freilich im Falle einer amtlichen Liquidation das dort
errichtete Inventar auch als Sicherungsinventar nach
Art. 490 Abs. 1 verwendet werden und damit eine zweite
Inventarisierung überflüssig machen. Rechtlich handelt
es sich aber bei den Vorschriften des Art. 595 nichts-
destoweniger um eine Sonderregelung für die amtliche
Liquidation, welche
für andere Fälle, in denen Nach-
lassinventare zu errichten sind, keine Geltung hat. Wenn
das Inventar nach Art. 595 noch gar nicht aufgenommen
ist, oder wenn aus irgendeinem Grunde geboten erscheint,
neben diesem noch ein besonderes Inventar nach Art. 490
Abs. 1 zu errichten, braucht demnach mit dessen Auf-
nahme von Bundesrechts wegen durchaus nicht not-
wendig der Erbschaftsverwalter betraut zu werden. Hat
aber der Erbschaftsverwalter keinen Anspruch darauf,
so steht nach Art. 518 Abs. 1 ebensowenig dem Willens-
vollstrecker
ein solcher zu. Vielmehr bleibt es dabei, dass
auch im Falle, wo ein Willensvollstrecker ernannt ist,
die
Kantone frei sind zu bestimmen, wer die Inventar-
aufnahme besorgen soll.
Damit schliesst das Bundesrecht natürlich anderseits
nicht aus, dass die Kantone diese Aufgabe dem Willens-
vollstrecker zuweisen.
Insoweit die Vorinstanz das ver-
neint und die behördliche Invnntarisierung für die nach
Art. 490 Abs. 1 ZGB allein ztilässige hält, ist ihre Auffas-
sung daher unzutreffend. Das müsste, für sich allein
genommen,
zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
führen, damit sie nach kantonalem Recht neu entscheide;
denn sie hat dabei eidgenössisches Recht statt kantonales
cht angewendet -nicht kantonales statt eidgenössi-
sches, wie
der Beschwerdeführer geltend macht , was
nach der Praxis ebenfalls mit der ziviIrechtlichen Be-
schwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 48 I S.
233 und seitherige Rechtsprechung) Allein tatsächlich
lässt die Vorinstanz keinem Zweifel darüber offen, dass
sie
die Inventaraufnahme durCh den Willensvollstrecker
unabhängig von der bundesrechtlichen Regelung auch
,
r
mit Art. 46 des kantonalen Einführungsgesetzes für
unvereinbar hält. Das ist Auslegung kantonalen Rechtes,
mit deren Überprüfung das Bundesgericht auf dem Wege
der zivilrechtlichen Beschwerde nicht befasst werden
kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IU. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
7. Auszug a.us dem Urteil der I. ZIvilabteilung
vom ß. Februar 1934 i. S. Büttig gegen Schindler Sv Co.
Rückforderung des Geleisteten bahn Rücktritt vom Vertrag
nach Art. 109 Abs. 1 OR. Anwendung der zehnjährigen
Verjährungsfrist.
Aus den Erwägungen:
6. -Wer vom Vertrage zurücktritt, kann das Geleistete
zurückfordern und überdies Ersatz des aus dem Dahin-
fallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen,
sofern
der Schuldner nicht nachweist, dass ihm keinerlei
Verschulden zur Last falle. Art. 109 OR.
Gegenüber der Rückforderung der Anzahlung von
1625 Fr. hat die Beklagte jedoch die Einrede der Ver-
jährung erhoben. Der Anspruch sei ein solcher aus un-
gerechtfertigter Bereicherung, und zwar eine condictio ob
causam finitam, für welche die einjährige Verjährungs-
frist des Art. 67 Abs; 1 ORgelte (von TUHR OR I S. 383,
II S. 551). Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede
gutgeheissen. Es kann ihr jedoch nicht beigepflichtet
werden,
da auf den Rückforderungsanspruch gemäss
Art. 109 Abs. 1 OR die ehnjährige Verjährungsfrist
anzuwenden ist. Die bereits vollzogene Leistung erscheint
nach dem Rücktritt allerdings als grundlos, und das
Bundesgericht hat schon unter der Herrschaft des alten
Obligationenrechtes den in dessen Artikel 124 gewährten
Rückforderungsanspruch für das Geleistete als condictio
sine causa bezeichnet
(BGE 25 II S. 399, HAFNER, Nr. 1
zu Art. 124 aOR). Allein wenn der Gesetzgeber in Art. 109
Abs. 1
(aOR Art. 124) nicht einfach auf die Bestimmungen
über die ungerechtfertigte Bereicherung verwiesen, son-
dern einen selbständigen gesetzlichen Anspruch auf
Rückerstattung des Geleisteten gewährt hat, so hat das
einen guten Sinn, und auf Art. 62 Abs. 2 OR wäre nur
zurückzugreifen, wenn sich der Anspruch nicht aus
Art. 109 ableiten liesse (so auch von TUHR OR II S. 551).
Es ist nämlich nicht einzusehen, wieso für die Ansprüche,
welche Art.. 109 dem Zurücktretenden verleiht, nicht
dieselbe Verjährungsfrist gelten soll und wieso gar der
Schadenersatzanspruch normalerweise noch nicht ver-
jährt sein soll, während der Rückforderungsanspruch, der
nicht an die Voraussetzung eines Verschuldens des Schuld-
ners
geknüpft, ist und der doch als der primäre erscheint,
schon verjährt, ist.
Dass der Schadenersatzanspruch
auf Grund von Art. 109 Abs.2 der zehnjährigen Verjäh-
rung und nicht der einjährigen des Art. 60 OR unter-
worfen ist, wird allgemein. anerkannt (von TUIm OR
II S. 552, BECKER, Kommentar N. 3 zu Art. 109). Die
theoretische Schwierigkeit, die darin besteht, dass ein
Anspruch als vertraglicher da,rgestellt werden soll, während
der Vertrag schon dahingefallen ist, verhält sich aber
beim Schadenersatzanßpruch nicht anders als beim Rück-
forderungsanspruch, und wenn der Anspruch auf Schaden-
ersatz, der aus einem durch Rücktritt bereits aufgehobenen
Vertrag entspringt, deshalb nach den Grundsätzen über
die Vertragsverletzung behandelt wird, weil er mittelbar
auf einem vertragswidrigen Benehmen des Schuldners
beruht (von TUHR OR I S. 552), so trifft diese Erwägung
Obligationenrecht. N° 7. 29
auch für den Rückforderungsanspruch zu. Es mag auch
darauf hingeweisen werden, dass zum negativen Interesse,
welches
der Gläubiger nach Art. 109 Abs. 2 bei Verschulden
des Schuldners verlangen kann, auch der Ersatz für die
allenfalls
durch Zufall bereits untergegangene Leistung
einer bestimmten Sache gehört (OSER-SCHÖNENBERGER
N. 7 zu Art. 109 OR, von TURR OR II S. 552), dass es
aber gewiss widersinnig wäre, wenn der Gläubiger seinen
Anspruch
länger behalten sollte, wenn die geleistete Sache
durch Zufall untergegangen ist, als wenn sie noch in
natura vorhanden ist. Ferner ist nicht zu übersehen,
dass auch bei der Rückforderung aus Entwehrung (Art. 195
OR), aus Wandelung (Art. 208 OR) und bei ausbedungenem
Rücktrittsrecht nicht die kurze Verjährung des Art. 67
OR gilt (von TUHR OR I S. 383), dass aber eine Unter-
scheidung, namentlich auch zwischen gesetzlichem und
vertraglichem Rücktritt, die auch das deutsche Recht
nicht macht (BOB 327, 346, ENEccERus, Lehrbuch
S. 150), nicht gerechtfertigt wäre. Die Einwendung, dass
der durch Art. 109 Abs. 1 verliehene Rückforderungs-
anspruoh jedenfalls inhaltlich ein reiner Bereicherungs-
anspruoh sei,
hält ebenfalls nicht stand, denn die Bereiche-
rungsgrundsätze sind nur zur Berechnung heranzuziehen
und bei Leistung einer Sache nur wenn die Sache nicht
mehr in natura zurückgegeben werden kann (BGE 57 II
S. 323, BECKER Nr. 2, OSER N. 4 zu Art. 109). Der
Rückforderungsanspruch nach Art. 109 Abs. 1 verjährt
also wie der Schadenersatzanspruch auf Grund von
Art. 109 Abs. 2 erst in zehn Jahren, und der Grund liegt
bei beiden Ansprüchen darin, dass der Vertragsgegner
des ein gesetzliches Rücktrittsrecht Ausübenden seinen
ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach-
gekommen ist (ENECCERUS, LehrbuchS. 150); (( der
Schuldvertrag behält also eine auf Rückgängigmachung
seiner bisherigen Wirkungen gerichtete Wirkungskraft II
(GIERKE, Deutsches Privatrecht III S. 308). Die Einrede
der Verjährung ist daher abzuweisen.