:10 Y"rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
schafters eine Wiedereintragung, wie die Direktion der
Volkswirtschaft zutreffend bemerkt, gar keine praktische
Wirkung.
Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdegegner
Erben Rüegg und Fritz Rüegg-Messi-
kommer sowohl
im kantonalen wie im bundesgerichtlichen
Verfahren die
Erklärung abgegeben haben, sie seien damit
einverstanden, dass der Rechtsstreit des Beschwerde-
führers um seine angebliche Forderung von 50,000 Fr.
direkt ihnen gegenüber erhoben werde, und damit für den
Fall der gerichtlichen Feststellung des Bestehens einer
Gesellschaftsschuld,
über die in erster Linie zu entscheiden
wäre, zum vorneherein auf die Einrede verzichtet haben,
dass sie erst nach erfolgter Auflösung oder erfolgloser
Betreibung der Gesellschaft persönlich belangt werden
könnten.
Unter diesen Umständen ist aber nicht ein-
zusehen, weshalb
der Beschwerdeführer sich darauf
versteift, die Wiedereintragung der Kommanditgesell-
schaft zu verlangen. Dieses Verhalten kann mit der gleichen
Berechtigung als Rechtsmissbrauch
im Sinne des Art. 2
ZGB,
der auch auf derartige Verhältnisse Anwendung
findet,
behandelt werden, wie das Wiedereintragungs-
begehren eines Gläubigers, dessen
Forderung zwar unbe-
streitbar besteht, der aber selbst im Falle der Wiedereintra-
gung wegen Fehlens jeglicher verwertbarer Gesellschafts-
aktiven nicht die geringste Aussicht auf Befriedigung
hat (vgl. BGE 57 I S. 235). .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
gistersachen. N° 6.
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1934
i. S. Senn gegen Xistli und Begierll1lgsrat Bern.
Leg i tim a t ion zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde:
Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Bezeichnung als
Partei verleiht die f 0 r m e I e Beschwerdelegitimation.
Art. 9 VDG (Erw. 1).
Die Leg i tim a t ion zur S ach e setzt einen Verst08s
gegen das öffentliche Recht voraus, der gleichzeitig die sub-
jektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt. Im
vorliegenden Fall verneint bei Abweisung eines Begehrens
um Anordnung der Änderung der Firma eines Konkurrenten,
die gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse
(Erw. 2).
A. -Am 15. April 1929 bildete sich unter der Firma
Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. eine Aktien-
gesellschaft mit Sitz in Bern. Als Zweck derselben ist
im Handelsregister angegeben: Die Montage von Holz-
und Stahlrolladen und Garagestorren, die Anfertigung
und Installierung von Sonnenstorren und Marquisen
und ferner die Ausführung aller in die Branche einschla-
genden
Reparaturarbeiten im Gebiete des Kantons Bern
und der Zentralschweiz sowie unter anderm auch (( die
Übernahme von Vertretungen in der genannten Branche .
Die Gesellschaft übernahm bei einem Aktienkapital von
87,000 Fr. die Aktiven und Passiven der am gleichen
Tage erloschenen Einzelfirma
Hermann Kästli, Rolladen-
industrie.
B. -Auf Betreiben der Firma J. Senn, Rolladen-
fabrikant in Bern-Bümpliz forderte der Handelsregister-
führer von Bern mit Schreiben vom 5. Mai 1933 die erwähn-
te Aktiengesellschaft auf, bis zum 30. Juni 1933 eine
auf die Elimination der Bezeichnung (( Rolladenindustrie ))
aus ihrer Firma gerichtete Statutenänderung zu beschlies-
sen. Die Aktiengesellschaft widersetzte sich dieser Zu-
mutung, worauf der Handelsregisterführer die Angelegen-
heit der Justizdirektion des Kantons Bern überwies.
Nachdem diese
zunächst "eine Vernehmlassung der berni-
sehen Handels-
und Gewerbekammer eingeholt. hatte,
32 Yerwaltunp:s-und Disziplinarrechtspflege
hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Verfügung
vom 29. August 1933, zugestellt am 6. September 1933,
das Begehren der Firma J. Senn, es sei die zwangsweise
Änderung der Firma der genannten Aktiengesellschaft zu
verfügen, abgewiesen.
O. -Hiegegen hat die Firma J. Senn rechtzeitig und
in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und es sei die in der Firma Hermalill Kästli, Rolladen-
industrie A.-G. enthaltene Geschäftsbezeichnung Rol-
ladenindustrie als unzulässig zu erklären, und es sei
demzufolge die
genannte Firma anzuhalten, das Wort
Rolladenindustrie ) zu eliminieren, eventuell sei anzu-
ordnen, dieses Wort im Handelsregister als Teil der Firma
zu streichen, eventuell sei die Firma zu streichen.
D. -Der Regierungsrat des Kantons Bem, sonie die
Firma Hermann Kä.otli, Rolladenindustrie A .-G. haben
Abweisung der Beschwerde beantragt, da sie materiell
unbegründet sei. Das Eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement hingegen hat die Gutheissung derselben
befürwortet, im wesentlichen mit der Begründung, die
Firmenbildung der fraglichen Aktiengesellschaft unter
Verwendung des Wortes (( Rolladenindustrie ) sei offenbar
unwahr und geeignet, zu Täuschungen Anlass zu geben.
Für die Beobachtung des Grundsatzes der Firmenwahr-
heit sei durch die für das Handelsregister eingesetzten
Verwaltungsbehörden von Amteswegen zu sorgen, gleich-
gültig,
ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten zu
einer Zivilklage Anlass geben könnte oder nicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Firma Senn beschwert sich darüber, dass
ihr Antrag an das Handelsregisteramt Bem, es sei eine
Änderung der Firmabezeichnung einer Konkurrenzfirma
anzuordnen, von den kantonalen Verwaltungsbehörden
abgewiesen
worden ist.
Registersacoon. No 6.
Was die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin
anbelangt, die das Bundesgericht als Prozessvoraus-
set7ung
von Amteswegen zu prüfen hat, so ist zunächst
darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ange-
fochtenen
Entscheid des bernischen Regierungsrates aus-
drücklich
. als Partei aufgeführt ist. Mit Rücksicht auf
den Wortlaut von Art. 9 VDG steht ihr somit wenigstens
in formeller Hinsicht die Legitimation zur Verwaltungs-
beschwerde
zu KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechts-
pflege beim Bundesgericht, S. 33, 35 .
2. -In der Sache selbst ist von der Begründung auszu-
gehen, die die Beschwerdeführerin
für ihren Antrag
gibt: Sie behauptet, die von ihr beanstandete Firma-
bezeichnung verstosse gegen den in Art. 1 VO II auf-
gestellten
Grundsatz der Firmenwahrheit und gebe zu
Täuschungen des Publikums Anlass. Gemäss dieser
Begründung sind es also öffentliche Interessen, deren
Verletzung die Beschwerdeführerin rügt und mit der
Beschwerde zu beseitigen trachtet. Aus dieser Problem-
stellung folgt aber bereits eindeutig, dass der Beschwerde-
führerin
trotz Vorhandenseins der formellen Beschwerde-
legitimation die Legitimation zur Sache fehlt. Denn nach
allgemein anerkannter Auffassung ist die Verwaltungs-
beschwerde keine Popularbeschwerde,
zu deren Erhebung
im öffentlichen Interesse jeder Bürger befugt wäre. Die
Sorge für das öffentliche Wohl und die Verwirklichung
des objektiven öffentlichen Rechtes ist vielmehr nicht
Sache des Einzelnen, sondern ausschliesslich der dazu
befugten Behörden (KIRCHHOFER, S. 34). Zwar sind
diese berechtigt, ihnen von einem Bürger zur Kenntnis
gebrachte Verletzungen des öffentlichen Interesses zu
untersuchen und die betreffenden Behauptungen auf ihre
Begründetheit hin zu prüfen, aber sie sind . dazu nicht
verpflichtet, weil der Einzelne einen subjektiven Anspruch
auf ihr Tätigwerden hätte (BGE 56 I S. 361). Kommt
die Behörde auf Grund ihrer Prüfung dazu, eine Verletzung
öffentlicher Interessen entgegen der Ansicht des Verzeigers
AS 60 I -1934
34 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
zu verneinen, und macht sie diesem hievon in der Form
Mitteilung, dass sie seinen Antrag abweist, so erhält
er damit noch keine sachliche Legitimation zur Weiter-
ziehung der Angelegenheit auf dem Wege der verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerde Diese Befugnis kann ihm
logischerweise nicht zustehen, da ihm doch die primäre
Voraussetzung dazu, nämlich das Recht, bei den Ver-
waltungsbehörden Anträge zu stellen, also die Postulations
fähigkeit im Sinne der Prozessrechtswissenschaft, fehlt.
Die Legitimation zur Sache ist vielmehr dann und nur
dann vorhanden, wenn der vom Beschwerdeführer be-
hauptete Verstoss gegen das öffentliche Recht -und damit
auch der einen solchen verneinende Entscheid einer
Verwaltungsbehörde -gleichzeitig einen unrechtmässigen
Eingriff
in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Unter
dieser Vorausset7ung steht ihm die Befugnis zu, Anträge
an die Verwaltungsbehörde zu stellen, und wenn diese
ihn abweist, an das Verwaltungsgericht zu gelangen mit
dem Begehren um Schutz für sein subjektives Recht.
Diese Befugnis steht ihm gemäss Art. 9 VDG sogar dann
zu, wenn er an dem angefochtenen Entscheid nicht einmal
als Partei beteiligt war; es genügt, dass er durch den
Entscheid in der erwähnten Weise unmittelbar betroffen
wird (KIRCHHOFER, S. 33 f.).
Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin
nun aber selber gar nicht, dass sie durch die beanstandete
Firmenbildung in ihren SUbjektiven Rechten verletzt
werde, und in Wirklichkeit liegt eine solche Verletzung
auch nicht vor. Der Grund, der die Beschwerdeführerin
zu ihrem Vorgehen veranlasst, ist das rein wirtschaftliche
Interesse des einen Konkurrenten gegenüber dem andern,
das zur Begründung eines subjektiven Rechtes niemals
ausreicht.
Ist die Beschwerdeführerin aber der Auffassung, die
in Frage stehende FirmenbiIdung verstosse nicht nur
gegen die öffentliche Ordnung, sondern verletze auch
ihre eigenen Firmenrechte oder stelle einen Verstoss gegen
Registersachen. No 7.
die Lauterkeit des Wettbewerbes dar, indem die Aktien-
gesellschaft ihr durch unwahre Angaben in ihrer Firma
die Kundschaft abspenstig mache oder zu machen suche,
so
kann sie sich dagegen auf dem Wege der privatrecht-
lichen Klage zur Wehr setzen (Art. 30 VO betr. das Han-
delsregister). Denn was sie dann in erster Linie anstrebt,
ist der Schutz ihrer privaten Interessen, bei denen die
öffentliche
Ordnung nur insoweit im Spiele ist, als sich
indirekt aus ihren Normen auch etwas für diese privaten
Interessen ableiten lässt. Mit der privatrechtlichen Klage
kann die Beschwerdeführerin aber selbstverständlich
ausschliesslich gegen den Inhaber der beanstandeten
Firma, nicht jedoch auch gegen die Behörde vorgehen,
die sich
unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Inter-
esses nicht zum Einschreiten veranlasst gesehen hat.
Die Beschwerde ist daher wegen Fehlens der Legitima-
tion der Firma J. Senn zur Sache materiell abzuweisen,
ohne dass etwa das Bundesgericht, da es ja nicht eid-
genössische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister ist,
von Amteswegen auf die Prüfung der Frage einzutreten
hätte, ob die beanstandete Firmenbildung gegen den
Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
7. Arret de 130 Ire Sscuon civile du 13 mars 1934
dans la cause Departement federal da Justlee et Police
contre Tribunal cantonal vaudois et Bannue da riontreu S. Ä.
La conoordat par abandon de l'actif n'entraine pas 1a disparition
immediate de Ja societe. Celle-ci reste inscrit au registre du
commerce avec l'annotation que son concordat a eta homo-
10gue et qu'elle est en et.at de liquidation sous la direction
des liquidat.eurs desigm3s par l'autoriM (changement. de juds-
prudence).
A. -Le 26 juillet 1932, le PrtSsident du Tribunal de
Vevey accorda a la Banque de Montreux S. A. un sursis