auf das Begehren eines andern Gläubigers hin am
19. Oktober nachmittags 4 Uhr unter sofortiger Mitteilung
an das Betreibungsamt (i mit Wirkung ab 19. Oktober
1933 abends 6 Uhr den Konkurs über Marie Krucker
wegen 8chuldenflucht eröffnete, weil ihm der Grund
der Abreise nicht bekannt war. Am gleichen Nachmittag
nach 5 Uhr sandte Mathilde Zimmermann durch tele-
graphische
Postanweisung 1200 Fr., welche die beiden
Frauen in Zürich hatten auftreiben können, an das Betrei-
bungsamt Gossau, was diesem um 5.35 Uhr durch Tele-
gramm angezeigt wurde. Indessen holte das Betreibungs-
amt das Geld nicht ab, weshalb entsprechend seiner
allgemeinen Weisung
am folgenden Tage dem Postscheck-
bureau 8t. Gallen Mitteilung zum Zwecke der Gutschrift
in der Postscheckrechnung gemacht wurde, die dann am
21. Oktober stattfand.
Da der Zweck der Zahlung durch die Konkurseröffnung
vereitelt war, verlangte Mathilde Zimmermann den bezahl-
ten Betrag, eventuell teilweise, vom Betreibungsamt
wieder zurück. Anderseits verlangte auch das Konkurs-
amt Gossau Ablieferung des bezahlten Betrages zur
Konkursmasse. Gegen die Weigerung des Betreibungs-
amtes richten sich die vorliegenden Beschwerden, welche
die
beiden Beschwerdeführer nach Abweisung seitens der
kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 28.
Dezember 1933
an das Bundesgericht weitergezogen haben.
Die Schuldbetreibungs-und Kcmkurskammer
zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 36 des Postverkehrsgesetzes kann der
Auftraggeber einen Geldpostauftrag, wozu gemäss Art. 32
SchUIdbetreibungs-und-Konkursrecht: No I.
Abs. 3 auch die telegraphische Postanweisung gehört, im
allgemeinen zwar widerrufen oder abändern, jedoch nur
noch mit der -:-hier nicht vorliegenden -?ustimmung
des Empfängers anders verfügen, wenn nach Eingang des
Geldpostauftrages bei
der Bestimmungspoststelle der
Empfänger bereits benachrichtigt worden ist (oder die
Vollziehung des
Auftrages verlangt hat oder wenn im
Rechnungsverkehr ein Auftrag schon gebucht worden
ist).
Bei der telegraphischen Postanweisung (gleich wie
bei der telegraphischen Meldung einer Einzahlung auf
Postscheckrechnung, vgl. BGE 55 II 8.202/3) besteht
diese Benachrichtigung schon in dem Anweisungstele-
gramm, das der Empfänger gemäss 76 der Verordnung I
zum Postverkehrsgesetz erhält (und durch das er von der
Telegraphenstelle eingeladen wird, den Anweisungsbetrag
bei
der Poststelle zu erheben) -was in casu am 19. Oktober
um 5.35 Uhr abends geschehen ist. Hat der Empfänger
das Anweisungstelegramm einmal erhalten, so kann
also der Auftraggeber die Postanweisung ebensowenig
mehr einseitig widerrufen oder abändern wie im Falle,
dass
ihm die Postverwm.tung den Anweisungsbetrag
gleichzeitig
mit dem Anweisungstelegramm hat zustellen
. lassen,
was nach der angeführten Vorschrift auch möglich
ist. Für den Ausschluss der Widermflichkeit ist nicht
etwa erforderlich, dass der Empfänger .den Anweisungs-
betrag bereits erhalten habe oder doch alsbald nach
Empfang des Anweisungstelegrammes erhebe -weshalb
im vorliegenden Falle nichts darauf ankommt, dass das
Betreibungsamt den Betrag überhaupt nicht in natura
erhoben hat, weil es als Inhaber einer Postscheckrechnung
gemäss 83 Abs. 3 der erwähnten Verordnung Auftrag
erteilt hatte, die für es eintreffenden Postanweisungen auf
seiner Postscheckrechnung gutzuschreiben, was auch mit
telegraphischen Postanweisungen gemacht werden kann
. und hier denn auch geschehen ist, nachdem das Betreibungs-
a.mt in den ersten Geschäftsstunden nach Empfang
des Anweisungstelegrammes nicht von seinem Rechte
Gebrauch gemacht hatte, den Postanweisungsbetrag zu
Sclmldbetreibnnlffl. und Konkursr 'cht. N° 1.
erheben. Inshesondere wurde die Widerruflichkeit nicht
etwa bis zur Gut.schrift oder gar bis zu deren Anzeige an
das Bet.reibungsamt. verlängert, die erst am 21. Oktober
stattfanden.
Diese Unwiderruflichkeit der Postanweisung der
Mathilde Zimmermann ist noch vor der Konkurseröffnung
über Marie Krucker eingetreten. Gemij,ss Art. 175 SchKG
gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in
welchem er erkannt wird, und stellt das Gericht diesen
Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest. Wie der Ober-
aufsichtsbehörde bekannt ist, werden diese Vorschriften da
und dort so gehandhabt, dass im Entscheid über die
Konkurseröffnung der Beginn ihrer Wirksamkeit auf einen
Zeitpunkt hinausgeschoben wird, der bis auf einen Tag
später a,ls die Ausfällting des Entscheides liegt. Schon oft
ist die Oberaufsichtsbehörde in den Fall gekommen,
darauf hinzuweisen, wie ungereimt diese Rechtsprechung
der Konkursgerichte ist. Allein den Konkursämtern und
ihren Aufsichtsbehörden bleibt schlechterdings nichts
anderes übrig, als sich ihr anzupassen, indem sie nicht
für sich in Anspruch nehmen können, ein Beweisverfahren
über den genauen Zeitpunkt der vom Konkursrichter
vorgenommenen Konkurseröffnungshandlungen durchzu-
führen und einen Entscheid darüber zu treffen, mit welcher
Handlung (Willensentschliessung oder Beginn oder Beendi-
gung -mit Unterzeichnung -der Protokollierung oder
Ausfertigung oder Versendung der Mitteilung oder vor-
heriger
direkter mündlicher Mitteilung, an wen 1) die
Konkurseröffnung
perfekt geworden ist. Spricht übrigens
ein Konkursrichter in einem gewissen Moment aus, dass
der von einem Gläubiger beantragte Konkurs mit Wirkung
von einer späteren Stunde an eröffnet werde, so ist anzu-
nehmen, er würde einem inzwischen erfolgten Rückzug
des Konkursbegehrens ohne weiteres noch stattgeben -
was ausschliesst, die Konkurseröffnung
auf einen frühern
Zeitpunkt als den vom Konkursrichter selbst als mass-
gebend bezeichneten zurückzubeziehen. War aber die zur
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2.
Zahlung der Gläubiger, die das Verwertungsbegehren
gestellt
hatten, bestimmte Postanweisung an das Betrei-
bungsamt noch in der letzten halben Stunde vor der
Konkurseröffnung unwiderruflich geworden, m.a.W. konnte
schon vor der Konkurseröffnung nurmehr das Betreibungs-
amt und nicht mehr die Auftraggeberin über den Anwei-
sungsbetrag verfügen, so waren diese Forderungen (im
Umfang des angewiesenen Betrages) bereits bezahlt und
daher erloschen, als der Konkurs eröffnet wurde (Art. 12
SchKG). Insbesondere
war hiefür nicht auch noch die
Ablieferung
an die betreibenden Gläubiger erforderlich.
Hieraus folgt sowohl die UnbegrÜlldetheit des Rekurses
der Mathilde Zimmermann, die das Recht zur Verfügung
über den (ganzen !) angewiesenen Betrag bereits in dem
der Konkurseröffnung über Marie Krucker vorausgehenden
)Ioment verloren hatte, in welchem das Betreibungsamt
das Anweisungstelegramm erhielt, als auch des Rekurses
der Konkursverwaltung, weil das Geld, welches vor der
KonkurAeröffnung für Rechnung betreibender Gläubiger
an das Betreibungsamt bezahlt worden war, nicht mehr in
die Konkursmasse fallen konnte, die erst durch die erst
nachher erfolgte Konk'IT"eröffnung gebildet wurde, m.a.W.
weil die Betreibungen nicht erst durch die Konkurs-
eröffnung aufgehoben wurden, sondern schon vorher
infolge Zahlung an das Betreibungsamt (im Umfange
derselben) dahingefallen waren.
Dernnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskarnrner:
Die Rekurse werden abgewiesen.
2. Entscheid vom 123. Januar 1934 i. S. Winterer.
Eine Ans chI u s s P f ä nd u n g n ach Art. 1 1 1 So h K G
ist immer da.nn zulässig, wenn die rechtliche Möglichkeit zu
einer Ergänzungspfändung besteht; darauf, ob die Ergän-
zullgspfändung auch tatsächlich möglich ist, kommt es nicht
an.