LF. . . . . Loi federale.
LP . Loi federale sur la poursuite pour dettes et la feillite.
OJF Organisation judiciaire federale.
ORI Ordonnance sur Ia realisatiou forcee des immeubIes.
C. Abbreviazlonl itallan8.
ce. . . . .. Codice civile svizzero.
CO. . . . .. Codice delle obbligazioni.
Cpc Codice di procedura civile.
Cpp Codice di procedura penale.
GAD. . .
.. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli-
nare.
LF. Legge federale.
LEF
. Legge esecuzioni e fallimenti.
OGF . . . " Organizzazione giudiziaria fooerale.
A. STAATSRECHT -DROlT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Urteil vom 3. Februar 1934
i. S. Afgana A.-G. gegen Zürich.
Es bildet keine Willkür, wenn das den Holdinggesellschaften
gewährte Steuerprivileg einer Aktiengesellschaft, die sich als
Konnnanditärin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt,
versagt wird.
A. -Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren
Sitz in Zürich und bezweckt nach ihren Statuten, sich
an industriellen und kaufmännischen Unternehmungen
a s Holdinggesellschaft) zu beteiligen, sowie die damit
zusammenhängenden Finanz-, Treuhand-und Revisions-
geschäfte durchzuführen. Sie bildet als Kommanditärin
zusammen mit Otto Forster die Kommanditgesellschaft
Forster Cie., die in Zürich den Teppichhandel betreibt,
und hat dieser Gesellschaft alle ihre Mittel teils als Kom-
manditsumme, teils als Darlehen überlassen. Bei der
Steuereinschätzung für 1930 stellte die Rekurrentin das
Begehren, sie sei als Holdinggesellschaft im Sinne von
35 des zürch. Steuergesetzes zu behandeln. Diese Vor-
schrift lautet : Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich
in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an andem
Unternehmungen besteht (Trustgesellschaften, Hol ding-
kompagnien), haben nur eine Kapitalsteuer von einem
halben Promille des steuerpflichtigen Kapitals zu entrieh-
AS 60 T -1934
St tsrecht.
ten . Die Steuerkommission der Gemeinde Zürich lehnte
aber die Gewährung dieses Privilegs ab und entschied,
dass die Rekurrentin für das Jahr 1930 einen Ertrag
von ..... Fr. und ein Kapital von . ... Fr. als Erwerbs-.
gesellschaft
nach 29 des Steuergesetzes versteuern
müsse. Die Rekurrentin beschwerte sich hierüber bei
der kantonalen Rekurskommission und über deren abwei-
senden
Entscheid bei der Oberrekurskommission des
Kantons Zürich. Diese wies. die Beschwerde am 8. Juli
1933 ab. Sie verwies zunächst auf ihren Entscheid vom
15. April 1932, worin über die Besteuerung der Rekurrentin
für das Jahr 1929 folgendes ausgeführt ist:
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Be-
schwerdeführerin des Holdingprivilegs nicht teilhaftig
wäre,
wenn ihre Geschäftstätigkeit ausschliesslich darin
bestehen würde, in Zürich ein eigenes Teppichhandels-
geschäft als Einzelinhaberin
zu betreiben. Sie wäre in
diesem Fall ohne weiteres zu den Erwerbsgesellschaften
im Sinne von 29 StG und nicht zu den Gesellschaften
nach 35 zu zählen. Nicht anders dürfte die Entscheidung
lauten, wenn die Beschwerdeführerin einer zürcherischen
Teppichhandelsfirma
als Kollektivgesellschafterin ange-
hören würde. Das zürcherische Steuerrecht steUt den
Teilhaber einer KoJIektivgesellschaft auf gleiche Stufe wie
den Einzelgeschäftsinhaber. So besteht nach 2 Ziff. 3
lit. a
StG für einen auswärtigen Teilhaber einer zürcheri-
schen Kollektivgesellschaft die hiesige
Steuerpflicht
genau so wie für den auswärtigen Inhaber einer hiesigen
Einzelfirma.
Ebenso wird in Zürich in übereinstimmung
mit der allgemeinen schweizerischen Anschauung der
Ertrag eines Anteils an einer Kollektivgesellschaft wie
der Ertrag eines Einzelunternehmens als Einnahme aus
Geschäft und Gewerbe und nicht etwa als Kapitalertrag
aufgefasst (BLUMENSTEIN, Steuerrecht, S. 182 N. 39).
Entsprechend dieser Gleichstellung von EinzeIgeschäfts-
inhaber und Kollektivgesellschafter wäre einer Aktien-
gesellschaft, welche sich ausschliesslich als Kollektiv-
Gleichheit Yor dem Gesetz (Reehtsverweigerung). Xo 1. 3
gesellschafterin eines Teppichhandelsunternehmens be-
tätigen würde, die Anwendung von 35 StG ebenso zu
versagen, wie sie gegenüber einer Aktiengesellschaft, die
Einzelinhaberin eines Teppichhandelsgeschäftes wäre, abge-
lehnt werden müsste. Was aber für die Aktiengesellschaft
als Kollektivgesellschafterin gilt,
hat im gleichen Masse
für eine Aktiengesellschaft zu gelten, deren Geschäftstä-
tigkeit wie die der Beschwerdeführerin einzig im Besitz und
in der Verwaltung einer Kommanditeinlage besteht. Das
schweizerische Obligationenrecht betrachtet nach über-
wiegender Anschauung von Literatur und Praxis den
Kommanditär wie den Kollektivgesellschafter als Teil-
.
haber und nicht etwa als Gläubiger (vgl. BACHMANN,
Kommentar zu OR 590 Anm. 1). In übereinstimmung
hiemit behandelt das zürcherische Steuerrecht, zum
mindesten soweit das Einkommens-und Vermögens-,
bezw.
Ertrags-und Kapitalsteuerrecht in Frage steht,
nicht nur den . Kollektivgesellschafter, sondern auch den
Kommanditär als Geschäftsteilhaber . Der auswärtige
Kommanditär einer hiesigen Gesellschaft wird in 2
Ziff. 3 lit. a
StG neben dem Kollektivgesellschafter als
hier steuerpflichtig genannt. Ebenso erscheint in Zürich
das Einkommen aus einem Kommanditanteil als Geschäfts-
einkommen und nicht etwa als Kapitalertrag (vgl. BLU-
MENSTEIN, Steuerrecht, S. 182 N. 39). Diese Erwägungen
führen zur Besteuerung der Beschwerdeführerin nach 29
und nicht nach 35 StG. . .. Das Ergebnis, das damit
gewonnen wird, steht mit der Entstehungsgeschichte von
35 im Einklang. Man wollte mit 35, wie in der Beschwer-
de an sich nicht bestritten wird, in erster Linie die Doppel-
besteuerung von Beteiligungsgesellschaften und Betriebs-
gesellschaften vermeiden (WETTSTEIN , Die Steuerreform
im Kanton Zürich, S. 124/25, 127 ; vgl. auch RICHARD,
Kommentar, S. 118). Diesem Grundgedanken entspricht
die Nichtanwendung des Holdingprivilegs auf die Be-
schwerdeführerin ; es fehlt bei ihr, da die Kommandit-
gesellschaft Forster Oie. nicht Steuersubjekt ist und
daher für die fragliche Kommanditeinlage keine Steuern
bezahlt, ein Bedürfnis nach Erleichterung der Steuerlast
in dem besonderen Sinne von 35 (vgl. BLUMENSTEIN,
Steuerrecht, S. 285 ; BLAu, Die Holdinggesellschaften in
der Steuergesetzgebung, Vierteljahrsschrift für schweizeri-
sches Abgaberecht,
Bd. 6, S. 310; OURTI, Aktiengesell-
schaft und Holdinggesellschaft, S. 267). Schliesslich ist
der Rekurskommission auch insofern zuzustimmen, als
sie
darauf aufmerksam macht, dass bei Anwendung von
35 auf Fälle wie den vorliegenden auswärtige Komman-
ditäre hiesiger Firmen lediglich eine nach 35 zu behan-
de1nde Aktiengesellschaft einzuschieben brauchten, um
der zürcherischen Steuerpflicht für das hier arbeitende
Kapital und dessen Ertrag zur Hauptsache zu entgehen
(vgl.
BLAU, Vierteljahrsschrift für schweizerisches Abga-
berecht,
Bd. 6, S. 308 ).
Sodann bemerkte lie Oberrekurskommission . bei ihrem
Entscheide vom 8. Juli 1933 noch:
In dieser Hinsicht (gegenüber den Einwendun-
gen der Rekurrentin) ist zunächst festzustellen, dass die
Gleichstellung
der Beteiligung an einer Kollektivgesell-
schaft mit dem Betrieb eines Einzelgeschäftes . . . in
keiner Weise abhängt vom Vorliegen einer Geschäfts-
führungs-
oder Vertretungsbefugnis des Gesellschafters.
Die Beschwerdeführerin macht hier einen Unterschied,
für den sie weder eine gesetzliche Vorschrift anzurufen,
noch eine aus a11gemeinen C1esichtspunkten abzuleitende
sachliche
Begründung zu geben vermag. Damit fällt
auch ihr Versuch dahin, die Stellung des Kommanditärs
aus Rücksicht darauf, dass ihm eine gesellschaftsrechtliche
Geschäftsführungs-: und Vertretungsmacht fehlt, derjenigen
eines bIossen
Kapitalbeteiligten gleichzuordnen . . . Was
sodann die Bemerkungen der Beschwerde zur Frage der
Doppelbesteuerung anbetrifft, so soll betont werden, dass
der von der Beschwerdeführerin genannte unbeschränkt
haftende Gesellschafter Forster selbstverständlich nur
seinen eigenen Anteil am Vermögen der Forster Oie.
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No l. 5
und ebenso nur die auf ihn selber entfallenden Erträgnisse
dieses Geschäftes zu versteuern hat, während er für die
der Mgana A.-G. zukommenden Werte nicht eingeschätzt
werden darf. Richtig ist dagegen allerdings, dass die
Kommandite der Afgana A.-G. mit dem dazugehörenden
Ertrag infolge der von der Oberrekurskommission vertre-
tenen Auffassung einmal bei der Beschwerdeführerin
selber
und dann im Ergebnis nochmals bei deren Aktionären
zur Steuer herangezogen werden muss. Die hierin liegende
Doppelbesteuerung
ist jedoch ein Anwendungsfall der
vom Gesetz ausdrücklich gewollten zweimaligen Erfassung
der Aktiengesellschaft einerseits und der Aktionäre
anderseits, nicht ein Fall der' Doppelbesteuerung von
Beteiligungs-und Betriebsgesellschaften, mit deren Ver-
meidUng
sich 35 StG entgegen der Bestreitung der
Beschwerdeführerin tatsächlich allein befasst I).
B. -Gegen diesen Entscheid hat die A.-G. Afgana die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,
es sei in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde
unsere Gesellschaft
nur als Holdinggesellschaft im Sinne
des
35 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom
25. November 1917 steuerpflichtig zu erklären, sodass
unsere Gesellschaft
nur eine Kapitalsteuer von % 0/00 des
steuerpflichtigen
Kapitals zu entrichten hat .
Die Rekurrentin macht geltend, es bilde Willkür, dass
sie nach 29, statt nach 35 des Steuergesetzes besteuert
werde, und führt zur Begründung aus : Sie sei zweifellos
eine Trustgesellschaft
oder Holdingkompagnie im Sinne
der zuletzt genanntenBestimmung, weil sie sich ausschliess-
lieh und dauernd an einer andern Unternehmung beteilige
und diese Beteiligung verwalte. Dass ein Kommandit-
kapital als Beteiligung. an einem andern Unternehmen
anzusehen sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden.
Eine solche liege vor, sobald sich jemand an einer Gesell-
schaft beteilige. Bloss wenn die Rekurrentin sich in der
Weise an einer Kollektivgesellschaft beteiligte, dass sie
diese,
nach aussen verträte, so würde es sich nicht um eine
blosse Kapitalbeteiligung handeln und wäre daher die
Rekurrentin nicht nach 35, sondern nach. 29 des Steuer-
gesetzes steuerpflichtig. Ganz unverständlich sei die
Berufung
der Oberrekurskommission darauf, dass ein
auswärtiger Teilhaber einer zürcherischen Kollektiv-oder
Kommanditgesellschaft gleich wie ein auswärtiger Inhaber
einer hiesigen Einzelfirma zu besteuern sei. 35 des Steuer-
gesetzes wolle nicht nur die Doppelbesteuerung von
Beteiligungsgesellschaften und Betriebsgesellschaften, SOn-
dern jede Doppelbesteuerung vermeiden, sobald die
Voraussetzungen
dazu vorhanden seien. Das treffe hier
zu, weil Otto Forster, das unbeschränkt haftende Mitglied
der Gesellschaft Forster Oie., der Steuerpflicht unterliege
und ferner sämtliche Aktionäre und Obligationäre der
Rekurrentin, die aUe im Kanton Zürich wohnten, für
ihre Aktien und Obligationen und deren Ertrag besteuert
würden.
O. -Die Oberrekurskommission und der Regie-
rungsrat des Kantons Zürich haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Der angefochtene Entscheid der. Oberrekurskommission
beruht auf der Annahme, dass eine Aktiengesellschaft,
wenn sie sich als Kommanditärin bei einer Kommandit-
gesellschaft beteiligt, die ein Warenhandelsgeschäft be-
treibt, damit nicht eine Betciligung an einer andern
Unternehmung im Sinne des 35 d. zürch. Steuergesetzes
verwalte.
In dieser Annahme lässt sich keine Willkür
erblicken. Die genannte Bestimmung sagt nicht, was
unter Beteiligung an andern Unternehmungen zu
verstehen sei. Sie spricht wohl von solchen Untern;hmun-
gen im Gegensatz zu eigenen ; es ist aber keineswegs ohne
weiteres klar,
dass das Geschäft einer Kommanditgesell-
schaft nur von den geschäftsführenden, unbeschränkt
haftenden Gesellschaftern als ihr eigenes betrachtet werden:
kann, für den Kommanditär dagegen als das eines andern
Gleichheit vor dem Gesetz. (Rechtsverweigerung). No 1. 7
gelten muss. Nach der unbestrittenen Annahme der
Oberrekurskommission ist der Kommanditär vom Stand-
punkt des Zivilrechts, wie des zürcherischen Vermögens-
und Einkommenssteuerrechts aus als Teilhaber der Kom-
manditgesellschaft, nicht als Gläubiger der Gesellschaft
oder
der unbeschränkt haftenden Gest'llschafter zu betrach-
ten. Er gilt desh 1lb gleich diesen als Eigentümer oder
Inhaber des der Gesellschaft gehörigen Vermögens (vgl.
WIELAND, Handelsrecht I S. 391, 733, 755, 598 ff.) und
die zur Vertretung befugten GeSellschafter handeln J wenn
sie
im Namen der Gesellschaft Geschäfte abschliessen,
selbstverständlich
auch im Namen des Kommanditärs
als Mitgliedes der Gesellschaft. Demnach erscheint das
Geschäft einer Kommanditgesellschaft zum mindesten
anteilsmässig vom Standpunkte des Zivilrechts und des
zürcherischen Vermögens-
und Einkommenssteuerrechts
aus auch als solches des Kommanditärs. Das zeigt sich,
wie die Oberrekurskommission
mit Recht hervorgehoben
hat, insbesondere darin, dass der auswärtige Kommanditär
einer zürcherischen Gesellschaft nach 2 Ziff. 3 litt. a
des zürch. Steuergesetzes neben
dem unbeschränkt haften-
den Gesellschafter im Kanton Zürich steuerpflichtig ist
und das Einkommen aus seinem Kommanditanteil hier
als Geschäftseinkommen und nicht etwa als blosser
Kapitalertrag versteuert werden muss.
Zudem
lässt sich gewiss die Auffassung vertreten, dass
es
dem Grund und Zweck des 35 des Steuergesetzes nicht
entspreche, wenn die Beteiligung einer als Kominanditärin
auftretenden Gesellschaft als solche an einer andern )
Unternehmung behandelt wird. Nach der unbestrittenen
Feststellung der Oberrekurskommis"!ion will die genannte
Vorschrift in erster Linie die Doppelbesteuerung von
Beteiligungs-und Betriebsgesellschaften vermeiden oder
abschwächen
und handelt es sich nicht um ein derartiges
Verhältnis,
wenn eine Aktiengesellschaft, wie im vorlie-
genden Falle, ein Mitglied
einer andern Gesellschaft als
Kommanditärin bildet . Die Rekurrentin macht allerdings
Staat .. recht.
geltend, dass 35 im vorliegenden Fall deshalb anwendbar
sei, weiler noch gegen weitere Doppelbesteuerung Schutz
bieten wolle. Allein eine solche kann auf Grund der
angefochtenen Steuertaxation lediglich darin liegen, dass
die
Rekurrentin für ihr Kapital und ihren Ertrag besteuert
wird und zugleich ihre Aktionäre von den Aktien die
Vermögenssteuer
und von den Dividenden die Einkommens-
steuer entrichten müssen ; denn die Kommanditgesellschaft
Forster Cie. bildet kein besonderes Steuersubjekt und
ihr unbeschränkt haftender Gesellschafter wird nicht für
das ganze Vermögen und Einkommen der Gesellschaft,
sondern nur für seinen Anteil daran besteuert. Die
erwähnte wirtschaftliche Doppelbesteuerung, worüber
sich die Rekurrentin beklagt, beruht nun auf einer für
alle Aktiengesellschaften -geltenden Regel des Steuer-
gesetzes, die nicht gegen Bundesrecht verstösst (BGE 50
I S. 18 Erw. 1). Es ist begreiflich, wenn 35 des Steuer-
gesetzes von dieser Regel eine Ausnahme für den Fall
macht, dass eine Betriebsaktiengesellschaft dauernd eine
Beteiligungsaktiengesellschaft
zum Aktionär hat, da sonst
eine dreifache (wirtschaftliche) Besteuerung einträte und
eine blosse Beteiligungsaktiengesellschaft selbst keine
Handels-oder Produktionstätigkeit ausübt, sondern mehr
nur eine Art von Vermögensverwaltung betreibt und
daher auch ihren Sitz leicht verlegen kann (vgl. BLUMEN-
STEIN, Schweiz. Steuerrecht S. 2.84 H. ; BLAU, Die Holding-
gesellschaften in der Steuergesetzgebung, Vierteljahr-
schrift für schweiz. Abgaberecht Bd. 6 S. 310 H. ; CURTI,
Aktien-und Holdinggesellschaft S. 222 H., 231 f., 276).
Die Rekurrentin gibt aber keinen Grund an, weshalb die
gleiche
Ausnahme auch dann gelten . sollte, wenn eine
Aktiengf'sellschaft
ein nicht geschäftsführendes Mitglied
einer Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft ist. Wohl
nehmen auch in diesem Falle die Organe der Aktiengesell-
schaft nicht aktiv nach aussen an der Handels-oder
Produktionstätigkeit der Kollekti --oder Kommandit-
gesellschaft teil; aber diese Tätigkeit erscheint nichts-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigenmg). Xo 2.
destoweniger zivil-und steuerrechtlich anteilsmässig als
e i
gen e s Geschäft der Aktiengesellschaft und eine
dreifache
Besteuerung kommt dabei nicht in Frage.
Die Oberrekurskommission konnte den Standpunkt der
Rekurrentin auch wegen der damit verbundenen Gefahr
der Steuerumgehung ablehnen, wie sie es am Schluss der
Begründung ihres Entscheides vom 15. April 1932 getan
hat.
Dazu kommt, dass Bestimmungen, wie 35 des zürch.
Steuergesetzes, die zu Gunsten bestimmter Steuerpflichti-
ger eine Ausnahme von der regelmässigen Steuerpflicht
machen und insofern ein Privileg aufstellen, im allgemennen
eher einschränkend ausgelegt werden müssen, zumal
wenn sie, wie das bei der genannten Vorschrift zutrifft,
einen
neuen Rechtsgrundsatz eingeführt haben.
Demnach erkennt das Bundesge1'icht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auszug aus dem Urteil vom 17. März 1934
i. S. Zingre-Erzinger gegen Spar-und .Lelhkasse 'l'hun.
Art. 304 und 307 SchKG: Voraussetzungen des Anspruchs von
Schuldnern und Gläubigern auf rechtliches Gehör im Verfahren
vor der erst-und der zweitinstanzlichen Nachlasshehörde.
A. -Den Eheleuten Zingre-Erzinger wurde vom Kreis-
gerichtsausschuss
0 berengadin im April 1933 eine N achlass-
stundung gewährt, die dann zwar aus formellen Gründen
wieder aufgehoben, aber im .Juli 1933 von neuem erteilt
wurde.
Im Anschluss an die erste Nachlasstundung hatte die
Leihkasse
Thun eine Forderung angemeldet, die sie auch
nach Erneuerung der Nachlasstundung aufrecht erhielt ;
unter Einspruch gegen die Genehmigung des Nachlass-
vertrags. Die Genehmigung wurde aber am 10. Oktober 1933
vom Kreisgerichtsausschuss Oberengadin dennoch erteilt.