- Urtheil vom 6. November 1880 in Sachen Kurr.
A. Karl Albert Kurr, würtembergischer Staatsangehöriger
und Premierlieutenant, ließ sich im Jahre 1878 im Kanton
Thurgau nieder, wo er das Gut Moosburg gekauft hatte, auf
welchem er seither, nachdem er am 25. November 1879 seinen
Abschied aus der deutschen Armee erhalten, gewohnt hat. Auf
eine gegen ihn seitens seiner Ehefrau Maria Kurr geb. van
Gennep bei dem königlich würtembergischen Landgerichte in Stutt
gart anhängig gemachte Ehescheidungsklage erkannte die II. Civil
kammer des genannten Gerichtshofes am 11. Juni 1880, nach
dem der Beklagte eingewendet hatte, daß er seinen Wohnsitz und
mithin seinen allgemeinen Gerichtsstand im Kanton Thurgau
habe, das deutsche Gericht also nicht kompetent sei, für Recht:
Klägerin werde wegen Unzuständigkeit von hier abgewiesen und
in die Prozeßkosten verfällt. Dabei ging das Gericht davon aus,
der Beklagte habe zur Zeit der Zustellung der Klage seinen
Wohnsitz und mithin seinen allgemeinen Gerichtsstand in Moos
burg, Kantons Thurgau, gehabt, und führte im Fernern aus,
daß, nach Mitgabe der Vorschriften der deutschen Reichscivil
prozeßordnung, das Scheidungsurtheil eines Schweizergerichtes
als gültig anzuerkennen sei, wenn zur Zeit der Erhebung der
Scheidungsklage der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand,
insbesondere also wenn er seinen Wohnsitz im Sprengel des be
treffenden Schweizergerichtes gehabt habe und daß das in dieser
Hinsicht in verschiedenen deutschen Staaten früher geltende Recht,
wonach nur die Staatsangehörigkeit des Ehemannes die Zustän
digkeit des Scheidungsrichters begründen konnte, durch die R.-C.
P.-O. schlechthin aufgehoben sei.
B. Frau Maria Kurr geb. van Gennep nahm hierauf die
Klage beim Landgerichte in Stuttgart zurück und machte dieselbe
beim Bezirksgerichte Kreuzlingen, in dessen Sprengel das Gut
Moosburg gelegen ist, anhängig. Zum Zwecke des Nachweises,
daß ein vom schweizerischen Richter zu erlassendes Scheidungs
urtheil im Heimatstaate der Ehegatten werde anerkannt werden,
berief sie sich auf Art. 568 der deutschen R.-C.-P.-O., auf das
Urtheil der II. Civilkammer des Landgerichtes in Stuttgart vom
11. Juni 1880, sowie auf ein an ihren Anwalt gerichtetes Re
skript des k. würtembergischen Justizministeriums vom 24. Juni
1880, in welchem erklärt wird, daß, sofern der Ehemann Kurr
seinen Wohnsitz in Moosburg habe, nach der Ansicht des Justiz
ministeriums einem von der Klägerin beim schweizerischen Be
zirksgerichte Kreuzlingen, als dem Gerichte des Wohnsitzes des
Ehemannes, nach ordnungsmäßiger Ladung des letztern, erwirk
ten rechtskräftigen Urtheil auf Scheidung der Ehe die Anerken
nung der Gültigkeit seitens der würtembergischen Gerichte nicht
zu versagen sein würde. Im Streitfalle würde übrigens über
diese Frage nicht von dem Justizministerium, sondern von den
Gerichten zu entscheiden sein. Der Beklagte seinerseits dagegen
bestritt, daß hiedurch der in 56 des Bundesgesetzes über Civil
stand und Ehe verlangte Nachweis der Anerkennung des vom
schweizerischen Gerichte zu erlassenden Scheidungsurtheils durch
den Heimatsstaat der Eheleute erbracht sei und stellte demnach
der Klage die Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes ent
gegen. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verwarf indeß durch Ur
theil vom 23. August 1880 diese Einwendung und auch das
Obergericht des Kantons Thurgau erkannte, auf Berufung des
Beklagten hin, durch Urtheil vom 2. Oktober 1880 über die
Rechtsfrage: Ist das Bezirksgericht Kreuzlingen zur Entscheidung
der von der Klägerin bei demselben eingereichten Ehescheidungs
klage kompetent: 1) Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden;
von
2) bezahle Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld
40 Fr. und habe er die Appellatin an ihre Appellationskosten
mit 30 Fr. zu entschädigen.
C. Gegen diese Entscheidung erklärte K. A. Kurr gemäß Art.
29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er
die Anträge stellte, es solle 1) ausgesprochen werden, der thur
gauische Richter dürfe zur Zeit die Ehescheidungsklage der Frau
Maria Kurr geb. van Gennep aus Stuttgart nicht an die Hand
nehmen, und 2) es seien die Gerichtsgebühren der Klägerin auf
zuerlegen und dieselbe anzuhalten, dem Beklagten eine angemes
sene Entschädigung zu leisten.
D. Bei der heutigen Verhandlung führt der Vertreter des Be
klagten und Rekurrenten in eingehender Erörterung aus, daß
keineswegs dargethan sei, daß ein vom thurgauischen Richter zu
erlassendes Ehescheidungsurtheil im Heimatstaate der Eheleute
anerkannt werden würde und hält die gestellten Anträge aufrecht.
Der Vertreter der Klägerin und Rekurrentin dagegen sucht dar
zuthun, daß der fragliche Nachweis allerdings erbracht sei und
beantragt, es sei das Urtheil des Obergerichtes des Kantons
Thurgau vom 2. Oktober 1880 zu bestätigen unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Obschon in dieser Richtung eine Einwendung seitens der
Rekursbeklagten nicht erhoben worden ist, so muß doch in erster
Linie geprüft werden, ob das vom Beklagten und Rekurrenten
gegen die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau
vom 2. Oktober abhin ergriffene Rechtsmittel der Weiterziehung
an das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesge
setzes über Organisation der Bundesrechtspflege überhaupt statt
haft sei. Diese Frage nun ist unbedingt zu verneinen. Denn:
Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege kann beim Bundesgerichte die Abänderung
des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachgesucht
werden. Als Haupturtheil aber qualifizirt sich lediglich eine die
Hauptsache materiell erledigende Entscheidung, keineswegs da
gegen ein bloß präparatorisches oder Zwischenurtheil oder eine
Entscheidung über eine prozeßhindernde Einrede, bezw. das Vor
handensein einer Prozeßvoraussetzung. (Vergl. Entscheid des Bun
desgerichtes i. S. Eheleute Weidmann vom 12. April 1879
amtl. Samml. V S. 262 u. ff.) Dies ergibt sich unzweideutig
aus dem Wortlaute des Gesetzes (vergl. die Fassung des fran
zösischen Textes jugement au fond ), sowie aus dem Zwecke,
den der Gesetzgeber bei Einführung des Rechtsmittels der Wei
terziehung an das Bundesgericht verfolgte, welcher offenbar da
hin ging, die Einheitlichkeit der Anwendung des eidgenössischen
materiellen Privatrechtes zu sichern. Nun enthält das angefoch
tene Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 2. Oktober
keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern lediglich einen
Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichtes; sie qualifizirt
sich somit keineswegs als Haupturtheil und es kann also gegen
dieselbe das Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesge
richt nicht ergriffen werden.
2. Ist somit das vom Beklagten und Rekurrenten ergriffene
Rechtsmittel ein unstatthaftes, so kann auf die Beschwerde über
haupt nicht eingetreten werden. Es ist nämlich zwar zuzugeben,
daß Beklagter gegen die angefochtene Entscheidung des Oberge
richtes des Kantons Thurgau den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes be
treffend Organisation der Bundesrechtspflege hätte ergreifen und
die Beschwerde auf diesem Wege zur Entscheidung durch das
Bundesgericht hätte bringen können. Denn der Gerichtsstand in
Ehescheidungsfachen überhaupt und speziell die Zuständigkeit der
einheimischen Gerichte für Ehescheidungssachen von Ausländern
ist durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24.
Christmonat 1874, also durch ein in Ausführung der Bundes
verfassung erlassenes Bundesgesetz (Art. 43 und 56 desselben),
normirt. Gegen daherige Entscheidungen kantonaler Behörden
ist also gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes betreffend Or
ganisation der Bundesrechtspflege der staatsrechtliche Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung eines durch die Bundesge
setzgebung gewährleisteten Rechtes statthaft, da durch die in Frage
stehenden bundesrechtlichen Normen zweifellos ein Recht des Ein
zelnen begründet wird des Inhaltes, einerseits bei dem bundes
gesetzlich zuständigen Richter eine Ehescheidungsklage anbringen
zu können, anderseits sich vor keinem andern als dem bundes
gesetzlich zuständigen Gerichte und unter den bundesgesetzlich vor
geschriebenen Voraussetzungen auf eine Ehescheidungsklage ein
lassen zu müssen. Allein Beklagter hat nicht das Rechtsmittel
des staatsrechtlichen Rekurses, sondern vielmehr dasjenige der
Weiterziehung nach Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend Or
ganisation der Bundesrechtspflege ergriffen und es geht nun of
fenbar nicht an, dem von der Partei ergriffenen Rechtsmittel
bei der Urtheilsfällung ein anderes, von ihr nicht ergriffenes
zu substituiren, zumal da bei Behandlung staatsrechtlicher Re
kurse die Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof
in Bezug auf Erhebung der Beweise und Feststellung des That
bestandes eine andere und freiere ist, als die ihm als Civilge
richt bei Beurtheilung einer civilrechtlichen Weiterziehung ange
wiesene. (Vergl. einerseits Art. 61, anderseits Art. 30 leg. cit.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird nicht eingetreten!).
) Siehe ferner N° 107 dieser Sammlung.