- Urtheil vom 23. Juli 1880 in Sachen Niklaus.
A. Im Jahre 1873 starb in Iffwyl, Kantons Bern, die
Wittwe Elisabeth Niklaus geb. Zingg. Die Erben derselben
unterließen nun, eine zur Verlassenschaft der Wittwe Niklaus
gehörige, auf steuerbares Grundeigenthum versicherte verzinsliche
und daher gemäß Art. 43 des bernischen Gesetzes über die Ver
mögenssteuer vom 15. März 1856 der Kapitalsteuer unterwor
fene Forderung von 89 604 Fr. 10 Cts. in die Kapitalsteuer
register der Jahre 1874 und 1875 eintragen zu lassen, so daß
für diese Jahre dem Staate Bern keine Steuer bezahlt wurde.
Nach Entdeckung dieser Thatsache forderte die Amtsschaffnerei
Fraubrunnen, Namens des Staates Bern, von der Erbschaft
Niklaus mit Zahlungsaufforderung vom 8. Oktober 1879, ge
stützt auf Art. 48 des Gesetzes über die Vermögenssteuer, den
doppelten Betrag der Kapitalsteuer für die Jahre 1874 und
1875 mit 716 Fr. a Cts. ein. Die Erbschaft Niklaus aner
kannte, die einfache Kapitalsteuer im Betrage von 358 Fr. 40 Cts.
schuldig zu sein, bestritt dagegen, daß sie zur Bezahlung des
doppelten Betrages verpflichtet sei.
B. Nachdem hierauf die Amtsschaffnerei Fraubrunnen am
- Oktober 1879 gegen die Erbschaft Niklaus beim Regie
rungsstatthalteramte Fraubrunnen eine Steuerverschlagnißklage
auf Bezahlung der doppelten Steuer eingereicht hatte, warf die
Erbschaft Niklaus eine Kompetenzeinrede auf, indem sie das
Begehren stellte, es sei zu erkennen, nicht der Administrativ
richter, sondern einzig der Strafrichter sei kompetent, über die
noch streitige (Steuer-) Buße zu entscheiden und es sei deßhalb
die Angelegenheit dem letztern zu überweisen. Nach Mitgabe
des bernischen Gesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten
über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854, welches das
Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichts- und Ver
waltungsbehörden regelt, wurde hierauf die Angelegenheit an
den Regierungsrath und das Obergericht zur Entscheidung der
Kompetenzfrage geleitet. Durch übereinstimmenden Beschluß bei
der Behörden vom 10. und 11. Februar 1880 wurde diese
Frage im Sinne der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
erledigt, bezw. es wurde die vom Regierungsrathe in Anspruch
genommene Kompetenz der Verwaltungsbehörden vom Oberge
richte anerkannt.
C. Gegen diese ihr am 8. März d. J. eröffnete Entscheidung
ergriff die Erbschaft Niklaus den Rekurs an das Bundesgericht.
Sie stellt die Anträge:
- Es sei der Entscheid des bernischen Obergerichtes und Re
gierungsrathes zu kassiren und in der Streitsache der Amts
schaffnerei Fraubrunnen, Namens sie handelt, gegen die Erb
schaft Niklaus der Strafrichter (Polizeirichter) zuständig zu
erklären.
2. Es sei die Amtsschaffnerei Fraubrunnen, Namens sie han
delt, in die Kosten zu verurtheilen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es ver
stoße schon das Gesetz über das Verfahren bei Streitigkeiten
über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854, welches alle
Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, insbesondere alle Steuer
streitigkeiten zur Entscheidung an die Verwaltungsbehörden ver
weise, gegen die Prinzipien der bernischen Kantonalverfassung
nämlich gegen den Art. 11 derselben, welcher bestimme: "Die
administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stufen der
Staatsverwaltung getrennt," und gegen Art. 83 al. 3, welcher
besage: "Der Staat ist schuldig über jede gegen ihn angebrachte
Klage, welche einen Gegenstand des Mein und Dein betrifft,
vor den Gerichten Recht zu nehmen, der Grund der Klage mag
sein, welcher er wolle, mit Ausnahme jedoch des Falles, wo
wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes geklagt wird."
In diesen Verfassungsbestimmungen sei offenbar der Grundsatz
niedergelegt, daß die richterliche Gewalt überall da zur Entschei
dung befugt sei, wo Streitigkeiten über Gegenstände entstehen,
welche Vermögensrechte des Bürgers in letzter Linie berühren,
sei es, daß die geforderte Leistung auf privatrechtlicher oder
öffentlich rechtlicher Grundlage beruhe; demgemäß sei auch das
früher geltende Gesetz über die Prozeßform in Administrativ
streitigkeiten vom Jahre 1818 aufgehoben worden. Nun nehme
aber die Steuerschuld des Bürgers in letzter Linie als Zah
lung einer Geldschuld den Charakter einer privatrechtlichen Lei
stung an, welche sich von andern privatrechtlichen Schulden
nur durch ihren Entstehungsgrund, welcher im öffentlichen Rechte
liege, unterscheide und es sei mithin, nach den erwähnten Ver
fassungsbestimmungen, über den Bestand von Steueransprüchen
des Staates durch den Richter zu entscheiden, das Gesetz über
das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen,
welches solche Streitigkeiten der Entscheidung der Verwaltungs
behörden zuweise, also verfassungswidrig. Allein im vorliegen
den Falle handle es sich überhaupt nicht um eine gewöhnliche
Steuerforderung, sondern vielmehr um eine Vermögensstrafe,
eine Buße. Dies ergebe sich aus dem Gesetze über die Vermö
genssteuer, um dessen Anwendung es sich hier handle, selbst.
Die 46 48 dieses Gesetzes tragen die Ueberschrift: Aus
führungsmodus. Widerhandlung. Buße. Inhaltlich dann werde
in diesen Gesetzesparagraphen bestimmt, daß der Gemeindrath
den Steuerpflichtigen Formulare zustellen solle, daß aber über
gangene Steuerpflichtige nichtsdestoweniger verbunden seien, die
Formulare zu erheben ( 46) und den Verhältnissen entspre
chend auszufüllen. In 47 werde der Gläubiger verpflichtet,
bei Erhöhung des Zinsfußes eines unterpfändlich versicherten
Kapitals diese anzuzeigen, unter Androhung der "Buße" für
die Steuerdifferenz im Unterlassungsfalle. 48 sodann laute
wörtlich: "Für versteuerbare Kapitalien oder Renten, welche der
"Gläubiger in das Steuerregister einzutragen unterläßt, hat
"derselbe im Entdeckungsfalle den zweifachen Betrag der Steuer
"nachzuzahlen. Erfolgt diese Entdeckung erst nach seinem Tode,
"so haftet dafür seine Erbschaft." Schon die vom Gesetzgeber
gebrauchten Ausdrücke, Widerhandlung und Buße, ergeben, daß
derselbe hier strafrechtliche Bestimmungen habe aufstellen wollen,
und es liege auch der Thatbestand einer Polizeiübertretung voll
ständig vor, da vom Gesetzgeber eine allgemeine Pflicht, sich in
die Kapitalsteuerregister eintragen zu lassen, statuirt und dem
jenigen, der dieselbe nicht erfülle, die zwangsweise Entziehung
eines Theiles seines Vermögens als Strafübel angedroht werde.
Demnach sei denn auch in einem andern Steuergesetze, nämlich
in dem Gesetze über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom
26. Mai 1864 mit Abänderungen vom 4. Mai 1879, ausdrück
lich bestimmt, daß im Streitfalle über Bußforderungen des
Staates durch den Polizeirichter zu entscheiden sei. Wenn es sich
nun aber vorliegend um eine Vermögensstrafe handle, so sei
zu deren Verhängung nach Art. 7 des Gesetzes über die Ein
führung des Strafgesetzbuches vom 30. Januar und 27. De
zember 1866 einzig der Gerichtspräsident als Polizeirichter, der
über alle im Strafgesetzbuche oder in besondern Gesetzen nur
mit einer Geldbuße bedrohten Handlungen zu urtheilen habe,
kompetent. Die übereinstimmende Entscheidung des Regierungs
rathes und des Obergerichtes, durch welche der vorliegende Fall
dem Strafrichter entzogen und den Administrativbehörden zur
Beurtheilung zugewiesen werden wolle, verletze daher den 11
der bernischen Staatsverfassung, denn er autorisire ein Hinüber
greifen der Administrativgewalt in das Gebiet des Strafrichters,
sowie im Fernern den Art. 74 dieser Verfassung, wonach Nie
mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, und
mit welchem Art. 58 der Bundesverfassung inhaltlich überein
stimme. Ordentlicher Richter sei nämlich offenbar der nach der
bestehenden Gerichtsorganisation zuständige Richter und diesem
wolle die Rekurrentin im vorliegenden Falle entzogen werden,
und zwar offenbar deßhalb, um die Anwendung des Art. 9 der
bernischen Strafprozeßordnung, wonach Polizeiübertretungen, zu
welchen alle nur mit Geldbuße bedrohten Handlungen gehören,
in zwei Jahren verjähren, zu Gunsten des Fiskus auszuschließen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Bern trägt in seiner
Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge
an, indem er wesentlich geltend macht: Der erste Beschwerde
grund der Rekurrentin, die von ihr behauptete Verfassungswi
drigkeit des Gesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über
öffentliche Leistungen, sei offenbar unbegründet. Denn wenn
auch Art. 11 der Kantonalverfassung das Prinzip der Tren
nung der administrativen und der richterlichen Gewalt aus
spreche, so spreche sich die Verfassung doch nirgends darüber
aus, welche Gebiete zur Kompetenz der administrativen und
welche zu derjenigen der richterlichen Gewalt gehören. 42 der
Verfassung anerkenne auch ausdrücklich die Kompetenz der Re
gierungsbehörden zur Entscheidung reiner Verwaltungsstreitig
keiten. Die Regel, welche die Rekurrentin aufstelle, daß die
Entscheidung aller Streitigkeiten, welche in letzter Linie das
Vermögen der Bürger berühren, dem Richter zustehe, finde kei
nen Anhalt in der Verfassung; insbesondere folge er nicht aus
Art. 83 l. 3 derselben, welcher vielmehr lediglich auf Streitig
keiten über wohlerworbene Rechte zu beziehen sei. Auch aus
der durch das Promulgationsdekret zur Civilprozeßordnung
vom 31. Heumonat 1847 geschehenen Aufhebung der frühern
Prozeßform in Administrativsachen könne nichts zu Gunsten der
Rekurrentin gefolgert werden, vielmehr sei diese Aufhebung, wie
der Berichterstatter des Regierungsrathes in seinem Eingangs
berichte zu dem angefochtenen Gesetze im Großen Rathe (s. Tag
blatt desselben von 1854, S. 360 und 361) ohne Widerspruch
erklärt habe, lediglich auf ein Versehen zurückzuführen und habe
eine sehr empfindliche Rechtsunsicherheit geschaffen, welche dann
eben durch das Gesetz vom 20. März 1854 habe gehoben wer
den sollen. Die Theorie der Rekurrentin würde auch zu den
absurdesten Konsequenzen führen. Wenn demnach das Gesetz
vom 20. März 1854 verfassungsmäßig unanfechtbar sei, so
qualifizire sich nach 19 desselben und nach 57 des Gesetzes
über die Vermögenssteuer der Streit zwischen dem Staate Bern
und der Rekurrentin als eine Streitigkeit über die Pflicht zu
einer öffentlichen Leistung, welche unzweifelhaft von den Ver
waltungsbehörden zu beurtheilen sei. Die in 48 des Gesetzes
über die Vermögenssteuer für den Fall der Unterlassung der
Eintragung in das Kapitalsteuerregister angedrohte Verdoppe
lung der Steuer nämlich sei zwar wohl eine Buße im weitern
Sinne, allein keine strafrechtliche Buße bezw. Vermögensstrafe,
welche einzig vom Polizeirichter verhängt werden könnte, son
dern eine bloße Ordnungsbuße, ein Disziplinarmittel, dessen
Anwendung den Steuerbehörden im Interesse einer wirksamen
Steuerkontrolle eingeräumt worden sei. Demnach finde z. B. im
Falle der Uneinbringlichkeit eine Umwandlung in Gefängniß
nicht statt, komme es darauf, ob die Eintragung absichtlich oder
unabsichtlich unterlassen worden sei, nicht an u. s. w. Solche
Bußen von rein disziplinarischem Charakter kenne die bernische
Gesetzgebung nicht bloß in Steuersachen, sondern auch ander
weitig, z. B. im Civilprozesse in Bezug auf Achtungsverletzun
gen gegenüber dem Richter, Beleidigungen der Parteien und
Anwälte untereinander u. s. w. Derartige Bußen können denn
natürlich, da sie eben allen strafrechtlichen Charakters entbehren,
nicht nur vom Strafrichter, sondern auch von andern Behörden
ausgesprochen werden. Damit erledigen sich auch alle von der
Rekurrentin erhobenen Einwände; was insbesondere die Be
rufung auf das Erbschaftssteuergesetz anbelange, so könne aus
demselben, da es sich auf ein ganz anderes Steuergebiet be
ziehe, offenbar für die Vermögenssteuer nichts gefolgert werden.
Uebrigens unterscheide 28 des Erbschaftssteuergesetzes vom
26. Mai 1864 ausdrücklich zwischen der Buße als Ordnungs
trafe und der Buße als Polizeistrafe; nur für letztere sei im
Streitfalle die Beurtheilung durch den Polizeirichter vorgesehen;
7 des Abänderungsgesetzes vom 6. Mai 1879 dann habe
dies dahin abgeändert, daß an die Stelle der strafrechtlichen
Buße überall da, wo kein dolus vorliege, die bloße Ordnungs
strafe treten solle und diese werde auch auf dem Gebiete der
Erbschaftssteuer von den zuständigen Verwaltungsbehörden aus
gesprochen. Es sei demgemäß auch in zwanzigjähriger Praxis das
Gesetz über die Vermögenssteuer stets ohne Widerspruch dahin
angewendet worden, daß die in 48 desselben angedrohte Ord
nungsstrafe von den Verwaltungsbehörden verhängt worden sei.
E. In ihrer Replik bekämpft die Rekurrentin in eingehender
Ausführung die Aufstellungen der Vernehmlassung, indem sie
denselben gegenüber an ihren frühern Behauptungen festhält
und die gestellten Anträge erneuert; insbesondere weist sie dar
auf hin, daß die in 48 des Vermögenssteuergesetzes ange
drohte Ordnungsstrafe nicht als Steuerrückstand betrachtet wer
den könne und daß daher der von der Gegenpartei angerufene
57 leg. cit. auf dieselbe seiner ganzen Fassung nach nicht
bezogen werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin begründet ihre Beschwerde in erster Linie
mit der Behauptung, daß das Gesetz über das Verfahren bei Strei
tigkeiten über öffentliche Leistungen vom 25. März 1854, wo
nach Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, insbesondere über
Steuern, von den Verwaltungsbehörden zu beurtheilen sind, ge
gen die Bestimmungen des Art. 11 sowie des Art. 83 l. 3
der bernischen Kantonsverfassung verstoße. Dieser Anschauung
kann indeß keinenfalls beigetreten werden. Denn:
a. Von einer Verletzung des in Art. 11 der Staatsverfas
sung ausgesprochenen Grundsatzes, daß die administrative und
richterliche Gewalt auf allen Stufen der Staatsverwaltung ge
trennt sei, kann vorab keine Rede sein. Denn dieser Grundsatz
welcher lediglich verlangt, daß die administrative und richter
liche Gewalt auf allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt
zu organisiren seien, wird dadurch, daß das Gesetz die Strei
tigkeiten über öffentliche Leistungen den Administrativbehörden
und nicht den Gerichten zur Entscheidung zuweist, offensichtlich
in keiner Weise berührt, da ja durch diese gesetzliche Anordnung
lediglich die Funktionen der beiden Gewalten abgegrenzt, dage
gen keineswegs der einen Gewalt eine mit dem verfassungs
mäßigen Grundsatze unverträgliche Einwirkung auf die Funk
tionen der andern eingeräumt wird.
b. Wenn sodann der 83 Abs. 3 der bernischen Staatsver
fassung ausspricht, daß der Staat schuldig sei über jede gegen
ihn angebrachte Klage, welche einen Gegenstand des Mein und
Dein betreffe, vor den Gerichten Recht zu nehmen, der Grund
der Klage sei welcher er wolle, mit einziger Ausnahme des
Falles, wenn wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes
geklagt werde, so ist hierin der von der Rekurrentin behauptete
Rechtssatz, daß alle Streitigkeiten zwischen dem Staate und
Privaten, welche irgendwie das Vermögen der letztern berüh
ren, durch die Gerichte zu beurtheilen seien, offenbar in keiner
Weise ausgesprochen. Vielmehr liegt darin lediglich, daß der
Staat verpflichtet sei, über alle gegen ihn erhobenen vermögens
rechtlichen, auf ein behauptetes erworbenes Recht bezw. dessen
Verletzung begründeten Ansprüche vor den Gerichten Recht zu
nehmen und es sollte dadurch, insbesondere durch die Worte
"der Grund der Klage mag sein welcher er wolle," wohl le
diglich die Anschauung zurückgewiesen werden, daß der Staat
berechtigt sei, die Beurtheilung durch die Gerichte dann abzu
lehnen, wenn eine Klage auf eine behauptete Verletzung von
Privatrechten durch hoheitliche Verfügungen der Staatsbehörden
z. B. eine Entschädigungsklage auf Verletzung des Eigenthums
durch polizeiliche Anordnungen der Regierung begründet wird.
Dafür spricht sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die ganze
Fassung der in Frage stehenden Verfassungsbestimmung, wie
der Umstand zeigt, daß diese nur den Fall im Auge hat, wo
der Staat als Beklagter belangt werden will, während sie von
dem Falle, daß der Staat seinerseits mit einer Forderung auf
tritt, gar nicht spricht.
c. Die bernische Staatsverfassung enthält überhaupt nähere
Bestimmungen über die Ausscheidung zwischen den Kompetenzen
der Verwaltungsbehörden in Verwaltungsstreitigkeiten und der
Gerichte in bürgerlichen Rechtsfachen überall nicht. Sie be
gnügt sich vielmehr zu bestimmen einerseits, daß die Rechts
pflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen einzig durch die
verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde ( 50 derselben),
andrerseits, daß der Regierungsrath höchstinstanzlich alle reinen
Verwaltungsstreitigkeiten, die nicht in die Kompetenz des Regie
rungsstatthalters fallen, entscheide, während sie eine Begriffs
bestimmung der reinen Verwaltungsstreitigkeiten bezw. eine Ab
grenzung derselben gegenüber den bürgerlichen Rechtssachen nicht
giebt, sondern dieselbe der Gesetzgebung überläßt. Streitigkeiten
über öffentliche Leistungen, insbesondere über Steuerforderun
gen, gehören nun jedenfalls ihrer Natur nach nicht zu den
bürgerlichen Rechtssachen, da die Steuer nicht kraft Privat
rechtes, sondern kraft des staatlichen Hoheitsrechtes gefordert
wird und es kann somit darin, daß der bernische Gesetzgeber
die Entscheidung über derartige Streitigkeiten, welche bekannt
lich überhaupt in den meisten Staaten nicht den Civilgerichten,
sondern den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden
zusteht, den letztern überwiesen hat, eine Verfassungsverletzung
keinenfalls gefunden werden. Es mag endlich noch darauf hin
gewiesen werden, daß auch nach der bernischen Civilprozeßord
nung vom 31. Heumonat 1847, auf welche sich die Rekurrentin
deßhalb beruft, weil durch das Promulgationsdekret zu derselben
das frühere Gesetz über das Administrativprozeßverfahren auf
gehoben wurde, Steuerstreitigkeiten keineswegs als Civilprozeß
sachen betrachtet werden konnten, da nach 1 derselben das
Civilgericht nur "privatrechtliche Streitigkeiten," zu welchen
zweifellos Steuerstreitigkeiten nicht gehören, zu beurtheilen hat,
so daß auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das
Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, Steuer
streitigkeiten nicht nach Maßgabe der Civilprozeßordnung, son
dern nach Maßgabe der darüber bestehenden besondern Gesetze
zu behandeln waren.
2. Was sodann den zweiten Beschwerdegrund der Rekurrentin
anbelangt, daß nämlich die Verdoppelung der Steuer, wie
Art. 48 des Gesetzes über die Vermögenssteuer sie für den Fall
unterlassener Eintragung in das Kapitalsteuerregister vorschreibe,
als eine Vermögensstrafe (Polizeibuße) zu betrachten sei und
daher nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Bern
nicht durch die Administrativbehörde, sondern nur durch den
Polizeirichter verhängt werden dürfe, so ist zwar zuzugeben,
daß, sofern der erwähnte in Art. 48 leg. cit. angedrohte Ver
mögensnachtheil sich als eine Vermögensstrafe (Polizeibuße)
qualifiziren sollte, derselbe, gemäß der bernischen Kantonalver
fassung nur durch den Strafrichter, nicht durch die Verwaltungs
behörden auferlegt werden dürfte. Denn wenn Art. 79 der ber
nischen Kantonalverfassung den Grundsatz aufstellt, daß Nie
mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, so ist
der Sinn dieser Gewährleistung offenbar der, daß Niemand
dem nach Mitgabe der bestehenden Gerichtsorganisation gesetzlich
kompetenten Richter entzogen werden dürfe und nach Art. 7 des
Einführungsgesetzes zum bernischen Strafgesetzbuche ist nun der
Gerichtspräsident als Polizeirichter für alle im Strafgesetzbuche
oder in besondern Gesetzen nur mit Geldbuße bedrohten Straf
fälle der gesetzliche Richter, während den Administrativbehörden,
gemäß dem in Art. 50 der Kantonalverfassung ausgesprochenen
Grundsatze, auch in Polizeistraffällen eine eigentliche Strafge
walt überall nicht zusteht. Allein dem erwähnten Vermögens
nachtheile, wie ihn Art. 48 leg. cit. androht, kann der Cha
rakter einer Vermögensstrafe, bezw. einer Buße strafrechtlicher
Natur, nicht beigemessen werden, sondern derselbe ist vielmehr
als eine auf Nichterfüllung einer Verwaltungsvorschrift gesetzte
Ordnungsbuße disziplinarischer Natur aufzufassen. Denn:
a. Nicht alle für eine Handlung oder Unterlassung in Form
einer Buße gesetzlich angedrohten Vermögensnachtheile charakte
risiren sich als Vermögensstrafen, bezw. als Bußen strafrechtli
cher Natur. Vielmehr qualifiziren sich manche derartige Bußen
im weitern Sinne lediglich als Ordnungsbußen, durch deren
Verhängung keineswegs die Bestrafung einer widerrechtlichen
Handlung bezweckt wird, sondern bloß die Durchführung einer im
öffentlichen Interesse liegenden Anordnung gesichert werden soll,
so z. B. die Ordnungsbußen im Civilprozesse u. s. w. Dar
aus also, daß das Vermögenssteuergesetz mit Bezug auf den in
Rede stehenden Vermögensnachtheil gelegentlich den Ausdruck
Buße gebraucht, kann jedenfalls der strafrechtliche Charakter
desselben nicht gefolgert werden, da eben als Bußen nicht nur
strafrechtliche Bußen, sondern auch bloße Ordnungsstrafen und
dergleichen bezeichnet zu werden pflegen.
b. Gegen den strafrechtlichen Charakter der fraglichen Buße
fällt dagegen entscheidend ins Gewicht, daß dieselbe jeden, der
die vorgeschriebene Eintragung in das Kapitalsteuerregister nicht
bewirkt, gleichmäßig trifft, ohne daß darauf, ob der fraglichen
Unterlassung die Absicht der Steuerhinterziehung zu Grunde lag
oder nicht, irgend etwas ankäme, sowie daß dieselbe, gemäß
Art. 48 leg. cit., wenn die Entdeckung erst nach dem Tode des
betreffenden fehlbaren Gläubigers erfolgt, von dessen Erbschaft
beizutreiben ist, während die Vermögensstrafen nach Art. 26 des
bernischen Strafgesetzbuches persönlich sind und nur dann von
den Erben beigetrieben werden können, wenn gegen den Erb
lasser bereits auf Geldbuße erkannt war. Darin zeigt sich, daß
die fragliche Geldbuße nicht als ein auf Repression eines wi
derrechtlichen Willens gerichtetes Strafübel, sondern als eine
im Interesse einer wirksamen Steuerkontrolle für Uebertretung
einer Verwaltungsvorschrift angedrohte Ordnungsbuße zu be
trachten ist.
c. Demgemäß kann darin, daß die Entscheidung darüber, ob
die Rekurrentin die geforderte Buße schulde, von den bernischen
Behörden in den Administrativweg gewiesen worden ist, eine
Verfassungsverletzung nicht erblickt werden; es hat denn auch
unbestrittenermaßen die bisherige Praxis im Kanton Bern das
Gesetz stets in diesem Sinne angewendet, d. h. es wurde die
fragliche Ordnungsbuße als Steuernachzahlung im Administra
tivwege eingefordert und auch in andern Kantonen wird das
gleiche Verfahren beobachtet.
d. Wenn endlich die Rekurrentin sich darauf beruft, daß über
Steuerbußen in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuern
nach den bezüglichen bernischen Gesetzen der Polizeirichter zu
entscheiden habe, so kann daraus offensichtlich für den vorliegen
den Fall nichts gefolgert werden, da für die Vermögenssteuer
zugestandenermaßen eine derartige gesetzliche Vorschrift nicht be
steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.