- Entscheid vom 1. Oktober 1880 in Sachen
der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern.
A. Die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde von Luzern de
kretirte am 16. Februar 1879 eine Kirchensteuer pro 1879 von
½ des steuerbaren Vermögens, zu welcher Steuer auch
Oberst Rudolf Merian-Iselin in Basel, als Besitzer des im
Bezirke der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern gelege
nen Gutes Altstadt in Meggen herangezogen wurde. Gegen diese
Steueranlage erhob Oberst Merian-Iselin beim Kirchenvorstande
von Luzern Einsprache mit der Behauptung, daß er "derjenigen
Religionsgenossenschaft, welche die reformirte Kirchgemeinde von
Luzern bilde, nicht angehöre" und daher nach Maßgabe des Art.
49 der Bundesverfassung nicht angehalten werden könne, zu Kul
tuszwecken jener Gemeinde Steuern zu bezahlen. Der Vorstand
der reformirten Kirchgemeinde wies durch Beschluß vom 14. No
vember 1879 diese Einsprache ab, mit der Begründung: Oberst
Merian-Iselin gehöre notorisch der Basler Landeskirche an, letz
tere aber gehöre zur allgemeinen schweizerisch-reformirten Reli
gionsgenossenschaft, wie sie aus der Reformationsbewegung des
- Jahrhunderts hervorgegangen sei und zu welcher auch die
reformirte Kirchgemeinde Luzern gehöre.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Oberst Merian-Iselin den
Rekurs an den Regierungsrath des Kantons Luzern. Nach An
hörung der Parteien entschied nun letzterer durch Beschluß vom
- Februar 1880 dahin: "Es könne weder über die Begründet
heit des Rekurses hierorts ein Entscheid gegeben, noch das Er
kenntniß der Kirchenverwaltung als in Kraft bestehend betrachtet
werden, bis die Vorfrage über die persönliche Zugehörigkeit des
Rekurrenten zur protestantischen Kirche von Luzern von kompe
tenter Stelle entschieden sei." Diesem Beschlusse sind im We
sentlichen folgende Erwägungen vorangeschickt: Die protestantische
Kirchgemeinde Luzern sei eine durch 296 des luzernischen Or
ganisationsgesetzes anerkannte Kirchgemeinde, welcher das Be
steuerungsrecht gegenüber ihren Angehörigen zustehe. Da nun
das Gut Altstadt unbestrittenermaßen dem Territorium der pro
testantischen Kirchgemeinde Luzern angehöre, so sei Rekurrent für
dasselbe kirchensteuerpflichtig, sofern er ein Konfessionsgenosse der
protestantischen Kirchgemeinde Luzern sei. Ueber diese letztere
Frage, ob Rekurrent ein Konfessionsgenosse der protestantischen
Kirchgemeinde Luzern sei, könne nun aber die kantonale Admi
nistrativbehörde nicht entscheiden, da diese Frage nicht dem Rechts
gebiete angehöre. Einerseits nämlich genüge, wie der Regierungs
rath in Bezug auf katholische Gemeinden stets festgehalten habe,
die Erklärung eines Bürgers, einer Kirchgemeinde, d. h. der
staatlichen Organisation einer Religions- oder Kultusgenossen
schaft auf umschriebenem Territorium, nicht angehören zu wollen,
nicht, um den Erklärenden von der Kultussteuerpflicht zu be
freien, sondern es müsse der Austritt aus dem ganzen kirchlichen
Verbande, welchem die betreffende Kirchgemeinde angehöre, er
klärt werden. Andererseits dagegen scheine es an einem äußern
Kriterium, nach welchem sich die Zugehörigkeit zum Kirchenver
bande der reformirten Kirchgemeinde in Luzern beurtheilen ließe,
gänzlich zu mangeln. Aus der Geschichte der protestantischen
Kirchgemeinde in Luzern ergebe sich nämlich, daß sie von einer
Anzahl protestantischer Kantone gegründet und der zürcherischen
Nationalkirche unterstellt worden sei. So lange dieser Verband
gedauert habe, würde sich ein äußeres Kriterium für die Zuge
hörigkeit eines Individuums zu der Konfession der Gemeinde
Luzern haben finden lassen; im Jahre 1872 nun aber haben
die sie bisher patronisirenden Kantone, unter Auflösung ihres
daherigen Verbandes, die reformirte Kirchgemeinde von Luzern
kirchlich und administrativ selbständig erklärt, und sie gleichzeitig
auch von dem bisherigen Verbande mit der zürcherischen Natio
nalkirche emanzipirt, so daß sie, da der Kanton Luzern eine
protestantische Nationalkirche nicht besitze, seither in dogmatisch
konfessioneller Hinsicht vollkommen selbständig gewesen sei. Dar
aus folge nun aber, daß nicht der Schluß gezogen werden könne,
jeder Christ, der nicht der katholischen Kirche angehöre, oder
jeder Einwohner, welcher der offiziellen Kirche eines schweizeri
schen protestantischen Kantons angehöre, sei ipso facto ein Kon
fessionsgenosse der protestantischen Kirchgemeinde Luzern. Viel
mehr fei, infolge der dogmatisch-konfessionellen Selbständigkeit
der protestantischen Kirchgemeinde Luzern, die Frage, wer ihr
Konfessionsgenosse sei, eine Thatfrage jeden einzelnen Falles,
welche als Vorfrage vom Richter oder von einer sich dazu kom
petent haltenden Bundesbehörde entschieden werden müsse, bevor
die kantonale Administrativbehörde in der Lage sei, über einen
anhängig gemachten Steuerrekurs zu entscheiden.
C. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan
tons Luzern ergriff die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde Lu
zern den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift
stellt sie die Anträge: Das Bundesgericht wolle in Umänderung
des Beschlusses des Regierungsrathes des Kantons Luzern er
kennen: Oberst Merian sei nicht berechtigt, auf Grund des Art.
49 litt. b der Bundesverfassung die Katastersteuer an die refor
mirte Kirchgemeinde Luzern zu verweigern. Herr Merian habe
die Kirchgemeinde für die Eingabe an den Regierungsrath und
an das Bundesgericht mit 70 Fr. zu entschädigen. Zur Be
gründung wird unter Verweisung auf das bereits in der dem
Regierungsrathe des Kantons Luzern eingereichten Rechtsschrift
Ausgeführte wesentlich geltend gemacht: Wie auch der Regie
rungsrath des Kantons Luzern anerkenne, gehe es nicht an, bloß
aus einer einzelnen Kirchgemeinde einer Religionsgenossenschaft
auszutreten, sondern derjenige, welcher einer bestimmten Reli
gionsgenossenschaft angehöre, sei ohne Weiteres auch Angehörige
derjenigen Kirchgemeinde dieser Religionsgenossenschaft, welcher
er, gemäß der bestehenden Gesetzgebung, durch Wohnsitz oder Gü
terbesitz angehöre, so lange er nicht aus der Religionsgenossen
schaft selbst austrete. Die Religionsgenossenschaft werde aber
durch die Konfession bestimmt, bezw. der Begriff Religionsge
nossenschaft sei mit demjenigen der Konfession identisch. Nun
gebe es, was der Regierungsrath des Kantons Luzern vergebens
zu verkennen sich bemühe, eine einheitliche schweizerisch- protestan
tische Konfession, welcher auch die reformirte Kirchgemeinde Lu
zern angehöre. Oberst Merian-Iselin verneine aber selbst nicht
der schweizerisch-protestantischen Konfession anzugehören, folglich
sei er, gemäß 91 der Luzerner Staatsverfassung, wonach die
Kirchgemeinden der Inbegriff der innert der bestehenden Pfarr
sprengel wohnhaften, in anerkannte Genossenschaften organisirten
Einwohner der gleichen Konfession seien, ohne weiters auch An
gehöriger der reformirten Kirchgemeinde Luzern, so lange er
nicht aus der schweizerisch-protestantischen Religionsgenossenschaft
überhaupt austrete. Die im Jahre 1872 geschehene Emanzipa
tion der Kirchgemeinde Luzern durch die reformirten und pari
tätischen Stände, welche bis dahin das Protektorat über dieselbe
ausgeübt haben, sei lediglich administrativer Natur gewesen, an
der dogmatisch-konfessionellen Stellung der Gemeinde sei dadurch
nichts geändert worden, wie sich schon daraus ergebe, daß in
dem Konferenzprotokolle der Protektoratsstände vom 17. Juli
1871 die Zuversicht ausgesprochen sei, daß die Gemeinde, auch
nach ihrer Entlassung aus dem Protektorate, sich und der Kon
fession Ehre machen und eine glückliche Zukunft haben werde.
Zu bemerken sei endlich noch, daß, wenn es, um Mitglied der
protestantischen Kirchgemeinde Luzern zu werden, nicht genügen
würde, daß ein Einwohner der protestantischen Konfession über
haupt angehöre, sondern immer noch speziell untersucht werden
müßte, ob er der luzernisch-protestantischen Konfession angehöre,
alsdann, da es jedem nach Luzern ziehenden Protestanten frei
stünde, der Gemeinde beizutreten oder nicht, die luzernische pro
testantische Kirchgemeinde aus einer Kirchgemeinde des öffent
lichen Rechtes zu einer bloß privaten Genossenschaft degradirt
und ihr eine besondere, vom sonstigen Protestantismus spezifisch
verschiedene Art des Protestantismus imputirt würde, wogegen
der Kirchenvorstand Verwahrung einlegen müsse. Die Beschwerde
sei an das Bundesgericht deßhalb gerichtet worden, weil Oberst
Merian-Iselin sich auf Art. 49 litt. b der Bundesverfassung
berufe und die Rekurrentin ihren Rekurs auch auf Art. 91 der
luzernischen Kantonsverfassung stütze. Sollte indeß das Bundes
gericht annehmen, es handle sich hier um einen Anstand aus
dem öffentlichen Rechte nach Art. 50 Lemma 3 der Bundesver
fassung, weil die Regierung des Kantons Luzern eine Spaltung
innerhalb der protestantischen Konfession zu supponiren scheine,
so werde das Bundesgericht ersucht, die Beschwerde entweder
selber dem Bundesrathe, der alsdann zur Entscheidung berufen
wäre, zu übermitteln oder sie der Rekurrentin zu diesem Zwecke
zurückzustellen. Eventuell werde auch die Klage wegen Rechtsver
weigerung gegen den Regierungsrath vorbehalten.
D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Regierungsrath des
Kantons Luzern: Zur Entscheidung der Vorfrage, ob Oberst
Merian-Iselin Konfessionsgenosse der evangelisch-reformirten Kirch
gemeinde Luzern sei, erachte er sich weder kompetent noch be
fähigt. Denn es könne, namentlich seit dem Bestande der neuen
Bundesverfassung, unmöglich in der Aufgabe einer Regierung
liegen, sich mit der Theologie so speziell vertraut zu machen,
als nothwendig wäre, um hierüber zu entscheiden. Wer darüber
zu entscheiden habe, wisse der Regierungsrath nicht; nur das
wisse er, daß er es nicht sei, weßhalb er es dem Kirchenvor
stande überlassen müsse, einen diesfälligen Entscheid einer kom
petenten Stelle einzuholen. Die Emanzipation der reformirten
Kirchgemeinde Luzern vom Jahre 1872 sei allerdings für die
Entscheidung der vorliegenden Frage von Bedeutung. Denn da
mit sei die fragliche Kirchgemeinde zugleich von der Visitation
der zürcherischen Landeskirche befreit und daher in dogmatisch
konfessioneller Richtung ganz selbständig gestellt worden, so daß
es ihr freigestanden habe, eine Konfession nach ihrem Belieben
zu wählen. Welche sie gewählt habe, wisse der Regierungsrath
nicht und er sei auch nicht im Falle, darüber zu urtheilen, da
er sich nicht in der Stellung eines Landesbischofes einer pro
testantischen Nationalkirche befinde. Bestände die Verbindung
mit der zürcherischen Landeskirche noch, so würde sich der Regie
rungsrath behufs Entscheidung der Vorfrage einfach an die ge
setzlichen Oberbehörden der zürcherischen Kirche gewendet haben;
allein seit der Selbständigerklärung der Kirchgemeinde Luzern
sei dies ausgeschlossen.
E. In einer "Interventionsgesuch" betitelten Rechtsschrift,
d. d. 24. Mai 1880, macht Oberst Merian-Iselin gegenüber
den Ausführungen der Rekursschrift wesentlich geltend: Er habe
seinerseits den Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrathes
des Kantons Luzern nicht ergriffen, weil er durch denselben we
nigstens vorläufig von der Steuerpflicht liberirt worden sei, ob
schon er einen definitiven Entscheid in dieser Richtung zu ver
langen berechtigt gewesen wäre. Nachdem nun aber anderseitig
der Rekurs ergriffen worden sei, erachte er sich für befugt, auch
seinerseits in negativer und positiver Form zutreffende Rechts
begehren zu stellen. Streitig sei nun in der Sache selbst einzig
die Frage, ob er Kirchgemeindegenosse der protestantischen Kirch
gemeinde Luzern sei. Die Rekurrentin glaube diese Frage deß
halb bejahen zu können, weil er der baslerischen Landeskirche
angehöre, indem sie sich darauf stütze, daß letztere der allgemei
nen schweizerisch-protestantischen Religionsgenossenschaft angehöre,
zu der auch die luzernische Kirchgemeinde zu zählen sei. Allein
diese Aufstellung sei unrichtig. Eine allgemeine schweizerisch-pro
testantische Kirche bestehe nicht; die verschiedenen kantonalen refor
mirten Landeskirchen bilden selbständige Religionsgenossenschaften
im Sinne der Bundesverfassung; ebenso sei die mit keinem staat
lichen Organismus im Zusammenhang stehende, eigens konsti
tuirte reformirte Kirchgemeinde in Luzern eine Religionsgenossen
schaft für sich, welche mit der baslerischen Landeskirche in kei
nem organischen Zusammenhange mehr stehe, wie sich aus ihrer
geschichtlichen Entwicklung ergebe. Bei der vollständigen Selb
ständigkeit, welche die Kirchgemeinde Luzern gegenwärtig in Be
zug auf die Pfarrwahl, das Glaubensbekenntniß, die Liturgie
u. s. w. genieße, leuchte ein, daß diese Gemeinde eine kirchlich
religiöse Richtung einschlagen könne, welcher andere, ohne sich
in ihrem Gewissen zu beengen, nicht folgen können. Die Zu
muthung, daß er, sofern er der luzernischen Kirchgemeinde nicht
angehören wolle, zugleich erklären müsse, auch der baslerischen
Landeskirche, bezw. der schweizerisch-protestantischen Konfession
überhaupt nicht mehr angehören zu wollen, sei somit eine durch
aus ungerechtfertigte; es müsse vielmehr, wie das Bundesgericht
in seinem Urtheile i. S. Müller und Genossen (Entsch. Amtl.
Sammlung II S. 388 u. ff.) ausgesprochen habe, jede Erklä
rung genügen, welche darüber, welcher Religionsgenossenschaft
er nicht angehören wolle, keinen Zweifel aufkommen lasse; die
von ihm abgegebene Erklärung sei nun so unzweideutig als
möglich. Den Austritt aus der reformirten Kirchgemeinde Lu
zern zu erklären, habe er nicht nöthig gehabt, da er dieser Kirch
gemeinde niemals angehört habe, sondern beim ersten Anlasse
gegen seine Zuziehung zu derselben Widerspruch erhoben habe.
Demgemäß sei es vollkommen klar, daß er nicht Angehöriger
der reformirten Kirchgemeinde Luzern sei und mithin von der
selben nicht besteuert werden dürfe. Es werde sonach bean
tragt:
- Das Erkenntniß der Regierung von Luzern vom 16. Fe
bruar 1880 sei in dem Sinne aufzuheben, daß Oberst Merian
Iselin von der Steuerpflicht an die reformirte Kirchgemeinde von
Luzern endgültig freizusprechen sei.
- In diesem Sinne sei das Rekursbegehren der reformirten
Kirchgemeinde abzuweisen.
- Dieselbe sei in die Kosten zu verfällen und insbesondere
zu einer Kostenentschädigung an den gegenwärtigen Opponenten
zu verhalten.
F. In ihrer Replik sucht die reformirte Kirchgemeinde Luzern
in eingehender Ausführung die Anbringen des Regierungsrathes
von Luzern, sowie des Rekursgegners, zu widerlegen; insbeson
dere führt sie aus: Der Terminus Religionsgenossenschaft sei
in Art. 49 Abs. 6 B.-V., wie sich aus der Entstehungsgeschichte
und dem Zwecke dieser Verfassungsbestimmung ergebe, gleichbe
deutend mit "Konfession." Diese Bestimmung bezwecke lediglich
zu verhindern, daß ein Bürger Steuern für Kultuszwecke einer
Konfession bezahlen müsse, der er nicht angehöre. Die Frage sei
also lediglich die, ob der Rekursgegner nicht der gleichen Kon
fession wie die übrigen Angehörigen der reformirten Kirchge
meinde Luzern angehöre. Nun sei aber doch nicht daran zu zwei
feln, daß die Angehörigen der verschiedenen reformirten schwei
zerischen Landeskirchen der gleichen Konfession angehören, und
daß auch die reformirte Kirchgemeinde Luzern diesem nämlichen
konfesstonellen Verbande angehöre, wie letzteres sich schon daraus
ergebe, daß nach 25 ihrer Gemeindeordnung der Pfarrer nur
gewählt werden könne aus dem Kreise der reformirten Ministe
rien der schweizerischen Kantone. Die Verschiedenheit der reli
giösen Richtungen innerhalb dieser Konfession bedinge keine Ver
schiedenheit der Konfession selbst; der reformerische Protestantis
mus sei keine andere Religion als der orthodoxe. Dies müsse,
wie es in Basel und überall thatsächlich anerkannt sei, so auch
in Luzern gelten. Wenn Rekursbeklagter sich endlich darauf be
rufe, daß er gar nicht aus der reformirten Kirchgemeinde Lu
zern auszutreten brauche, weil er derselben niemals beigetreten
sei, so sei zu erwidern, daß ein spezieller Beitritt gar nicht noth
wendig sei, da das Gesetz ihn als Protestanten der reformirten
Kirchgemeinde inkorporire.
G. Während die Regierung von Luzern auf Einreichung einer
Duplik verzichtete, machte dagegen Oberst Merian-Iselin in aus
führlicher Erörterung duplicando wesentlich geltend: Religions
genossenschaft und Konfession seien nicht identisch. Religionsge
nossenschaft sei die äußerlich organisirte Verbindung mehrerer
Individuen derselben Glaubensansicht. Eine Religionsgenossen
schaft sei die römisch-katholische Kirche, welche in der Hierarchie
ihre Organisation habe; eine Religionsgenossenschaft sei jede
reformirte Landeskirche in einem schweizerischen Kantone, jede
freie Gemeinde u. s. w. Dagegen bilden die verschiedenen re
formirten Landeskirchen der schweizerischen Kantone keine einheit
liche Religionsgenossenschaft, da es denselben an einer äußerlich
erkennbaren gemeinsamen Organisation mangle. Uebrigens be
stehe, positiv genommen, angesichts der Verschiedenheit der gel
tenden Bekenntnisse, auch keine allgemeine schweizerisch-protestan
tische Konfession. Rekursbeklagter speziell müsse erklären, daß er
seinem Gewissen Zwang anthun müßte, wenn man ihn verhal
ten wollte, diejenige Konfession zu bekennen, welche gegenwärtig
unter dem dort amtirenden Reformpfarrer in der reformirten
Kirchgemeinde Luzern gelte. Das kantonale Gesetz betreffend Um
schreibung der reformirten Kirchgemeinde Luzern endlich könne
verständigerweise nicht den Sinn haben, daß jeder, der irgend
einer der mehreren protestantischen Konfessionen angehöre, ipso
jure Gemeindeangehöriger sei, sondern es könne sich nur auf
diejenigen beziehen, welche sich zur Konfession der luzernischen
Kirchgemeinde bekennen, worüber im Streitfalle nach den kon
kreten Umständen zu entscheiden sei. Jedenfalls wäre eine wei
tergehende Gesetzesbestimmung bundesrechtlich unzulässig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde Luzern beschwert
sich in ihrem Rekurse darüber, daß durch den angefochtenen Be
schluß des Regierungsrathes des Kantons Luzern die Steuerbe
rechtigung der Kirchgemeinde gegenüber dem Rekursbeklagten zu
Unrecht nicht anerkannt worden sei, während dagegen der Re
kursgegner, welcher adhäsionsweise ebenfalls den Rekurs ergriffen
hat, sich darüber beschwert, daß er durch den fraglichen Beschluß
nicht definitiv von der kirchlichen Steuerpflicht befreit worden sei.
- Bei Beurtheilung dieses Rekursfalles ist nun vor Allem
festzuhalten, daß das Bundesgericht gemäß Art. 113 der Bun
desverfassung und Art. 59 litt. b des Gesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege lediglich befugt ist, die Frage zu
prüfen, ob durch den angefochtenen Beschluß des Regierungs
rathes des Kantons Luzern ein verfassungsmäßig gewährleistetes
Recht der Rekurrentin und bezw. des Rekursgegners verletzt werde.
Eine weiter gehende selbständige Kognition in Betreff der zwi
schen den Parteien bestrittenen Frage nach der kirchlichen Steuer
pflicht des Rekursgegners und der für dieselbe entscheidenden
Vorfrage betreffend die kirchliche Angehörigkeit desselben ist dem
Bundesgerichte weder durch Verfassung noch durch Gesetz über
tragen und steht daher demselben überall nicht zu.
- Fragt es sich demgemäß in erster Linie, ob, mit Rücksicht
auf die angebrachten Beschwerden, der angefochtene Beschluß des
Regierungsrathes des Kantons Luzern ein verfassungsmäßiges
Recht der Rekurrentin verletze, so ist diese Frage unbedingt zu
verneinen. Denn:
a. Die Rekurrentin beruft sich in dieser Richtung zunächst
auf Art. 49 Lemma 6 der Bundesverfassung, welches durch den
angefochtenen Beschluß unrichtig angewendet worden sei. Allein
hiegegen ist zu bemerken: Wenn Art. 49 Lemma 6 cit. den
Grundsatz aufstellt, daß Niemand zu Bezahlung spezieller Kul
tussteuern für eine Religionsgenossenschaft, der er nicht angehöre,
angehalten werden könne, so ist damit offenbar lediglich eine aus
dem Prinzipe der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgeleitete
Gewährleistung zu Gunsten des einzelnen Bürgers ausge
sprochen, dagegen ist darin keineswegs eine Garantie zu Gunsten
der Religionsgenossenschaften enthalten, wonach den letztern
das Besteuerungsrecht gegenüber ihren Angehörigen verfassungs
mäßig gewährleistet würde. Die Bundesverfassung setzt nur die
Schranke fest, welche dem Besteuerungsrecht der Religionsge
nossenschaften, sofern ein solches besteht, im Interesse der Glau
bens- und Gewissensfreiheit prinzipiell gezogen ist. Dagegen ver
leiht oder gewährleistet sie ihrerseits keiner Religionsgenossen
schaft ein derartiges Recht, wie überhaupt bundesrechtlich keiner
Religionsgenossenschaft eine besondere staatliche Anerkennung oder
bevorzugte staatsrechtliche Stellung gewährt ist, sondern lediglich
die Gewissens-, Kultus- und Vereinsfreiheit (Art. 49, 50 Abs. 1
und 56) als Grundrechte der Bürger garantirt sind. Innerhalb
der bundesrechtlichen Schranken ist es vielmehr nach Art. 3 der
Bundesverfassung den Kantonen anheimgegeben, die rechtliche
Stellung der verschiedenen Religionsgenossenschaften zu ordnen,
insbesondere festzustellen, ob und inwieweit einzelne Religions
genossenschaften als Korporationen des öffentlichen Rechtes an
erkannt und mit öffentlich rechtlichen Befugnissen, wie dem Rechte
der Steuererhebung u. dergl., ausgestattet werden sollen. Dem
gemäß kann vorliegend selbstverständlich von Verletzung eines
der Rekurrentin durch Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung ge
währleisteten Rechtes keine Rede sein.
b. Inwiefern sodann, wie Rekurrentin ebenfalls behauptet,
durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrathes des Kan
tons Luzern der Art. 91 der luzernischen Kantonalverfassung,
welcher bestimmt, daß die Kirchgemeinden der Inbegriff der im
Pfarrsprengel wohnhaften stimmfähigen, in anerkannte Genossen
schaften organisirten Einwohner der gleichen Konfession seien,
verletzt sein soll, ist schon deßhalb nicht einzusehen, weil die an
gefochtene Verfügung über die Zugehörigkeit des Rekursgegners
zur Kirchgemeinde sachlich gar nicht entscheidet.
- Erscheint somit der Rekurs der evangelisch-reformirten Kirch
gemeinde Luzern als unbegründet, so kann dagegen auch die ad
häsionsweise eingelegte Beschwerde des Rekursgegners nicht gut
geheißen werden. Abgesehen nämlich von der Frage, ob diese
Beschwerde überhaupt als statthaft betrachtet werden könne und
nicht vielmehr, weil nicht innert der sechzigtägigen Rekursfrist
des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege eingereicht, als verspätet zurückgewiesen werden müsse,
ist durch den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Lu
zern der Rekursgegner keinenfalls in einem verfassungsmäßig ihm
gewährleisteten Rechte verletzt worden, da er durch denselben
überhaupt nicht zur Zahlung einer Kultussteuer verurtheilt wor
den ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbegehren beider Parteien werden als unbegründet
abgewiesen.