nach der Verheiratung beibehalten hat, die letztere eben-
falls zu .erschaffen, sofern es nicht etwa kraft der Geburt
in einern dritten Staate nach dessen Gesetzgebung dort
Bürger geworden ist. Von dieser Auffassung ist denn
auch das Bundesgericht schon in den oben in anderem
Zusammenhang erwähnten Fällen BGE 7 S. 85 und 17
S. 98 ohne weiteres ausgegangen, wo ähnliche Verwirkungs-
tatbestände der früheren russischen und österreichischen
Gesetzgebung
in Frage standen.
Demnach erkennt das Bun(lesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die rekursbeklagte Behörde angewiesen wird,
den ver-
langten Heimatschein für die Rekurrentin ausstellen zu
lassen. Die weitergehenden Beschwerdebegehren werden
abgewiesen.
IH. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
13. Urteil vom 25.-Mai 1934
i. S. IIeraberger gegen Basel-Landschaft.
Art. 45 BV garantiert die Freiheit der Niederlassung und des
Aufenthalts nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch
innerhalb eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde (Erw.2).
Wegen dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit darf die Nieder-
lassung nur in Kantonen mit örtlicher Armenpflege und nur
den Kantonsbfugern verweigert werden. Geltung dieser Ein-
schränkung der NiederlaSSlmgsfreiheit auch für Kantonsbürgcl',
die aus dem Ausland oder einem andern Kanton kommen
(Erw. 3 und 4).
Die Kantone können auf die Einschränkungen der Niederlassungs.
freiheit verzichten. Wird ein solcher Verzicht in einem
konkreten Falle nicht beachtet, so verstösst das nicht gegen
Art. 45 BV, sondern allenfalls gegen die kantonale Verfassung
oder die Garantie der Rechtsgleichheit (Erw.4).
;, i .. derJassungsfreihelt. XO la. 83
Baselland ist ein Kanton mit örtlicher Armenpflege (Erw. 5).
Man kann ohne Willkür annehmen, dass er auf die Einschränkung
der Nietlerlaf'lsungsfreiheit, im Sinn des Art. 45 Abs. 4 BV nicht
verzichtet habe (Erw. 6).
Dauernde Unterstützungsbedürftigkeit, die die Verweigerung der
Niederlassung nach Art. 45 Abs. 4 BV rechtfertigt (Erw. 7).
A. -Mit Beschluss vom 22. August 1933 entzog der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt dem Ferdinand
Hersberger von Seltisberg (Kanton Baselland) gestützt
auf Art. 45 Abs. 3 und 5 der Bundesverfassung die Nieder-
lassung wegen
Verarmung und machte hievon dem
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit einem
Schreiben
vom 23. August 1933 Mitteilung, in dem unter
anderem folgendes aungeführt wird:
( Der ledige Hilfsarbeiter Ferdinand Hers berger ...
ist in Basel seit 19. April 1920 polizeilich angemeldet.
Infolge
seiner Arbeitslosigkeit musste er seit November
1932 zum Lebensunterhalt und für den Mietzins mit
3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt werden. Der Wohn-und
Heimatkanton übernahm je zur Hälfte diese Kosten ....
Bei der staatlichen Arbeitslosenkasse ist Hersberger ausge-
steuert ; innert 4 Jahren hat ihm diese Stelle total 971 Fr.
50 Cts. ausbezahlt .... Infolge seiner fortgesetzten Lieder-
lichkeit
sah sich die Allgemeine Armenpflege Basel veran-
lasst, die wohnörtliche Beihilfe für die Zukunft zu ver-
weigern
und die Heimatbehörde zu ersuchen, die weitere
Unterstützung ganz auf sich zu nehmen oder den Hers-
berger heimschaffen
zu lassen. Mit Schreiben vom 31. Juli
a. c. lehnt die Heimatgemeinde jede weitere Unterstützung
ab und teilt mit, sie gewärtige die Heimschaffung des
weiterhin
unterstützungs bedürftigen Petenten.
Mit Schreiben vom 29. August 1933 erklärte sich der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit der
Heimschaffung des Ferdinand Hersberger einverstanden
und ersuchte den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
den Ausgewiesenen dem kantonalen Armensekretariat in
Liestal zuzuführen. Diese Zuführung erfolgte dann aber
nicht. Hersberger begab sich in den Kanton Baselland
AS 60 1-1934
84 Staatsrecht.
nach Allschwil und stellte beim dortigen Gemeinderat
das Gesuch um Erteilungeiner Aufenthaltsbewilligung.
Der Gemeinderat wies dieses Gesuch ab und forderte den
Gesuchsteller auf, das Gemeindegebiet zu verlassen, ansonst
die armenrechtliche Heimschaffung angeordnet werde.
Eine von F. Hersberger gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde
wurde vom Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft am 29. Dezember 1933 abgewiesen und
zwar mit folgender Begründung:
Nach dem Kreisschreiben des Regierungsrates vom
15. :Mai 1933 (Abschnitt II Ziff. 2 Lit. c) könne die Nieder-
lassungsbewilligung Personen verweigert werden,
welche
offensichtlich
auf öffentliche Unterstützung oder Bettel
angewiesen sein werden, weil sie den notwendigen Lebens-
aufwand weder aus einem rechtmäEsigen Erwerb noch aus
Vermögen oder andern' ausreichenden und zuläEsigen
Quellen bestreiten können und schon am bisherigen
Wohnort dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last
gefallen sind. Diese Voraussetzungen seien, wie sich
aus den Akten ergebe, im vorliegenden Falle gegeben.
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar
1934 beantragt F. Hersberger: Es sei ihm -unter Aufhe-
bung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons
Basel-Landschaft und des Gemeinderates von Allschwil
-die Niederlassung in Allschwil sowie im ganzen Kanton
Basel-Landschaft zu gewähren.
Zur Begründung dieses Antrages führt der Rekurrent
im wesentlichen folgendes aus: Es bestehe kein Grund
zur Verweigerung oder zur Entziehung der Niederlassung
nach Art. 45 BV. Unrichtig sei die Behauptung der Ge-
meindebehörde
von Allschwil, dass er sich bereits bei
der dortigen Armenpflege für Unterstützungen habe
anmelden wollen. Er habe sich auch, als er noch in Basel
gewohnt habe,
stets um Arbeit bemüht. Nie habe er eine
Arbeitsstelle freiwillig oder böswillig verlassen oder
den
Antritt einer Stelle verweigert. Stets sei er wegen eines
körperlichen Gebrechens entlassen worden.
Er werde
Niederlassungsfreiheit. X 13.
nämlich, da er als sechsjähriges Kind einen doppelten
Schädelbruch und eine Gehirnerschütterung erlitten habe,
bei
der Arbeit rasch müde. Seit dem 15. Oktober 1933
halte er sich in Allschwil auf und verdiene seinen Lebens-
unterhalt als Reisender, bezw. Kleinhändler.
G. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
und der Gemeinderat von Allschwil beantragen die
Abweisung des Rekurses.
Der Gemeinderat bemerkt u. a. folgendes: Anlässlich
der Anmeldung in Allschwil habe sich der Rekurrent auf
der Gemeindekanzlei erkundigt, wo er sich im Falle der
Unterstützungsbedürftigkeit zu melden habe. Aus dieser
Nachfrage ergebe sich die Absicht,
früher oder später
Unterstützungen zu verlangen.
Der Regierungsrat führt u. a. aus: Nach der kantonalen
Armengesetzgebung, die auf dem Boden der örtlichen
Armenpflege stehe,
wäre der Rekurrent, wenn i der
Gemeinderat von Allschwil die NiederlassungsbewIlligung
erteilt hätte, in dieser Gemeinde unterstützungsberechtigt
geworden.
F. -Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat sich
der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft i
einer Eingabe vom 1./2. Mai 1934 über das Verhältms
des basellandschaftlichen Armenfürsorgegesetzes vom 16.
September 1929
zu Art. 45 Abs. 4 BV ausgesprochen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. -Art. 45 BV garantiert jedem Schweizer unter
gewissen VorauSlletzungen die freie Niederlassung und zwar
nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb
eines Kantons von Gemeinde zu Gemeinde. Es kann daher
auch demjenigen, der im Heimatkanton ausserhalb der
Heimatgemeinde Wohnsitz nimmt, nur aus den in Ar:" 45
BV genannten Gründen die Niederlassung verweIgert
oder entzogen werden (vgl.
v. SALIS, Bundesrecht, Bd. II
( Staatsrecht.
No. M15. 625, 62f1 : BGE 21 S. 937 : 46 I S. 141 : Entscheid
des Bundesgerichtes in Sachen Rudaz -vom 4. -März 1932
Erw. 3: BL"RCKHARDT. Kommentar zur BV 3. Aufl.
S. 390). Das Recht zur Niederlassung schliesst auch das
Recht zum Aufenthalt in sich, d. h. auch das Verweilen
an einem Orte zum Zwecke des b!ossen Aufenthaltes
kann einem Schweizer nicht untersagt werden, wenn er
die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach Art. 45 BV
die Niederlassung gewährt werden muss (BGE 42 I S.
303/4; 46 I S. (05).
3. -Durch die angefochtene Verfügung ist dem in
Seltisberg
(Kanton Baselland) heimatberechtigten Rekur-
renten die Bewilligung zum Aufenthalt oder zur Nieder-
lassung
in der Gemeinde Allschwil (Baselland) verweigert
worden, weil er dauernd-der öffentlichen Wohltätigkeit
zur Last falle. Aus diesem Grunde darf aber nach Art.
45 BV in der Regel die Niederlassung oder der Aufenthalt
nicht verweigert werden, sondern lediglich -wenn
noch als weitere Voraussetzung die Ablehnung einer
angemessenen
Unterstützung durch die Heimatgemeinde
oder den Heimatkanton hinzukommt - entzogen !'
werden. (Vgl. BLOCH, Niederlassungsrecht S. 53 ; V. SALIS,
a. a. O. Bd. II No. 609 ; BGE 48 I S. 481 ; anderer Ansicht
BURCKHARDT, a. a. O. S. 402/3.)-Eine Ausnahme macht
Art. 45 lediglich zu Gunsten der Kantone, ( wo die örtliche
ArmenpfIege
besteht . In dießen Kantonen darf die
Gestattung der Niederlassung (und damit auch de
Aufenthaltes) für Kantonsangehörige an die Bedingung
geknüpft werden, dass dieselben arbeitsfähig und an
ihrem bisherigen Wohnort im Heimatkanton nicht bereits
in dauernder Weise der öffentlichen Wohltätigkeit zur
Last gefallen seien .
Art. 45 Abs. 4: BV spricht ausdrücklich nur von dem
Falle, wo ein Kantonsbürger aus einer Gemeinde des
Kantons in eine andere zieht. Doch muss das gleiche auch
gelten, wenn ein
in einem andern Kanton oder im Ausland
dauernd unterstützungs bedürftig gewordener Bürger in
icderlassungsfrdheit. x 13.
eine Gemeinde des Heimatkantons zurückkehrt. Ein
solcher Bürger muss nach der Einschränlnmg der Nieder-
lassungsfreiheit
im Sinne des Art. 45 1 .b8. 4 BV lediglich
von
der Heimatgemeinde oder derjenigen Gemeinde
aufgenommen werden, die bisher
unterstützungspflichtig
var : die andern können ihm die Niederlassung verweigern
(vgL
BURCKHARDT, a. a. O. S. 398/9; BLUMER-::vIOREL,
Handbuch des Bundesstaatsrechtes Bd. I S. 390 ; BLOCH,
a. a. O. S. 53 Anm. 141 und die hier zitierten Gesetzes-
materialien
).
4. -Art. 45 Abs. 4 BV enthält eine wirkliche Ein-
schränkung der Freizügigkeit. Die Verschiedenheit des
Wortlautefi in Abs. 2 und 4 könnte freilich den Schluss
nahelegen, dass es sich bei Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 2
nicht um eine unmittelbare Einschränkung handle, sondern
die
Kantone mit örtlicher Armenpflege dadurch nur
ermächtigt, werden, die Einschränkung durch eine all-
gemein
-verbindliche Vorschrift aufzustellen. Indessen
bestehen doch für einen solchen grundsätzlichen Unter-
schied zu wenig Anhaltspunkte. Die Verschiedenheit
des WortJautes
ist hiefür nicht genug schlüssig. In
den Kantonen, die durch Einführung der örtlichen
Armenpflege
darauf verzichten, den eigenen Kantons-
bürgern die Niederlassung oder den Aufenthalt zu
entziehen , wenn sie dauernd unterstützungsbedürftig
werden und die Heimatgemeinde eine angemessene Unter-
stützung nicht gewährt, erlangen somit -als Ersatz
hiefür -die Gemeinden nach Art. 45 Abs. 4: BV unmittelbar
das Recht, den Kantonsbürgern die Niederlassung und
den Aufenthalt aus dem Grunde der Unterstützungs-
bedürftigkeit zu verweigern ). Die praktische Geltendma-
chung
der Niederlassungsverweigerung aber erfolgt gerade
so wie diejenige des Niederlassungsentzuges
durch die
Ausweisung) oder durch das Verbot des Aufenthaltes
(vgl. v.
SALlS, a. a. O. Bd. II No. 614 : SCHOLLENBERGER
Bundesverfassung, S. 3.33; RIST, Die Armenpflege i
Kanton St. Gallen S. ;12 ff.). L1nrichtig ist daher auch
die in der Literatur hin und wieder vertretene Auffassung
(vgL z.
B. GUBLER, Interkant. Armenrecht S. 11/12;
HONEGGER, Das Recht der örtlichen Armenpflege S. 2),
dass den Kantonen mit örtlicher Armenpflege durch Art. 45
Abs. 4 BV lediglich gestattet werde, den dauernd unter-
stützungsbedürftigen Kantonsbürgern die Befugnis zur
Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes
abzusprechen. Hiezu wären diese Kantone, auch wenn
zu ihren Gunsten kein Vorbehalt in den Art. 45 BV aufge-
nommen worden wäre, berechtigt, da durch eine solche
Ordnung die Freizügigkeit nicht berührt, sondern lediglich
an Stelle der Niederlassungs-oder Aufenthaltsgemeinde
eine andere Gemeinde oder der Staat unterstützungs-
pflichtig erklärt wird.
Dagegen ist es zulässig, dass die Kantone mit örtlicher
Armenpflege auf da ihnen durch Art. 45 Abs. 4 BV
eingeräumte Recht ganz oder teilweise verzichten. Die
in Art. 45 garantierten Rechte bilden das Minimum dessen,
was ein Kanton dem Schweizer, der sich niederlassen
will oder niedergelassen hat, gewähren muss. Es steht
den Kantonen frei, im Sinne der Erleichterung der Nieder-
lassung und der Verstärkung der Rechte der Nieder-
gelassenen
über die Vorschriften ,von Art. 45 BV hinaus-
zugehen (vgl. BURCKHARDT, a.anO. S. 404 ; BLOCH, a.a.O.
S. 21 ; v. SALIS, a.a.O. Bd. II No. 548 ; Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Rudaz vom 4. März 1932 S. 9 Erw. 4).
Wird eine solche Erweiterung der Niederlassungsfreiheit
in einem konkreten Falle nicht gewährt, so kann der davon
betroffene Bürger nicht wegen Verletzung des Art. 45 BV
Beschwerde führen, sondern das Bundesgericht nur wegen
Missachtung der kantonalen Verfanung -sofern er
seinen Anspruch auf diese stützt -oder wegen Verletzung
der Rechtsgleichheit -sofern die Erweiterung der Nieder-
lassungsfreiheit
aus einer gewöhnlichen Gesetzesbestim-
mung abgeleitet wird -anrufen (vgl. BURCKHARDT, a.a.O.
S. 404; Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Rudaz vom
4. März 1932 S. 10 unten; ferner auch BGE 31 I S. 246/7).
Nieder1assungsfreiheit. N° 13. 89
5. -Für die Beurteilung der Frage, ob der Kanton
Baselland die örtliche Armenpflege eingeführt und hiebei
auf die für diesen Fall durch Art. 45 Abs. 4 BV gestattete
Beschränkung der Freizügigkeit verzichtet hat, fallen
ausser der im Entscheid des Regierungsrates angeführten
regierungsrätlichen Weisung vom 15. Mai 1933 37 KV,
wonach (( die Fürsorge für die Armen Sache der wohn-
örtlichen Bürgergemeinden unter Mitwirkung des Staates
und der heimatlichen Bürgergemeinden ist , und folgende
Vorschriften des basellandschaftlichen Gesetzes betreffend
die ArmenfürBOrge vom 16. September 1929 in Betracht:
10: II Die Bürgergemeinde des Wohnortes unterstützt:
a. die Ortsbürger, die in der Gemeinde selbst wohnen,
b. die in der Gemeinde wohnenden Bürger anderer
Gemeinden des Kantons .,.
13 Abs. 1: ( Jeder mündige Kantonsbfirger erwirbt
unter Vorbehalt von 14 dieses Gesetzes mit der
Niederlassungs-resp. Aufenthaltsbewilligung in einer
Gemeinde daselbst auch den Unterstützungswohn-
sitz .
14 Abs. 1: Personen, die aus öffentlichen Mitteln
unterstützt werden, behalten ohne Rücksicht auf
ihre Niederlassung den erworbenen Unterstützungs'-
wohnsitz bei, bis die Unterstützungsbedürftigkeit
nachweisbar aufgehört hat. Auf keinen Fall darf
jedoch die Unterstützungspflicht nach erfolgtem
Wohnungswechsel länger als ein Jahr zu Lasten der
frühern wohnörtlichen Bfirgergemeinde fallen. Diese
Bestimmung gilt auch für diejenigen in Unterstützung
sich befindenden Personen, die ausserhalb des Kantons
Baselland Niederlassung nehmen oder in den Kanton
zurückkehren ....
19 Aba. 1: ( Die Bürgergemeinde des Heimatortes
vergütet der . Bürgergemeinde . des Wohnortes:
a. Die Hälfte der Unterstützungskosten der Armen,
die in der Wohngemeinde niedergelassen sind .. )l
20 : (l Der Bürgergemeinde des Heimatortes liegt ferner
90 Staatsrecht.
die Unterstützung jener Gemeindebürger ob, für
welche die Unterstützungspflicht nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes weder beim
Staate noch
bei einer
andern Gemeinde ruht (Anstaltsversorgung
durch die Heimatgemeinde). ))
2."): Der Staat übernimmt:
a. Die Kosten für die Unterstützung ausserhalb
des Kantons und im Auslande wohnender Kantons-
bürger '" ))
26 Abs. 1: ( Die Unterstützungspflicht des Staates
nach 25 Lit. a hört auf, wenn ein ausserhalb des
Kantons oder im Ausland wohnender Kantonsbürger
freiwillig in den Heimatkanton zurückkehrt. Befindet
er sich in laufender Unterstützung, so kommt 14
dieses Gesetzes
z.ur Anwendung.))
Aus diesen Vorschriften (insbesondere aus 37 KV
und den 10 und 19 Abs. 1 des Armenfürsorgegesetzes)
ergibt sich, dass die Unterstützungspflicht gegenüber den
im Kanton wohnenden Kantonsbürgern grundsätzlich in
erster Linie der Bürgergemeinde des Wohnortes obliegt.
Diese
hat freilich -sofern der Unterstützte Bürger einer
andern Gemeinde ist -für die Unterstützungskosten ein
Rückgriffsrecht
auf die Bürgergemeinde des Heimatortes.
Dieses Recht ist aber nicht, wie nach Art. 45 Abs. 3 BV,
daran geknüpft, dass die Heimatgemeinde zur Heim-
schaffung bei dauernder Unterstützungsbedfuftigkeit nicht
rechtzeitig Hand bietet. Eine solche Heimschaffung ist
vom Armenfürsorgegesetz nicht vorgesehen. Auch bezieht
sich
das Rückgriffsrecht nur auf die Hälfte der Unter-
stützungskosten. Daraus folgt, dass die Wohngemeinde
sich
nicht, wie es Art. 45 Abs. 3 BV voraussetzt, der Sorge
für einen Bürger des eigenen Kantons, sobald er dauernd
unterstützungsbedürftig wird und die Heimatgemeinde
für die Unterstützung nicht aufkommt entledigen darf,
indem sie ihn heimschaffen lässt oder ihm sonst die Nie-
derlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligullg entzieht. Trotz
des Rechtes des Rückgriffs auf die Heimatgemeinde im
!Il
Sinne des 19 des Armenfürsorgegesetzes gehört also der
Kanton Baselland zu den Kantonen mit örtlicher Armen-
pflege
im Sinne von Art. 45 Abs. 4 BV.
6. -Diese Kantone haben die Niederlassung vielfach
in weiterem
Masse zugelassen, als sie es nach Art. 45
Abs. 4 BV tun müssen. Im Kanton Bern wird den Per-
.;;onen, die wegen Bedürftigkeit keinen neuen Wohnsitz
begründen können, durch Ausstellung des sog. Wohnsitz-
scheines wenigstens auf bestimmte Zeit der tatsächliche
Aufenthalt ausserhalb der unterstützungspflichtigen Ge-
meinde ermöglicht (vgl. die
103 und 109 des bernischen
Armengesetzes
von 1897). Im Kanton Neuenburg kann
das Departement des Innern ausnahmsweise anordnen,
dass ein
dauernd unterstützungsbedürftiger Kantonsbürger,
der in eine andere Gemeinde des Kantons übergesiedelt ist,
am neuen Wohnort geduldet werden muss und am bis-
herigen
Wohnort lediglich den Unterstützungswohnsitz
beibehält (vgl. Loi sur l'assistance publique du 23 mars
1889,
Art. 4-6). Der Kanton Zürich hat, wie es scheint,
auf eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit im
Sinne des Art. 45 Aba. 4 BV überhaupt verzichtet, da er
in 8 .bs. 2 seines Armenfürsorgegesetzes von 1927 für
den Erwerb und die Aufgabe der Niederlassung bei Kan-
tonsbürgern 32 des Gemeindegesetzes von 1926 als mass-
gebend
erklärt, worin die Niederlassungsfreiheit ohne die
in Art. 45 Abs. 4 BV vorgesehene Einschränkung gewähr-
leistet
ist. Durch die Bestimmung des 10 des Armenfür-
sorgegesetzes, dass die
aus öffentlichen :Mitteln unter-
stützten Personen ohne Rücksicht auf ihre Nied.erlassung
den erworbenen Unterstützungswohnsitz während der
ganzen Dauer ihrer Unterstützungsbedürftigkeit beibe-
halten, wird
auch bewirkt, dass die Gemeinden -ohne für
sich finanzielle Nachteile während der genannten Zeit
befürchten zu müssen -arme Kantonsbürger, die in
andern Gemeinden unterstützungsberechtigt sind, auf-
nehmen können und an einer Ausweisung höchstens dann
ein Interesse haben, wenn der - .rme das Publikum durch
St,aat.9rooht.
Bettel belästigt (vgl. 59 des genannten Gesetzes). Aus
6 litt. b des luz. Armengesetzes von 1922, wonach die
Niederlassung
einer dauernd unterstützungsbedürftigen
Person an einem neuen Orte nicht die Unterstützungspflicht
der neuen Wohngemeinde zur Folge hat, scheint hervor-
zugehen, dass
auch der Kanton Luzern die Niederlassungs-
freiheit
nicht im Sinne des Art. 45 Abs. 4 BV einschränken
will.
(V gl. HÄFELI, Öffentliche Armenpflege des Kantons
Luzern, S. 70/71).
Die Verfassung des Kantons Baselland enthält nun
keine Vorschrift, aus der ein gleicher Schluss gezogen
werden könnte.
Der Rekurrent führt auch keine kanto-
nale Gesetzesbestimmung mit der Behauptung an, dass
sich
daraus ein Verzicht auf die Einschränkung des Art. 45
Aha. 4 BV ergebe und die Missachtung dieses Verzichtes
eine
Verletzung der Rechtsgleichheit, speziell Willkür,
bilde. Übrigens
findet sich im basellandschaftlichen
Armengesetz
im Gegensatz zum bernischen und neuenbur-
gisehen
Recht keine Vorschrift, die offensichtlich und un-
zweideutig die Anwendung des
Art. 45 Abs. 4 BV ganz
oder teilweise ausschliesst und vorsieht, dass einem Kan-
tonsbürger die Niederlassung oder der Aufenthalt wegen
mangelnder Arbeitsfähigkeit oder
dauernder Unter-
stützungsbedürftigkeit überhaupt oder unter Umständen
nicht verweigert werden dürfe. Die Regelung in 14 des
ArmenfÜrBorgegesetzes
von J3aselland unterscheidet sich
auch von der zürcherischen und der luzernischen dadurch,
dass nach jener Bestimmung beim Wohnsitzwechsel einer
unterstützten Person die Unterstützungspflicht der neuen
Wohnsitzgemeinde in allen Fällen spätestens nach einem
Jahr eintritt. Gleichwohl wäre eine unzweideutige, klare
Garantie des Rechtes der dauernd unterstützungsbedürf-
tigen Kantonsbürger auf eine neue Niederlassung im Kan-
ton Baselland dann anzunehmen, wenn nur in diesem Falle
die in 14 des genannten Gesetzes geordnete Fortdauer
des bisherigen Unterstützungswohnsitzes einen Sinn hätte.
Dies trifft aber nicht zu. Auch beim Fehlen einer Garantie
Xiederltwmngsfreiheit. XO 1:).
im erwähnten Sinne kann 14 zur Anwendung kommen
und zwar nicht nur in den -nach der Mitteilung des
Regierungsrates
gar nicht seltenen -Fällen, wo eine
Gemeinde freiwillig einen
dauernd unterstützten Kant-ons-
bürger auf ihrem Gebiet duldet, sondern auch dann, wenn
ein bis anhin nur vorübergehend aus öffentlichen J Iitteln
unterstützter Kantonsbürger in eine andere Gemeinde
zieht.
Der Regierungsrat des Kantons Baselland muss
freilich in der Eingabe vom 1./2. Mai 1934 zugeben, dass
beim
Erlass des Armengesetzes die Auffassung bestand,
eine Gemeinde sei vor dem Zuzug dauernd unterstützungs-
bedürftiger Bürger anderer C::.emeinden des Kantons einzig
und allein in der Weise geschützt, dass die frühere Wohn-
gemeinde
noch ein Jahr lang unterstützungspflichtig bleibe.
In diesem Sinne hat sich auch der Vorsteher des Departe-
mentes des
Innern (Regierungsrat Frei) in einem Aufsatz
geäussert,
der im Armenpfleger (Jahrgang 1930 S. 3)
erschienen ist. Doch das Bundesgericht hat schon wieder-
holt erklärt, dass die das Gesetz anwendende Behörde sich
keiner Willkür schuldig mache, wenn sie
auf bei der Her-
stellung und Beratung des Gesetzes geäusserte Meinungen
über dessen Inhalt nicht abstellt (vgl. z. B. Entscheid
des Bundesgerichtes in Sachen Schweiz. Kreditanstalt
vom 8. Mai 1925 S. 24). Jedenfalls lässt sich ein solches
Vorgehen
dann nicht beanstanden, wenn der Gesetzes-
redaktor und das Parlament in einem Irrtum befangen
waren. Dies
darf aber im vorliegenden Falle angenommen
werden.
Nach den glaubhaften Mitteilungen des Regie-
rungsrates wurde beim
Erlass des Armengesetzes von 1929
gar nicht an den Vorbehalt gedacht, der in Art. 45 Abs. 4
BV zu Gunsten der Kantone mit örtlicher Armenpflege
gemacht wird. Es kann daher nicht einmal gesagt werden,
dass die gesetzgebende Behörde die Absicht
gehabt habe,
auf das durch diese Verfassungsbestimmung den Kantonen
mit örtlicher Armenpflege eingeräumte Recht zu ver-
zichten. Auch die tatsächlichen Verhältnisse sprechen für
diB Auslegung, die dBr Regienmgsrat heute dem I! des
14 Staatsrecht.
Armengesetzes gibt. Der durch diese Vorschrift dnr neuen
Wohnsitzgemeinde gewährte Schutz ist für sich allein
ungenügend.
Venn unterstützte Arme nach Belieben
ihren
Vohnsitz wechseln können und in einem solchen
Falle die Unterstützungspflicht nicht (wie z. B. in Zürich
und Luzern)
dauernd der frühern vVohnsitzgemeinde oder
der Heimatgemeinde obliegt, sondern spätestens nach
einem Jahr auf die neue Vohngemeinde übergeht, so
besteht die Gefahr, dass die Armenlasten der wohlhaben-
deren
oder der bei einer Stadt liegenden Gemeinden, wo
sich die Bedürftigen gerne ansammeln,
unerträglich wer-
den. Die
Einschränkung der Niederlassungsfreiheit im
Sinne des Art. 45 Abs. 4 BV erweist sich daher, vie der
Regierungsrat hervorgehoben hat, speziell im Interesse
der bei Basel liegenden .Gemeinden für den Kanton Basel-
land angesichts der Regelung der wolmörtlichen Unter
stützungspflicht als notwendig oder geboten.
7. -Nach Art. 45 Abs. 4 BV durfte der Gemeinderat
von Allschwil dem Rekurrenten, da diese Gemeinde ihm
gegenüber während seiner Niederlassung in Basel nicht
unterstützungspflichtig war (vgI. die 25 und 26 des
Armengesetzes), die Niederlassung
und den Aufenthalt
verweigern, wenn er in Basel-Stadt dauernd der öffent-
lichen
Unterstützung zur Last gefallen war und nicht
nachweisen konnte, dass er ausreichende Subsistenzmittel
besitze.
Nun ist aber der Rekurrent, wie sich aus den vor-
liegenden
Akten ergibt, in Basel-Stadt, nachdem er von
der dortigen Arbeitslosenkasse ausgesteuert war, vom
November 1932 bis zum September 1933 durch die Armen-
pflege mit 3 Fr. 50 Cts. pro Tag unterstützt worden. Hierin
liegt zweifellos eine dauernde Armenunterstützung aus
öffentlichen Mitteln. Ob die Unterstützungsbedürftigkeit
in körperlichen oder moralischen Defekten ihren Grund
hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 45
Abs. 4
BV bedeutungslos. Der Rekurrent hat sich auch
beim Gemeinderat von Allschwil nicht darüber ausge-
wiesen,
dass er in der Gemeinde einen hinreichenden und
Doppelbe. tE"uerung XQ 14.
rechtmässigen Erwerb gefunden habe. Unter diesen
Umständen durfte ihm diese Behörde die Ausstellung
einer Niederlassungs-
oder Aufenthaltsbewilligung ver-
weigern
und die Ausweisung androhen.
Dem Rekurrenten bleibt immerhin das Recht gewahrt,
in
der Gemeinde Allschwil ein neues Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungs-oder Aufenthaltsbewilligung zu
stellen. Sollte er inzwischen keine Unterstützungen mehr
bezogen haben und den Nachweis leisten können, dass er
eine Beschäftigung gefunden hat, bei der er sein Aus-
kommen findet, so könnte ihm die Niederlassungs-oder
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verweigert werden.
Demnach erkennt das Bmulesgericht:
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Basel-Landschaft vom 29. Dezember
wird abgewiesen.
Vgl. auch NI'. 12. -Voir aussi n° 12.
IV. DOPPELBESTEUERlnG
DOUBLE IMPOSITION
14. tJIteil vom 16. Xirz 1934
i. S. Boesaiger gegen Eantone BaaeUand UM BaselstHt.
Durchführung des Schuldenabzugs bei Pflichtigen. die in mehr
als eineDlKanton der VermögensSteuer unterliegen und zn
deren Vermögen -ein KoUektivgesellschaft,santeil gehört.
A. -Die Kollektivgesellschaft Roessiger Co., mit
Geschäftssitz in MÜllehenstein (Baselland), besteht aus
den drei Brüdern Wilhelm, Karl und Anton Roessiger.
Karl Roessiger bewohnt eine Liegenschaft in Basel, welche
den drei Brüdern zusammen gehört, aber nicht Bestandteil