- Urtheil vom 5. März 1880
in Sachen M. v. Knoblauch gegen Gotthardbahn.
A. Der Antrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Der Rekurs des Expropriaten findet nicht statt; derjenige
der Eisenbahngesellschaft ist unbegründet und es hat demnach in
allen Theilen bei dem Entscheide der Schatzungskommission sein
Verbleiben.
- Die 72 Fr. betragenden Instruktionskosten sind aus dem
Baarvorschusse der Gotthardbahngesellschaft zu berichtigen; es
steht jedoch letzterer das Recht zu, die Hälfte mit 36 Fr. an der
dem Expropriaten zukommenden Entschädigung in Abzug zu brin
gen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen.
B. Dieser Urtheilsantrag wurde gemäß Erklärung vom 4. No
vember 1879 von der Gotthardbahngesellschaft angenommen, da
gegen nicht von dem Expropriaten. Der letztere brachte vielmehr
durch nachträgliche Eingabe vom 8. November 1879 an: die In
struktionskommission sei bei ihrem Urtheilsantrage davon ausgegan
gen, daß die Bekanntmachung, der Situationsplan der Gotthard
bahn sei zur Einsicht aufgelegt und die Betheiligten werden zur Ein
reichung ihrer Ansprachen aufgefordert, durch den Gemeinderath
Schattdorf ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies sei aber nicht richtig
vielmehr ergebe sich, wie aus zwei beglaubigten Abschriften aus
dem urnerischen Amtsblatte vom 6. und 13. März hervorgehe, daß
der Gemeinderath von Schattdorf nichts Anderes publizirt habe,
als daß der Situationsplan der Gotthardbahn beim Gemeinde
präsidenten zur Einsicht aufliege. In der Publikation vom 6. März
sei zur Eingabe von Ansprachen eine sechstägige Frist gesetzt
worden. Von einem Aufmerksammachen auf Vorschriften des
Bundesgesetzes, von Androhung eines Rechtsverlustes oder einer
Rekursverwirkung bei Nichteingabe finde sich nirgends eine Silbe.
Uebrigens sei seiner Meinung nach sein Rekursrecht dadurch,
daß er unterlassen habe, binnen der gesetzlichen dreißigtägigen
Frist eine schriftliche Eingabe einzureichen, schon deßhalb nicht
verwirkt, weil er nichts Anderes als volle Entschädigung für das
abzutretende Land fordere. Das Präjudiz der Verwirkung des
Rekursrechtes beziehe sich nur auf Forderungen, die in Gemäß
heit der Art. 6 und 7 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes
gestellt werden, welche beiden Artikel auch in den betreffenden
Publikationen stets allein in Bezug genommen werden. Auf die
Ansprache voller Entschädigung für das abzutretende Land, welche
in Art. 3 leg cit. begründet sei, beziehe sich dieses Präjudiz
nicht, wenigstens dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle,
durch die von der bundesgerichtlichen Instruktionskommission bei
gezogenen Experten bereits konstatirt sei, daß der Entscheid der
Schatzungskommission dem Expropriaten keine volle Entschädi
gung gewähre. Auch die von den bundesgerichtlichen Experten
angenommenen Ansätze würden dem Expropriaten noch keine volle
Entschädigung gewähren. Endlich sei darauf hinzuweisen, daß laut
Auszug aus dem urnerischen Amtsblatte vom 4. September 1879
eine zweite Bekanntmachung, veranlaßt durch eine theilweise
Planabänderung vom Gemeindepräsidium Schattdorf, erfolgt sei
und daß innerhalb des in dieser Bekanntmachung anberaumten
dreißigtägigen Termines seitens des Rekurrenten rechtzeitig eine
gehörige schriftliche Eingabe beim Gemeinderathe Schattdorf zu
Handen der Gotthardbahndirektion gemacht worden sei.
C. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des Re
kurrenten, sich in erster Linie auf die Erörterung der Vorfrage,
ob das Rekursrecht verwirkt sei beschränken zu wollen. Er stellt,
im Wesentlichen auf eine weitere Ausführung der in der nach
träglichen Eingabe vom 8. November 1879 geltend gemachten
Momente gestützt, in dieser Beziehung den Antrag: "es sei die
Verwirkung des Rekursrechtes nicht auszusprechen." Der Vertreter
der Gotthardbahngesellschaft dagegen schließt auf Abweisung des
gegnerischen Antrages u. K. F. Zur Begründung wird im We
sentlichen angeführt: Die Behauptung des Rekurrenten, daß die
in Art. 11 des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtre
tung von Privatrechten vorgeschriebene Bekanntmachung in der
Gemeinde Schattdorf nicht in der gesetzlichen Form erfolgt sei,
entbehre jeder Begründung. Denn, wenn auch die Bekanntmachun
gen im Amtsblatte den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen,
so sei doch, wie sich aus dem in Abschrift den Akten beigefüg
ten Zeugnisse des Gemeinderathes von Schattdorf d. d. 16. Fe
bruar 1879 ergebe, die Publikation in der in dortiger Gemeinde
üblichen Weise und in einem dem Gesetze entsprechenden Inhalte
erfolgt. In Bezug auf das neue Anbringen des Rekurrenten be
treffend eine durch theilweise Planabänderung veranlaßte zweite
Bekanntmachung, welcher der Rekurrent Folge geleistet habe, so
werde nicht bestritten, daß der Rekurrent auf diese zweite Bekannt
machung hin eine Eingabe gemacht haben möge; allein diese
zweite Bekanntmachung habe sich gar nicht auf das dem Rekur
renten gehörige Grundstück (Parzelle Nr. 4), sondern lediglich
auf Parzelle Nr. 16 und 25 bezogen. Zum Beweise hiefür wird
eine beglaubigte Abschrift der betreffenden Bekanntmachung in's
Recht gelegt, wogegen seitens des Rekurrenten keine Einsprache
erhoben wird.
In Replik und Duplik halten die Vertreter beider Parteien
an ihren resp. Ausführungen fest und erneuern ihre Anträge,
ohne indeß nova anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie vom Rekurrenten ausdrücklich zugestanden ist, hat der
selbe während der dreißigtägigen Anmeldungsfrist beim Gemeinde
rathe von Schattdorf die von ihm abzutretenden Rechte nicht an
gemeldet, überhaupt demselben gar keine Eingabe eingereicht. Es
kann nun nach Art. 12 und 14 des Gesetzes betreffend die Ver
bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850,
wie die Bundesbehörden von jeher anerkannt und in konstanter
Praxis festgehalten haben (vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis
der Bundesbehörden I, Nr. 432, II, Nr. 981; Bundesgerichtl.
Entscheidungen, amtl. Sammlung II, S. 126) und wie daher
einer weitern Ausführung nicht bedarf, keinem begründeten Zwei
fel unterliegen, daß der Rekurrent zu Anmeldung seiner An
sprachen in Bezug auf das abzutretende Land binnen der gesetz
lichen Frist bei Vermeidung des in Art. 14 leg. cit. angedroh
ten Präjudizes verpflichtet war, sofern die in Art. 10 u. ff.
des citirten Gesetzes vorgeschriebenen Formen beobachtet waren,
insbesondere, was einzig bestritten ist, die in Art. 11 und 15
leg. cit. angeordnete Bekanntmachung in gesetzlicher Weise er
folgt ist.
2. Aus den Akten ergiebt sich nun vorerst, daß die Behaup
tung des Rekurrenten, es sei in der von der Gotthardbahngesell
schaft dem Gemeinderathe von Schattdorf wie den Gemeinde
räthen der übrigen betheiligten Gemeinden in einem lithogra
phirten Formular zur Veröffentlichung mitgetheilten Bekannt
machung nur auf die Art. 6 und 7 des citirten Gesetzes Bezug
genommen, jeglichen Haltes entbehrt. In der erwähnten Be
kanntmachung sind vielmehr die in Betracht kommenden Artikel
des eidgenössischen Expropriationsgesetzes (Art. 12 und 14) tex
tuell reproduzirt, so daß nach Einsichtnahme derselben kein Ex
propriat über die von ihm zu treffenden Vorkehren und die Fol
gen, welche sich an sachbezügliche Unterlassungen knüpften, im
Zweifel sein konnte.
3. Der Rekurrent behauptet nun freilich im Fernern, der
Gemeinderath von Schattdorf habe in Wirklichkeit die erwähnte
Bekanntmachung nicht oder doch nicht in rechtsgenügender Weise
veröffentlicht, wie sich aus den bezüglichen Publikationen im
urnerischen Amtsblatte ergebe, welche mit derselben durchaus nicht
übereinstimmen und den gesetzlichen Vorschriften keineswegs ent
sprechen. Allein diese Behauptung ist unrichtig, denn der Art. 11
des eidgenössischen Expropriationsgesetzes schreibt in Bezug auf
die Art und Weise der Bekanntmachung nichts Anderes vor, als
daß sie in der üblichen, d. h. in betreffender Gemeinde üblichen
Weise erfolgen müsse; eine Publikation in den kantonalen Amts
blättern ist also nicht schlechthin, sondern nur insofern vorge
schrieben, als sie in der betreffenden Gemeinde, sei es in Folge
gesetzlicher Anordnung, sei es in Folge lokalen Herkommens üb
lich ist; schlechthin gefordert ist nur, daß die Publikation in der
ortsüblichen Weise erfolge. Durch amtliches Zeugniß des Ge
meinderathes von Schattdorf vom 16. Februar 1879 wird nun
bescheinigt, daß "vorstehende Bekanntmachung (d. h. die Bekannt
machung in derjenigen Fassung, wie sie von der Gotthardbahn
gesellschaft dem Gemeinderathe mitgetheilt war) in der hierorts
üblichen Weise, nämlich durch Publikation und resp. Verlesen"
Dieses amtliche
in der Gemeinde bekannt gemacht worden sei.
Zeugniß verdient, bis zum Nachweise seiner Unrichtigkeit, vollen
Glauben; es erbringt den Beweis sowohl dafür, daß die Pu
blikationsmittel, durch welche die Veröffentlichung stattgefunden
hat, die in der Gemeinde Schattdorf üblichen sind, als auch dafür,
daß die betreffende Bekanntmachung durch diese Publikations
mittel ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht worden ist.
Ein Gegenbeweis gegen dessen Inhalt ist nach keiner Richtung
hin erbracht, namentlich hat der Rekurrent nicht einmal positiv
behauptet, geschweige denn bewiesen, daß die Art und Weise der
Veröffentlichung fraglicher Publikation der örtlichen Uebung
nicht genüge, beziehungsweise daß die örtliche Uebung im Kan
ton Uri oder speziell in der Gemeinde Schattdorf Publika
tion gemeinderäthlicher Bekanntmachungen im kantonalen Amts
blatte allgemein verlange. Demgemäß erscheint es als uner
heblich, daß die Publikationen im urnerischen Amtsblatte vom
6. und 13. März 1879 unvollständig sind. Auf die Vollstän
digkeit oder Unvollständigkeit dieser Publikationen kann es, da sie
nach dem Gesetze nicht gefordert waren, also auch ganz hätten
unterbleiben können, nicht ankommen.
4. Rekurrent kann sich übrigens auf die angebliche Mangel
haftigkeit der Art und Weise der Veröffentlichung fraglicher
Bekanntmachung auch deßhalb nicht berufen, weil er von den
selben thatsächlich rechtzeitig Kenntniß erhalten hat, wie sich aus
den Zugeständnissen und Ausführungen seiner Rekursschrift er
gibt, in welcher er, ohne die Art und Weise der Veröffent
lichung zu beanstanden, seine Säumniß aus ganz andern Grün
den zu entschuldigen sucht, während er die gewählten Publika
tionsmittel erst nachträglich als unzulänglich angefochten hat.
Bei dieser Sachlage, sowie angesichts des Umstandes, daß aus
weislich des gemeinderäthlichen Zeugnisses die fragliche Bekannt
machung nicht ausschließlich durch Verlesen in der Kirche, son
dern auch durch anderweitige, freilich nicht näher bezeichnete
Publikation veröffentlicht wurde, kann auch die Richtigkeit der
vom Anwalte des Rekurrenten in der heutigen Verhandlung auf
gestellten Behauptung, daß das Verlesen in der Kirche mit Rück
sicht auf Art. 49 der Bundesverfassung nicht mehr als rechts
verbindliches Publikationsmittel erachtet werden könne, dahin
gestellt bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird der Rekurs als nicht zulässig erklärt und es verbleibt
demnach in allen Theilen beim Entscheide der Schatzungskom
mission.