- Urtheil vom 28. Februar 1880 in Sachen
Wullschläger und Müller gegen Nationalbahn.
A. Am 15. August 1876 schlossen die Bauunternehmer Wull
schläger und Müller in Zofingen mit der Direktion der schwei
zerischen Nationalbahngesellschaft einen Vertrag über die Her
stellung der Hochbauarbeiten auf den Stationen Köllikon und
Safenwyl, mit Ausnahme der auf dieser Linie zu erstellenden
Wärterbuden. In 4 dieses Vertrages ist bestimmt: "Für die
"genaue Erfüllung der Verpflichtungen des gegenwärtigen Ver
"trages, welchem eine Gesammtübernahmssumme von 54 039 Fr.
"09 Cts. zu Grunde liegt, leisten die Unternehmer Personal
"kaution und es haften die betreffenden Bürgen auf die Dauer
"von drei Jahren nach erfolgter definitiver Uebernahme der Ar
"beiten als Bürge und Selbstzahler.
"Außerdem wird ein unverzinslicher Rücklaß von 10 % der
"Verdienstsumme als weitere Kaution zurückbehalten, welcher
"Rücklaß jedoch nach gänzlicher Vollendung der Arbeiten und
"insofern die Ausführung derselben eine durchaus zufriedenstel
"lende ist auf alleiniges Ermessen der Direktion ganz oder nur
"theilweise ausbezahlt wird."
B. Am 25. Juni 1877 sodann schlossen die Bauunternehmer
Wullschläger und Müller mit der Direktion der Nationalbahn
gesellschaft einen weitern Vertrag über Ausführung verschiedener
Hochbauarbeiten auf den Stationen Zofingen und Köllikon um
die Uebernahmssumme von im Ganzen 33 616 Fr. 56 Cts. In
4 dieses Vertrages ist bestimmt: "Für die genaue Erfüllung
"der Verpflichtungen des gegenwärtigen Vertrages, welchem eine
"Gesammtübernahmssumme von 33 616 Fr. 56 Cts. zu Grunde
"liegt, leisten die Unternehmer Personalkaution und es haftet
"der betreffende Bürge auf die Dauer von drei Jahren nach
"erfolgter definitiver Uebernahme der vorstehenden Arbeiten als
Bürge und Selbstzahler."
In 6 sind für die verschiedenen Arbeitskategorien verschie
dene Vollendungstermine festgesetzt und in Art. 8 ist stipulirt,
daß auf rechtzeitiges Verlangen den Unternehmern auf Mitte
jeden Monates der Bauperiode im Sinne des 24 der allge
meinen Bestimmungen des Bedingnißheftes Abschlagszahlungen
aufgestellt und auf Ende desselben Monates geleistet werden,
mit der Modifikation jedoch, daß nur am Bau selbst verwendete
Materialien in die Berechnung eingezogen werden.
Der in Bezug genommene 24 der allgemeinen Bestimmun
gen des Bedingnißheftes bestimmt: "Die Unternehmer erhalten
"während des Baues auf Grund der von den Organen der Ge
"sellschaft beglaubigten Urkunden über Lieferung von Materia
"lien und geleistete Arbeit Abschlagszahlungen von 90 % des
"Werthes ihrer Leistungen. Die Berechnung jeder Abschlagszah
"lung umfaßt die Gesammtleistung der Unternehmer oder Lie
"feranten bis zum Tage der Aufstellung, also auch diejenigen
"Leistungen aufs Neue, welche schon in den frühern Abschlags
"zahlungen berechnet waren. Von der Schlußsumme werden 10%
"Rücklässe als Garantie, ferner sämmtliche frühern Abschlags
"zahlungen in Abzug gebracht." In 9 des Vertrages endlich
ist stipulirt, daß nach gänzlicher Vollendung der Arbeiten die
Bauobjekte nach Maßgabe des 25 der allgemeinen Bedin
gungen des Bedingnißheftes von der Gesellschaft definitiv über
nommen, die Abrechnung aufgestellt und das Restguthaben ver
abfolgt werde.
C. Laut Abrechnung vom 29. November 1877 über die in dem
Fakt. A bezeichneten Vertrage vom 15. August 1876 übernom
menen Arbeiten betrug das Gesammtguthaben der Rekurrenten
für diese Arbeiten 48 042 Fr. 25 Cts. Das Gesammtguthaben
der Rekurrenten aus dem Vertrage vom 25. Juni 1877 (Fakt. B
oben) dagegen betrug laut Abrechnung vom 12. Februar 1878
32 892 Fr. 99 Cts. Von diesem waren 3348 Fr. 51 Cts. als
Rücklässe bei den Abschlagszahlungen zurückbehalten worden. Im
Konkurse der Nationalbahn meldeten nun die Rekurrenten als
Restguthaben aus beiden Verträgen eine Forderung von 26 968 Fr.
an. Diese Forderung wurde vom Massaverwalter zu dem ge
nannten Betrage in das Schuldenverzeichniß der Bahn aufge
nommen und in folgender Weise locirt: 4804 Fr. 22 Cts. (als
Betrag der 10prozentigen Garantierücklässe der Verdienstsumme
aus dem Vertrage vom 15. August 1876) in Klasse IV; 22 163 Fr.
78 Cts. in Klasse VII. Gegen diese Lokation erhoben die Re
kurrenten Einsprache, indem sie den Antrag stellten, ihr mit dem
Vertrage vom 25. Juni 1877 zusammenhängendes Restguthaben
im Betrage von 3348 Fr. 50 Cts. sei ebenfalls in Klasse IV
zu lociren. Durch Entscheid vom 9. Oktober 1879 erhielt indeß
der Massaverwalter seine frühere Lokation aufrecht.
D. Gegen diesen Entscheid haben die Bauunternehmer Wull
schläger und Müller den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen.
Sie stellten den Antrag: "Die hierseitige Einsprache vom 12.
September sei, in Aufhebung des Entscheides des Massaverwal
ters vom 9. Oktober abhin, als eine begründete zu erklären und
daher das den Beschwerdeführern kraft Vertrages vom 25. Juni
1877 zustehende Restguthaben von 3348 Fr. 50 Cts. ebenfalls
in die IV. Klasse zu versetzen u. F. d. K." Zur Begründung
wird angeführt: Der Vertrag vom 25. Juni 1877, aus welchem
die streitigen 3348 Fr. 50 Cts. gefordert werden, weiche in Be
zug auf die rechtliche Natur der 10 % Rücklässe von dem Ver
trage vom 15. August 1876 sachlich nicht ab; es sei nur die
Redaktion eine verschiedene, während der Sinn der gleiche sei
und jedenfalls die Rekurrenten bei Unterzeichnung des Vertrages
vom 25. Juni 1877 der Meinung gelebt haben, es verhalte sich
mit den Rücklässen nach demselben in gleicher Weise, wie nach
dem frühern Vertrage. Daß diesen Rücklässen der Charakter einer
vertragsmäßig bestellten Kaution zukomme, ergebe sich deutlich
aus 8 des Vertrages, welcher auf 24 der allgemeinen Be
dingungen des Bedingnißheftes verweise, wo ausdrücklich gesagt
sei, daß die bei den Abschlagszahlungen zurückbehaltenen 10
als Garantie dienen sollen. Mit diesem Charakter der Rücklässe
stehe auch 9 des Vertrages nicht in Widerspruch; denn, wenn
auch dieser 9 besage, daß nach Vollendung der Arbeiten das
Restguthaben zahlfällig werde, so sei es doch nicht nöthig, den
Ausdruck Restguthaben auf die Rücklässe zu beziehen; vielmehr
habe man bei dieser Stipulation an die Möglichkeit gedacht, daß
die Abschlagszahlungen nicht, wie verabredet, 90 % erreichen
sollten und mit dem Ausdrucke "Restguthaben" diese Differenz
bezeichnen wollen. Die Rücklässe haben also wirklich als Kaution
für die Güte der Arbeit und der Materialien während der Ga
rantiefrist stehen bleiben sollen. Dem stehe nicht entgegen, daß
daneben vertragsgemäß noch eine Personalkaution bestellt wor
den sei, denn dies schließe die Bestellung einer Realkaution durch
Rücklaß nicht aus. Endlich sei darauf hinzuweisen, daß zur Zeit
der Schlußabrechnung mit den Rekurrenten der Konkurs der Na
tionalbahngesellschaft vor der Thüre gestanden habe, die Verwal
tungsbehörden der letztern die Rekurrenten also jedenfalls nicht
mehr hätten ausbezahlen können, so daß den Rekurrenten der
Vorwurf, sie haben ihr Guthaben nicht mit der erforderlichen
Diligenz eingefordert, jedenfalls nicht gemacht werden könne. In
seiner Rekursbeantwortung stellt dagegen der Massaverwalter die
Anträge: Das Bundesgericht wolle 1) den Rekurs abweisen,
2) den Rekurrenten die Gerichtskosten und eine angemessene Pro
zeßkostenentschädigung an die Masse auferlegen. Er weist zur
Begründung darauf hin, daß in dem Vertrage vom 15. August
1876 ausdrücklich neben der Personalkaution auch eine Real
kaution durch Rücklaß ausbedungen sei, während der 4 des
Vertrages vom 25. Juni 1877 nur die Bestellung einer Per
sonalkaution vorsehe; der Inhalt der allgemeinen Bedingungen
des Bedingnißheftes, insbesondere des 24 desselben, sei nur
insofern maßgebend, als er mit den Bestimmungen des abge
schlossenen besondern Vertrages nicht im Widerspruch stehe. Nun
gehe aber aus 9 des Vertrages vom 25. Juni 1877 hervor,
daß das gesammte Restguthaben der Rekurrenten nach Vollen
dung der Arbeiten, bzw. der definitiven Uebernahme derselben,
durch die Gesellschaft habe ausbezahlt werden sollen, während
die Garantiefrist nach 10 des Vertrages drei Jahre betrage
und nach 27 der allgemeinen Bestimmungen des Bedingniß
heftes erst vom Tage der definitiven Uebernahme an laufe. Dar
aus ergebe sich, daß den auf den Abschlagszahlungen zurückbe
haltenen 10% nicht der Charakter von Garantierücklässen zu
komme; die in 8 des Vertrages enthaltene Hinweisung auf
24 des Bedingnißheftes ändere daran nichts; diese Verweisung
beziehe sich nur auf die Art und Weise der Ausrichtung der sti
pulirten Abschlagszahlungen, dagegen verleihe sie den zurückbe
haltenen 10% nicht den Charakter von Garantierücklässen, den
sie nach den klaren Bestimmungen des Vertrages nicht haben.
Was die Behauptung der Rekurrenten anbelange, daß sie die
Bestimmungen des Vertrages vom 25. Juni 1877 in Beziehung
auf die Rücklässe für gleichbedeutend mit denjenigen des Vertra
ges vom 15. August 1876 gehalten haben, so werde dieselbe dem
Bundesgerichte zu gutfindender Würdigung unterstellt.
In ihrer Replik begnügen sich die Rekurrenten, von der letz
tern Erklärung des Massaverwalters, beziehungsweise davon,
daß dieser ihre bezügliche Behauptung nicht direkt bestritten hat,
Akt zu nehmen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 38 Ziffer 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni
1874 kommt, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen
hat, das Privilegium IV. Klasse allen Guthaben von Bauunter
nehmern zu, welche als Kaution, sei es für die Vollendung der
Arbeiten bis zum Zeitpunkte der Vollendung, sei es für die Güte
der Arbeit und der Materialien bis nach Ablauf einer verein
barten Garantiefrist vertragsgemäß stehen geblieben sind, d. h.
deren Zahlfälligkeit infolge der vertraglichen Vereinbarung, daß
sie als Kaution dienen sollen, über den im Allgemeinen für die
Leistungen der Gesellschaft im Vertrage ausbedungenen Fällig
keitstermin hinaus erstreckt worden ist. Ob eine Vereinbarung
dieses Inhaltes vorliege, ist eine Frage der Vertragsinterpreta
tion im einzelnen Falle.
- Die Frage nun, ob in dem Vertrage vom 25. Juni 1877
eine derartige Vereinbarung, wonach die auf den stipulirten Ab
schlagszahlungen zurückbehaltenen 10% als Kaution, sei es für
die Vollendung der Arbeiten, sei es für die Solidität derselben,
dienen sollen, enthalten sei, ist zu bejahen, denn:
a. Das Bedingnißheft enthält ein Verzeichniß allgemeiner, von
der Gesellschaft aufgestellter und kundgegebener Vertragsnormen,
unter welchen dieselbe mit den Unternehmern kontrahiren zu wol
len erklärt. Dadurch, daß die Unternehmer auf Grundlage des
Bedingnißheftes mit der Gesellschaft kontrahirten, haben sie sich
den Bestimmungen desselben unterworfen, dieselben mithin als
Bestandtheile des Vertrages anerkannt. Der Inhalt des Beding
nißheftes gilt demnach als zwischen den Parteien vereinbarte lex
contractus. (Vergl. Goldschmid in der Zeitschrift für das ge
sammte Handelsrecht IV S. 594 u. ff.; Laband, ibid. XVII
S. 476 u. ff.) Dies ist überdem in Art. 1 des Vertrages vom
25. Juni 1877 und dem dazu gehörigen Marginale ausdrücklich
ausgesprochen. Wenn nun auch, soweit die speziellen Verträge
von den allgemeinen Bestimmungen des Bedingnißheftes abwei
chende Vereinbarungen enthalten, unzweifelhaft die besondern Be
stimmungen des Vertrages und nicht die allgemeinen des Be
dingnißheftes zur Anwendung kommen müssen, da insoweit die
Parteien offensichtlich die Anwendung der allgemeinen Bestim
mungen des Bedingnißheftes nicht gewollt haben, so ist doch ein
solcher Widerspruch zwischen dem speziellen Vertrage und der all
gemeinen Vertragsnorm, dem Bedingnißhefte, regelmäßig nicht
zu unterstellen; es ist vielmehr im Zweifel anzunehmen, daß die
Anwendung der als allgemeine Vertragsnorm von der Gesell
schaft aufgestellten und von den Unternehmern anerkannten Be
stimmungen des Bedingnißheftes auch im speziellen Falle ge
wollt sei.
b. 24 der allgemeinen Bestimmungen des Bedingnißheftes
für Hochbauten enthält die ausdrückliche Bestimmung, daß den
Unternehmern Abschlagszahlungen verabfolgt, daß aber bei Lei
stung derselben 10% als Garantie, d. h. zu Kautionszwecken
zurückbehalten werden. 27 ibidem bestimmt, daß für Solidität
der ausgeführten Arbeiten "eventuell" auch die 10% Garantie
rücklässe während der Garantiefrist haften. Nach den Bestim
mungen des Bedingnißheftes unterliegt es also keinem Zweifel,
daß die zurückbehaltenen 10 % als vertragsmäßige Kaution zu
betrachten sind. Das Bedingnißheft erkennt die Garantierücklässe
expressis verbis als weitere Kaution neben der in Art. 1 des
selben vorgeschriebenen besondern Real- oder Personalkaution an;
es sieht also selbst eine doppelte Kaution durch Rücklaß und durch
Bürgschaft oder Pfandbestellung vor.
c. Im Vertrage vom 25. Juni 1877 ist die Anwendung die
ser allgemeinen Normen des Bedingnißheftes keineswegs aus
drücklich ausgeschlossen; es wird im Gegentheil in Art. 8 des
Vertrages, welcher den Unternehmern Abschlagszahlungen zu
sichert, auf 24 der allgemeinen Bestimmungen des Bedingniß
heftes, welcher einen 10prozentigen Garantierücklaß vorsieht, spe
ziell verwiesen; es werden also die Normen dieses Artikels spe
ziell als anwendbar erklärt. Mit der Kautionseigenschaft der zu
rückbehaltenen 10%, welche demnach als vereinbart gelten muß,
stehen denn auch die Bestimmungen des Vertrages durchaus nicht
im Widerspruch. Aus dem citirten Art. 8 (vergl. oben Fakt. A)
ergibt sich, daß die Unternehmer berechtigt sind, monatliche Ab
schlagszahlungen für die ausgeführten Arbeiten zu fordern, daß
also diese Abschlagszahlungen an sich ihrem ganzen Betrage nach
fällig wären und daß lediglich infolge der Vereinbarung einer
Kautionsbestellung durch Rücklaß die streitigen 10% zurückbe
halten werden. Der Art. 9 des Vertrages sodann, auf welchen
der Massaverwalter sich speziell bezieht, schließt den Garantie
charakter der Rücklässe ebenfalls nicht aus. Wenn man nämlich
auch die Auslegung des Massaverwalters, daß das nach 9 cit.
mit Vollendung der Arbeiten fällig werdende Restguthaben ge
rade die streitigen 10% umfasse, adoptirt, so kann doch daraus
die Folgerung, daß dieselben mithin nicht als Garantierücklässe
im Sinne des 24 cit. des Bedingnißheftes betrachtet werden
können, nicht abgeleitet werden. Denn aus dem Umstande, daß
die Rücklässe mit Vollendung der Arbeiten fällig werden, folgt
nur, daß dieselben nicht als Kaution für die Solidität der Ar
beiten während der Garantiefrist bestellt worden sind; dagegen
ist es damit keineswegs unvereinbar, daß sie als Kaution, frei
lich nicht für die Solidität, wohl aber für die Vollendung der
Arbeiten, vertragsmäßig bestellt seien. Das Bedingnißheft hat
denn auch eine Beschränkung der Garantiefunktion der Rücklässe
auf diesen Zweck unverkennbar vorgesehen, wie sich daraus er
gibt, daß es in 24 der allgemeinen Bedingungen den Abzug
von 10% als "Garantie" allgemein vorschreibt, dagegen in 27,
wo von der Garantie für die Solidität der Arbeiten die Rede
ist, die Rücklässe nur "eventuell," d. h. für den Fall, daß sie
nach den Bestimmungen des einzelnen Vertrages auch für diesen
Zweck bestellt und nicht schon mit Vollendung der Arbeiten zu
rückzugeben sind, nennt. 9 des Vertrages steht also, auch wenn
man die vom Massaverwalter vertretene Auslegung desselben
annimmt, mit den Bestimmungen der 24 und 27 des Be
dingnißheftes keineswegs im Widerspruch. Es müssen also die
Bestimmungen dieses Artikels als zwischen den Parteien verein
barte lex contractus zur Anwendung kommen und danach der
Kautionscharakter der zurückbehaltenen 10% anerkannt werden.
d. Dieses Resultat wird auch durch das thatsächliche Verhal
ten der Parteien, insbesondere durch das, für sich allein freilich
nicht entscheidende, Gebahren der Verwaltung der Nationalbahn
in Bezug auf die Buchung der streitigen 10 % bestätigt. Es
kann auch zur Bekräftigung auf die Erklärung der Rekurrenten
hingewiesen werden, daß sie ihrerseits bei Unterzeichnung des
Vertrages vom 25. Februar 1877 von der Anschauung ausge
gangen seien, derselbe stimme in den hier fraglichen Punkten mit
dem frühern Vertrage überein, welche Erklärung, da sie vom
Massaverwalter in thatsächlicher Beziehung nicht bestritten wor
den ist, nach Art. 100 des eidgenössischen Civilprozeßgesetzes als
zugestanden gelten muß, und welcher immerhin eine gewisse Be
deutung als Interpretationsmoment zukommt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demnach in Ab
änderung des Entscheides des Massaverwalters von der Ansprache
der Rekurrenten das diesen aus dem Vertrage vom 25. Juni
1877 zustehende Restguthaben von 3348 Fr. 50 Cts. (dreitau
send dreihundert und acht und vierzig Franken fünfzig Rappen)
ebenfalls in Klasse IV versetzt.