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Urtheil vom 24. Juli 1880 in Sachen
Kreditanstalt Luzern gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Nachdem das Bundesgericht am 9. Juli abhin das von
der Gotthardbahngesellschaft gestellte Gesuch um Ergänzung der
Akten als verspätet abgewiesen, im Weitern dagegen erkannt
hatte, Schlußverhandlung und Urtheil in der Hauptsache bis
zur Beibringung der von der Gotthardbahngesellschaft eingereich
ten Rekursbeantwortung und ihrer Beilagen auszusetzen, wurde
heute, nach Beibringung der erwähnten Aktenstücke, die Schluß
verhandlung wiederum aufgenommen.
B. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst seitens der
Vertreter beider Parteien die Erklärung abgegeben, daß zwischen
Parteien lediglich noch die Entschädigung für indirekte Nachtheile
streitig sei, während im Uebrigen der Instruktionsantrag aner
kannt werde. Im Weitern stellt der Vertreter der Kreditanstalt
in Luzern die Anträge:
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Es sei als Entschädigung für indirekten Schaden gemäß
dem Gutachten der Minderheit der bundesgerichtlichen Experten
kommission der Expropriatin der Betrag von 70 000 Fr. gut
zusprechen.
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Die Expropriantin sei zu Bezahlung der Gerichtskosten,
sowie einer außerrechtlichen Entschädigung an die Expropriatin
zu verurtheilen, eventuell sei dieselbe wenigstens in die Kosten
der nachträglichen Zeugeneinvernahme, sowie in die Gerichts
kosten des bundesgerichtlichen Vorstandes vom 9. Juli und in
eine daherige außerrechtliche Entschädigung an die Expropriatin
zu verurtheilen.
Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft seinerseits bean
tragt: Es sei unter Abweisung der gegnerischerseits gestellten
Anträge die Entschädigung für indirekten Schaden erheblich her
abzusetzen, unter Kostenfolge.
Replicando und duplicando halten die Vertreter der Parteien
die gestellten Anträge aufrecht, indem sie gleichzeitig Abweisung
der gegnerischen Begehren beantragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nach den heutigen Erklärungen der Parteien handelt es
sich nur noch um Feststellung der Entschädigung für indirekte
Nachtheile, während in Bezug auf alle andere Punkte zwischen
den Parteien kein Streit mehr besteht.
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Seitens des Vertreters der Expropriatin ist nun zu Be
gründung seines Antrages auf Festsetzung der indirekten Ent
schädigung wesentlich darauf hingewiesen worden, daß in Bezug
auf die Werthung des dem Hôtel Urnerhof durch die Expropria
tion erwachsenden indirekten Schadens zwischen der Schätzungs
kommission und den von ihr beigezogenen Fachexperten, der Mehr
heit der bundesgerichtlichen Expertenkommission, welcher die bun
desgerichtliche Instruktionskommission beigetreten sei, und der
Minderheit dieser Expertenkommission, welche aus den beigezoge
nen speziellen Fachexperten bestehe, die wesentlichsten Differenzen
bestehen, indem die von der Schatzungskommission beigezogenen
Sachverständigen denselben auf 80 000 Fr. werthen, während
die Schatzungskommission ihn nur auf 30 000 Fr. veranschlage,
die Mehrheit der bundesgerichtlichen Expertenkommission hinwie
derum ihn auf 50 000 Fr. schätze, während die Minderheit eine
Werthung von 70000 Fr. für angemessen halte. Angesichts die
ser Differenzen müsse der Richter, welchem spezielle Fachkennt
nisse abgehen, zwischen den verschiedenen ihm vorliegenden sach
verständigen Schätzungen wählen; dabei sei es aber gewiß das
richtigste, wenn der Richter der Ansicht derjenigen Experten folge,
welche unbestreitbar gerade in dem hier in Betracht kommenden
Fache, nämlich dem Hôtelwesen, am meisten Sachkenntniß be
sitzen. Dieses Prinzip aber müsse zur Annahme der Schatzung
der Minorität der bundesgerichtlichen Expertenkommission führen,
da diese durch anerkannte spezielle Fachmänner im Hôtelwesen
gebildet werde. Dieses Verfahren erscheine um so mehr als rich
tig, als in Beziehung auf Werthung des Besitzthums der Ex
propriatin auf zirka 250 000 Fr., sowie in Bezug auf die ein
tretenden Inkonvenienzen sämmtliche bundesgerichtliche Experten
einig gehen, während dieselben nur in Bezug auf die Schatzung
der infolge der fraglichen Inkonvenienzen eintretenden Werthver
minderung, welche von der Mehrheit auf 20, von der Minder
heit dagegen auf 28% des Gesammtwerthes der Besitzung ver
anschlagt werde, differiren. Seitens des Vertreters der Gotthard
bahngesellschaft dagegen wird zunächst darzuthun gesucht, daß die
bundesgerichtlichen Experten den Werth des Hôtels Urnerhof viel
zu hoch veranschlagen, da sie auf die wirkliche Rendite des Ge
schäftes zu wenig Rücksicht genommen haben und daß dieselben
infolge dessen auch zu einer zu hohen Schatzung der Inkonve
nienzenentschädigung gelangen. Allein es seien auch bei Feststel
lung der letztern Momente in Berücksichtigung gezogen worden,
welche rechtlich gar nicht in Betracht fallen dürfen. Entschädi
gung sei nur zu leisten für die aus der Abtretung entstehenden
Vermögensnachtheile, dagegen sei die Gotthardbahngesellschaft kei
neswegs verpflichtet, für anderweitige, mit der Abtretung nicht
im kausalen Zusammenhange stehende, der Expropriatin allfällig
aus dem Bau und Betrieb der Bahn erwachsende Nachtheile
Ersatz zu leisten; nun haben aber die Experten gerade solche
Momente, die Verlegung der Straße, die dadurch erschwerte Zu
fahrt zum Hôtel und die Belästigung desselben durch Rauch u.
s. w. infolge des Bahnbetriebes, als wesentliche Faktoren mit
in Berücksichtigung gezogen. Die Eliminirung dieser Momente
müsse zu einer erheblichen Reduktion der Entschädigung, auch
gegenüber dem Ansatze der Schatzungskommission, führen. Jeden
falls aber beruhe die Art und Weise, wie die bundesgerichtlichen
Experten, sowohl die Majorität als die Minorität derselben, zu
dem von ihnen angenommenen Entschädigungsansatze gelangt
seien, insofern auf einem evidenten Irrthum, als dieselben die
Minderwerthsentschädigung nach Prozenten des Gesammtwerthes
des Besitzthums der Expropriatin berechnet, dabei aber gar nicht
in Berechnung gezogen haben, daß die Expropriantin einen Theil
dieses Besitzthums enteignet habe und dafür direkte Entschädi
gung bezahlen müsse.
3. In Würdigung des beigebrachten Beweismaterials und der
Parteianbringen nun ist zunächst davon auszugehen, daß die bun
desgerichtlichen Experten und die Instruktionskommission, welche
insoweit sämmtlich einig gehen, den Werth des Besitzthums der
Expropriantin richtig festgestellt haben und es können die abwei
chenden Ausführungen des Vertreters der Gotthardbahngesellschaft
im heutigen Vortrage, angesichts der Thatsache, daß in Bezug
auf diesen Punkt das sachverständige Gutachten der sämmtlichen
bundesgerichtlichen Experten mit der auf Grund der Lokalbesich
tigung festgestellten Werthung der bundesgerichtlichen Instruk
tionskommission völlig übereinstimmt, nicht in Betracht kommen.
4. Dagegen ist allerdings nicht zu verkennen, daß bei Fest
stellung der in Betracht kommenden Inkonvenienzen die bundes
gerichtlichen Experten einzelne Faktoren in Anschlag gebracht
oder wenigstens in ihrem Gutachten angeführt haben, welche
rechtlich nicht in Betracht kommen können. Es ist nämlich un
zweifelhaft feststehender Rechtsgrundsatz (vergl. Art. 3 des Bun
desgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privat
rechten), daß vom Exproprianten nur diejenigen dem Expropria
ten entstehenden Nachtheile zu vergüten sind, welche letzterem
durch die Enteignung erwachsen, d. h. welche ihm infolge von
Eingriffen in sein Eigenthum seitens des Exproprianten ent
stehen und welche Schädigungen er daher, abgesehen von dem
Enteignungsrechte, auf Grund seines Eigenthums als rechtswi
drig zu untersagen befugt wäre. Hieher gehört nun jedenfalls
der der Expropriatin durch Verlegung der bisher unmittelbar
neben ihrer Besitzung vorbeiführenden Straße, bezw. den Um
stand, daß die Bahnlinie das Hôtel von der verlegten Straße
abschneidet, erwachsende Schaden nicht, denn die Expropriatin
hatte ohne Zweifel kein erworbenes Recht auf den Fortbestand
der bisherigen Straße und wäre durchaus nicht berechtigt ge
wesen, einer durch die kompetenten Behörden beschlossenen Ver
legung derselben sich zu widersetzen. Der daherige Schaden ist
also kein aus der Enteignung erstandener und von der Expro
priantin zu vergütender.
5. Allein es ist nun nicht ersichtlich, inwieweit derartige Fak
toren, welche im Gutachten der Experten lediglich aufgezählt wer
den, auf die von diesen beantragte Festsetzung der Entschädigung
thatsächlich eingewirkt haben. In Berücksichtigung dieses Umstan
des, sowie überhaupt in freier richterlicher Würdigung aller
Verhältnisse und beigebrachten Beweismittel, erscheint es, insbe
sondere angesichts der Thatsache, daß die Schatzungen der Sach
verständigen bedeutend differiren, daß im Fernern die speziellen
Fachexperten die eintretenden Inkonvenienzen noch erheblich höher
veranschlagen, als die übrigen Sachverständigen und die In
struktionskommission, während die von letzterer in Uebereinstim
mung mit der Mehrheit der von ihr beigezogenen Sachverstän
digen adoptirte Werthung die Mitte zwischen den verschiedenen
Schatzungen hält, als das richtigste, der Urtheilsantrag der In
struktionskommission einfach zu bestätigen.
6. Hievon ist auch nicht etwa deßhalb abzugehen, weil die
bundesgerichtlichen Experten bei der Festsetzung der Inkonvenienz
entschädigung, die sie nach Prozenten des Werthes des Besitz
thums der Expropriatin berechnet haben, die Gesammttaxation
des letztern ohne Abzug der für den enteigneten Theil zu bezah
lenden direkten Entschädigung zu Grunde gelegt haben, während
natürlich eine zu vergütende Werthverminderung nur für den der
Expropriatin verbleibenden Theil entsteht. Denn es ist zweifel
los anzunehmen, daß die Experten dieses Verhältniß bei ihrer
Schatzung mitberücksichtigt, bezw. den für Minderwerth angenom
menen Prozentsatz gerade mit Rücksicht hierauf festgesetzt haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urtheilsantrag der bundesgerichtlichen Instruktionskom
mission Dispositiv 1 5 wird zum Urtheile erhoben.