360 Staatsrecht.
VII. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 53. -Voir n° 53.
VIII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
55. Urteil vom 9. November 1934 i. S. Luchsinger gegen Un.
OG Art. 178. -Wenn eine Behörde sieh weigert, einen von ihr
erlassenen allgemein verbindlichen Beschluss auf Begehren
eines Bürgers zu ändern, so kann dieser nicht noch innert
30 Tagen nach der Weigerung den allgemein verbindlichen
Beschluss, dem gegenüber die Beschwerdefrist abgelaufen ist,
wegen Verfassungswidrigkeit anfechten (Erw. 1).
Wer sich beim Bundesgericht darüber beschweren will, dass die
kantonale Regierung in die Rechtsetzungsbefugnisse des
Landrates (Grossen Rates) eingegrüfen habe, muss zuvor die'
Beschwerde beim Landrat erheben, sofern diese wegen jenes
Beschwerdegrundes zulässig ist (Erw. 2).
A. -Die urnerische Vollziehungsverordnung vom
15.
Juli 1926 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogel
schutz vom 10. Juni 1925, die vom Landrat erlassen ist,
bestimmt in 3, dass der Regierungsrat alljährlich vor
.Jagdbeginn die erforderlichen Bekanntmachungen im
Amtsblatt erlässt über die Jagderöffnung und den
Jagdschluss für die verschiedenen Jagdarten, über die
Patenterwerbung, Abgrenzung der Banngebiete und Reser-
vati men
und allfällig weitere besondere Anordnungen, die
gemäss vorliegender Verordnung
in seiner Kompetenz
liegen
)l. Nach 13 ist der Regierungsrat befugt, die
Jagdzeit in gewissem Umfang festzusetzen. 14 schreibt
vor: Vor Erlass der jährlichen besondern Jagdbestim
mungen lässt sich der Regierungsrat durch das Forstamt
Organisation der Bunuesrecht.Rpflege. N0 55. 361
beraten, ob die für Jagdeinschränkung oder AuSdehnung
vorgesehenen Verhältnisse ( 13 anb) beim Wildstand zu-
treffen . Einige
andere Befugnisse des Regierungsrates
sind
in den 29, 31, 37 und 46 erwähnt.
Die regierungsrätliche
Jagdverordnung für das Jahr
1934 trägt das Datum des 30. Juni und ist im Amtsblatt
vom 5. Juli publiziert worden. Sie bestimmt in Ziff. 14
unter anderem :
Die Verwendung von Skis zur Jagd ist verboten .
Die Verwendung von Booten jeder Art für die W asser-
wildjagd
ist untersagt .
Am 14. Juli richtete der Rekurrent eine Eingabe an den
Regierungsrat, worin er Einsprache erhob gegen das Ver-
bot der Verwendung von Skis zur Jagd, und zwar aus dem
formellen Grunde, weil der Regierungsrat hiezu nicht
kompetent gewesen sei, indem nur der Landrat zu einem
solchen
Verbot zuständig wäre, und aus materiellen Er-
wägungen, weil das Verbot vom weidmännischen Stand-
punkt aus unzweckmässig sei.
Am 4. August beschloss der Regierungsrat : Das Ge-
such des
Herrn Oberst Luchsinger auf Bewilligung der Jagd
mit Skiern sei abschlägig beschieden . Zum formellen
Einwand bemerkte er : Die kant. Jagdverordnung ent,.
hält weder ein Verbot, noch eine Erlaubnis für die Ver-
wendung von Skiern. Nach 3 der Verordnung erlässt
der Regierungsrat alljährlich die erforderlichen Bekannt
machungen über die Jagd und es muss, gestützt auf 14
der Verordnung in der Kompetenz des Regierungsrates
liegen, diejenigen Jagdeinschränkungen anzuordnen, die
er durch die Verhältnisse als geboten erachtet. Weiterhin
führte er aus, dass das Verbot sachlich berechtigt sei.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 31. August und
Nachtrag vom 3. September hat Luchsinger beim Bundes-
gericht die Begehren
gestellt:
-
dass die Verfügung des Regierungsrates des
Kantons Uri vom 4. August, mitgeteilt am 9. August,
unter Kostenfolge aufgehoben werde,
-
dass die in Ziff. 14 let.zter 2 Al. der Verfügullg und
Verordnung de Regierungsrates vom 30. Juni mit der
kant. Vollz. Verord. im Widerspruch stehenden Verbote
der Skiyerwendung und der Boote für die Yasnerwild
jagd aufgehoben werden.
Der Relmrrent führt aus, dass das Verbot der Skiver-
wendlUlg yom Standpunkt eines richtigen Jagdbetriebes
aus ungerechtfertigt und ullz 'eckmässig sei. Er ficht den
Regierungsbeschluss vom 4. August und die Jagdverord-
nung pro 1934 -das Verbot der Verwendung von Skis
bei der Jagd im Hebirge und der Verwendlmg VOll Booten
hei der Wasserwildjagd -an. Zur Anfechtung des Ver-
botes glaubt er sich herechtigt, weil im Regierllllgsbeschluss
ihm gegenüber eine Anwendung desselben liege. Man
könne
ihm nicht zumuten, dass er es auf eine gerichtliche
Bestrafung wegen Jagdvergehen ankommen lasse, um dann
in diesem Verfahren die Verfassungswidrigkeit des Verbotes
feststellen zu lassen. Der Hekurrent beruft sich auf die
KV Art. 14 (Gewaltentrennung), Art. 5g
e
(wonach der Er-
lass von Verordnungen und der Vollziehungsverordnungen
zu Bundes-und kantonalen Gesetzen dem Landrat zusteht),
die
BV Art. 4 und die KV Art. 29 Abs. 2 ( Die Gesetz-
gebung
wird Bestimmungen erlassen, um die missbräuch-
liche Anwendlmg der gewährten Rechte und Freiheiten zu
verhindern ). Es wird ausgeführt, der Regierungsrat sei
nicht zuständig gewesen zum Erlass der beanstandeten
Verbote. Der Regierllllgsrat: müsse sich bei seiner jähr-
lichen Jagdverordnung innerhalb des Rahmens der Iand-
rätlichen Vollziehllllgsverordnung
zum eidg. Jagdgesetz
halten.
Ausserhalb dieses Rahmens darf der Regierungs-
rat mangels Zuständigkeit nicht gehen und innerhalb dieses
Rahmens gemessen ist das Verbot der Verwendung von
Skiern für die Jagd im Gebirge und das Verbot der Ver-
wendung von Booten bei der Wasserwildjagd willkürlich.
Zuständig
bleibt der Regierungsrat nur für den Erla,gs
hesonderer Bestimmungen, wie solche in der kantonalen
vy genau aufgezählt und umschrieben sind. Es wird a.uch
Organisatiull der HllndeRre"htRpflegc. 1 0 : ".
behauptet, dass die Verbote sich inhaltlich mit dem
eidg. Jagdgesetz und der kantonalen Vollziehungsverord-
nung schlechterdings nicht vereinbaren lassen.
a. -Der Regierungsrat beantmgt in erster Linie, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil der Rekur-
rent zuerst beim Landrat sich hätte beschweren sollen.
Nach der KV Art. 59
bestehe ein allgemeiner Rekurs an
den Landrat gegen Entscheide des Regierungsrates wegen
Verletzung gesetzlicher oder Verordnungsvorschriften, so-
weit solche Beschwerden
nicht ausdrücklich ausgeschlossen
seien.
Eventuell wird Abweisung beantragt und ausge-
führt, dass ein kant. Verbot der Jagd auf Skiern nach
Art. 29 des eidg. Jagdgesetzes zulässig sei. Es sei auch
sachlich durchaus begründet. Die Frage, wer im Kanton
Uri zum Erlass von Verordnungen allgemein zuständig sei,
sei
nicht abgeklärt. Die Kompetenzen zwischen Re-
gierungs-und Landrat seien in dieser Hinsicht nicht ge-
nau geschieden. Sicher sei, dass der Regierungsrat immer
vorsorgliche Verfügungen erlassen habe, wo es notwendig
gewesen
sei, bis zum Entscheid des Gesetzgebers selber.
Die Vollziehungsverordnung zum eidg. Jagdgesetz um-
schreibe die Kompetenz des Regierungsrates in Art. 13
und 37 in einer Weise, die wirklich Zweifel aufkommen
lasse, ob ein Skiverbot durch den Regierungsrat zulässig
sei. ( Mit Rücksicht auf die Dringlichkeit und da nicht
gewartet werden konnte, bis der Landrat zu seinen Winter-
sitzungen
zusammentritt, haben wir es provisorisch in
Kraft gesetzt und legen es dem Landrate zum endgültigen
Entscheide vor. Das Notrecht der Vollzugs organe ist heute
unter dem Druck der Verhältnisse auch bnndesrechtlich
in praxi anerkannt und soll bekanntlich bei einer Verfas-
sungsrevision expressis verbis niedergelegt
werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägttng :
- -Gegenüber dem Jagderlass des Regierungsrates
pro 1934 vom 30. Juni, der im Amtsblatt vom 5. Juli
publiziert wurde, ist der am 31. August zur Post gegebene
staatsrechtliche Rekurs verspätet. Der Erlass kann daher
nicht mehr vom Rekurrenten direkt angefochten werden,
sondern
nur noch indirekt in der Weise, dass gegenüber
einem Akte,
der ihn konkret anwendet, durch staats-
rechtlichen Rekurs vorfrageweise geltend gemacht werden
kann, der Erlass sei verfassungswidrig. Der Rekurrent
erblickt in dem rechtzeitig angefochtenen regierungsrät-
lichen
Entscheid vom 4. August einen solchen ihn betref-
fenden Anwendungsakt,
aber zu Unrecht.
Mit der Eingabe vom 14. Juli, worin er Einsprache
gegen das Ski-Verbot (nur gegen dieses, nicht auch gegen
das
Verbot der Verwendung von Booten für die Wasser-
wildjagd) erhob, wollte der Rekurrent den Regierungsrat
veranlassen, auf den Jagderlass zurückzukommen und das
Ski-Verbot daraus zu eI)tfernen. Nur das konnte der Sinn
dieser Eingabe sein. Der Regierungsrat hat das Ansinnen
in seinem Beschluss vom 4. August abgelehnt. Freilich
ist das Dispositiv -:-das Gesuch des Rekurrenten um Be-
willigung der Jagd mit Skiern sei abschlägig beschieden-
unrichtiggefasst. Es konnte sich ja nicht darum handeln,
dass dem Rekurrenten eine Ausnahme vom allgemeinen
Ski-Verbot bewilligt würde, was er auch gar nicht verlangt
hatte, sondern nur darum, dass das Verbot allgemein
zurückgenommen würde.
Der Beschluss stellt daher nicht
eine konkrete Anwendung des Verbotes auf den Rekur-
renten dar, sondern ist eine Weigerung des Regierungs-
rates, einen
von ihm erlassenen allgemein verbindlichen
Beschluss
zu ändern. Hieran kann aber die indirekte An-
fechtung des letztern nicht geknüpft werden. Die Frage
könnte nur sein, ob der Regierungsrat sich dadurch dem
Rekurrenten gegenüber einer Verfassungsverletzung schul-
dig
gemacht habe, dass er es abgelehnt hat, auf den Jagd-
erlass zurückzukommen. Das wird aber vom Rekurrenten
nicht behauptet, wie er denn ja nicht verlangt, dass der
Regierungsrat angehalten werde, den Jagderlass zu än-
dern, und es wäre auch nicht der Fall, da der Einzelne
keinen Anspruch
darauf hat, dass eine Behörde eine von
Organisation der Bundesrechtspflege. No 55.
ihr erlassene Verordnung wegen angeführter Verfassungs-
verletzung abändere (hiezu und zu der Frage, ob im An-
schluss an eine solche Weigerung der Behörde die Ver-
ordnung indirekt angefochten werden könne: Urteile in
Sachen Hotelierverein Luzern vom 29. April 1915 und
in Sachen Auto A.-G. vom 15. Juli 1927).
2. -
Der Entscheid des Regierungsrates vom 4. August
hätte an den Landrat weitergezogen werden können nach
Art. 59
n
KV, nach welcher Bestimmung zu den Befug-
nissendes Landrates gehört: die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des Regierungsrates wegen
Verletzung gesetzlicher
oder Verordnungsvorschriften, so-
weit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen
sind.
Der Regierungsrat macht denn auch geltend, ein
Rekurs an den Landrat wäre hier zulässig gewesen. Dass
eine gesetzliche
Bestimmung bestehen würde, derzufolge
in der vorliegenden Materie die Beschwerde an den Landrat
ausgeschlossen ist, ist danach nicht anzunehmen und vom
Rekurrenten auch nicht behauptet.
Da es sich materiell darum handelt, ob der Regierungs-
rat durch den Jagderlass für 1934 in die Befugnisse des
Landrates eingegriffen habe, ist es gegeben, dass vor An-
hebung des staatsrechtlichen Rekurses die Beschwerde
an den Landrat ergriffen wird, der ja in erster Linie dazu
berufen ist, über die Abgrenzung seiner Rechtsetzungs-
befugnisse gegenüber denjenigen des Regierungsrates auf
der Grundlage des kantonalen Rechtes zu entscheiden.
Wo, wie hier, eine eigentliche, förmliche Beschwerde
an
die oberste kantonale Behörde offensteht, muss in Fragen
der Ausscheidung der kantonalen Kompetenzen zwischen
Regierungsrat
und dieser Behörde verlangt werden, dass
dem staatsrechtlichen
Rekurs vorgängig dieses Rechtsmit-
tel ergriffen werde. Eine klare Praxis, nach der bei Be-
schwerden betreffend den Grundsatz der Gewaltentrennung
die kantonalen Instanzen zu erschöpfen sind, besteht frei-
lich nicht.
Wenn es sich darum handelt, ob eine Verord-
nung des Regierungsrates in die Gesetzgebung eingreift,
AS 60 I -1934
gibt es auch gewöhnlich kein Beschwerderecht an den
Grossen R.at, höchstens die Möglichkeit der Anzeige an
denselben als Aufsichtsbehörde. (In BGE 45 I S. 314 unten
wird das Erfordernis der Erschöpfung des lnstanzenzuges
bei Fragen der Gewaltentrennung verneint, aber ohne Be-
gründung und ohne Belege.) Bei der Sachlage, wie sie hier
besteht --Möglichkeit einer Beschwerde an die in erster
Linie interessierte kant. Oberbehörde -, muss jenes Er-
fordernis unbedingt gelten. Das Bundesgericht hat ja
häufig in solchen Fragen, beim Fehlen eines Beschwerde-
rechtes, die Sache zuerst an den Grossen Rat gewiesen,
weil
es als wichtig erschien, dessen Auffassung in der kan-
tonalen Kompetenzfrage zu kennen.
Sofern also die Beschwerde nicht schon aus dem in
Erwägung 1 genannten Grunde unzulässig wäre, könnte
darauf nicht eingetreten werden, weil der R.ekurrent es
unterlassen hat, zuerst an den Landrat zu rekurrieren.
3. -Dem R.ekurrenten ist immerhin davon Akt zu geben,
dass der R.egierungsrat im Grunde anerkennt, dass er mit
dem Ski-Jagdverbot die Befugnisse überschritten hat, wie
sie
ihm die landrätliche Vollziehungsverordnung zum
eidg. Jagdgesetz einräumt, und dass er sich verpflichtet hat,
das Verbot dem Landrat in der bevorstehenden Winter-
session zu endgültigem Entscheide vorzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
56. Urteil vom 7. Dezember 1934 i. S. Jiggi A.-G.
gegen Solothurn.
K ein e Möglichkeit des s t a a t s r e c h t I ich e 11 R e kur -
ses gegen den Z u s chI a g einer öffentlichen Arbeit an
einen privaten Unternehmer auf Grund vorangegangener
Sub m iss ion und gegen die Verweigerung des Zuschlages
n,n einen andern Eingabesteller.
A. -Auf Grund der Verordnung des solothurnischen
Regierungsrats vom 29. Januar 1932 betreffend Verge-
Organisation der Bundesrechtspflege. No 56.
bung staatlicher Bauarbeiten (Submissionsverordnung)
schrieb das kantonale Baudepartement im Sommer 1934
die
Arbeiten für das Loos I der Dünnernkorrektion öffent-
lich zur Vergebung aus. Unter den Bewerbern, die innert
gesetzter Frist Angebote einreichten, befanden sich auch
die Firma W. Belart in Olten und die Jäggi A.-G., Bau-
geschäft ebenda. Bei seiner ersten Beratung kam der
Regierungsrat zum Entschluss, diese beiden Angebote in
engere Berücksichtigung zu ziehen, und beauftragte das
Baudepartement, mit den genannten zwei Firmen noch
gewisse
Besprechungen durchzuführen. Das Departement
verlangte hierauf von der Jäggi A.-G. nähere Aufschlüsse
über einzelne Positionen ihres Angebots, worauf die Firma
am 13. September und 5. Oktober 1934 antwortete. Ähn-
liche Verhandlungen scheinen mit der Firma Belart ge-
pflogen
worden zu sein; da deren Angebot für eine Position
( Wasserhaltung ll) eine so hohe Pauschale enthielt, dass
sich die Vermutung eines Irrtums über den Gegenstand
der Arbeit aufdrängte, wurde die Firma überdies hierauf
aufmerksam gemacht, worauf sie den Ansatz unter diesem
Titel um 30,000 Fr., von 42,000 Fr. auf 12,000 Fr. ermäs-
sigte. Auch so blieb ihre Gesamtforderung (355,465 Fr.) noch
um rund 22,000 Fr. höher als diejenige der Jäggi A.-G.
(333,831
Fr.). Am 16. Oktober 1934 erhielt 6ie letztere
Firma vom kantonalen Baudepartement die Mitteilung,
dass der R.egierungsrat die fraglichen Arbeiten (Loos I der
Diinnernkorrektion in der Stadt Olten) an W. Belart zuge-
schlagen habe lmd dass ihre, der Jäggi A.-G. Offerte infol-
gedessen
nicht habe berücksichtigt werden können.
B. -Die Jäggi A.-G. erhob hierauf beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen:
- der Entscheid des R.egierungsrat.s betr. den Zuschlag
der Bauarbeiten für das Loos I an der Dünnern an die Firma
Relart sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben,
- die Ausführung der genannten Arbeiten sei vom
Regierungsrat der R.ekurrentin zuzuschlagen.
Zur Begründung wird ausgeführt, : Wenn schon 7 der