- Urtheil vom 5. November 1880
in Sachen Jäggi.
A. 30 des Civilgesetzbuches des Kantons Solothurn be
stimmt:
"Zur Besorgung solcher Vermögenstheile, an welchen ein Ver
"geltstager Nutznießungsrecht hat, wird ein Sachwalter ernannt.
"Ueber sein eigenes Vermögen, sofern es nach der Geltstags
"ordnung nicht zur Masse gezogen wird, hat der Vergeltstagte
"freies Verfügungsrecht. Derselbe kann auch für sich, nicht aber
"für Andere, gerichtliche Handlungen vornehmen. Er ist nicht
"eigenen Rechts."
Im Fernern bestimmt 60 der solothurnischen Strafprozeß
ordnung: "Zur Uebernahme der Vertheidigung eines Angeklag
"ten ist Jedermann berechtigt, der im Genuße feiner bürgerlichen
"Ehrenrechte steht."
B. Vermittelst Zuschrift vom 14. Juni 1880 wandte sich nun
der vergeltstagte Aloys Jäggi, gewes. Fürsprecher in Solothurn,
an den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mit der
Anfrage, ob er ihm gestatte, vor seiner Audienz und vor Ge
richt seinen Klienten in Prozeßsachen Rechtsbeistand zu leisten.
Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern diese
Anfrage mit Berufung auf die citirten Gesetzesvorschriften in
abschlägigem Sinne beschieden hatte, führte Aloys Jäggi gegen
diesen Bescheid beim Obergericht des Kantons Solothurn Be
schwerde, indem er behauptete, fraglicher Bescheid wende die an
geführten Gesetzesbestimmungen unrichtig an und verstoße über
dem gegen Art. 4 und 31 der Bundesverfassung, welche die
Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze, sowie die Gewerbefrei
heit gewährleisten. Das Obergericht des Kantons Solothurn
wies indessen durch Entscheid vom 11. August 1880 die Be
schwerde als unbegründet ab, indem es sich darauf stützte, daß
eine konstante Praxis die angeführten Gesetzesstellen dahin inter
pretirt habe, daß Vergeltstagte als Rechtsbeistände für Prozeß
parteien unzulässig seien.
C. Hierauf ergriff Aloys Jäggi den Rekurs an das Bundes
gericht; er stellt das Gesuch, das Bundesgericht möchte die alle
girten Gesetzesbestimmungen, sowie den darauf basirenden ober
gerichtlichen Entscheid als mit den Vorschriften der Bundesver
fassung im Widerspruche stehend aufheben und ihm zu seinem
verfassungsmäßigen Rechte verhelfen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen angeführt: Art. 30 des solothurnischen Civilgesetz
buches, welcher die Vergeltstagten als unfähig erkläre, gericht
liche Handlungen für Andere vorzunehmen, beziehe sich offenbar,
wie auch in einem Rechtsgutachten mehrerer solothurnischer Ju
risten dargelegt werde, nur auf die prozessualische Vertretung,
das prozessualische Handeln anstatt der Partei, keineswegs da
gegen auf die bloße rechtliche Verbeiständung, das prozessualische
Handeln als Rechtsbeistand neben einer Partei. Art. 60 der
Strafprozeßordnung sodann schließe von der Uebernahme einer
Vertheidigung in Strafsachen nur diejenigen aus, welche nicht
im Genusse der bürgerlichen Ehren stehen. Nun mache Art. 27
a und d der solothurnischen Kantonalverfassung einen Unterschied
zwischen Geltstagern und solchen, die nicht im Genusse der bür
gerlichen Ehren stehen. Und Art. 2 dieser Verfassung bestimme,
daß nur solche Bestimmungen Geltung haben, welche auf ver
fassungsmäßigem Wege entstanden seien. Durch seinen angefoch
tenen Entscheid habe aber das solothurnische Obergericht, wie
gezeigt, etwas als geltendes Recht angewendet, was nicht der
wirkliche Inhalt eines auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande
gekommenen Gesetzes sei und damit eben den cit. Art. 2 der
Kantonalverfassung, durch die unrichtige Anwendung des Art. 60
der Strafprozeßordnung überdem speziell den Art. 27 a und d
dieser Verfassung verletzt. Es verstoße aber überhaupt der Aus
schluß der Vergeltstagten von der prozessualischen Vertretung
Anderer, wie Art. 30 des solothurnischen Civ.-Gesb. ihn statuire,
gegen verfassungsmäßige Grundsätze, sowohl gegen das in Art.
31 der Bundesverfassung gewährleistete Prinzip der Gewerbe
freiheit, worüber indeß der Bundesrath zu entscheiden haben
werde, als auch gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Bür
ger vor dem Gesetze. Im Allgemeinen sei nämlich nach solo
thurnischem Rechte jeder Handlungsfähige zur prozessualischen
Vertretung Anderer befugt; es spreche nun durchaus kein inne
rer Grund dafür, die Vergeltstagten hievon auszuschließen und
demgemäß in ihrer Handlungsfähigkeit zu beschränken. Eine all
gemeine Präsumtion, daß ein Kridar zu gerichtlicher Wahrneh
mung der Rechte Anderer nicht befähigt sei, erscheine als durch
aus ungerechtfertigt und willkürlich.
D. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem der
Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bezieht sich ein
fach auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Der Re
gierungsrath des Kantons Solothurn, welchem die Rekursschrift
ebenfalls mitgetheilt wurde, beantragt Abweisung des Rekurses,
indem er im Wesentlichen bemerkt: Mit dem Prinzipe der Gleich
heit aller Bürger vor dem Gesetze sei es durchaus verträglich,
daß die Ausübung öffentlicher Rechte, die Vertretung dritter Per
sonen vor staatlichen Gerichtsinstanzen u. s. w. an den Besitz
gewisser Eigenschaften geknüpft werden; eine Haupteigenschaft
hiebei sei gerade die bürgerliche Ehrenfähigkeit. Es sei deßhalb
auch noch nie behauptet worden, daß z. B. der Ausschluß der
Falliten vom Stimmrecht in politischen Angelegenheiten eine Ver
letzung der Rechtsgleichheit sei, gegentheils können an die That
sache des Konkurses gewisse Rechtsnachtheile zweifellos geknüpft
werden, wie dies auch thatsächlich überall geschehe, wobei es sich
freilich fragen könnte, ob es nicht zweckmäßig und billig wäre,
die bestehenden Rechtsbeschränkungen der Falliten für den Fall
des unverschuldeten Konkurses zu mildern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Insoweit der Rekurs direkt gegen die Bestimmungen des
30 des solothurnischen Civilgesetzbuches und des 60 der so
lothurnischen Strafprozeßordnung gerichtet ist, und die Aufhebung
dieser Gesetzesbestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit verlangt,
erscheint derselbe, da gegenüber den fraglichen Gesetzesbestimmun
gen die 60tägige Beschwerdefrist des Art. 59 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege keinenfalls gewahrt ist,
als verspätet und muß schon aus diesem Grunde abgewiesen wer
den. Insofern dagegen der Rekurrent die Aufhebung des Ent
scheides des solothurnischen Obergerichtes vom 11. August 1880
verlangt, muß der Rekurs, da nach konstanter Praxis des Bun
desgerichtes nicht nur gegen ein Gesetz selbst, sondern auch gegen
die Anwendung desselben im einzelnen Falle binnen der gesetz
lichen Beschwerdefrist beim Bundesgerichte wegen Verfassungs
widrigkeit Beschwerde geführt werden kann, als zulässig be
trachtet werden und es ist daher dessen materielle Begründetheit
zu prüfen.
- Dabei ist nun aber vor Allem festzuhalten, daß das Bun
desgericht keineswegs befugt ist, zu prüfen, ob durch die ange
fochtene Entscheidung des solothurnischen Obergerichtes die ein
schlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetze richtig ausgelegt
und angewendet worden seien, sondern daß es lediglich zu unter
suchen hat, ob durch die angefochtene Entscheidung ein verfas
sungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletzt worden sei. Das
Bundesgericht hat also nicht zu prüfen, ob die fragliche Ent
scheidung den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, auf
welche sie sich stützt, entspreche, sondern nur ob dieselbe nicht
einen Grundsatz des kantonalen oder eidgenössischen Verfassungs
rechtes verletze. (Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung; Art.
59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.)
- Diese Frage ist nun ohne Weiteres zu verneinen. Denn:
a. Wenn Rekurrent sich zunächst auf Art. 2 der solothurnischen
Kantonalverfassung beruft, so ist diese Berufung offensichtlich eine
durchaus verfehlte. Denn dieser Artikel, welcher bestimmt, daß
im Kanton Solothurn nur solche Bestimmungen und Gewohn
heitsrechte Geltung haben, welche auf verfassungsmäßigem Wege
entstanden, bezw. von den verfassungsmäßigen Behörden aner
kannt seien, kann durch die angefochtene Entscheidung, da diese
sich auf Gesetze stützt, die zweifellos auf verfassungsmäßigem
Wege zu Stande gekommen sind, keinenfalls verletzt sein.
b. Ebensowenig ist erfindlich, inwiefern die in Frage stehende
Entscheidung gegen den 27 der solothurnischen Kantonalver
fassung verstoßen sollte, welcher den Ausschluß vom politischen
Stimmrecht regelt. Rekurrent scheint anzunehmen, daß diese Ver
fassungsbestimmung eine Unterscheidung zwischen Geltstagern und
solchen mache, welche nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren
rechte stehen. Allein dies ist offenbar unrichtig; vielmehr versagt
die fragliche Verfassungsbestimmung das Stimmrecht, als wich
tigstes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowohl den Geltstagern als
denjenigen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte durch richterliches
Urtheil aberkannt worden sind.
c. Endlich erscheint auch die Behauptung, daß durch die an
gefochtene Entscheidung der bundesverfassungsmäßig gewährleistete
Grundsatz der Gleichheit aller Bürger verletzt werde, als unbe
gründet. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
vom 2. April 1880 (Amtl. Samml. VI S. 171 u. ff.) ausge
führt hat, liegt keineswegs in jeder Verschiedenheit in der recht
lichen Behandlung einzelner Klassen von Bürgern eine Ungleich
heit vor dem Gesetz, sondern liegt eine verfassungswidrige Un
gleichheit vor dem Gesetze nur dann vor, wenn ein Gesetz Rechts
verschiedenheiten an thatsächliche Verschiedenheiten knüpft, welche
nach feststehenden Rechtsgrundsätzen für die betreffende Rechts
folge überall gar nicht in Betracht kommen können. Nun ist es
aber klar, daß es keineswegs gegen feststehende oberste Grund
sätze der geltenden Rechts- und Staatsordnung verstößt, wenn
die Befugniß zur Vertretung Dritter vor Gericht vom Besitze
bestimmter Eigenschaften, insbesondere der vollen bürgerlichen
Ehrenfähigkeit, abhängig gemacht wird und Geltstager von der
selben ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheint eine derartige,
in einer Mehrzahl schweizerischer Gesetzgebungen sich findende
Bestimmung, durch welche an das Faktum des Konkurses eine
benachtheiligende Rechtsfolge für den Konkursiten auf dem Ge
biete des öffentlichen Rechtes geknüpft wird, in gleicher Weise
und aus den gleichen Gründen als zulässig, wie der bundes
rechtlich zweifellos unanfechtbare Ausschluß der Konkursiten vom
politischen Stimmrechte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.