- Urtheil vom 17. Juli 1880 in Sachen
Wegenstetten-Hellikon.
A. Die beiden politischen Gemeinden Wegenstetten und Hel
likon bilden zusammen eine katholische Kirchgemeinde mit der
Pfarrkirche und dem Pfarrsitze in Wegenstetten. Im Frühjahr
1878 bildete sich sowohl in Hellikon als in Wegenstetten ein
Verein freisinniger Katholiken (Christkatholiken), welchem eine
Anzahl Pfarrgenossen der Kirchgemeinde Wegenstetten-Hellikon
beitrat, der indessen immerhin nicht die Mehrheit der stimmbe
rechtigten Kirchgemeindegenossen in sich vereinigte. Nach ihrer
Konstituirung gelangten beide Vereine an den Regierungsrath
des Kantons Aargau mit dem Gesuche um die staatliche Aner
kennung und um die Gestattung der Mitbenutzung der Pfarr
kirche mit den zum Gottesdienste erforderlichen Kirchenparamen
ten. Durch gleichlautende Schlußnahmen vom 12. April 1878
und 10. Mai gl. J. erledigte der Regierungsrath des Kantons
Aargau diese Gesuche dahin: Es sei dem freisinnigen Katholi
kenverein zu eröffnen:
-
Es stehe kein Hinderniß im Wege, daß er die Pfarrkirche
in Wegenstetten an Sonn- und Festtagen benutze nebst den zum
Gottesdienste erforderlichen Paramenten.
-
Für die ungeschmälerte Erhaltung und gehörige Instand
haltung der zu inventarisirenden Vermögens- und unbeweglichen
Kirchensachen seien die Kirchenpflege und der Vorstand des Vereins
für sich und ihre Kirchenbediensteten der Gemeindeverwaltung
bis zur definitiven Regulirung dieses Verhältnisses verantwortlich.
-
Die beiden Genossenschaften der Kirchgemeinde seien zu
verhalten, die gegenseitigen Verhältnisse und gottesdienstlichen
Beziehungen beförderlich nach Recht und Billigkeit definitiv zu
ordnen, wofür bei allfälligen Anständen der Entscheid der zu
ständigen Behörden vorbehalten bleibe.
-
Die Regulirung und Ausscheidung der vermögensrecht
lichen Verhältnisse des Kirchen- und Pfrundvermögens der Kirch
gemeinde bleiben ebenfalls nach Maßgabe der Bundesverfassung
und der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten.
-
Das Bezirksamt hat bei stattfindenden Verhandlungen seine
Mitwirkung zu gewähren.
B. Eine vom Bezirksamte auf 23. Mai 1878 angeordnete
Konferenz zwischen der Kirchenpflege Wegenstetten-Hellikon und
den Vorständen der beiden Vereine freisinniger Katholiken blieb
indeß erfolglos, da die Kirchenpflege vor allem aus schriftliche
Vorlage der anderseitig gestellten Begehren verlangte und über
dem erklärte, daß sie diese der Kirchgemeindeversammlung, welche
in Sachen allein kompetent sei, vorlegen müsse, worauf die Ver
einsvorstände, da die Regierung bereits entschieden habe, nicht
eintreten wollten. Hierauf wurde vom Regierungsrathe die Voll
ziehung seines Beschlusses angeordnet und es fand am 14. Juli
1878 der erste Gottesdienst der freisinnigen Katholiken in der
Kirche zu Wegenstetten statt.
C. Nachdem hierauf die Kirchgemeindeversammlung unter
Gutheißung der bisherigen Vorkehren der Kirchenpflege letztere
beauftragt hatte, dahin zu wirken, daß die Schlußnahme der
Regierung betreffend Mitbenutzung der Kirche sistirt werde
bis zu dem Zeitpunkte, wo die Verhältnisse entweder durch die
kantonale Gesetzgebung geordnet seien oder aber ein letztinstanz
licher Entscheid der kompetenten Behörden vorliege, wandte sich
die Kirchenpflege mit einem sachbezüglichen Begehren an den
Regierungsrath; letzterer hielt indeß durch Beschluß vom 31. Juli
1878 an seinen früheren Schlußnahmen fest. Anläßlich neuer
Konflikte betreffend die Benutzung der Kirche durch die Christkatho
liken beschloß der Regierungsrath im weitern am 31. Januar 1879:
"Es sei die Kirchenpflege von Wegenstetten-Hellikon unter An
drohung einer Ordnungsbuße aufzufordern:
-
Mit dem Vorstande des christkatholischen Vereins eine
Vereinbarung über die gemeinsame Benutzung der Kirche dahin
zu treffen, daß der Gottesdienst für die Römisch-Katholischen
von 8 bis 10 Uhr und für die Christkatholischen von 10 bis
12 Uhr stattfinde.
-
Dem Vorstande des christkatholischen Vereins einen Schlüs
sel zur Kirche zu übergeben, damit dieselbe auch für alle übri
gen religiösen Akte der Christkatholiken benutzt werden könne.
-
Gemeinsam mit dem erwähnten Vorstande ein Inventar über
die gemeinsam zu benutzenden Kirchenparamente aufzunehmen."
D. Mit der Eröffnung des christkatholischen Gottesdienstes in
der Kirche zu Wegenstetten hatten die römisch-katholischen Kirch
gemeindegenossen, da ihnen der Simultangebrauch der Kirche
neben den Christkatholiken durch spezielles Verbot ihrer Kirchen
obern untersagt sei, dieselbe verlassen und hielten ihren Gottes
dienst außerhalb derselben ab. Vermittelst Eingabe vom 30. Au
gust 1878 beschwerte sich sodann die Kirchenpflege von Wegen
stetten-Hellikon beim Großen Rathe des Kantons Aargau über
die angeführten Schlußnahmen des Regierungsrathes, indem sie
die Anträge stellte:
-
Es seien die angefochtenen Schlußnahmen des Regierungs
rathes, als nicht in seiner Befugniß liegend, aufzuheben, even
tuell: es seien auf den Fall hin, daß die bezüglichen Regie
rungsschlußnahmen aufrecht erhalten werden sollten, dieselben
jedenfalls zu sistiren, bis diese Angelegenheit durch ein zu er
lassendes Gesetz im Sinne des 50 der Bundesverfassung ge
ordnet, mithin auch das Gesetz vom 23. Juni 1868 revidirt
sein wird.
-
Wolle der Große Rath diese Angelegenheit schon im Laufe
der am 2. September nächsthin beginnenden Sitzung an die
Hand nehmen.
Nachdem der Große Rath die Beschwerde am 2. September
1878 dem Regierungsrathe zur Berichterstattung überwiesen,
letzterer am 26. Februar 1879 seinen Bericht erstattet und das
Geschäft am 13. Mai 1879 an die Kommission des Großen
Rathes gelangt war, trat der Große Rath am 20. Novem
ber 1879 auf dessen Behandlung ein. Wesentlich im Anschluß
an die Anträge der Minderheit seiner Kommission beschloß der
Große Rath: Es sei auf die Beschwerde bis zur Erledigung
des regierungsräthlichen Berichtes über die Ordnung der Ver
hältnisse zwischen Staat und Religionsgenossenschaften durch den
Großen Rath nicht einzutreten. Der Regierungsrath werde ein
geladen, diesen Bericht mit entsprechenden Anträgen beförderlich
dem Großen Rathe vorzulegen.
E. Gegen diesen Beschluß führte die Kirchenpflege Wegen
stetten-Hellikon beim Bundesgerichte Beschwerde. In ihrer Be
schwerdeschrift führt sie aus: Der Beschluß des Großen Rathes
erscheine zwar der Form nach nicht als eine definitive Abwei
sung ihres Gesuches, allein seiner Wirkung nach sei derselbe
einer definitiven Abweisung gleichzusetzen, da, wie der bisherige
Gang der Behandlung dieses Geschäftes zeige, aller Grund vor
liege, zu besorgen, daß dessen definitive Erledigung ad calendas
græcas verschoben bleiben werde, wenn die Schlußnahme des
Großen Rathes in Geltung bleibe, unterdessen aber die durch
die regierungsräthlichen Schlußnahmen geschaffenen thatsächlichen
Verhältnisse fortdauern; deshalb stehe der Kirchenpflege schon
jetzt das Recht der Weiterziehung an die Bundesbehörden zu.
Materiell sodann verletzen die Schlußnahmen des Großen
Rathes und des Regierungsrathes des Kantons Aargau sowohl
das aargauische Gesetz über die Kirchgemeinden vom Januar
1869, wonach die Kirchenpflege diejenige Behörde sei, welche
über die Benutzung der Kirche und die Gottesdienstordnung gül
tige Verfügungen treffen könne, keineswegs dagegen der Regie
rungsrath, sowie das Prinzip der Glaubens-, Gewissens- und
Kultusfreiheit. (Art. 49 und 50 der Bundesverfassung.) Da
nämlich durch Verbot ihrer Kirchenobern, dessen Befolgung für
sie Gewissenspflicht sei, den römischen Katholiken der Simultan
gebrauch der Kirche neben den Christkatholiken untersagt sei, so
werden dieselben in die Zwangslage versetzt, ihren Kultus
außerhalb der Pfarrkirche abhalten zu müssen, worin eben eine
Verletzung der Kultusfreiheit liege. Diese Momente können frei
lich, da nach den Gesetzen über die Organisation der Bundes
rechtspflege das Bundesgericht nur über Verfassungsverletzungen,
nicht dagegen über Verletzung kantonaler Gesetze zu urtheilen
habe und Beschwerden wegen Verletzung des Prinzips der Glau
bens- und Kultusfreiheit als Administrativsachen vom Bundes
rathe zu beurtheilen seien, nicht direkt zur Begründung des ge
genwärtigen Rekurses dienen; sie können indeß immerhin zur
Unterstützung herangezogen werden. Derjenige Gesichtspunkt da
gegen unter welchem der Schutz des Bundesgerichtes angerufen
werden könne, sei der, daß hier ein Anstand aus dem Privat
recht, entstanden aus der Trennung der Religionsgenossenschaft
vorliege. (Art. 50 Abs. 3 d. B.-Verf. Art. 59 Ziff. 6 des Gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege.) Die Beschwerde
sei gerichtet gegen das Mitbenutzungsrecht der Vereine freisin
niger Katholiken an der Kirche und den Kirchengeräthschaften.
Ein Anstand liege demnach unzweifelhaft vor und zwar ein
solcher, welcher aus der Trennung der freisinnigen Katholiken
von der bestehenden katholischen Genossenschaft entstanden sei.
Derselbe betreffe im Fernern ein Verhältniß des Privatrechtes.
Es stehe nämlich das Recht des Eigenthums und Besitzes, über
haupt das Verfügungsrecht am Lokalkirchenvermögen in Frage.
Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Sins c. Staat Aargau anerkannt habe (Entsch. Amtl. Slg. V
S. 355), sei nach aargauischem Rechte Subjekt des Lokalkirchen
vermögens die Kirchgemeinde. Als Eigenthümerin stehe ihr bezw.
ihren gesetzlichen Organen (Kirchenpflege und Kirchgemeindever
sammlung) das Recht zu, durch Mehrheitsbeschluß über die Be
nützung des Kirchengebäudes u. s. w. zu verfügen und genieße
sie nach allgemein gültigem Rechtssatze und nach Art. 19 der
Staatsverfassung des Kantons Aargau den Schutz des Richters
gegen Uebergriffe Dritter. Eine Dispositionsgewalt der Regie
rung über das Kirchengebäude und dessen beweglichen Inhalt
gebe es nicht oder doch nur unter dem Gesichtspunkte einer
staatlichen Oberaufsicht, falls die Eigenthümerin die Sphäre ih
rer Befugnisse überschreiten wollte. Darin nun, daß die Regie
rung, entgegen der bestimmten Erklärung der gesetzlichen Organe
der Kirchgemeinde, daß sie eine Mitbenutzung der Kirche durch
die freisinnigen Katholiken ohne Verletzung einer Gewissenspflicht
nicht gestatten können, dennoch den freisinnigen Katholiken das
Mitbenutzungsrecht eingeräumt habe, liege eine flagrante Miß
achtung des Eigenthums- und Verfügungsrechtes der Kirchge
meinde. Darin, daß dieser Anstand aus dem Privatrechte auf
dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses geltend gemacht werde,
liege freilich etwas inadäquates, allein es folge die Zulässigkeit
eines staatsrechtlichen Rekurses für solche Beschwerden aus Art. 50
Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 Ziffer 6 des Ge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Als Rechts
gegner werden demgemäß auch sowohl die Vereine der freisin
nigen Katholiken von Wegenstetten und Hellikon als die Staats
behörden des Kantons Aargau bezeichnet. Beantragt werde:
- Das Bundesgericht wolle urtheilen, daß das Recht über
die Benutzung der Kirche in Wegenstetten und die zugehörigen
Geräthschaften gültig zu verfügen, ausschließlich der Kirchge
meinde Wegenstetten-Hellikon zustehe.
- Demnach seien die Schlußnahmen der Regierung des Kan
tons Aargau vom 12. April 1878, 10. Mai 1878, 31. Ja
nuar 1879 und des Großen Rathes des Kantons Aargau vom
- November 1879, soweit dieselben jenes Recht der Kirchge
meinde beeinträchtigen, kraftlos zu erklären.
- Die Kosten dieses Streitfalles seien den Vereinen der frei
sinnigen Katholiken von Wegenstetten und Hellikon zu über
binden.
F. In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrath
des Kantons Aargau:
- Es sei auf den Rekurs der Kirchenpflege Wegenstetten
Hellikon nicht einzutreten, eventuell sei derselbe abzuweisen.
- Die Rekurrentin habe die Kosten dieses Verfahrens zu
ersetzen und die Gerichtskosten zu tragen.
Zur Begründung bemerkt sie: Es sei vorab darauf hinzu
weisen, daß formell der Rekurs nur als gegen die Schlußnahme
des Großen Rathes vom 20. November 1879 gerichtet betrach
tet werden könne; gegenüber den in Frage stehenden Regierungs
beschlüssen erscheine er als verspätet. Die Beschwerde präsentire
sich nur der Form nach als staatsrechtlicher Rekurs, in der
Sache aber sei sie dies nicht. Die Ausführungen der Rekurren
tin, daß eine Verletzung der Glaubens- und Kultusfreiheit vor
liege, seien, wie übrigens Rekurrentin selbst zugebe, für die
Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unerheblich und sach
lich vollkommen unrichtig. Denn wenn ein päbstlicher Erlaß,
der den Simultangebrauch der Kirche untersage, wirklich existi
ren sollte, so sei derselbe, da er das staatliche Placet nicht er
halten habe, unverbindlich und es könnte übrigens, auch abgesehen
hievon, auf einen solchen Erlaß für die Frage, ob eine Verletzung
der Glaubens- und Gewissensfreiheit vorliege, nichts ankommen.
Diese Frage sei danach zu beantworten, ob eine Maßregel der
Natur der Sache nach gewissensverletzend sei; sei dies, wie bei
den in Rede stehenden Maßnahmen, nicht der Fall, so könne
vom Standpunkte des Staates aus eine Maßregel nicht dadurch
zu einer gewissensverletzenden werden, daß der Pabst sie als
solche taxire. Uebrigens sei diese Frage im gegenwärtigen Sta
dium der Sache noch gar nicht zu untersuchen, wie überhaupt
der Rekurs seinem ganzen Umfange nach als verfrüht erscheine,
da der Große Rath über die Beschwerde der Kirchenpflege We
genstetten-Hellikon noch nicht materiell entschieden, sondern viel
mehr den Entscheid bis zum Zeitpunkte der allgemeinen Ord
nung der kirchlichen Verhältnisse verschoben habe. In einem
Verschiebungsbeschluß liege aber jedenfalls keine Verfassungs
verletzung. Daß die Erledigung der Angelegenheit ad calendas
græcas verschoben werden wolle, sei unrichtig und es ließen sich
gegen eine solche Verschiebung später leicht Mittel und Wege
zur Abhülfe finden. Wenn eventuell in die Hauptsache selbst
eingetreten werden solle, so sei vorerst zu bemerken, daß es sich
keineswegs um einen Anstand aus dem Privatrechte handle,
denn die Frage der Mitbenutzung der Kirchen durch Angehörige
verschiedener Konfessionen sei eine Frage des öffentlichen Rech
tes. Wenn aber ein Anstand aus dem Privatrechte vorläge, so
wäre derselbe nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur
ses, sondern auf dem Wege des Civilprozesses zu erledigen; die
durch die Bundesverfassung (Art. 50 Abs. 3) und das Gesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege vorgesehene Mög
lichkeit, solche Anstände auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekur
ses zur Entscheidung durch das Bundesgericht zu bringen, beziehe
sich naturgemäß nur auf solche Fälle, wo auch eine Verfassungs
verletzung in Frage stehe. Deshalb habe sich denn auch die Rekur
rentin nebenbei auf eine angebliche Verletzung des Art. 19 der
aargauischen Kantonsverfassung, welcher die Gewährleistung des
Eigenthums ausspreche, berufen. Allein von einer solchen könne,
da Niemandem eingefallen sei, über die Frage des Eigenthums
an dem Kirchengebäude u. s. w. zu entscheiden, offenbar keine
Rede sein. Uebrigens wäre auch die Frage des Eigenthums
nicht ohne weiters zu Gunsten der Rekurrentin zu entscheiden,
da, wie aus einer Bescheinigung der aargauischen Staatswirth
schaftsdirektion hervorgehe, der Staat Aargau Eigenthümer des
Chors und des Hochaltars der Pfarrkirche zu Wegenstetten sei,
mithin ihm Miteigenthum an derselben zustehe.
G. Replikando hält die Rekurrentin entgegen den Ausführun
gen der Vernehmlassung an ihren Darlegungen fest, indem sie
insbesondere anführt: Die Beschwerde sei keineswegs verspätet,
da der Großrathsbeschluß implicite die Beschlüsse des Regie
rungsrathes, wenigstens provisorisch, aufrecht erhalte. Das Recht
der Rekurrentin, den Schutz des Bundesgerichtes anzurufen,
könne durch den Verschiebungsbeschluß des Großen Rathes nicht
geschmälert werden, denn Rekurrentin sei nicht gehalten, zu dul
den, daß ihr Recht auch nur einen Augenblick lang geschmälert
werde. Ein Anstand aus dem Privatrecht liege allerdings vor
und, nach der unzweideutigen Vorschrift der Bundesverfassung
und des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege,
sei derselbe auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zum
Austrage zu bringen, wenn dies auch allerdings mit den ge
wöhnlichen Begriffen im Widerspruche stehe. Der Anspruch des
Staates auf den Chor und den Hochaltar der Kirche könne
nicht anerkannt werden, vielmehr liege dem Staate lediglich
die Unterhaltungspflicht ob. Uebrigens sei diese Frage irrelevant,
da Regierungsrath und Großer Rath nicht auf Grund eines
vermeintlichen Eigenthumsrechtes dekretirt haben. Da der Staat
Aargau allein die Opponentenrolle übernommen habe, so sei
auch ihm gegenüber auf Zuerkennung einer Prozeßentschädigung
anzutragen. Demnach werde beantragt:
- Das Bundesgericht wolle in die Behandlung des Rekur
ses eintreten und denselben gut heißen.
- Die Kosten aber dem Staate des Kantons Aargau über
binden.
Aus der Duplik der Regierung des Kantons Aargau ist her
vorzuheben: Das Recht des Staates, den Minderheiten die
Mitbenutzung der Kirchen zu gestatten, erachte sie als selbstver
ständlich; anders läge die Frage, wenn der Staat die Mitbe
nutzung untersagen wollte. An Ausübung seiner Rechte könne
der Staat durch aus dem kanonischen Rechte hergeleitete Prä
tensionen nicht gehindert werden. Die Rekurrentin müsse, wie
jeder andere Rechtsuchende, die Entscheidung der zuständigen
Behörde, d. h. des Großen Rathes, abwarten. Die kirchlichen
Angelegenheiten des Kantons Aargau, von denen die vorlie
gende nur einen Bruchtheil bilde, seien von dem im März 1880
neu gewählten Großen Rathe in ihrer Gesammtheit an die
Hand genommen und zum Behufe der Vorberathung und An
tragstellung einer neungliedrigen Kommission überwiesen wor
den, welche vor dem Herbste dem Großen Rathe ihre Anträge
unterbreiten werde. Bis dahin werde sich die Rekurrentin ge
dulden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin gegen die von ihr angefochtenen Be
schlüsse des Regierungsrathes des Kantons Aargau unbestritte
nermaßen rechtzeitig beim Großen Rathe des Kantons Aargau
als der zuständigen kantonalen Oberbehörde Beschwerde geführt
hat und der Rekurs an das Bundesgericht gegen den über diese
Beschwerde gefaßten Beschluß des Großen Rathes ebenfalls
rechtzeitig ergriffen wurde, so kann davon, daß der Rekurs, in
soweit er sich gegen die Schlußnahmen des Regierungsrathes
richtet, verspätet sei, offenbar nicht die Rede sein und die in die
ser Beziehung erhobene Einwendung der Regierung des Kan
tons Aargau erscheint als unbegründet.
2. Wie die Rekurrentin selbst anerkennt, unterstehen weder
die behauptete Verletzung des aargauischen Gesetzes über die
Kirchgemeinden, noch diejenige des Grundsatzes der Glaubens
und Gewissens- oder Kultusfreiheit der Kognition des Bundes
gerichtes. Die Beschwerde ist also vom Bundesgerichte nur
insofern zu prüfen, als sie unter dem Gesichtspunkte eines An
standes aus dem Privatrechte, welcher über die Trennung einer
Religionsgenossenschaft entstanden ist, gemäß Art. 50 Abs. 3
der Bundesverfassung und Art. 59 Ziffer 6 des Gesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege angebracht wird.
3. Diese Beschwerde erscheint nun jedenfalls als verfrüht.
Denn
a. Der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Aargau
vom 20. November 1879 enthält keine materielle Entscheidung
der Frage, sondern verfügt lediglich, daß die Entscheidung bis
zur Erledigung des regierungsräthlichen Berichtes über die Ver
hältnisse zwischen dem Staate und den Religionsgenossenschaften
zu verschieben sei.
b. Nach Art. 50 Abs. 3 der Bundesverfassung können An
stände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die
Trennung oder Bildung von Religionsgenossenschaften entstehen,
auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der
Bundesbehörden unterstellt werden. Die Bundesbehörden können
akso erst dann mit derartigen Anständen befaßt werden, wenn
dieselben durch die zuständigen kantonalen Behörden materiell
erledigt sind, was vorliegend unzweifelhaft nicht zutrifft.
c. Der Verschiebungsbeschluß des Großen Rathes steht kei
neswegs, wie die Rekurrentin behauptet, einer gänzlichen Ab
weisung ihres Gesuches der Wirkung nach gleich, bezw. derselbe
kann nicht als ein Akt der Rechtsverweigerung aufgefaßt wer
den. Denn zweifellos war der Große Rath befugt, die Ent
scheidung der Frage auszusetzen, um vorerst die zur sachgemäßen
Prüfung derselben erforderlichen Materialien zu sammeln, und
eine Rechtsverweigerung läge nur dann vor, wenn unter dem
Vorwande der Verschiebung die Abgabe einer Entscheidung in
willkürlicher Weise fortgesetzt verweigert würde. Davon kann
aber vorliegend, angesichts der von der Regierung des Kantons
Aargau in ihrer Duplik abgegebenen Erklärungen, keine Rede
sein. Der Verschiebungsbeschluß findet im Gegentheil in der
allgemeinen Bedeutung der Beschwerde der Rekurrentin seine
sachliche Erklärung.
4. Erscheint somit die Beschwerde jedenfalls als verfrüht, so
erübrigt sich zur Zeit eine weitere Prüfung der Statthaftigkeit
und Begründetheit derselben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird als verfrüht nicht eingetreten.