- Urtheil vom 27. November 1880 in Sachen
Brienz gegen Hauser.
A. Durch Vertrag vom 5. Juni 1878 räumte die Einwohner
gemeinde Brienz dem Karl Hauser-Blattmann zum Gießbach
für seine Gießbachbesitzung das dingliche Recht ein, in ihrer
Unterholzwaldung nach dem darüber aufgenommenem Plane
eine Drahtseilbahn anzulegen. In diesem Vertrage ist u. A.
sub 2 c und d bestimmt: "Sowohl bei der Aussteigehalle am
"Gießbach als beim See soll die freie Kommunikation gewahrt
"bleiben und soll die polizeiliche Ordnung gehandhabt werden,
"wie sie auf schweizerischen Bahnhöfen vorschriftlich ist.
"Das Gemeindeterrain westlich der Bahnanlage am See,
"darf nicht von derselben durch Mauern ganz abgesperrt werden,
"sondern soll mit demselben durch einen zweckmäßig angelegten
"Uebergang verbunden sein."
B. Nachdem nun die Gebrüder Hauser zum Gießbach durch
Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1878 die Konzession für den
Bau und Betrieb einer mittelst Wasserkraft zu betreibenden
Drahtseilbahn vom Ufer des Brienzersees bis zu dem Gasthof
zum Gießbach erworben hatten, schritten dieselben zur Ausfüh
rung des Baues. Auf eine sachbezügliche Reklamation seitens der
Einwohnergemeinde Brienz und der Gebrüder Flück ordnete in
deß das schweizerische Post- und Eisenbahndepartement nachträg
lich die bis dahin unterbliebene öffentliche Auflage der Pläne an
und es reichten nun während der Planauflagefrist die Einwoh
nergemeinde Brienz und die Gebrüder Flück Eingaben ein, in
welchen sie verschiedene Einsprachen formulirten. Eine von einem
Delegirten des schweizerischen Post- und Eisenbahndepartementes
geleitete Konferenz zu Anbahnung einer Verständigung zwischen
den Parteien führte zu einer Einigung derselben über einzelne
Punkte, dagegen konnte in Betreff zweier Punkte, nämlich in Be
treff der Einrichtung des Landungs- und des Stationsplatzes am
See und des Verbindungsweges zwischen dem westlich der Bahn
anlage gelegenen Terrain der Einwohnergemeinde Brienz (Un
terholzwaldung) und dem Bahnhofe resp. dem Landungsplatze, eine
Einigung nicht erzielt werden. Bezüglich der Einrichtung des Sta
tions- und Landungsplatzes stellten die Einsprecher anläßlich der
abgehaltenen Konferenz folgende Forderung: "Die Barrieren
zum Schiffe sind zu entfernen; die Billetausgabe ist an geeig
neterer Stelle anzubringen; der dadurch frei werdende Platz,
welcher als Halle I. Klasse dient, ist als öffentlicher Platz zu er
klären behufs freier ungehinderter Kommunikation von und zum
Schiffe und zur Bahn. In Folge dessen ist auch die Bank für
die Milchträger wegzuschaffen. Die Gemeinde Brienz verpflichtet
sich, auf diesem Platze die Polizei zu handhaben und ein sach
bezügliches Reglement aufzustellen."
Bezüglich des Verbindungsweges mit dem Unterholz sodann
machte die Einwohnergemeinde geltend: In erster Linie ent
spreche der angebrachte Durchgang grundsätzlich dem Vertrage
vom 5. Juni 1878 (s. Fakt. A) weder dem Wortlaute noch dem
Sinne nach. Unter dem Worte "Uebergang" sei ein außerhalb
des Bahnkörpers gelegener freier Durchgang verstanden gewesen,
der der Natur der Sache nach also unten am See, untenher der
Bahn, anzubringen gewesen sei. Die Bahnanlage wäre also hin
aufzurücken und der Uebergang an der unterhalb der Bahn frei
werdenden Stelle anzubringen.
Sollte das Gericht finden, es könne mit Rücksicht auf die ge
schaffene Sachlage die Bahnanlage nicht verändert werden, so
werde für diesen Fall verlangt: a. eine Entschädigung von
20 000 Fr.; b. Belassung des erstellten Durchganges, jedoch unter
der Bedingung, daß der westlich gelegene Ausgang mit dem so
genannten Unterholz der Gemeinde Brienz in zweckmäßige Ver
bindung gebracht werde. Sollte das Gericht finden, es sei grund
sätzlich der erstellte Durchgang dem Vertrage entsprechend, so
werde verlangt, daß derselbe zweckmäßiger angelegt werde in fol
gender Weise: a. Ausweitung auf 10' Breite; b. zweckmäßige
Verbindung des westlichen Ausganges mit dem sogenannten Un
terholz der Gemeinde Brienz; c. Pflasterung des Durchganges."
C. Nachdem über diese Punkte die angebahnten Verständi
gungsversuche fruchtlos geblieben waren, stellten die Einwohner
gemeinde Brienz und die Gebrüder Flück beim Bundesgerichte
vermittelst Eingabe vom 30. Juni 1880 das Gesuch: Es möchte
in Sachen das vom eidgenössischen Expropriationsgesetze vorge
schriebene Verfahren eingeleitet und dadurch den Einsprachen der
Einwohnergemeinde Brienz und der Gebrüder Flück, insoweit
dieselben ihre gütliche Erledigung nicht gefunden haben, Rech
nung getragen werden. Zur Begründung wird auf die einschla
genden Bestimmungen des Vertrages vom 5. Juni 1878 und
überdem darauf verwiesen, daß die Einrichtung des Stations
und Landungsplatzes auch gesetzlichen Bestimmungen nicht ent
spreche.
D. In ihrer Vernehmlassung machen die Gebrüder Hauser
zum Gießbach wesentlich geltend: Die Beschwerde betreffend Ein
richtung des Stations- und Landungsplatzes und die Handha
bung der Polizei auf demselben falle nicht in das Ressort des
Bundesgerichtes, sondern in dasjenige der Administrativbehörden,
in letzter Instanz des Bundesrathes. Auch bezüglich der Be
schwerde betreffend den Uebergang nach dem Unterholz sei die
Einleitung eines Expropriationsverfahrens nicht nöthig, sondern
dieselbe, wenn sie nicht an die zuständigen kantonalen Gerichte
verwiesen werden wolle, vom Bundesgerichte im ordentlichen Ci
vilprozeßverfahren zu erledigen. Denn es handle sich dabei gar
nicht um eine Expropriation, sondern lediglich um die Frage, ob
der ausgeführte Uebergang dem zwischen der Einwohnergemeinde
Brienz und den Gebrüdern Hauser am 5. Juni 1878 abge
schlossenen Vertrage entspreche. Letzteres sei nun, wie des nähern
ausgeführt wird, allerdings der Fall. Endlich sei noch zu be
merken, daß jedenfalls die Gebrüder Flück zur Beschwerde gar
nicht legitimirt seien, da ihre Rechte durch die Ausführung der
Drathseilbahn am Gießbach gar nicht berührt worden seien und
sie auch bei Abschluß des Vertrages vom 5. Juni 1878 nicht
mitgewirkt haben. Hierauf gestützt wird beantragt:
- Es sei auf das Gesuch der Einwohnergemeinde Brienz und
der Gebrüder Flück zu Einleitung des vom eidgenössischen Ex
propriationsgesetze vorgesehenen Verfahren nicht einzutreten, even
tuell: es sei dieses Gesuch abzuweisen, beides unter Kostenfolge;
- für den Fall, daß der Gerichtshof zwar auf Einleitung des
Expropriationsverfahrens nicht eintreten, dagegen die zwei Kla
gepunkte im gewöhnlichen Prozeßverfahren an die Hand nehmen
sollte:
a. es sei auf den im gegnerischen Gesuch unter 2 angeführten
Klagepunkt, betreffend Bahnhof und Bahnpolizei, wegen Inkom
petenz nicht einzutreten, eventuell: es sei die Gegenpartei abzu
weisen;
b. es sei die Gegenpartei auch mit dem unter 1 angeführten
Klagepunkt abzuweisen; alles ebenfalls unter Kostenfolge.
E. In ihrer Replik beantragen die Impetranten Abweisung
der von der Gegenpartei gestellten Anträge unter Kostenfolge,
indem sie bemerken: Wenn die Gebrüder Hauser die Planauf
lage zur gesetzlichen Zeit d. h. vor Ausführung des Bahnbaues
veranstaltet hätten, so hätten die Impetranten ihre Ansprüche
auf dem Wege der Einsprache geltend machen können, und die
selben hätten dann im Expropriationsverfahren ihre Erledigung
gefunden, wobei allerdings der Vertrag vom 5. Juni 1878 als
Entscheidungsnorm in Betracht gekommen wäre; das gleiche müsse
auch jetzt noch gelten. Die Einwendung der Gegenpartei, daß
die Frage betreffend die Einrichtung des Bahnhof- und Landungs
platzes und der Zugänge zu demselben vom Bundesrathe zu ent
scheiden sei, erscheine nicht als richtig, vielmehr sei auch über
die diesfällige gesetzliche Verpflichtung des Eisenbahnunternehmers
im Expropriationsverfahren zu entscheiden. Die Gebrüder Flück
besitzen oberhalb der Gießbachbesitzung ein Hotel, von welchem
ein Weg nach dem sogenannten Unterholze der Gemeinde Brienz
und da zur Bahn und zum Schiffe führe. Dieses ihr Wegrecht
werde nun durch die Bahnanlage in Frage gestellt und sie seien
daher allerdings legitimirt im Expropriationsverfahren klagend
aufzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Begehren der Impetranten ist in erster Linie dahin
gerichtet, daß zu Erledigung ihrer Ansprüche das im Bundesge
setze betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten
vorgeschriebene Verfahren eingeleitet d. h. daß eine Schatzungs
kommission eingesetzt und dieselbe sodann zu Behandlung der
geltend gemachten Ansprüche zusammenberufen werde. Es handelt
sich mithin weder um eine Beschwerde gegen eine Schatzungskom
mission noch liegt ein staatsrechtlicher Rekurs gegen eine Verfü
gung einer kantonalen Behörde wegen Verletzung eines durch die
Bundes- oder Kantonalverfassung oder durch die Bundesgesetzge
bung gewährleisteten Rechtes, gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege, vor. Vielmehr geht
das Begehren der Impetranten dahin, daß das Bundesgericht
die Einleitung des im eidgenössischen Expropriationsgesetze vor
gesehenen Expropriationsverfahrens in Bezug auf die Eisenbahn
unternehmung der Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Hotel
Gießbach seinerseits erst anordne. Hiezu ist nun aber das Bun
desgericht nicht kompetent, denn: die Entscheidung darüber, ob
für die Ausführung eines öffentlichen Werkes die Vorschriften
der Bundesgesetzgebung betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung
von Privatrechten Anwendung zu finden haben und demnach das
denselben entsprechende Verfahren einzuleiten sei, steht zweifellos
nicht dem Bundesgerichte, sondern den politischen Behörden des
Bundes (Bundesrath und Bundesversammlung) zu. Nun ist im
vorliegenden Falle für die Drahtseilbahn vom Brienzersee zum
Hotel Gießbach die Anwendung des bundesgesetzlichen Expropria
tionsverfahrens nicht verfügt und demnach insbesondere eine Scha
tzungskommission nicht eingesetzt worden und zwar geschah dies,
wie aus der fachbezüglichen Botschaft des Bundesrathes an die
Bundesversammlung (B. Blatt 1878 IV S. 373) hervorgeht,
deshalb nicht, weil bei der Konzessionsbewerbung die Unternehmer
der fraglichen Eisenbahn ausdrücklich erklärten, daß sie ein Ex
propriationsrecht für den Bau der Bahn nicht beanspruchen, wie
es denn auch bei der Natur dieser Eisenbahnunternehmung,
welche in erster Linie jedenfalls nur privaten Interessen bezie
hungsweise dem Verkehr des Hoteletablissements der Impetranten
dient, zweifelhaft sein mußte, ob für dieselbe das Expropria
tionsrecht überhaupt zu ertheilen sei. Es bestimmt nun allerdings
Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend Bau und Betrieb der Ei
senbahnen ganz allgemein, daß die Bestimmungen der Bundes
gesetzgebung betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat
rechten auf alle vom Bunde konzedirten Eisenbahnen Anwendung
finden, allein angesichts der erwähnten ausdrücklichen Erklärung
der Konzessionspetenten anläßlich der Konzessionsbewerbung muß
es immerhin zum mindesten zweifelhaft sein, ob den Konzessio
nären der Drahtseilbahn vom Brienzersee zum Hotel Gießbach
durch die Konzession das Expropriationsrecht habe ertheilt werden
wollen und ob mithin die Bestimmungen des Bundesgesetzes be
treffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten hier
überhaupt anwendbar seien. Hierüber ist aber, wie bemerkt, nicht
vom Bundesgerichte, sondern von den politichen Behörden des
Bundes zu entscheiden.
2. Kann somit schon aus diesem Grunde auf das Begehren
der Impetranten nicht eingetreten werden, so ist aber im fernern
zu bemerken, daß auch materiell die eidgenössische Gerichtsbehörde
zur Entscheidung über die von den Impetranten geltend gemachten
Beschwerden keinenfalls kompetent wäre. Denn
a. Was zunächst die Beschwerde betreffend die Einrichtung
des Stations- und Landungsplatzes und der Zugänge zu dem
selben anbelangt, so ist dieselbe, sofern dabei von dem zwischen
der Einwohnergemeinde Brienz und den Impetranten am
5. Juni 1878 abgeschlossenen Vertrage und den dadurch an
geblich begründeten besondern vertraglichen Verpflichtungen der
letztern abgesehen wird, offenbar keineswegs privatrechtlicher son
dern lediglich polizeilicher Natur und es steht also die Entschei
dung darüber nicht den Gerichten, sondern den Administrativbe
hörden zu; sofern dagegen der diesbezügliche Anspruch auf die
Bestimmungen des Vertrages vom 5. Juni 1878 gestützt wird,
so handelt es sich überall nicht um einen auf die Enteignung
kraft des Expropriationsgesetzes begründeten und daher im Ex
propriationsverfahren zu erledigenden Anspruch, sondern um
einen Anspruch, welcher auf besondere zwischen den Parteien
angeblich vertragsmäßig begründete und demnach keineswegs aus
der Enteignung fließende Rechtsbeziehungen gestützt wird, und
über welchen daher ausschließlich die zuständigen kantonalen Ge
richte zu entscheiden haben.
b. Letzteres trifft auch bezüglich der Beschwerde betreffend die
Gestaltung des die Verbindung mit der Unterholzbesitzung der
Gemeinde Brienz vermittelnden Bahnüberganges zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf das Gesuch der Impetranten wird wegen Inkompetenz
des Gerichtes nicht eingetreten.