- Urtheil vom 3. April 1880 in Sachen
Gotthardbahngesellschaft gegen Bauunternehmung
des großen Gotthardtunnels.
A. Zu Anfang des Jahres 1878 erwies sich die Ausmaue
rung des großen Gotthardtunnels auf der Strecke M. 2783 2814
als schadhaft und gefahrdrohend. Nachdem nun die Gotthard
bahngesellschaft und die Bauunternehmung des großen Tun
nels sich geeinigt hatten, die zwischen ihnen bestrittene Frage,
welche Partei die Folgen dieses Zustandes,
insbesondere die
Kosten einer Rekonstruktion des Mauerwerkes zu tragen habe,
schiedsrichterlicher Beurtheilung zu unterbreiten, gab das be
stellte Schiedsgericht sein Urtheil am 26. Juni 1878 dahin ab:
"I. Die Gesellschaft hat dem Unternehmer die Hälfte des
"Preises des abzubrechenden Mauerwerkes zu bezahlen.
"II. Der Unternehmer hat den Abbruch auf seine Kosten,
"Risiko und Gefahr vorzunehmen; er bleibt Eigenthümer der
"Abbruchsmaterialien. Die Kosten, welche durch Abtragung des
"deformirten Mauerwerkes veranlaßt werden, sowie alle daraus
"entstehenden Unkosten fallen der Unternehmung zur Last.
"III. Die Gesellschaft hat den Typus des neuen Mauerwer
"kes, nachdem sie sich darüber mit dem Unternehmer verständigt
"haben wird, vorzuschreiben."
IV. werden den Parteien Rathschläge über die Art und Weise
des neuen Mauerwerks ertheilt.
V. wird ausgesprochen: "Wenn die Parteien die oben gege
"benen Rathschläge der Schiedsrichter im Ganzen oder theilweise
"annehmen oder wenn sie über einen etwas abweichenden Re
"konstruktionsmodus, welcher die Anwendung anderer Materia
"lien oder einen andern Ausführungsmodus, als denjenigen,
"welcher vertragsmäßig vorgeschrieben sei, bedingen würde, einig
"werden sollten, so seien diese Mauerarbeiten nach den in dem
"bezüglichen Nachtragsvertrag vom 21./25. September 1875 ver
"einbarten Preisen zu bezahlen.
"VI. Nach Art. 5 des Hauptvertrages trifft der Unternehmer,
"wie er die Sache auffaßt, auf seine Kosten, Risiko und Gefahr
"alle Ausführungsmaßregeln, welche er für nützlich hält, um den
"Abbruch und die Rekonstruktion des als ungenügend befundenen
"Mauerwerkes zu bewerkstelligen."
VII. u. s. w.
B. Die Rekonstruktion des zerstörten Mauerwerkes wurde hier
auf in Angriff genommen, allein die ausgeführte Mauerung er
wies sich in einzelnen Mauerringen wiederum als nicht haltbar,
so daß man sich genöthigt sah, zu einer zweiten Rekonstruktion
zu schreiten und dazu eine größere, als die in den Verträgen
als maximale vorgesehene einmetrige Mauerstärke, nämlich eine
solche von 1½ Meter, zu wählen. Da eine Einigung über den
Preis dieser vertragsmäßig nicht vorgesehenen Arbeit nicht erzielt
werden konnte, so wurde in einem Nachtragsvertrage vom 5. Mai
1879 Art. 4 zwischen den Parteien vereinbart: "In Bezug auf
den für die Rekonstruktion der zerstörten Mauerung längs der
Strecke 2783 2814 per laufenden Meter zu fixirenden Preis
behalten sich die Kontrahenten die Anrufung eines Schiedsge
richtes vor, welches, wenn sich die Parteien nicht über die Be
stellung einigen können, von dem Bundesrathe ernannt wird."
Das Schiedsgericht wurde auch wirklich vom Bundesrathe er
nannt und es fand vor demselben am 9. und 10. Juli 1879
eine erste Verhandlung mit Augenschein statt, in Folge welcher
das Schiedsgericht die Parteien aufforderte, ihre Begehren und
Anträge schriftlich einzureichen. Mittlerweile hatte sich aber her
ausgestellt, daß die sog. Druckpartie oder mauvaise partie, auf
welcher eine Rekonstruktion der Mauerung mit größerer Mauer
stärke erfolgen mußte, sich nicht auf die im Nachtragsvertrage
vom 5. Mai 1879 bezeichnete Strecke 2783 2814 beschränke,
sondern sich südlich bis Meter 2832, nördlich bis Meter 2770
erstrecke, und es wurde nun die Ausdehnung der Kompetenz des
Schiedsgerichtes zwischen den Parteien in mehrfacher Richtung
streitig. Die Gotthardbahngesellschaft verlangte einen Vorentscheid
des Schiedsgerichtes über die Kompetenzfrage, dahin gehend:
Das Schiedsgericht wolle erkennen: Es sei einzig kompetent zur
Fixirung des Preises für die mehr als ein Meter starke Rekon
struktion der zerstörten Mauerung längs der Strecke Kil. 2,783
bis 2,814 der Nordseite des großen Tunnels. Das Schiedsge
richt gab indeß am 14. November 1879 seinen Entscheid dahin
ab: 1. Die von der Direktion der Gotthardbahn gestellte Vor
frage ist abgewiesen. 2. Das Schiedsgericht erachtet sich kom
petent, sein Urtheil mit Bezug auf die ganze in Rekonstruktion
fallende Strecke, sog. Druckpartie oder mauvaise partie, zu er
lassen.
C. Hierauf zog die Gotthardbahngesellschaft durch Eingabe vom
- November 1879 die Angelegenheit an das Bundesgericht
und zwar sowohl im Wege des staatsrechtlichen Rekurses als im
Wege der Civilklage. Sie stellt die Anträge: 1. Vor Allem sei
das Schiedsgericht aufzufordern, die gestellte Kompetenzfrage in
ihrer Totalität, d. h. nicht nur hinsichtlich des "wo," sondern
auch des "was," zu beantworten, und 2. es sei sodann die Kom
petenzausdehnung in örtlicher und eventuell (je nach dem Ent
scheide über Ziffer 1) auch in potentieller Richtung aufzuheben,
und dagegen zu erkennen: Das Schiedsgericht sei einzig kom
petent zur Fixirung des Mauerungspreises für die Rekonstruk
tion der Strecke 2783 2814 per laufenden Meter. Zur Be
gründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die
Tunnelunternehmung habe in ihrer dem Schiedsgerichte einge
reichten Rechtsschrift zweierlei verlangt: 1. die volle Bezahlung
des ersten Mauerwerkes zu den Vertragspreisen, 2. die Erstat
tung sämmtlicher seither für die Rekonstruktion gehabter Aus
lagen. Die Gotthardbahngesellschaft habe bezüglich dieser Begeh
ren die Kompetenz des Schiedsgerichtes in zweifacher Richtung
beanstandet; nämlich einmal in örtlicher, sodann auch in poten
tieller (sachlicher) Beziehung. Nach dem Vertrage beschränke sich
die Kompetenz des Schiedsgerichtes örtlich auf die in demselben
ganz genau bezeichnete Strecke von 2783 2814; in Bezug auf
die übrigen zerstörten Strecken sei das Schiedsgericht zu entschei
den nicht befugt. Ferner beschränke sich die Aufgabe des Schieds
gerichtes potentiell (sachlich) auf die Bestimmung des Preises
der Mauerung per laufenden Meter. Zur Entscheidung über die
andern Fragen, welche die Tunnelunternehmung zur schiedsge
richtlichen Entscheidung bringen wolle, beziehungsweise über die
andern Ansprüche, welche die Unternehmung mit Bezug auf die
Rekonstruktion der zerstörten Strecken erhebe, sei das Schieds
gericht durchaus nicht kompetent; theilweise, was die Kosten der
ersten Mauerung und die mittelbaren Kosten der Rekonstruktion
für Abstützung, Nachsprengen u. dergl. anbelange, sei darüber
schon durch den frühern rechtskräftigen Schiedsspruch vom 26.
Juni 1878 entschieden; die Unternehmung wolle diesen Schieds
spruch freilich, als auf Irrthum beruhend, kurzerhand beseitigen;
allein das sei offenbar unzuläßig. Auch insoweit aber, als diese
Ansprüche seither eingetretene Verhältnisse anbelangen, seien sie
nach dem klaren Wortlaute des Vertrages, nicht Gegenstand des
gegenwärtigen schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Unternehmung
behaupte, seit der Zerstörung der ersten Mauerung betrachte sie
sich als für Rechnung der Gesellschaft in régie arbeitend und
verlange daher einfach den Ersatz aller effektiv gehabten Aus
lagen unter Zuschlag eines bénéfice légitime. Hierüber könne
aber das Schiedsgericht gewiß nicht urtheilen; diesem, das aus
schließlich aus Technikern zusammengesetzt sei, sei lediglich die
Fixirung des Preises, den die Mauerung bei angemessenem Ver
fahren per laufenden Meter kosten solle, übertragen worden, kei
neswegs dagegen die Entscheidung über die Rechtsfrage, ob der
Vertrag bezüglich der zerstörten Partie dahingefallen sei oder
nicht und ob also der Abrechnung zwischen der Gotthardbahn
und der Unternehmung die wirklichen Kosten oder Vertragspreise
zu Grunde zu legen seien. In Bezug auf die örtliche Ausdeh
nung der schiedsgerichtlichen Kompetenz habe sich übrigens die
Gesellschaft bereit erklärt, dieselbe auf die ganze zerstörte Strecke
erstrecken zu wollen, sofern die Unternehmung ihrerseits erkläre,
auch das erste Schiedsurtheil vom 26. Juni 1878 für die äußern
Strecken voll und ganz gelten lassen zu wollen, denn es sei klar,
daß, wenn das Schicksal der innern Strecke auf die äußere aus
gedehnt werden wolle, dies ganz geschehen müsse oder dann gar
nicht. Das Schiedsgericht, welches anfänglich die Ansicht der
Gotthardbahngesellschaft über die Beschränkung seiner Kompeten,
selbst getheilt zu haben scheine, wie sich daraus ergebe, daß es
am 14. Juli 1879 die Parteien eingeladen habe, eine allfällige
Fereinbarung über Erweiterung der Kompetenz innert einer be
stimmten Frist zu treffen und dafür die Genehmigung des Bun
desrathes beizubringen, habe nun in seinem Entscheide vom 14.
November 1879 über die aufgeworfene Kompetenzfrage bloß in
örtlicher, nicht dagegen in potentieller Beziehung geurtheilt.
Darin liege aber eine Rechtsverweigerung, über welche die Gott
hardbahngesellschaft beim Bundesgerichte Beschwerde führen könne.
Uebrigens sei der fragliche Entscheid, da in demselben das Schieds
gericht, wie dargethan, seine Kompetenz überschritten habe, so
wohl auf dem Wege der Civilklage als auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte anfechtbar; auf
dem Wege der Civilklage könne dies geschehen, weil nach Art. 14
des zwischen Parteien abgeschlossenen Hauptvertrages vom 7. Au
gust 1872 das Bundesgericht ordentliches Gericht der Parteien
für Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnisse sei; nun
können allerdings durch Schiedsvertrag einzelne Streitigkeiten
Schiedsgerichten zur Entscheidung übertragen werden; wenn aber
das Schiedsgericht seine Kompetenzen überschreite, so könne die
verletzte Partei unbedingt bei dem ordentlichen Gerichte auf Ein
haltung des Vertrages klagen. Dazu komme aber noch, daß im
vorliegenden Falle überhaupt kein rechtsgültiger Schiedsvertrag
bestehe. Nach Art. 14 des Hauptvertrages stehen nämlich die
Parteien unter der Herrschaft der luzernischen Gesetzgebung. Nach
dem luzernischen Gesetze über die Schiedsgerichte vom 4. Dezem
ber 1853 sei aber ein Essentiale eines gültigen Schiedsvertra
ges, daß darin Bestimmungen über die Befugnisse des Obman
nes getroffen seien; davon sei aber in Art. 4 des Nachtragsver
trages vom 5. Mai 1879 nichts bestimmt und dieser enthalte
überhaupt offenbar keinen perfekten Schiedsvertrag. Auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses sei der fragliche Entscheid
des Schiedsgerichtes anfechtbar, weil, wenn ein überhaupt nicht
zu Recht bestehendes Schiedsgericht sich irgendwelche Kompeten
zen anmaße, oder ein an sich gesetzmäßig eingesetztes seine Kom
petenzen überschreite, dadurch offenbar der Art. 58 der Bundes
verfassung verletzt werde; ein Schiedsgericht müsse auch, da es
nur kraft des Gesetzes eines Kantons gültig bestehen könne, als
eine kantonale Behörde im Sinne des Art. 59 des Gesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege betrachtet werden.
D. In ihrer Antwort trägt die Bauunternehmung des großen
Gotthardtunnels auf Abweisung der Klageschlüsse unter Kosten
folge an, indem sie zur Begründung wesentlich geltend macht:
Der staatsrechtliche Rekurs sei unzulässig und unbegründet, denn
weder sei das Schiedsgericht eine dem Bundesgerichte unterge
ordnete, beziehungsweise eine kantonale Behörde, noch könne hier
von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung irgend
wie die Rede sein. Was die Civilklage anbelange, so sei vorerst
zu bemerken, daß die luzernische Gesetzgebung über Schiedsge
Anwendung kommen könne. Das Schieds
richte hier nicht zur
gericht sei durch die eidgenössische Administrativbehörde, folglich
außerhalb des Art. 14 des Vertrages vom 7. August 1872, ge
wählt worden und es sei ihm die Befolgung keiner speziellen
Gesetzgebung, sei es durch den Schiedsvertrag, sei es durch die
Wahlbehörde, zur Pflicht gemacht worden; es sei also einzig an
allgemeine Rechtsprinzipien gebunden. Allerdings sei nun anzu
erkennen, daß die Schiedsgerichte nicht über Fragen entscheiden
dürfen, welche ihnen von den Parteien nicht unterbreitet worden
seien; allein in Ermangelung einer besondern Gesetzes- oder Ver
tragsbestimmung könne die Frage, was dem Schiedsgerichte
zum Entscheide unterbreitet sei, zur Kognition der ordentlichen
Gerichte erst gebracht werden, wenn der Schiedsspruch in der
Hauptsache gefällt sei; vorher könne der Lauf des schiedsgericht
lichen Verfahrens nicht durch eine Entscheidung der ordentlichen
Gerichte gehemmt werden. Die Civilklage sei also jedenfalls im
gegenwärtigen Stadium der Sache nicht zulässig. Uebrigens habe
das Schiedsgericht seine Befugniß keineswegs überschritten. Die
Bezeichnung der in Betracht fallenden Strecke durch ziffermäßig
bestimmte Anfangs- und Endpunkte sei im Vertrage nicht in
limitativem Sinne gemeint gewesen, vielmehr habe man dadurch
die gesammte in Rekonstruktion fallende Strecke, sog. Druckpar
tie oder mauvaise partie, bezeichnen wollen und die Zahlen nur
der örtlichen Bezeichnung wegen beigefügt. Dies sei erweislich
die Absicht der Parteien gewesen, wie sich aus den Aussagen
des Tunnelinspektors Kaufmann vor dem Schiedsgerichte ergebe
und wie auch die Mitglieder des Bundesrathes, unter deren
Vermittlung der Schiedsvertrag abgeschlossen worden sei, bestä
tigen würden. Dies entspreche auch einzig der Natur der Sache,
denn es wäre geradezu widersinnig, über die verschiedenen Theile
der Druckpartie verschiedene Gerichte entscheiden zu lassen, während
doch die Verhältnisse ganz die gleichen seien. Von einer Rechts
verweigerung seitens des Schiedsgerichtes dann könne offenbar
nicht die Rede sein, um so weniger als ein Schiedsgericht gar
nicht verpflichtet sei, einen vorläufigen Entscheid über die Gren
zen seiner Kompetenz abzugeben. Die Einwendungen, welche die
Gotthardbahngesellschaft gegen die Kompetenz des Schiedsgerich
tes in sachlicher (potentieller) Beziehung erhebe, qualifiziren sich
sämmtlich als Einwendungen in der Hauptsache, und lassen die
Kompetenz des Schiedsgerichtes durchaus unberührt. Die Par
teien seien eben über die Prinzipien, nach welchen der Maue
rungspreis auf der zerstörten Strecke bestimmt werden solle, nicht
einig; gerade darüber aber habe das Schiedsgericht nach dem
klaren Wortlaute des Schiedsvertrages zu entscheiden; wenn die
Gotthardbahngesellschaft glaube, daß die Ansprüche der Tunnel
unternehmung auf unrichtigen Grundlagen beruhen, indem in
einzelnen Punkten durch die frühern Verträge und durch den
ersten Schiedsspruch anders entschieden sei, so habe sie diese Ein
wendungen in der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu ma
chen, nicht in Form einer Kompetenzeinwendung. Die Kompetenz
bestreitung der Gotthardbahngesellschaft zwecke einzig darauf ab,
vor durchgeführter Sachverhandlung einen wichtigen Theil ihrer
Ansprüche feststellen zu lassen, was offenbar unzulässig sei.
E. Aus den Replikausführungen der Gotthardbahngesellschaft
ist hervorzuheben: Das Klagegesuch der Gesellschaft habe den
Zweck, feststellen zu lassen, daß die Unternehmung des großen
Gotthardtunnels schuldig sei, anzuerkennen, daß sie nichts An
deres durch das Schiedsgericht beurtheilen zu lassen berechtigt
sei, als den Preis für die Rekonstruktion der zerstörten Maue
rung längs der Strecke 2783 bis 2814 per laufenden Meter.
In diesem Sinne werde dasselbe unter allen Umständen zuzu
sprechen sein. Das luzernische Gesetz sei schon deßhalb für den
fraglichen Schiedsvertrag maßgebend, weil es das Recht des
Domizils der Gotthardbahngesellschaft sei, welche in der Sache
selbst Beklagte sei, und dieselbe daher dort ihre Verpflichtungen
aus dem Vertrage zu erfüllen habe. Die Klage sei keineswegs
verfrüht, denn weder nach dem luzernischen Gesetze noch nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen könne die Gotthardbahngesellschaft
verhindert werden, schon jetzt durch das hiezu allein kompetente
ordentliche Gericht feststellen zu lassen, wie weit die Kompetenz
des Schiedsgerichtes reiche. Im Uebrigen werden die thatsäch
lichen und rechtlichen Ausführungen der Klagebeantwortung un
ter ausführlicher Begründung bestritten.
Duplikando macht die Tunnelunternehmung geltend:
Das luzernische Gesetz über Schiedsgerichte könne für den
fraglichen Schiedsvertrag, der in Bern geschlossen worden sei
und ein auf urnerischem Territorium gelegenes Streitobjekt an
belange u. s. w., der Natur der Sache nach, nicht maßgebend
sein. Es handle sich hier keineswegs um eine gewöhnliche Civil
klage, sondern um einen Kassationsrekurs gegen ein schiedsge
richtliches Urtheil, welcher darauf begründet werde, daß die
Schiedsrichter angeblich ihre Kompetenz überschritten haben. Ein
solcher Rekurs könne aber erst nach Ausfällung des Schieds
spruches erhoben werden, wie sich sogar aus Art. 11 des luzer
nischen Gesetzes ergebe. Uebrigens sei es im gegenwärtigen Sta
dium der Sache für bas Bundesgericht materiell unmöglich, die
Frage mit Sachkenntniß zu entscheiden, da es über die wichtig
sten thatsächlichen Punkte, welche zwischen den Parteien streitig
seien, nicht aufgeklärt sei.
F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der
Parteien unter ausführlicher Begründung ihre gestellten Anträge
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Betreffend den staatsrechtlichen Rekurs:
- Nach Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Be
schwerden von Privaten und Korporationen betreffend Verletzung
verfassungsmäßiger Rechte, vorausgesetzt, daß diese Beschwerden
gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Im vor
liegenden Falle handelt es sich nun aber um den Entscheid eines
Schiedsgerichtes, welches in Folge einer Privatvereinbarung der
Parteien zur Beurtheilung des speziellen Falles eingesetzt wurde.
Ein solches Schiedsgericht kann aber nicht als eine kantonale
Behörde im Sinne des Art. 59 cit. betrachtet werden. Denn
dasselbe ist kein kraft staatlicher Anordnung und zu Ausübung
staatlicher Funktionen niedergesetztes Kollegium, welches seine
Kompetenzen vom Staate, als Träger der Justizhoheit herleitet,
sondern seine Bestellung und seine Kompetenzen beruhen einzig
und allein auf einer Privatwillenserklärung der Parteien. Es
ist keine kantonale und überhaupt keine staatliche, sondern eine
gewillkürte Behörde, welche ihre Existenz einzig und allein der
vertraglichen Vereinbarung der Parteien verdankt und deren
Entscheidungen die Parteien auch nur kraft der getroffenen ver
traglichen Vereinbarung sich zu unterwerfen verpflichtet sind.
Wenn allerdings den Entscheidungen eines solchen Schiedsge
richtes Rechtskraft und Vollstreckbarkeit unter gewissen Voraus
setzungen zukommt, so beruht dies keineswegs darauf, daß dem
Schiedsgerichte die Ausübung hoheitlicher Rechte zustände, son
dern ist lediglich eine dem Schiedsvertrage für die Parteien
kraft besonderer Gesetzesbestimmung beigelegte Wirkung. Es tref
fen denn auch die legislativen Gründe, welche dazu geführt ha
ben, gegen Verfügungen kantonaler Behörden einen Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung zu gestatten, für
schiedsgerichtliche Entscheidungen keineswegs zu. Der staatsrecht
liche Rekurs erscheint demnach als unzulässig.
II. Betreffend die Civilklage:
2. Aus den Anbringen der Klägerin ergibt sich, daß die er
hobene Civilklage ihrer rechtlichen Natur nach offenbar als eine
Präjudizialklage auf Feststellung des Inhaltes des Schiedsver
trages in dem in dem Klagebegehren bezeichneten Sinne betrachtet
werden muß. Frägt es sich nun in erster Linie, nach welchem
Rechte diese Klage zu beurtheilen sei, so kann der Behauptung
der Klägerin, daß auf dieselbe das luzernische Gesetz über Schieds
gerichte vom 4. Dezember 1853 anzuwenden sei, nicht beigetreten
werden. Art. 14 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Haupt
vertrages vom 7. August 1872 bestimmt allerdings, daß, "so
weit das Bundesgericht nach Maßgabe der Vorschriften des ge
genwärtigen Artikels zu urtheilen berufen ist, es ersucht werden
soll, seine Entscheidungen nach Maßgabe der luzernischen Gesetz
gebung zu treffen. Allein diese Bestimmung kann offenbar für
die Beurtheilung von Streitigkeiten nicht gelten, welche sich auf
Verträge beziehen, die gerade zum Zwecke haben, eine Streitig
keit der Kognition des Bundesgerichtes zu entziehen und einem
Schiedsgerichte zur Beurtheilung zu übertragen. Abgesehen so
dann von dieser Bestimmung des Hauptvertrages, sprechen durch
aus keine Gründe dafür, daß die Parteien bei Abschluß des
Schiedsvertrages vom 5. Mai 1879 sich der luzernischen Gesetz
gebung haben unterwerfen wollen oder müssen. Vielmehr muß,
angesichts der Thatsachen, daß der fragliche Vertrag in Bern
abgeschlossen wurde, das Streitobjekt auf dem Territorium des
Kantous Uri gelegen ist, die Wahl der Schiedsrichter dem Bun
desrathe übertragen wurde und der ordentliche Gerichtsstand der
Parteien nach Maßgabe des Hauptvertrages das Bundesgericht
ist, gefolgert werden, daß die Parteien bei Abschluß des Nach
tragsvertrages vom 5. Mai 1879 weder die luzernische, noch
überhaupt eine bestimmte kantonale Gesetzgebung als für diesen
Vertrag maßgebend betrachtet haben. Für dessen Beurtheilung
können also lediglich allgemeine Grundsätze in Betracht kommen.
3. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt nun zweifellos in Art.
IV des Nachtragsvertrages vom 5. Mai 1879 ein gültiger Schieds
vertrag. Denn derselbe ist sowohl nach der sachlichen als nach
der persönlichen Seite hin hinlänglich bestimmt und durch über
einstimmende Willenserklärung dispositionsfähiger Parteien ab
geschlossen worden. Aus dem Schiedsvertrage entspringt nun nach
gemeinrechtlichen Grundsätzen unzweifelhaft das Recht der Par
tei, durch Präjudizialentscheidung des ordentlichen Richters den
Inhalt des Schiedsvertrages, beziehungsweise die daraus für sie
entspringenden -Befugnisse feststellen zu lassen; denn es ist hier
die Verfolgung eines bestrittenen Rechtes von einer solchen Prä
judizialentscheidung abhängig und in derartigen Fällen ist das
Recht der Partei, eine richterliche Präjudizialentscheidung zu ver
langen, allgemein anerkannt. Daß, wenn vor einem bestehenden
Schiedsgerichte seitens einer Partei die Unzulässigkeit des schieds
richterlichen Verfahrens, sei es überhaupt, sei es in Beziehung
auf einzelne Punkte, behauptet wird, das Schiedsgericht selbst
über seine Kompetenz zu entscheiden habe und der Partei ledig
lich die Befugniß verbleibe, nach Fällung des schiedsrichterlichen
Endurtheils dasselbe auf dem Wege des Rechtsmittels anzufech
ten, kann nicht als richtig anerkannt werden. Wenn allerdings
auf Grund einzelner Gesetzgebungen eine derartige Folgerung
gezogen zu werden scheint (vergl. Carré et Chauveau, Lois de
la procédure civile et commerciale, IV, 2, S. 938; Sirey, Codes
annotés, Procédure civile, N° 1016), so kann dieselbe doch,
mangels einer positiven Gesetzesbestimmung, aus allgemeinen
Gründen nicht gerechtfertigt werden. Denn die Aufgabe der
Schiedsrichter beschränkt sich auf die Erledigung der ihnen über
tragenen Streitigkeit, dagegen können sie Anstände über die Gül
tigkeit oder Ungültigkeit oder über die Auslegung des Schieds
vertrages, da ihnen in Beziehung hierauf das Schiedsrichteramt
nicht übertragen ist, nicht entscheiden, sondern hiezu ist einzig
der ordentliche Richter befugt; es spricht nun durchaus kein
Grund dafür, daß die Entscheidung des letztern erst nach Aus
fällung des schiedsrichterlichen Endurtheils angerufen werden
dürfe, sondern es muß dies, mangels einer entgegenstehenden
Gesetzesbestimmung, jederzeit statthaft sein. Demgemäß erscheint
die erhobene Civilklage an sich als statthaft.
4. Es geht nun aber aus den klägerischen Anbringen nicht
mit Sicherheit hervor, in welchem Umfange die Klägerin die
Kompetenz des Schiedsgerichtes in, wie sie sich ausdrückt, poten
tieller Richtung bestreitet, insbesondere inwieweit sie behauptet,
daß über die von der Tunnelunternehmung erhobenen Ansprüche
bereits durch den frühern Schiedsspruch entschieden sei. Ebenso
wenig hat dieselbe entscheidende Beweise für die Richtigkeit der
von ihr vertretenen Interpretation des Schiedsvertrages, sowohl
in diefer Richtung als in Beziehung auf die Ausdehnung der
örtlichen Kompetenz des Schiedsgerichtes, beigebracht. Denn es
ist in ersterer Richtung keineswegs klargestellt, welche Elemente
bei Bestimmung des Preises der Rekonstruktion des zerstörten
Mauerwerkes, welche dem Schiedsgerichte übertragen ist, in Be
rechnung gezogen werden müssen; in Beziehung auf die Aus
dehnung der örtlichen Kompetenz des Schiedsgerichtes sodann
ist ebenfalls nicht hinlänglich festgestellt, inwieweit eine getrennte
Behandlung der einzelnen zerstörten Strecken als möglich und
gewollt betrachtet werden kann. In allen Beziehungen erscheint
vielmehr weitere Parteiverhandlung und Beweisaufnahme, ins
besondere der Ausspruch Sachverständiger, als erforderlich. Die
Klage muß demgemäß als nicht hinlänglich substantiirt und be
gründet abgewiesen werden, wobei aber den Parteien überlassen
bleibt, nach Ausfällung des schiedsgerichtlichen Endurtheils die
Frage der Kompetenz des Schiedsgerichtes durch erneuerte Klage
zur Entscheidung durch das Bundesgericht zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht eingetreten.
- Die Civilklage wird angebrachtermaßen abgewiesen.