- Urtheil vom 4. September 1880 in Sachen
Villiger.
A. Zwischen dem Rekurrenten Bernhard Villiger in Zug
und seinem Stiefsohn Albert Lutiger, Metzger, daselbst, ent
standen nach dem Tode der Mutter des letzteren Differenzen in
Bezug auf die Vermögensausscheidung, welche zu einer Reihe
von Prozessen führten. Insbesondere war zwischen denselben die
Rechtsverbindlichkeit einer zwischen ihnen am 5. Juli 1878 in
Gegenwart des Fürsprechers Stadlin mündlich verhandelten
Uebereinkunft streitig geworden, welche im wesentlichen dahin
ging, daß Albert Lutiger das gesammte vorhandene Vermögen
in Aktiven und Passiven übernehmen, dagegen dem Rekurrenten
eine Auskaufssumme von 22000 Fr. zukommen solle. Rekur
rent weigerte sich nämlich die von Fürsprecher Stadlin entwor
fene schriftliche Ausfertigung dieser Uebereinkunft zu unterzeich
nen, da er dem Inhalte derselben niemals rechtsverbindlich
beigepflichtet habe. Der auf Anerkennung der fraglichen Ueber
einkunft gerichteten Klage des Lutiger hielt Rekurrent Villiger
wesentlich die Einwendung entgegen, daß bei Verhandlung des
fraglichen Uebereinkommens die schriftliche Abfassung desselben
vorbehalten worden sei und daß in diesem Falle nach feststehen
der zugerischer Gerichtspraxis der betreffende Vertrag erst durch
beidseitige Unterzeichnung desselben zur Perfektion gelange, so
wie daß Lutiger selbst, wie sich aus seinem Verhalten in an
deren, zwischen ihm und Rekurrenten schwebenden Prozessen er
gebe, die fragliche Uebereinkunft nicht als zu Recht bestehend
behandelt habe. Das Kantonsgericht von Zug sprach durch erst
instanzliches Urtheil vom 16. Oktober 1879 die Klage zu, da
gegen wies das Obergericht durch Entscheidung vom 1. Dezem
ber 1879 in zweiter Instanz, in Abänderung des kantonsgericht
lichen Urtheils, die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte
Lutiger Kassationsbeschwerde ein und das Kassationsgericht hob
durch Urtheil vom 29. Dezember 1879 das Urtheil des Ober
gerichtes auf und stellte das erstinstanzliche Urtheil des Kan
tonsgerichtes wieder her.
B. Gegen diese Entscheidung des Kassationsgerichtes reichte
Rekurrent am 10. Januar 1880 beim Kassationsgerichte selbst
ein Begehren um "Wiedererwägung" wegen offenbaren Irrthums
hinsichtlich entscheidender Thatsachen ein, indem er sich u. A.
namentlich darauf berief: Er habe sich in erster Instanz du
plicando zur Entkräftung der für die Gültigkeit der streitigen
Uebereinkunft angerufenen Zeugenaussage des Fürsprechers Stad
lin auf die sämmtlichen Aktenhefte der unter den Litiganten an
hängigen und zwischen ihnen erledigten Prozesse, nämlich das
Aktenheft Nr. 190 pro 1878, Nr. 44 pro 1879, betreffend die
Gültigkeit eines Testamentes der Frau Regina Villiger, geb.
Zimmermann, das Aktenheft Nr. 184 pro 1879, Nr. 28 pro
1880, betreffend Kapitalrückzahlung, die Aktenhefte betreffend
einen Provokationsprozeß, die Inventur und ein Sparkassa
büchlein, und das Aktenheft Nr. 185 pro 1879, Nr. 29 pro
1880, betreffend ein Guthaben bei der Kreditkasse berufen, um
darzuthun, daß auch nach dem 6. Juli 1878 von keinem Theile
der Inhalt der streitigen Uebereinkunft als rechtsverbindlich be
handelt worden sei. In seiner Antwort auf die Kassationsbe
schwerde der Gegenpartei habe er die Verlesung der betreffenden
Stelle seiner Duplik ausdrücklich verlangt. Nun haben aber,
wie sich aus einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei ergebe, den
Mitgliedern des Kassationsgerichtes bei der Urtheilsfällung die
fraglichen, auf der Gerichtskanzlei liegenden Aktenhefte gar nicht
vorgelegen; der Richter habe also die darin enthaltenen Be
weise, und zwar offenbar aus Versehen, gar nicht gewürdigt,
weshalb eine Verbesserung dieses Versehens, bezw. eine Wie
dererwägung des Urtheils, Platz greifen müsse. Das Kassations
gericht erkannte indeß durch Urtheil vom 5. April 1880, es sei
auf dieses Begehren als unstatthaft nicht einzutreten.
Schon vor Ausfällung des letzteren Entscheides hatte
B. Villiger unterm 1. März 1880, für den Fall, daß das Kas
sationsgericht seinem Begehren um Wiedererwägung nicht ent
sprechen sollte, den staatsrechtlichen Rekurs gegen das Urtheil
des Kassationsgerichtes vom 29. Dezember 1879, welches ihm
am 6. Januar 1880 eröffnet worden war, vorläufig angemeldet.
Vermittelst Rekursschrift vom 30. April 1880 sodann stellt Re
kurrent beim Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei das Ur
theil des Kassationsgerichtes von Zug i. S. Bernhard Villiger,
Vorbeklagten, gegen Albert Lutiger, Vorkläger, die streitige Ue
bereinkunft derselben vom 6. Juli 1878 betreffend, ausgefällt
am 29. Dezember 1879 sammt der einschlägigen Verhandlung
zu kassiren; 2. die Gerichtskosten seit dem obergerichtlichen Ur
theile vom 1. Dezember 1879, soweit sie auf Grundlage der zu
gerschen Civilprozeßordnung erlaufen sind, und die Kosten die
ser Beschwerde habe Albert Lutiger zu tragen. Zur Begrün
dung werden, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes
wesentlich die bereits in dem an das Kassationsgericht gerichte
ten Wiedererwägungsgesuche enthaltenen, oben sub B angeführ
ten Thatsachen geltend gemacht, indem beigefügt wird: das Kas
sationsgericht sei verpflichtet gewesen, vor der Urtheilsfällung
auch die Beweismittel des Beklagten vollständig zu würdigen;
die Partei treffe daran, daß dies nicht geschehen sei, keine
Schuld, da das Verfahren vor Kassationsgericht ein schriftliches
sei und die betreffenden Aktenstücke auf der Gerichtskanzlei, von
welcher sie sich das Gericht hätte vorlegen lassen sollen, gelegen
haben. Das Verfahren des Kassationsgerichtes enthalte eine
Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs und verletze
den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze.
D. In seiner Vernehmlassung trägt Albert Lutiger auf Ab
weisung der Beschwerde an, indem er sich darauf beruft, daß
der fragliche Rechtsstreit vor den zugerschen Gerichten aller
Instanzen ausführlich verhandelt und endgültig beurtheilt wor
den sei; ob die vom Rekurrenten angerufenen Aktenhefte von
den Richtern selbst eingesehen worden seien, sei völlig indiffe
rent, da der Inhalt dieser Hefte in faktischer und rechtlicher
Beziehung ausführlich mitgetheilt worden sei und nicht über
diesen, sondern nur über die aus demselben zu ziehenden Schlüsse
zu entscheiden gewesen sei und es keineswegs nothwendig sei,
daß der Richter in seinem Urtheile alle irrelevanten Vorbrin
gen einer Partei erörtere und widerlege.
E. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge
und Ausführungen aufrecht, ohne wesentlich neues vorzubringen.
Gegenüber der Replik des Rekurrenten bemerkt das Kassations
gericht des Kantons Zug, daß die Aktenhefte, deren Nichtbeach
tung ihm vorgeworfen werde, auch in den Urtheilen der beiden
Vorinstanzen, welche an das Kassationsgericht gezogen worden
seien, nicht speziell erwähnt und gewürdigt seien, und daß übri
gens es dem Rekurrenten obgelegen hätte, die Verfassungsbe
stimmungen, welche er als durch das Urtheil des Kassationsge
richtes verletzt erachte, speziell zu bezeichnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 des Gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege ist durch die am
- März 1880 geschehene vorläufige Anmeldung des Rekurses
gewahrt, es muß mithin die materielle Begründetheit der Be
schwerde geprüft werden.
- Rekurrent begründet nun seine Beschwerde damit, daß er
ausführt, das Kassationsgericht des Kantons Zug habe bei Aus
fällung seines angefochtenen Entscheides vom 29. Dezember 1879
von ihm angerufene und zu den Akten gebrachte erhebliche Be
weismittel aus Versehen nicht gewürdigt, worin eine Versagung
des vollständigen rechtlichen Gehörs, eine ungleiche Behandlung
beider Parteien und damit eine Verletzung des verfassungs
mäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze bezw. eine
Rechtsverweigerung liege.
- Diesen Ausführungen kann indeß keinenfalls beigetreten
werden. Auch die vollständige Richtigkeit der thatsächlichen An
bringen des Rekurrenten vorausgesetzt nämlich, kann doch im
vorliegenden Falle keineswegs von einer ungleichen Behandlung
vor dem Gesetze, beziehungsweise von einer Rechtsverweigerung
gesprochen werden. Denn als Rechtsverweigerung kann jeden
falls neben der Weigerung eine Rechtssache überhaupt an die
Hand zu nehmen, nur die willkürliche Abweisung einer Par
tei mit gesetzlich offenbar begründeten Gesuchen, bezw. überhaupt
die willkürliche Verletzung einer Partei in ihr gesetzlich offenbar
zustehenden Rechten betrachtet werden. Nun handelt es sich im
vorliegenden Falle nach der eigenen Darstellung des Rekurren
ten um nichts anderes, als um ein Versehen des Richters, be
ziehungsweise darum, daß der Richter aus Versehen gewisse zu
den Akten gebrachte, nach der Ansicht des Rekurrenten erheb
liche Beweismittel nicht in Betracht gezogen, also die durch die
selben konstatirten Thatsachen aus Versehen gar nicht gewür
digt habe. Hiegegen kann aber das Bundesgericht, welches
keineswegs befugt ist, endgültige kantonale Entscheidungen we
gen Aktenwidrigkeit oder wegen anderer Fehler in procedendo
vel judicando als Kassationsinstanz aufzuheben, sondern welches
lediglich im Falle einer Rechtsverweigerung im oben angegebe
nen Sinne einzuschreiten berechtigt ist, keine Abhülfe gewähren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.