Siehe Nr. 53 und 56.
44. Urtheil vom 25. Juni 1880
in Sachen Züblin u. Högger und Konsorten.
A. Am 3. Dezember 1879 wurden die Rekurrenten von der
st. gallischen Kantonalbank, als Bürgen des James Mayer in
St. Gallen, für die Summe von 100 000 Fr. gerichtlich be
langt. Sie bestritten die Forderung wegen Nichtschuld und in
dem am. 26. Januar l. J. abgehaltenen Vermittelungsvorstande
nahmen sie den eidgenössischen Gerichtsstand für sich in An
spruch. Die st. gallische Kantonalbank machte indeß nichtsdesto
weniger den Prozeß beim Bezirksgerichte St. Gallen anhängig
und letzteres ließ die Rekurrenten am 28. Februar auf 19. März
l. J. vor seine Schranken laden.
B. Gegen diese Vorladung führten die Rekurrenten nach Mit
gabe des Art. 59 a des Gesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte Beschwerde. Sie füh
ren aus: Da es sich in dem von der Kantonalbank von St. Gal
len gegen sie angestrengten Rechtsstreite unzweifelhaft um eine
civilrechtliche Streitigkeit im Betrage von weit über 3000 Fr.
handle, so könne es nach 27 des Gesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege nicht zweifelhaft sein, daß auf ihr
Verlangen, Verweisung der Sache an das Bundesgericht erfol
gen müsse, sofern feststehe, daß ein Kanton Prozeßpartei sei,
bezw. daß die klägerische Kantonalbank von St. Gallen ledig
lich eine Abtheilung des kantonalen Fiskus sei. Dies lasse sich
nun aber nicht bezweifeln. Denn nach Art. 1 des Gesetzes über
Errichtung einer st. gallischen Kantonalbank vom 9. Mai 1867
sei die Bank, auf Rechnung, unter der Verwaltung und Ga
rantie des Staates errichtet worden, und es verfüge nach
Art. 23 des cit. Gesetzes der Große Rath über den Reinge
winn des Geschäftes; die Beamten und Angestellten der Bank
seien Staatsangestellte, was sich klar aus dem Verantwortlich
keitsprozesse des Kantons St. Gallen gegen die Bankverwaltung
aus der Periode 73/76, in welchem gegen letztere nach Mit
gabe des für die Staatsbeamten geltenden Verantwortlichkeits
gesetzes vom 24. Mai 1833 vorgegangen worden sei, ergebe.
Endlich unterliege die Verwaltung der Bankbeamten der Ober
aufsicht durch die Regierung und der Prüfung der staatswirth
schaftlichen Kommission, gleichwie alle anderen Dikasterien der
kantonalen Staatsverwaltung und es habe auch die Kantonal
bank selbst in einer Verhandlung vom 23. Januar 1878 gegen
James Mayer die Zuständigkeit des Bundesgerichtes anerkannt.
Demnach sei es einleuchtend, daß die Entscheidungen des Bun
desgerichtes in Sachen Müller gegen Uri vom 19. Dezbr. 1879
und in Sachen Caisse d amortissement von Freiburg vom
10. Mai 1878 gegen den gegenwärtigen Rekurs nicht angeru
fen werden können. Demgemäß werde beantragt: das Bundes
gericht wolle in Anwendung von Art. 27 Ziffer 4 des ange
führten Gesetzes sich zur Beurtheilung des Eingangs bezeichneten
Forderungsprozesses für zuständig erklären.
C. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die st. gallische Kanto
nalbank im Wesentlichen: Die Verwaltung der Kantonalbank
sei keine unmittelbar in den Staatsorganismus eingefügte Ab
theilung der Staatsverwaltung; denn die allerdings vom Großen
Rathe gewählte Bankkommission besorge die gesammte Verwal
tung der Bank durchaus selbständig; sie wähle den Bankaus
schuß aus ihrer Mitte, ebenso wähle sie die Bankbeamten und
Angestellten, und leite die Geschäfte der Bank, ohne daß gegen
ihre Beschlüsse Rekurs an die Regierung zulässig wäre, wäh
rend sie lediglich der Oberaufsicht der Regierung unterstellt sei.
Die Bank betreibe auf ihren eigenen Namen, d. h. unter der
Firma st. gallische Kantonalbank, die ihr durch das Bankgesetz
zugewiesenen Geschäftszweige; sie habe unter ihrem eigenen Na
men beispielsweise für 6 Millionen Banknoten in Umlauf und
besitze für beiläufig 23 Millionen Hypothekentitel, während in
den Amtsrechnungen des Kantons lediglich das vom Staate
der Bank zugewiesene Dotationskapital von 6 Millionen Fran
ken figurire. Sie könne mit dem Staate selbst kontrahiren, wie
sich u. A. aus einem zwischen ihr und der Regierung des Kan
tons St. Gallen unterm 27. Juli 1868 betreffend die Ueber
tragung des Geldverkehrs der Staatskasse an die Kantonalbank
abgeschlossenen Vertrage ergebe. Die Kantonalbank sei also ein
selbständiges Institut mit besonderer juristischer Persönlichkeit,
woran der Umstand, daß sie vom Staate dotirt sei und unter
staatlicher Oberaufsicht stehe, sowie daß ein Theil des Jahres
gewinnes an die Staatskasse abzugeben sei, nichts ändern könne.
Endlich seien die Bürgschaftsurkunde, sowie der Vertrag mit
James Mayer, aus welchen geklagt werde, ausdrücklich der Kan
tonalbank gegenüber ausgestellt, und bisher alle Verfügungen in
dieser Sache ohne Einspruch auf den Namen der Kantonalbank
ergangen. Wenn die Kantonalbank in einem anderweitigen Pro
zesse mit James Mayer die Erklärung abgegeben habe, sie wolle
und zwar speziell im Interesse rascherer Sacherledigung nichts da
gegen einwenden, daß der Fall dem Entscheide des Bundesgerichtes
unterstellt werde, so liege in dem Wortlaute der Erklärung selbst,
daß letzteres nur als forum prorogatum anerkannt worden sei.
Demnach werde Abweisung der Beschwerde beantragt.
D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welchem
Beschwerde und Vernehmlassung zur Ansichtsäußerung zugesandt
wurden, erklärte, daß er sich, in Uebereinstimmung mit dem in
der Vernehmlassung entwickelten Standpunkte, wonach die Kan
tonalbank ein besonderes Rechtssubjekt sei, zur Einmischung in
den obschwebenden Prozeß nicht für befugt erachte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht bereits in einer Mehrzahl von
Entscheidungen ausgesprochen und angewendet hat (vgl. Urtheil
in Sachen Romont gegen Freiburg, betreffend kantonale Schul
dentilgungskasse, Entsch. IV S. 290, i. S. A. Müller gegen
Kanton Uri, betr. urnersche Kantonalersparnißkasse, vom 19. De
zember 1879, Entsch. V S. 606 i. S. Masse Gredig gegen
graubündnerische Kantonalbank vom 14. Februar 1880, Entsch.
VI S. 56), ist das wesentliche Merkmal der juristischen Per
sönlichkeit einer Anstalt ihre Ausstattung mit selbständiger Rechts-
bezw. Vermögensfähigkeit und kann eine Anstalt, insbesondere
ein Bankinstitut, welchem selbständige Rechtsfähigkeit zukommt,
welches namentlich im Verkehr als besonderes Rechtssubjekt auf
tritt und anerkannt wird, nicht um deßwillen als bloße statio
fisci bezeichnet werden, weil sie vom Staate begründet und do
tirt worden ist, auf Rechnung des Staates betrieben wird und
als öffentliches und im öffentlichen Interesse begründetes Insti
tut unter der Oberaufsicht der Staatsbehörden steht.
- An diesen Grundsätzen muß auch heute festgehalten wer
den und es müssen dieselben zur Verwerfung des Rekurses füh
ren. Denn es kann nicht daran gezweifelt werden, daß die st.
gallische Kantonalbank, in ganz analoger Weise wie diejenigen
Bankanstalten, über deren juristischen Charakter das Bundesge
richt bereits entschieden hat, eigenes, vom Staatsvermögen aus
geschiedenes, Vermögen besitzt, wie schon daraus hervorgeht, daß
in der Staatsrechnung des Kantons unter den Aktiven lediglich
das Dotationskapital der Bank, nicht dagegen das effektive Ver
mögen der Bank erscheint, daß sie ferner in ganz gleicher Weise
wie die erwähnten anderen Bankinstitute die ihr durch das
Bankgesetz zugewiesenen Geschäfte auf ihren eigenen Namen
und nicht auf denjenigen des Staates betreibt, also selbständig
Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht und auch, wie aus
dem angeführten Vertrage zwischen der Regierung und der Bank
verwaltung vom 27. Juli 1868 hervorgeht, mit dem Staate
als mit einem dritten Rechtsgeschäfte abschließt. Wenn sich die
Impetranten dem gegenüber darauf berufen haben, daß Art. 2
des Bankgesetzes bestimme, die Bank werde auf Rechnung, un
ter der Verwaltung und Garantie des Staates betrieben, wor
aus sich ergebe, daß der Staat unmittelbar selbst das Bank
geschäft betreibe, so ist darauf zu erwidern, daß wenn auch dem
Staate bezw. den politischen Behörden desselben gewisse Ober
aufsichtsrechte gegenüber der Bankverwaltung zustehen, doch die
Verwaltung der Bank, wie sich aus der Gesammtheit der Be
stimmungen des Gesetzes ergiebt, im Wesentlichen ausschließlich
durch die besondern Bankbehörden (Bankkommission und Bank
ausschuß) geleitet wird, der Geschäftskreis ein von demjenigen
der politischen Staatsbehörden völlig ausgeschiedener ist, und
daß die Oberaufsichtsrechte des Staates für die Frage, wer als
Inhaber des Bankgeschäftes erscheine, nicht in Betracht kom
men können, vielmehr darüber der Umstand, auf wessen Namen
das Geschäft betrieben wird, entscheidet. Ebensowenig kann dar
auf Gewicht gelegt werden, daß der Kanton St. Gallen ge
gen die Mitglieder der Bankkommission für die Periode 73/76
einen Verantwortlichkeitsprozeß nach den für Staatsbeamte gel
tenden Grundsätzen angestrengt hat, denn im fraglichen Pro
zesse wurde die Frage der Zulässigkeit dieses Verfahrens gar
nicht aufgeworfen und es war, da der Staat St. Gallen un
mittelbar selbst als Kläger aufgetreten war, das Bundesgericht
nicht in der Lage, sich über den Rechtscharakter der Bank aus
zusprechen. Davon endlich, daß die st. gallische Kantonalbank
in einem frühern Prozesse ihre Identität mit dem Staate an
erkannt habe, kann, abgesehen davon, daß einer solchen Aner
kennung rechtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall nicht
beizumessen wäre, angesichts des Wortlautes der betreffenden
von der Kantonalbank abgegebenen Erklärung, keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, bezie
hungsweise das Bundesgericht erklärt sich als inkompetent, den
in Frage stehenden Prozeß an die Hand zu nehmen.