- Urtheil vom 10. April 1880 in Sachen
Sieber gegen Massaverwaltung der schweizerischen
Nationalbahn.
A. Durch Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission
für Expropriationsfälle an der Nationalbahn vom 6. April 1877
wurde dem Salomon Sieber, dessen Land zum Baue der Linie
Winterthur-Otelfingen in Anspruch genommen worden war, u. A.
für einen in Abtretung fallenden Birnbaum nebst dem ihm ver
bleibenden Holze eine Entschädigung von a Fr. zugesprochen.
Nachdem dieser Entscheid an das Bundesgericht rekurrirt worden
war, wurde beim Augenscheine durch die bundesgerichtliche In
struktionskommission seitens des Vertreters der Expropriantin
die Erklärung abgegeben, daß in Folge veränderter Anordnungen
die Expropriation sich nicht mehr auf fraglichen Birnbaum er
trecke, wogegen der Expropriat keine Einwendung erhob. Im
Instruktionsantrage wurde daher eine Entschädigung für densel
ben nicht ausgeworfen. Der Instruktionsantrag wurde, nachdem
beide Parteien die Annahme desselben erklärt hatten, durch Be
schluß des Bundesgerichtes vom 7. Juni 1878 als in Rechts
kraft erwachsen erklärt.
B. Rekurrent ergriff nun aber, nachdem durch Entscheid des
Massaverwalters der schweizerischen Nationalbahngesellschaft vom
20. Januar 1879 im Konkurse der letztern seine in dem In
struktionsantrage gutgeheißenen Entschädigungsforderungen in das
Schuldenverzeichniß der Bahn aufgenommen worden waren, den
Rekurs an das Bundesgericht, indem er u. A. für den Birn
baum, der, weil das Terrain, auf welchem er stehe, nachträg
lich wirklich expropriirt worden sei, ebenfalls habe expropriirt
werden müssen, eine Entschädigung von 100 Fr. verlangte, be
ziehungsweise beantragte, daß dieser Betrag in das Schulden
verzeichniß der Bahn aufgenommen werde.
Das Bundesgericht erkannte durch Urtheil vom 30. Septem
ber 1879 in Gutheißung dieser Forderung: "1. In das Schul
denverzeichniß der Nationalbahngesellschaft sind 100 Fr. für den
Fakt. A erwähnten Birnbaum aufzunehmen."
C. Nachdem nun die Massaverwaltung der schweizerischen Na
tionalbahn den fraglichen Birnbaum hatte fällen lassen, um über
dessen Holz zum Vortheile der Masse zu verfügen, gelangte Re
kurrent unterm 27. Februar 1880 mit einer neuen Eingabe an
das Bundesgericht, in welcher er behauptet: Es sei gerichtskun
dig, daß bei Expropriation von Bäumen jeweilen das Holz als
ein Theil der Entschädigung dem Expropriaten überlassen zu
werden pflege; auch in dem Entscheide der eidg. Schatzungskom
mission vom 6. April 1877 sei dem Rekurrenten das Eigenthum
am Holze des fraglichen Birnbaums ausdrücklich vorbehalten
worden und es habe darüber zwischen den Parteien niemals
Streit obgewaltet; er beanspruche denn auch als Expropriat das
Eigenthum an dem fraglichen Holze. Ueber diesen Anspruch, be
ziehungsweise über die Frage, wem das fragliche Holz gehöre,
sei nun aber offenbar durch das Bundesgericht zu entscheiden
und er beantrage daher, es wolle das Bundesgericht gemäß Art.
197 ff. des Bundesgesetzes über das Verfahren beim Bundes
gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Erläuterung seines
Urtheils i. S. vom 20. September a. p. diese Frage bejahend
entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gegen
partei.
D. Dagegen beantragte die Massaverwaltung der schweizeri
schen Nationalbahngesellschaft: Das Bundesgericht wolle: 1. das
Erläuterungsgesuch abweisen; 2. dem Salomon Sieber die Ge
richtskosten und eine angemessene Prozeßkostenentschädigung zu
Gunsten der Masse auferlegen, wesentlich darauf gestützt, daß
einerseits das fragliche Holz jedenfalls, da über dasselbe bereits
verfügt sei, nicht mehr in natura zurückgegeben werden könne,
anderseits das bundesgerichtliche Urtheil vom 20. September
vollkommen klar sei und einer Erläuterung nicht bedürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Eine Erläuterung oder Berichtigung eines Urtheils ist nach
Art. 197 der eidg. C.-P.-O. zu verfügen, wenn die Bestim
mungen desselben dunkel, unvollständig, zweideutig oder sich wi
dersprechend sind, sowie wenn dieselben Redaktions- oder Rech
nungsfehler enthalten. In Bezug auf das Urtheil vom 20. Sep
tember 1879, dessen Erläuterung verlangt wird, trifft nun offen
bar keine dieser Voraussetzungen zu. Das Dispositiv 1 desselben,
um welches es sich hier handelt, normirt die dem Rekurrenten
zukommende Entschädigung in gänzlich unzweideutiger und nicht
mißverständlicher Weise auf den vom Rekurrenten selbst gefor
derten Geldbetrag von 100 Fr. Daß daneben dem Rekurrenten
noch ein Anspruch auf das Holz des Birnbaums habe eingeräumt
werden wollen, ist eine willkürliche Unterstellung, welche mit
dem Wortlaute des Urtheils unvereinbar und schon deßhalb gänz
lich unzulässig ist, weil der Rekurrent selbst vor Bundesgericht
einen solchen Anspruch gar nicht erhoben hatte, derselbe ihm also
auch nicht zugesprochen werden konnte. Wenn es allerdings üblich
ist, bei Expropriation von Bäumen dem Expropriaten das Recht
der Wegnahme des Holzes vorzubehalten, so versteht sich dies
doch keineswegs von selbst, sondern muß ausdrücklich ausgespro
chen werden; andernfalls erwirbt mit dem Eigenthumsübergange
an dem Abtretungsobjekte die Expropriantin das Recht, über den
Baum, also auch über das Holz, denn dasselbe scheint zu einem
Baum, in specie zu einem Birnbaum, allerdings nothwendig
zu gehören, nach Belieben zu verfügen. Irgendwelcher Vorbehalt
in Bezug auf Wegnahme des Holzes ist nun im vorliegenden
Falle nicht gemacht worden; denn der im Schatzungsbefunde ent
haltene kann, da der Schatzungsbefund in Bezug auf den frag
lichen Birnbaum in Folge der Fakt. A dargestellten Vorgänge
dahingefallen ist, offenbar nicht in Betracht kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren des Impetranten wird als unbegründet ab
gewiesen.