- Urtheil vom 20. März 1880 in Sachen
Stacher gegen Nationalbahn.
A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1880 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger 524 Fr. 70 Cts.
für Heilungskosten und nach ihrer Wahl entweder eine jährliche
Rente von 335 Fr. vom 1. August 1870 an oder eine Kapi
talsumme von 4475 Fr. 30 Cts. mit Zins zu 5% vom gleichen
Tage an zu bezahlen.
- Bei ihrer Erklärung, für die Rente Sicherheit leisten zu
wollen, wird die Beklagte behaftet.
- u. s. w.
- Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 1/10 dem Kläger
und zu 9/10 der Beklagten, die zweitinstanzlichen dagegen der
letztern allein auferlegt.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Vertreter der Beklagten
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung stellt der Vertreter der Beklagten die Anträge:
- Es sei die der Beklagten auferlegte Kapitalentschädigung
auf 2000 Fr., die Rente dagegen auf 100 Fr. zu reduziren,
wobei der Beklagten die Wahl zwischen Kapital und Rente zu
belassen sei, eventuell
- sei jedenfalls die Rente auf 225 Fr., weiter eventuell
- auf 261 Fr. 64 Cts. zu reduziren, unter Kostenfolge.
Der Anwalt des Klägers dagegen beantragt Bestätigung des
rekurrirten Urtheils in der Hauptsache, dagegen Modifikation
desselben in Beziehung auf die (Kosten in dem Sinne, daß
sämmtliche Kosten der Beklagten aufzuerlegen seien, ebenfalls
unter Kostenfolge.
Replikando bemerkt der Vertreter der Beklagten, daß das eid
genössische Prozeßrecht die Anschlußappellation nicht kenne und
daher der heutige Antrag des Klägers in Bezug auf den Ko
stenpunkt unstatthaft sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung steht fest: Dem Kläger wurde
am 27. April 1878, während er bei Einfahrt des Personen
zuges Nr. 92 auf der Station Egnach auf seinem Posten als
Weichenwärter stand, von einer offenstehenden Thür eines Dienst
wagens das erste und theilweise das zweite Glied des rechten
Daumenfingers weggerissen. Als Ersatz der Heilungskosten und
der Vermögensnachtheile, die er in Folge verminderter Erwerbs
fähigkeit erlitten, forderte Kläger, welcher 29 Jahre alt ist und
mit Inbegriff der Stundengelder, einen Jahresgehalt von rund
1340 Fr. bezog, laut friedensrichterlicher Weisung vom 3. Sep
tember 1878 einen Betrag von 5000 Fr. resp. 4475 Fr.
- Vor den Vorinstanzen hat die Beklagte der Klage die Ein
rede des Selbstverschuldens entgegengesetzt und gänzliche Abwei
sung derselben beantragt. Heute dagegen hat der Vertreter der
Beklagten diesen Antrag nicht aufrecht erhalten, sondern er hat
lediglich Reduktion der dem Kläger zugesprochenen Entschädi
gung beantragt, wobei er sich einerseits auf konkurrirendes Ver
schulden des Klägers, anderseits darauf beruft, daß die Entschä
digung überhaupt übersetzt sei und jedenfalls die der Beklagten
elektiv auferlegte Rente in keinem richtigen Verhältniß zu der vom
Kläger geforderten und ihm zugesprochenen Aversalsumme stehe,
vielmehr auf 225 Fr. als den Betrag des landesüblichen Zinses
des geforderten Kapitals oder äußersten Falles auf 261 Fr. 64 Cts.
als den Betrag der Rente, welche mit dem geforderten Kapital
durch Einkauf in eine Rentenanstalt nach den Tarifsätzen der
schweizerischen Anstalt erworben werden könne, festzusetzen sei.
Der Rekurs scheint indessen in keiner Beziehung als begründet.
3. Was vorerst das behauptete Mitverschulden des Klägers
an dem in Frage stehenden Unfalle anbelangt, so will die Be
klagte ein solches darin erblicken, daß Kläger das Offenstehen
einer Wagenthüre des herannahenden Zuges entweder nicht be
merkt oder, wenn er es bemerkte, nicht rechtzeitig die bedrohte
Hand zurückgezogen habe. Allein es liegt, wie in dem angefoch
tenen Urtheile mit zutreffenden Gründen ausgeführt wird, in
dem Verhalten des Klägers ein Verschulden überall nicht. Zur
Zeit der Verletzung hielt der Kläger zugestandenermaßen, seiner
Dienstpflicht gemäß, die ihm anvertraute Weiche. Von dem Offen
stehen einer Thüre konnte er vorher keine Kenntniß haben und
auch diesen Umstand, ohne irgendwelche Vernachlässigung seiner
Dienstpflicht, beim Herannahen des Zuges leicht übersehen; wenn
er aber das Offenstehen der Thüre überhaupt bemerkte, so konnte
er jedenfalls nicht mit Sicherheit berechnen, ob ihm dadurch
Gefahr drohe. Auch dann übrigens, wenn er die Gefahr deutlich
erkannt hätte und dennoch in der vorgeschriebenen Stellung als
Weichenwärter verblieben wäre, um den Zug nicht der Gefahr
des Entgleisens auszusetzen, so könnte ihm daraus zum Minde
sten kein Vorwurf gemacht werden.
4. In Bezug auf Art und Maß der Entschädigung sind die
Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle die
Zuerkennung einer jährlichen Rente den Verhältnissen angemes
sener sei als die Zuerkennung einer Kapitalentschädigung, sowie
daß durch den fraglichen Unfall die Erwerbsfähigkeit des Klä
gers mit Rücksicht darauf, daß dieser ausschließlich auf Hand
arbeit angewiesen und die rechte Hand infolge der erlittenen
Verstümmelung nur noch in sehr beschränktem Maße zum Grei
fen und Festhalten von Gegenständen fähig ist, um annähernd
ein Viertel geschmälert sei. Die Beklagte hat nicht darzuthun
vermocht, daß in dieser thatsächlichen Feststellung eine unrichtige
Anwendung des Gesetzes liege; dieselbe erscheint vielmehr als
den Verhältnissen und dem vorliegenden Beweismaterial ent
sprechend.
5. Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint ein
zig die Behauptung der Beklagten, daß die zuerkannte Rente
dem vom Kläger geforderten Kapitale nicht entspreche, bezw. daß
die Vorinstanzen dadurch, daß sie dem Kläger eine höhere Rente
zuerkannten, als der landesübliche Zins des geforderten Kapi
tals, eventuell die nach den Grundsätzen der Rentenanstalten
demselben entsprechende Rente beträgt, den vom Kläger selbst ge
stellten Klageschluß überschritten haben. Auch diese Behauptung
ist indeß unbegründet, denn der Kläger hat lediglich eine Kapi
talabfindung von 5000 Fr. bezw. 4475 Fr., zahlbar zusammen
oder in Raten, gefordert, während die Beklagte eventuell die
Aussetzung einer Rente beantragte. In dem vom Kläger gestell
ten Antrage auf Zuerkennung einer Kapitalabfindung von be
stimmter Höhe liegt nun keineswegs zugleich ein Antrag auf
eventuelle Zuerkennung einer Rente von bestimmter, d. h. dem
geforderten Kapitale, nach den Grundsätzen der Rentenanstalten
oder gar nach dem landesüblichen Zinsfuße, entsprechender Höhe.
Vielmehr ist es einleuchtend, daß die Forderung einer Kapital
abfindung von bestimmter Höhe einen Parteiantrag auf even
tuelle Zuerkennung einer entsprechenden Rente keineswegs ent
hält und also der Fixirung der Rente keineswegs vorgreift. Denn
der Kläger kann ja sehr wohl, weil er eine Kapitalabfindung
überhaupt vorzieht, seine Forderung bezüglich einer solchen auf
eine geringere Summe beschränken, ohne dadurch irgendwie auf
Forderung einer verhältnißmäßig höhern, dem erlittenen Ver
mögensnachtheile vollständig entsprechenden Rente, für den Fall,
daß die Entschädigung in dieser Form erfolgt, verzichten zu
wollen. Es ist demgemäß, wenn der Kläger ein bestimmtes Ab
findungskapital gefordert hat, das Gericht dagegen die Zuerken
nung einer Rente als den Verhältnissen entsprechender erachtet,
das geforderte Kapital für die Feststellung der Rente keineswegs
schlechthin maßgebend, sondern es ist letztere, gemäß Art. 11 des
Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875, vom Gerichte in Würdi
gung aller Umstände nach freiem Ermessen festzusetzen. Dem
gemäß kann davon, daß durch die Vorinstanzen über den Klage
schluß hinaus erkannt worden sei, nicht gesprochen werden. Dazu
kommt noch, daß das angefochtene Urtheil der Appellationskam
mer der Beklagten die Wahl vorbehalten hat, entweder die Rente
zu bezahlen, oder sich durch Ausbezahlung des vom Kläger ge
forderten Kapitals von jeder weitern Verpflichtung zu befreien,
woraus von selbst folgt, daß die Beklagte zu keiner höhern als
der vom Kläger beantragten Leistung verurtheilt worden ist.
6. Der erst heute gestellte Antrag des Klägers auf Abände
rung des letztinstanzlichen kantonalen Urtheils in Beziehung auf
den Kostenpunkt erscheint zwar mit Rücksicht darauf, daß die Ge
meinschaftlichkeit des Rechtsmittels nach zürcherischem wie nach
gemeinem Prozeßrechte anerkannt und durch die eidgenössische
Gesetzgebung nicht ausgeschlossen ist, als zulässig (vergl. Ent
scheidungen II S. 166); er ist aber materiell unbegründet, da
der Kläger allerdings einen Theil der erstinstanzlichen Kosten
durch übertriebene Forderungen für Verpflegungs- nnd und Heilungs
kosten, wodurch eine besondere Expertise nöthig wurde, verursacht
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil der Appellationskammer des Kantons Zürich
vom 27. Januar 1880 wird in allen Theilen bestätigt,