- Urtheil vom 12. November 1880 in Sachen
Matt gegen Glarus.
A. Im Kanton Glarus beruhte bis zum Jahre 1873 das
Gemeindewesen ausschließlich auf dem Prinzipe der Bürgerge
meinde, so daß in allen Gemeindeangelegenheiten, namentlich
auch in Schulsachen, nur der ortsanwesende Bürger (Tagwen
genosse) stimmberechtigt war. Die von der Landsgemeinde am
- Mai 1873 angenommene Verfassungsrevision bestimmte nun
im Gegensatze hiezu in 89, daß die Schulgemeinde aus sämmt
lichen innerhalb der Gemeinde wohnenden Schulgenossen, ein
schließlich derjenigen dem betreffenden Schulkreise zugeschiedenen
Kantons- und Schweizerbürger bestehe, welche seit wenigstens
einem Jahr in einer Ortschaft desselben niedergelassen seien.
Dabei war im Weitern bestimmt, daß der Schulgemeinde das
Recht zustehe, innerhalb der durch das Gesetz festgestellten Schran
ken die nöthigen Verordnungen über ihre Schulen zu treffen und
die Verwaltung des Schulvermögens zu besorgen; dieselbe habe
die Schulpflege, sowie den Schulvogt und die Schullehrer zu
wählen. Den Schulgemeinden wurde ( 11 der erwähnten Ver
fassungsrevision) das Recht eingeräumt, für ihre Bedürfnisse,
innerhalb der Schranken des Gesetzes, Vermögens- und Kopf
steuern zu erheben, bei deren Erhebung die Niedergelassenen den
Bürgern vollständig gleichzuhalten sind und mit keinerlei beson
dern Auflagen belastet werden dürfen. Gleichzeitig nahm die
Landsgemeinde ein neues Schulgesetz an, in welchem an die
Schule gegenüber früher bedeutend erhöhte Anforderungen gestellt
wurden und daher auch eine erweiterte Beitragspflicht des Staa
tes an die Schulausgaben der Gemeinden statuirt wurde. In
51 dieses Schulgesetzes wurde in dieser Richtung vorgeschrie
ben: "Ist eine Schulgenossenschaft nicht im Stande, mittelst der
"Zinsen des Schulgutes, zuzüglich einer Vermögens- und Kopf
"steuer, welche für Kirchen- und Schulzwecke zusammen 2 ,
"beziehungsweise 2 Fr. per Kopf beträgt, die laufenden alljähr
"lich wiederkehrenden Bedürfnisse nach Maßgabe der im gegen
"wärtigen Gesetze aufgestellten Vorschriften zu befriedigen, so hat
"sie Anspruch auf Staatsunterstützung.
"Das Defizit, welches sich nach Erschöpfung vorgenannter
"Hülfsquellen (Zinse und Steuern) ergibt, ist zu drei Vierthei
"len vom Staat, zu einem Viertheil von demjenigen Tagwen
"oder Genossame zu übernehmen, welchem die betreffende Schul
"genossenschaft angehört.
"Bei außerordentlichen Ausgaben, wie Neubau oder Erwei
"terung von Schulhäusern, mag der Kantonsschulrath um einen
"den Verhältnissen angemessenen Beitrag angegangen werden."
B. Für die auf Grund des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873
konstituirte Schulgemeinde Matt ergab sich im Jahre 1874 die
Nothwendigkeit einer Erweiterung des Schulhauses, deren Kosten
dieselbe aus den ihr nach 51 leg. cit. zur Verfügung stehen
den Mitteln zu decken nicht im Stande war; sie wandte sich
nun zunächst an den Tagwen Matt, in dessen Eigenthum das
Schulhaus stand und welcher vor dem Inkrafttreten der neuen
Schulorganisation die Schulverwaltung geführt und demgemäß
für die nöthigen Schullokalitäten und deren Instandhaltung ge
sorgt hatte, mit dem Gesuche, er möchte in seinen Kosten die
Schulhauserweiterung ausführen. Der Tagwen Matt beschloß
indeß am 11. August 1874, dieses Gesuch abzulehnen und die
Schulgemeinde selbst bauen zu lassen, ihr aber das Schulhaus
abzutreten und den Tagwen-Gemeinderath mit der Ausführung
dieses Beschlusses zu beauftragen. Die Schulgemeinde Matt nahm
nun zu Deckung der ihr erwachsenden Bauauslagen, welche sich
auf etwa 34 000 Fr. belaufen, ein Anleihen auf. Durch die für
Verzinsung dieses Anleihens erforderlichen Beträge ergaben sich
in den Schulrechnungen der Gemeinde Matt alljährlich erheblich
erhöhte Defizite; so in der Rechnung für 1875 ein Defizit von
1563 Fr. 43 Cts., in der Rechnung für 1876 ein solches von
3172 Fr. 56 Cts. und in derjenigen für 1877 ein solches von
5079 Fr. 56 Cts. Die Schulgemeinde Matt erhob in Bezug
auf diese Defizite den Anspruch, daß dieselben gemäß Art. 51
Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 zu drei
Viertheilen vom Staate und zu einem Viertheil vom Tagwen
Matt gedeckt werden müssen. Der Tagwen Matt erklärte sich zu
Uebernahme des auf ihn entfallenden Viertheils bereit, dagegen
lehnte der Kantonsschulrath, Namens des Staates, die ihm an
gesonnene Uebernahme der übrigen drei Viertheile ab und es
wurde diese Schlußnahme auch vom Rathe des Kantons Glarus
durch Beschluß vom 14. August 1877 bestätigt, wesentlich aus
dem Grunde, weil Auslagen für Schulhausbauten und also auch
die Verzinsung von solchen nicht zu den alljährlich wiederkehren
den Bedürfnissen im Sinne des 51 Al. 1 des Schulgesetzes
gehören und demgemäß nicht in die Defizitberechnung eingestellt
werden dürfen, vielmehr für die Betheiligung des Staates an
Schulhausbauten einzig das dritte Alinea des 51 cit. maß
gebend sei.
C. Nachdem Vergleichsversuche fruchtlos geblieben waren und
anderweitige gerichtliche Auftritte vorangegangen waren, trat die
Schulgemeinde Matt beim Bundesgerichte gegenüber dem Staate
Glarus klagend auf. In ihrer Klage vom 21. April 1880 stellt
sie die Anträge: Es
sei der Staat (Fiskus) des Kantons Gla
rus schuldig, anzuerkennen:
- daß sowohl die Verzinsung als die amortisationsweise Rück
zahlung der von der Schulgemeinde Matt für die Ausführung
der dortigen Schulhausbauten kontrahirten Schuld nach 51
des glarnerischen Gesetzes betreffend das Schulwesen vom 11. Mai
1873 zu den laufenden alljährlich wiederkehrenden Bedürfnissen
der genannten Schulgemeinde gehören;
- daß demgemäß der beklagte Fiskus schuldig sei, das nach
Erschöpfung der gesetzlich zulässigen Hülfsquellen sich ergebende
Defizit der die Verzinsung und Rückzahlungsquoten der fraglichen
Bauschuld umfassenden jährlichen Schulgemeinderechnungen von
Matt zu drei Viertheilen zu übernehmen;
- daß in Anwendung der vorstehenden Grundsätze der be
klagte Fiskus pflichtig sei, der Klägerin, unter Vorbehalt ihrer
weitern Forderungsrechte, die streitigen Defizitbeträge pro 1876
bis und mit 1879 von zusammen 3105 Fr. a Cts. zu bezah
len, unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird im Wesentlichen angebracht: Die Ent
scheidung über die Klage hange von der Auslegung ab, die man
dem 51 des glarner. Schulgesetzes gebe. Wenn nun das dritte
Lemma dieses Paragraphen nicht vorhanden wäre, so würde die Be
gründetheit des Klagebegehrens keinem Zweifel unterliegen. Denn
nach dem ersten Lemma dieses 51, welches die Voraussetzungen
feststelle, unter welchen eine Schulgemeinde Anspruch auf Staats
unterstützung habe, sei hiezu lediglich gefordert, daß eine Ge
meinde die laufenden alljährlich wiederkehrenden Bedürfnisse der
Schule mittelst der Zinse ihres Vermögens und der Maximal
ansätze ihrer Steuern nicht zu befriedigen im Stande sei. Zu
den "laufenden alljährlich wiederkehrenden Bedürfnissen" der
Schulgemeinde gehöre nun aber gewiß auch die Erfüllung der
Verpflichtungen, welche die Gemeinde zu Schulzwecken in Bezug
auf Verzinsung und Amortisation von Bauanleihen eingegangen
habe. Nach den beiden ersten Absätzen des 51 habe also die
Gemeinde gegenüber dem Staate und dem Tagwen einen Rechts
anspruch auf Uebernahme eines daherigen Defizites, beziehungs
weise sei sie berechtigt, ihre daherigen Auslagen in ihre Rech
nung behufs der Ermittlung des Defizits einzustellen. Hieran
werde nun durch das dritte Lemma des angeführten 51 nichts
geändert. Im Gegensatze zu den beiden ersten Absätzen des 51 sta
tuire das dritte Lemma dieses Paragraphen nicht eine Rechtspflicht
des Staates, sondern stelle es ins freie Ermessen der Staatsbehör
den, ob und welchen Beitrag dieselben an außerordentliche Aus
gaben der Schulgemeinde leisten wollen; andererseits mache das
selbe aber auch der Gemeinde nicht zur Pflicht, einen einmaligen
Kapitalbeitrag des Staates auf diesem Wege nachzusuchen, son
dern es sei, wie die Wortfassung der fraglichen Gesetzesstelle er
gebe, der Gemeinde die Wahl gelassen, ob sie einen solchen ein
maligen Beitrag an die Baukosten nachsuchen oder aber hierauf
verzichten und gemäß den vorhergehenden Bestimmungen des
51 die sich in Folge Verzinsung und Amortisation der Bau
schuld jährlich ergebenden Auslagen in ihre Rechnung einstellen
und die Deckung des sich nach Erschöpfung ihrer gesetzlichen Ein
nahmquellen ergebenden Defizites vom Staat und Tagwen ver
langen wolle. Das dritte Alinea des 51 habe wesentlich nur
für solche Gemeinden Bedeutung, welche finanziell selbständiger
gestellt seien und ein größeres Schulgut besitzen. Für solche Ge
meinden könne es vortheilhaft sein, einen einmaligen Kapital
beitrag zu erhalten, da sie alsdann sich mit einem kleinern An
leihen begnügen und in Folge dessen ihre jährlich wiederkehren
den Auslagen inkl. Verzinsung und Amortisation der Bauschuld
aus den Zinsen ihres Schulgutes ohne oder wenigstens ohne voll
ständige Inanspruchnahme ihrer Steuerkraft bestreiten können.
Mit Rücksicht hierauf sei denn auch das dritte Alinea in das
Gesetz aufgenommen worden. Die Richtigkeit dieser Interpreta
tion ergebe sich auch daraus, daß man bei Annahme der ent
gegengesetzten Auslegung, wie der Kanton Glarus sie vertrete,
zu einer Absurdität gelange. Wenn nämlich wirklich, wie der
Staat Glarus. behaupte, eine Verpflichtung des Staates, an die
Deckung der sich in Folge von Schulhausbauten ergebenden De
fizite beizutragen, nicht bestände, bezw. die beiden ersten Absätze
des 51 hierauf nicht zu beziehen wären, so ergäbe sich die
Anomalie, daß diese Defizite überhaupt gar nicht gedeckt werden
könnten, also die Gemeinde durch das Gesetz zur Einstellung
ihrer Zahlungen genöthigt würde. Denn die Hülfsmittel der
Schulgemeinden seien gesetzlich begrenzt; über die vom Gesetze
zugelassene Maximalsteuer von 2 , beziehungsweise 2 Fr. per
Kopf, dürfe die Gemeinde nicht hinausgehen. Der Staat be
haupte nun freilich, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen
Schulhausbauten bezw. zur Bezahlung der daherigen Auslagen
liege dem Tagwen ob, und die Gemeinde hätte, bevor sie gegen
den Staat klagend auftreten könne, zunächst den Tagwen be
langen und diesem gegenüber den Prozeß in allen Instanzen
durchführen sollen. Allein das sei nicht richtig. Vor der Einfüh
rung des neuen Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 sei allerdings
die Schulverwaltung dem Tagwen zugestanden und habe dieser
demgemäß für die erforderlichen Schullokalitäten gesorgt. Nach
dem nun aber das Schulgesetz vom 11. Mai 1873 die neue
Schulgemeinde geschaffen habe, liege dieser die Obsorge für die
nöthigen Schullokalitäten ob; denn eine Verpflichtung des Tag
wens, hiefür zu sorgen, spreche das Gesetz nirgends aus, viel
mehr lege dasselbe dem Tagwen einzig und allein die Verpflich
tung auf, einen Viertel an die Deckung des jährlichen Defizites
beizutragen. Wenn endlich der Staat gegenüber ihrer Forderung
einwende, daß sie zu Erhebung derselben deßhalb nicht legitimirt
sei, weil sie gar nicht Eigenthümerin des Schulhauses in Matt
sei, so müsse dagegen bemerkt werden: Allerdings sei das Schul
haus in Matt noch nicht auf den Namen der Schulgemeinde
im Grundbuche umgeschrieben; allein dies sei einzig und allein
eine Folge davon, daß die Standeskommission des Kantons Gla
rus die vom Tagwen und der Schulgemeinde beantragte Um
schreibung im Grundbuche mit Rücksicht auf den gegenwärtigen
Prozeß untersagt habe. Die Umschreibung im Grundbuche sei
übrigens, wie des Nähern ausgeführt wird, nach glarnerischem
Rechte zur Erwerbung des Eigenthums gar nicht nöthig; endlich
komme auf die Frage des Eigenthums am Schulhause gar nichts
an, da dem Staate gegenüber gemäß Art. 51 cit. nicht der
Eigenthümer des Schulhauses, sondern die Schulgenossenschaft
berechtigt sei.
D. In seiner Klagebeantwortung trägt der Fiskus des Kan
tons Glarus auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an
und bemerkt im Wesentlichen: Nach wie vor dem Jahre 1873
sei der Tagwen Matt Eigenthümer des Schulhauses in Matt
und habe für die für die Schule erforderlichen Lokalitäten auf
seine ausschließlichen Kosten zu sorgen, wobei der Staat ledig
lich um einen freiwilligen Beitrag angegangen werden könne.
Die Schulgemeinde sei nicht berechtigt, den Tagwen, welcher
übrigens nahezu aus den nämlichen Personen, wie die Schul
gemeinde, bestehe, von dieser Verpflichtung zu entlasten, im Ge
gentheil sei sie verpflichtet, ihr Recht dem Tagwen gegenüber vor
allen Instanzen zu verfolgen, bevor sie gegenüber dem Staat mit
einer Forderung auftreten könne. Die beabsichtigte Uebertragung
des Eigenthums am Schulhause auf die Schulgemeinde sei, weil
eine Abänderung der Sachlage involvirend, nicht zulässig gewesen.
Die von der Klägerin vertretene Interpretation des Art. 51 des
Schulgesetzes stelle sich als eine durchaus unrichtige dar. Dies
ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute des Gesetzes als aus der
Entstehungsgeschichte und der bisherigen Anwendung desselben.
Das Gesetz unterscheide in ganz unzweideutiger Weise zwischen
laufenden alljährlich wiederkehrenden Bedürfnissen der Schulge
meinde, zu deren Deckung der Staat, wenn die gesetzlichen Hülfs
mittel der Schulgemeinden nicht ausreichen, in bestimmtem Ver
hältnisse beitragen müsse, und zwischen außerordentlichen Aus
gaben, an welche den Baupflichtigen nur freiwillige Staatsbei
träge in Aussicht gestellt werden. Bauausgaben und deren Ver
zinsung gehören nun gewiß zu den außerordentlichen und nicht
zu den laufenden alljährlich wiederkehrenden Ausgaben. Sodann
seien bei Berathung des Gesetzesentwurfes im dreifachen Land
rathe am 18. Februar 1873 gegenüber dem ursprünglichen Ent
wurfe des Kantonsschulrathes, welcher eine rechtliche Verpflich
tung des Staates in keiner Beziehung in das Gesetz habe auf
nehmen wollen, eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt
worden; von diesen habe der Antrag 2 gerade das enthalten
was nun die Klägerin aus dem Gesetze herauslesen wolle. Allein
dieser Antrag sei nicht angenommen, sondern schließlich der frag
liche Paragraph zur nähern Redaktion auf Grund der stattge
fundenen Abstimmungen an den Kantonsschulrath zurückgewiesen
worden, auf dessen Vorschlag er dann in der zum Gesetze ge
wordenen Fassung in der Sitzung des dreifachen Landrathes vom
5. März 1873 angenommen worden sei. Ferner sei zu bemerken,
daß die Landsgemeinde am 2. Mai 1880 gerade mit Rücksicht
auf den vorliegenden Rechtsstreit folgende abgeänderte Redaktion
des Lemma 3 des 51 des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873
trotz der Einsprache der Klägerin mit Einmuth angenommen
habe: "An außerordentliche Ausgaben, wie Neubauten oder Er
"weiterungen bestehender Schulhäuser, für welche dem Kantons
"schulrathe einläßliche Pläne zur Genehmigung eingereicht wor
"den sind, leistet der Staat einen den Verhältnissen angemesse
"nen Beitrag, welcher 20% der Gesammtbaukosten nicht über
"steigen darf. Auf Bericht und Antrag des Kantonsschulrathes
"wird die Größe dieses auszubezahlenden Landesbeitrages durch
"Landammann und Rath endgültig festgesetzt. Die übrigen da
"herigen Kosten haben die betreffenden Tagwen oder Genossa
"men zu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der Schul
"steuer nicht ausreicht, um innert fünf Jahren die daherigen
"Kosten abzutragen." Schon vorher sei 51 des Schulgesetzes
von der Landsgemeinde authentisch in diesem Sinne interpretirt
worden; in einem Gesetze über die Bergschulen vom 8. Juni
1879 ( 4 desselben) sei nämlich bereits der Grundsatz ausge
sprochen, daß Schulhausbauten und größere Reparaturen dem be
treffenden Tagwen zur Last fallen, und daß der Kantonsschul
rath berechtigt sei, an solche außerordentliche Ausgaben einen an
gemessenen Beitrag zu bewilligen; dabei sei ausdrücklich auf 51
des Schulgesetzes verwiesen. Im Weitern sei bereits durch Cir
kular des Kantonsschulrathes an die sämmtlichen Schulpflegen
des Kantons vom 9. August 1876 darauf aufmerksam gemacht
worden, daß an Erweiterungen und Vergrößerungen von Schul
häusern, die wie Neubauten betrachtet werden, nach 51 des
Schulgesetzes beim Kantonsschulrath um einen Beitrag nachge
sucht werden könne, wobei dann aber selbstverständlich der be
treffende Tagwen den Rest zu decken habe und daß demnach da
herige Posten in Zukunft bei Ermittelung des staatlichen Bei
trages an das jährliche Defizit aus den Rechnungen eliminirt
werden müßten. In diesem Sinne sei auch das Gesetz durch den
Kantonsschulrath seither gehandhabt worden, wofür auf einen
Beschluß desselben vom 26. Februar 1877 betreffend Landessub
vention für den Schulhausbau in Näfels, sowie auf die übrigen
von ihm in seiner die Gemeinde Matt betreffenden Zuschrift an
Landammann und Rath vom 27. Juni 1877 aufgezählten Fälle,
welche die Gemeinden Haslen, Riedern, Schwändi und Bett
schwanden betreffen, verwiesen werde.
E. Aus der Replik der Klägerin ist hervorzuheben: Eine private
oder öffentlich rechtliche Verpflichtung des Tagwen Matt, die
in Frage stehenden Schulhausbaukosten zu tragen, bestehe nicht;
eine privatrechtliche Verpflichtung habe vor 1873, da ja Schul
gemeinde und Tagwen identisch gewesen seien, nicht entstehen
können; eine öffentlich rechtliche Verpflichtung spreche das Gesetz
vom 11. Mai 1873 nirgends aus. Gerade das Bergschulgesetz
vom 2. Juni 1879 und die Schulgesetzrevision vom 2. Mai 1880,
welche der Beklagte anführe, beweisen dies und sprechen somit
zu Gunsten der Klägerin, denn sie zeigen, daß da, wo eine Ver
pflichtung des Tagwen habe statuirt werden wollen, dies aus
drücklich habe geschehen müssen; von einer rückwirkenden Anwen
dung der Gesetzesrevision vom 2. Mai 1880 auf den vorlie
genden, schon vor dem betreffenden Landsgemeindebeschlusse ge
richtlich anhängig gemachten Fall könne selbstverständlich nicht
die Rede sein. Auch die Entstehungsgeschichte des 51 des Ge
setzes vom 11. Mai 1873 spreche völlig zu Gunsten der Klä
gerin und keineswegs zu Gunsten des Beklagten. Wenn man
das Protokoll der Sitzung des dreifachen Landrathes vom 18.
Februar 1873 sorgfältig prüfe, so werde man sich überzeugen,
daß der Antrag 2, welcher, wie Beklagter selbst zugebe, die von
der Klägerin vertretene Anschauung unzweideutig ausspreche, in
den betreffenden Abstimmungen der Sache nach angenommen und
nur zu näherer redaktioneller Feststellung an den Kantonsschul
rath zurückgewiesen worden sei, dagegen sei Antrag 7, welcher
die vom Staate nunmehr vertretene Auslegung enthalte, mit allen
gegen zwei Stimmen verworfen worden. Endlich seien auch die
Ausführungen des Beklagten über die bisherige Handhabung des
Gesetzes keineswegs beweisend.
F. In seiner Duplik bekämpft der Beklagte die Ausführungen
der Replik in allen Richtungen und betont insbesondere: Er habe
nicht behauptet, daß die von der Landsgemeinde am 2. Mai 1880
angenommene Revision des 51 des Schulgesetzes vom 11. Mai
1873 eine authentische Interpretation dieser Gesetzesstelle enthalte
und daß derselben rückwirkende Kraft beizumessen sei, allein die
Bedeutung habe dieselbe denn doch unter allen Umständen, daß sie
vom Tage ihres Inkrafttretens an auch auf den vorliegenden Fall
anzuwenden sei, so daß das Rechtsbegehren jedenfalls nur für
die Zeitdauer bis zum 2. Mai 1880 gutgeheißen werden könnte.
G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der Par
teien die gestellten Anträge unter eingehender Begründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht civil
rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen einerseits und Korpo
rationen und Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand
einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder
andere Partei es verlangt. Da nun im vorliegenden Falle ein Kan
ton als Beklagter erscheint, der Streitgegenstand einen Hauptwerth
von über 3000 Fr. hat, und von der Klägerin der Rechtsstreit
beim Bundesgerichte anhängig gemacht wurde, so ist die Kompetenz
des Bundesgerichtes zweifellos begründet, sofern es sich um eine
civilrechtliche Streitigkeit handelt. Auch letztere Voraussetzung aber
muß als hergestellt betrachtet werden, denn es ist seitens des
Kantons Glarus die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht be
stritten worden, und es muß demgemäß angenommen werden,
daß nach der Gesetzgebung des Kantons Glarus die von der
Klägerin gestützt auf 51 des glarnerschen Schulgesetzes geltend
gemachte Forderung allerdings als civilrechtlich verfolgbarer An
spruch ex lege zu betrachten sei.
- Beklagter hat nun der Klage zunächst die Behauptung ent
gegengestellt, daß Klägerin, bevor sie mit einer Forderung gegen
den Staat auftreten könne, zunächst den Tagwen Matt belangen
und den daherigen Prozeß in allen Instanzen durchführen müsse.
Allein diese Einwendung, an welche übrigens der Beklagte ein
entsprechendes Rechtsbegehren nicht geknüpft und auf welche auch
der Vertreter desselben im heutigen Vortrage kein Gewicht mehr
gelegt hat, erscheint offenbar als unbegründet. Denn es ist nicht
einzusehen, aus welchem Rechtsgrunde die Klägerin genöthigt
werden könnte, ihre Forderung anstatt gegen den Beklagten, wel
chem gegenüber sie berechtigt zu sein behauptet, zunächst gegenüber
dem Tagwen Matt, dessen Verpflichtung sie gerade in Abrede
stellt, geltend zu machen.
3. Ist sonach heute auf die sachliche Prüfung der Klage ein
zutreten, so hängt die Entscheidung über dieselbe, wie Klägerin
richtig bemerkt, lediglich von der Auslegung des 51 des glar
nerschen Gesetzes betreffend das Schulwesen vom 11. Mai 1873
ab. In dieser Beziehung kommt nun in Betracht:
a. Wenn, gemäß bekannter Auslegungsregel, die einzelnen
Bestimmungen des 51 cit. in ihrem Zusammenhange unter
einander und mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes auf
gefaßt werden, so ergiebt sich bei unbefangener Prüfung von selbst,
daß das Gesetz zwei verschiedene Klassen von Schuldbedürfnissen
unterscheidet und in Bezug auf die Leistung von Staatsbeiträ
gen einer entgegengesetzten Behandlung unterwirft: einerseits die
laufenden, alljährlich wiederkehrenden Bedürfnisse, welche "nach
Maßgabe der im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Vorschriften"
zu befriedigen sind, andereseits die außerordentlichen Bedürf
nisse. Zu Deckung der Bedürfnisse der erstern Art, zu welchen nach
Art. 16 des Gesetzes insbesondere die Ausgaben für Ertheilung
des Unterrichtes selbst, speziell für Lehrerbesoldungen und für
unentgeldliche Lieferung des Schreibmaterials an die Kinder ge
hören, ist den Schulgenossenschaften Staatsunterstützung unter
den gesetzlichen Voraussetzungen durch Lemma 1 und 2 leg. cit.
im bestimmten Umfange fest zugesichert. An außerordentliche Aus
gaben, wie Neubau und Erweiterung von Schulhäusern, dage
gen, worüber das Gesetz im Uebrigen keine speziellen Vorschriften
enthält, wird der Staat zu keinem Beitrag fest verpflichtet, son
dern lediglich bestimmt (Lemma 3 leg. cit.), daß der Kantons
schulrath um einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag an
gegangen werden möge, d. h. es ist die Entscheidung über Lei
stung eines Staatsbeitrages an außerordentliche Ausgaben und
über die Höhe desselben dem freien Ermessen der Staatsbehörde
anheimgegeben. Es kann demnach keineswegs, wie die Klägerin
anzunehmen scheint, davon ausgegangen werden, daß es den
Schulgenossenschaften freigestellt sei, an außerordentliche Ausla
gen entweder nach Lemma 3 leg. cit. einen freiwilligen Staats
beitrag nachzusuchen oder aber dieselben nach Lemma 1 und 2
cit. in ihre Rechnung behufs der Defizitsermittlung und Berech
nung des obligatorischen Staatsbeitrages einzustellen; vielmehr
widerspricht diese Ansicht dem insoweit ganz unzweideutigen In
halte des Gesetzes, wonach dem Staate eine feste Verpflichtung
zur Beitragsleistung nur zum Zwecke der Deckung der "laufen
den, alljährlich wiederkehrenden Bedürfnisse nach Maßgabe der
im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Vorschriften" auferlegt ist,
während in Beziehung auf die Beitragsleistung an außerordent
liche Ausgaben den Staatsbehörden freie Hand vorbehalten wird.
b. Als außerordentliche Ausgaben, für welche demnach eine
feste Beitragspflicht des Staates nicht besteht, nennt nun das
Gesetz, der Natur der Sache entsprechend, speziell Ausgaben für
Neubau und Erweiterung der Schulhäuser. Nun ist es klar, daß,
sofern die Baukosten zu den außerordentlichen Ausgaben gehören,
auch die Auslagen für Amortisation und Verzinsung von An
leihen, welche zu Bestreitung von Baukosten aufgenommen wur
den, in die gleiche Kategorie einzureihen sind. Denn ein zu Be
streitung von Bauauslagen aufgenommenes Anleihen repräsen
tirt ja unzweifelhaft gerade die Baukosten, und die Auslagen,
welche die Gemeinde für Amortisation und Verzinsung desselben
zu machen hat, qualifiziren sich demnach als Bauauslagen. Wenn
dem gegenüber der Vertreter der Klägerin im heutigen Vortrage
insbesondere ausgeführt hat, daß jedenfalls die Zinsen einer
Bauschuld, wie diejenigen irgend einer andern Schuld, zu den
laufenden und zu den alljährlich wiederkehrenden Auslagen ge
hören, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn auch allerdings diese
Zinsen in periodisch wiederkehrenden Terminen zu entrichten sind,
und die Zinsenzahlung, im Gegensatze zur Kapitalzahlung, als
Zahlung einer laufenden Schuld bezeichnet werden mag, doch die
Zinsverbindlichkeit einen Bestandtheil bezw. ein Accessorium
der Bauschuld bildet und daher, worauf allein es nach dem In
halte des Gesetzes ankommen kann, das Bedürfniß, zu dessen
Befriedigung diese Verbindlichkeit kontrahirt worden ist und die
Erfüllung derselben dient, nicht zu den laufenden alljährlich wie
derkehrenden gehört.
c. Zur Bestätigung dieser aus dem Texte des Art. 51 cit.
selbst mit Nothwendigkeit sich ergebenden Entscheidung mag im
Fernern noch auf den 4 des Gesetzes betreffend die Bergschulen
vom 18. Juni 1879 hingewiesen werden. Wenn nämlich auch
in dieser Gesetzesbestimmung nicht, wie Beklagter behauptet, eine
authentische Interpretation des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873
gefunden werden kann, da dieselbe durchaus nicht eine bestimmte
Erklärung des Gesetzgebers über den Sinn, den er mit 51
des allgemeinen Schulgesetzes verbunden habe, enthält, so kann
sie doch als Interpretationsbehelf insofern in Betracht kommen,
als jedenfalls die Vermuthung nahe liegt, der Gesetzgeber habe
die Bergschulen und Berggemeinden in Bezug auf die Staats
beiträge an das Schulwesen nicht ungünstiger als die übrigen
Gemeinden und Schulen des Kantons behandeln, sondern auf
dieselben in dieser Beziehung die allgemeinen, für alle Gemein
den geltenden Grundsätze anwenden wollen und demnach den 4
des Bergschulgesetzes als dem Sinn nach mit 51 des allge
meinen Schulgesetzes übereinstimmend betrachtet. Ebenso spricht,
wie der Beklagte richtig ausgeführt hat, und wogegen die Klä
gerin nichts Erhebliches hat vorbringen können, die bisherige
Handhabung des Gesetzes durch die kantonalen Behörden, wie
insbesondere das Kreisschreiben des Kantonsschulrathes vom 8.
August 1876 zeigt, entschieden zu Gunsten der hier vertretenen
Auslegung des Gesetzes.
4. Ergiebt sich somit aus dem Texte des 51 des Schulge
setzes selbst unzweideutig, daß eine rechtliche Beitragspflicht des
Staates an die Ausgaben für Verzinsung und Amortisation von
Bauschulden nicht besteht und wird dieses Ergebniß durch die
spätere Gesetzgebung und die Praxis der kantonalen Behörden
bestätigt, so kann dem gegenüber auf die Argumente, welche die
Klägerin aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes für sich her
zuleiten sucht, kein Gewicht gelegt werden. Es mag in dieser Rich
tung der Klägerin zugegeben werden, daß es nach dem Proto
kolle der Sitzung des dreifachen Landrathes vom 18. Februar
1873 allerdings zweifelhaft scheint, ob nicht der Landrath in
dieser Sitzung den, die streitige Frage zu Gunsten der Klägerin
entscheidenden Antrag 2 im Prinzip habe annehmen wollen,
allein jedenfalls hat er diesen Antrag nicht definitiv angenom
men, sondern in der Sitzung vom 5. März 1873, in welcher
der Gesetzestext erst endgültig festgesetzt wurde, einen davon völlig
verschiedenen Antrag zum Beschlusse erhoben und in den Text
des Gesetzes aufgenommen, so daß auf die Beschlußfassung vom
18. Februar 1873 überall nichts ankommen kann.
5. Wenn endlich Klägerin zur Begründung ihres Anspruches
sich insbesondere darauf beruft, daß bei Annahme der hier ver
tretenen Auslegung des Gesetzes eine Deckung des Baudefizits
ihr überhaupt gesetzlich unmöglich wäre, sie also vom Gesetze zur
Einstellung ihrer Zahlungen genöthigt würde, was unmöglich
im Willen des Gesetzgebers gelegen sein könne, so ist darauf
zunächst zu erwidern, daß, auch wenn wirklich die vom Gesetze
den Schulgenossenschaften zu Deckung ihrer Auslagen zur Verfü
gung gestellten Mittel unzulänglich sein sollten, dieser Umstand
zwar wohl für den Gesetzgeber einen Grund zur Aenderung des
Gesetzes abgeben, keineswegs dagegen den Richter ermächtigen
würde, auf dem Wege der Gesetzesauslegung dem Staate eine
Beitragspflicht aufzuerlegen, die er nach dem Inhalte des Ge
setzes offenbar nicht übernommen hat. Allein die fragliche Be
hauptung ist überhaupt keineswegs erwiesen. Denn weder das
Schulgesetz vom 11. Mai 1873 noch die Verfassungsrevision vom
gleichen Tage legen den Schulgemeinden die Pflicht zum Bau
und zur Erweiterung der Schulhäuser auf, und es erscheint nun
zum Mindesten als höchst wahrscheinlich, daß durch diese Erlasse
der frühere Rechtszustand in dieser Beziehung nicht verändert
worden, vielmehr das Eigenthumsrecht an den Schulgebäuden
und die Pflicht zum Bau und Unterhalt derselben bei denjeni
gen verblieben sei, denen dieses Recht und diese Pflicht bisher
zustanden, also für die Gemeinde Matt beim Tagwen Matt,
welchem, wie zwischen den Parteien feststeht, die Obsorge für
Beschaffung der Schullokalitäten bis zum Jahre 1873 oblag.
In diesem Sinne ist denn auch für die Zukunft die Frage durch
die von der Landsgemeinde am 2. Mai 1880 angenommene
Revision des Schulgesetzes in vollständiger Uebereinstimmung
mit dem historischen Rechte ausdrücklich geregelt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.