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BGE 6 I 192 ΓÇó Real claim for river-correction costs; no violation of domicile forum
BGE 6 I 192Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IApr 5, 1880Dismissed
Graber challenged Baselland's enforcement of river-correction costs secured by a mortgage entry on his Birsfelden property, arguing that proceedings should have been brought before his domicile judge in Solothurn. The Federal Court held that the matter concerned realization of a property-based real claim and a dispute over the existence of a lien. Such disputes fall under the forum of the situs of the property, so Art. 59 BV was not violated. The appeal was dismissed.
Art. 59 Abs. 1 BV; forum rei sitae for real claims and mortgage enforcement; claims attached to immovable property and public-law burdens on land are not personal actions. Streitigkeiten über Bestand und Realisierung von Pfandrechten sowie über an Grundstücke gebundene öffentlich-rechtliche Lasten unterstehen dem Richter des Lageortes. Liegt keine persönliche Forderung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BV vor, so ist weder die Betreibung noch die Vorladung vor die am Belegenheitsort zuständigen Behörden verfassungswidrig. Die Qualifikation als Realforderung folgt aus der Bindung der Forderung an das Grundstück und aus dem Zweck ihrer Sicherung und Vollstreckung (vgl. Erw. 1-2).
eintragen lassen. Nach Ausfällung des schiedsgerichtlichen Ur theils wurde am 11. November 1879 dieses Pfandrecht für die Summe von 7287 Fr. 34 Cts., als den Betrag des auf den Rekurrenten entfallenden Kostenbetreffnisses, zuzüglich der ergan genen Rechtskosten, eingetragen. C. Der Kanton Baselland trat hierauf die Forderung gegen den Rekurrenten der basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal ab, welche gegen denselben die Unterpfandsbetreibungsbewilli gung für die erste verfallene Rate der Korrektionskosten und die Prozeßkosten im Gesammtbetrage von 1153 Fr. 26 Cts. beim Bezirksgerichte Arlesheim auswirkte. Als ihm diese Be treibung mit Bewilligung des Bezirksgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein mitgetheilt wurde, erhob Rekurrent gegen die selbe Widerspruch, indem er gegen das ihm gegenüber einge schlagene Verfahren protestirte und erklärte, nichts anerkennen zu wollen. Nachdem vom Rekurrenten an das Obergericht des Kantons Solothurn sowie an den Regierungsrath dieses Kan tons und das Obergericht des Kantons Baselland gerichtete Be schwerden erfolglos geblieben waren, und die basellandschaftliche Kantonalbank ihn durch Vorladung vom 2. März 1880 auf 23. gleichen Monats vor das Bezirksgericht Arlesheim zur Ent scheidung über die Betreibungszuerkennung hatte laden lassen, ergriff Graber den Rekurs an das Bundesgericht. D. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus: Die Pfandeintragung auf seine Liegenschaft in Arlesheim sei ohne seine Einwilligung ausgewirkt worden, offenbar lediglich in der Absicht, ihn seinem natürlichen Richter, d. h. dem Richter des Wohnortes zu entziehen, um ihn beim Gerichte der gelegenen Sache belangen zu können. Das beanspruchte Pfandrecht bestehe nämlich keineswegs zu Recht, denn 46 des Wasserbaupolizei gesetzes, wonach dem Staate für seine Vorschüsse ein Spezial pfandrecht an den betreffenden Grundstücken zustehe, beziehe sich nur auf Vorschüsse für Wasserbauten, welche der Staat im Exe kutionswege für den pflichtigen Ufereigenthümer habe ausführen lassen und keineswegs auf Korrektionen, wie die in Frage ste hende. Durch die fragliche einseitig erwirkte Pfandeintragung habe sich daher der Staat Baselland ein Vorrecht angemaßt, und die Art. 4 und 59 der Bundesverfassung, 4, 5, 8, 23, 33 und 35 der Kantonalverfassung, sowie die 236 242 der basellandschaftlichen Prozeßordnung vom 25. März 1867 ver letzt. Ferner sei nach 46 des Wasserpolizeigesetzes ein Pfand recht jedenfalls nur in Betreff der uferschutzpflichtigen Liegen schaften begründet; nichtsdestoweniger habe der Kanton Baselland ein Pfandrecht auf seine ganze Liegenschaft eintragen lassen, obschon nur ein kleiner Theil derselben 90 95 Ares zwischen dem Birsfluß und einem Damm uferschutzpflichtig sei. Da die Pfandeintragung durchaus unrechtmäßig und in verfassungs widriger Weise ausgewirkt worden sei, so könne ihm nicht zu muthet werden, die Befreiung seiner Liegenschaft von dem fraglichen Pfandrechte auf dem Wege des gewöhnlichen Civil prozesses zu betreiben. Dagegen müsse ihm Entschädigung für die verursachten Kosten, die er auf 200 Fr. veranschlage, wer den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung in dieser Sache sei nach Art. 27 Ziffer 4 und namentlich nach Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 begründet. Rekurrent stellt die Anträge: 1. Die Pfand- resp. Hypothekareintragung zu Gunsten des Staates Basellandschaft resp. dessen Rechtsnach folgerin, der Tit. basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal für 7287 Fr. 34 Cts. auf sein Haus und Land auf Birsfelden sei nichtig zu erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arles heim sei anzuweisen, dieselbe in den betreffenden Pfandproto kollen zu löschen oder zu tilgen, eventuell: Die fragliche Pfand respektive Hypothekareintragung sei wenigstens soweit nichtig zu erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arlesheim sei anzu weisen, dieselbe in dem betreffenden Pfandprotokollen soweit zu löschen oder zu tilgen, als sie weiter reicht als auf die ufer schutz- oder wasserbaupflichtig erklärten, zwischen dem Birsfluß und dem genannten Damme gelegenen 90 bis 95 Ares (2½ bis 2 ¼8 Juch.) Uferland. 2. Das basellandschaftliche hohe Ober gericht und das Tit. Bezirksgericht Arlesheim seien anzuweisen, bezüglich der in Frage stehenden Forderung alle weiteren Be treibungen und gerichtlichen Verhandlungen einzustellen, bis über das beschriebene streitige Pfandrecht endgültig entschieden ist.