84 I'ldlUhlbetreibullg . lind Konkursreeht. ,",0 19.
dungsgläubigern aber hat schon die Vorinstanz zutreffend
auf Art. 102 Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach die Grund-
pfandgliiubiger zwar nicht ohne weiteres durch die An-
hebung der Grundpfandbetreibung Rechte an Früchten
erwerben, jedoch sobald die Liegenschaft gepfändet wird,
weil durch die Pfändung regelmässig das Pfändungspfand-
recht an den Früchten entstehen würde, aber eben aus-
nahmsweise nicht mehr zur Entstehung gelangt, sobald
eine Grundpfandbetreibung angehoben worden ist. Wie
unter diesen Umständen der Rekurrent glauben kann, es
sei
eventuell Sache der Grundpfandgläubiger, Klage zu
erheben, um ihre Rechte gegenüber den Pfändungsgläu-
bigern der Gruppen 40 und 41 zur Geltung zu bringen, ist
unerfindlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTSkamme'i" :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19.
Intscheid vom a7. Kirs 1933 i. S.
Verwag . .-G. und Eona.
Art. 17, 260 SchKG. Wird einem von mehreren Zessionaren die
zur Klagerheblmg angesetzte Frist verlängert, so können
deswegen nicht andere Konkursgläubiger, die selbst keine
Abtretung verlangt haben (und um so weniger der zu Bekla-
gende) Be s c h wer d eWe gen u n g lei c her B e-
h a n cl I u n g der Zessionare führen.
- .rt. 17 et 260 LP. Le fait qu'une prolongation du delai pour
ouvrir action a ete accordee a l'un des cessionnaires n'autorise
pas les autres creanciers du failli qui n'ont pas demande la
eession (et moins encore celui contra lequel l'action doit etre
dirigee) a porter plainte en invoquant une inegaliU de traitement
entre les Cßssi(mnaires.
Art. 17 e 260 LEF. Il fatto, ehe uno. proroga per agire giudizial-
mente e stg,ta concessa ad un eessionario, non autorizza gli
aItri ereditori dei fallito, ehe non banno ehiesto la cessione,
(e tanto meno colui contro il quale l'azione dev'essere rivolta)
a dolersi per disparitd di trattamento dalle autorita di vigilanza.
Schuldbetreibl1ngs. und Konkul"Rrecht. No 19.
A. -Im Konkurs über die Ammonium A.-G. in Schaff-
hausen verzichtete die Gläubigerversammlung auf die
Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen die Rekur-
renten, die auch Konkursgläubiger sind, sowie die beiden
weiteren ursprünglichen Beschwerdeführer, die nicht Kon-
kursgläubiger sind, und trat die Konkursverwaltung die
bezüglichen Masserechtsansprüche
an mehrere Konkurs-
gläubiger ab, unter Ansetzung von Fristen bis 15. Januar
bezw. März 1933 für die Klagerhebung beim Friedens-
richter bezw. beim Prozessgericht. Nachträglich ver-
langten und erhielten zwei dieser Zessionare, die Ver-
gasungsindustrie A.-G. in Wien und die L. Zieleniewski
und Fitzner-Gamper A.-G. in Krakau, Fristverlängerung
bis 15. Februar für die Klagerhebung beim Friedensrich-
ter. Als die Beschwerdeführer dies erfuhren, führten sie
die vorliegende Beschwerde
mit dem Antrag, die Frist-
verlängerungen seien zu annullieren und die Abtretungs-
ansprüche dieser beiden Gläubiger als dahingefallen zu
erklären.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Fe-
bruar 1933 die Beschwerde abgewiesen und zudem den-
jenigen Beschwerdeführern, die nicht auch Konkurs-
gläubiger sind, die Beschwerdelegitimation abgesprochen.
G. -Diesen Entscheid haben die übrigen Beschwerde-
führer an das Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUldbet1'eibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
In der Beschwerdeschrift wurde unter Hinweis auf BG E
40III S. 431 die einzelnen der mehreren Zessionare der
gleichen Masserechtsansprüche gewährte Verlängerung der
Frist für die Klagerhebung als Verletzung des Grund-
satzes der Gleichbehandlung sämtlicher Konkursgläubiger
in seiner Anwendung auf die Zessionare von Masserechts-
ansprüchen bezeichnet. Von der Anwendung dieses
Grundsatzes auf Zessionare von Masserechtsansprüchen
kann von vorneherein nur dann die Rede sein, wenn nicht
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 19.
nur ein, sondern mehr als ein Zessionar vorhanden ist.
Hieraus folgt ohne weiteres, dass das Verbot, einen ein-
zelnen Zessionar anders, sei es besser
oder schlechter als
die
übrigen Zessionare zu behandeln, nur im Interesse der
Zessionare aufgestellt sein kann, sei es des schlechter
behandelten, sei es der übrigen nicht ebensogut behan
delten. So kann insbesondere gerade keinem Zweifel
unterliegen, dass,
wenn ein einziger Konkursgläubiger
eine
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verlangt und
erhalten hat, die übrigen Konkursgläubiger sich niemals
einfallen lassen
könnten, die Verlängerung der bei der
Abtretung angesetzten Klagefrist unter dem von den
Beschwerdeführern herangezogenen Gesichtspunkt anzu-
greifen; dann ist aber schlechterdings nicht einzusehen,
wieso
den übrigen Konkursgläubigern verstattet sein
sollte, diesen
Standpunkt einzunehmen, wenn die Frist-
verlängerung nur einem oder einzelnen von mehreren
Zessionaren zugestanden worden ist, weil dadurch die zur
Konkursmasse zusammengefasste Gesamtgläubigerschaft
im letzteren Falle ja unmöglich stärker benachteiligt
worden sein kann als im ersteren. Freilich findet die
Fristansetzung für Klagen der Zessionare der Konkurs-
masse im Interesse der BeschleUBigung der Konkursliqui-
dation statt, weshalb es nicht undenkbar ist, dass irgend-
welche
Konkursgläubiger gegen ungerechtfertigte oder
übermässige Fristverlängerungen, welche die schleunige
Konkursabwickelung grundlos in Frage stellen, mit Erfolg
Beschwerde
führen könnten, wobei es jedoch ganz gleich-
gültig wäre, ob nur einer oder aber mehrere Zessionare
vorhanden sind ; indessen wäre diesfalls die Weiterziehung
an das Bundesgericht regelmässig versagt, weil hierin
kaum je eine Rechtsverletzung, sondern nur eine unan-
gemessene Erledigung einer Zweckmässigkeitsfrage läge.
(Nach dieser
Richtung ist nun vor Bundesgericht die
Rekursbegrülldung auch erweitert worden, womit jedoch
nach dem eben Gesagten selbst dann nichts ausgerichtet
werden könnte, wenn die neuen Vorbringen nicht nach
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 20.
Art. a OG unbeachtlich wären.) Vielmehr sind an der
Gleichbehandlung der Zessionare nur diese selbst inter-
essiert, weshalb die Beschwerde von vorneherein wegen
Fehlens der Beschwerdelegitimation sämtlicher Beschwerde-
führer hätte abgewiesen werden können und den Rekur-
renten nicht zugestanden werden darf, den die Beschwerde
als unbegründet abweisenden Entscheid der Vorinstanz
weiterzuziehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
20. Entscheid vom 28. März 1933 i. S. Isatin.
Hat der Gemeinschuldner eine F 0 r der u n g z a h 1 u n g s
hai b e r a b g e t r e t e n und der Zessionar sie bis zur
Konkurseröffnung noch nicht eingezogen, so darf die K 0 n -
kur s ver wal tun g nicht eine Pfandkollokation treffen
(und z. B. das Pfandrecht wegen paulianischer Anfechtbarkeit
der Abtretung abweisen), sondern muss sie nach Anleitung von
BGE 55 Irr S. a vorgehen.
Lorsque le failli a cedi une creanc6 en vue de payement et que le
cessionnaire ne l'a pas encore encaissee au moment de l'ouver-
ture de la. faillite, l'administratian de La faillite n'a pas a se
prononcer, a l'occasion de l'etablissement de l'etat de co11o-
cation, sur le point de savoir si le cessionnaire est ou non au
benMice d'un droit de gage (ni, notamment, a denier le droit
de gage a raison du caractere revocable de la cession), mais
elle doit proceder suivant les instructions donnees dans l'arret
RO 55 III p. 80.
Ove il falIito abbia ceduto un credito solvendi causa e il cessionario
non rabbia ancora incassato 801 momento dell'apertura deI
fallimento, all'aministrazione deI fallimento non spetta il
compito di decidere, in occasione dell'a11estimento della
graduatoria, se il cessionario e 0 non e titolare d'un diritto di
pegno (e specialmente, non puo contestare il diritto di pegno
per il carattere revocabile de11a cessione). ma essa deve
procedere in conformita delle direttive esposte nella sentenza
R.U. 55 Irr p 80.
AB 59 UI -1933