Bäuerliches Sanierungsverfahren. No 66.
erfolgter Konkurseröffnung eingeleitet werden kann (Ent-
scheid vom 15. September 1933 in Sachen Genton, vgl.
S. 220 hievor). Solange der Schuldner nicht ein Gesuch
um Einleitung gerade dieses Verfahrens bei der N achlass-
behörde gestellt
hat und ihm in Anwendung des Art. 15
Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 ent-
sprochen worden ist, darf das Konkursamt die Verwertung
des Konkursmassevermögens
nicht einstellen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das
Konkursamt zur weitem Durchführung des Konkursver-
fahrens, insbesondere
zur Vornahme der Liegenschafts-
verwertung angewiesen wird, es wäre denn, dass der
Schuldner ein Gesuch um Eröffnung des amtlichen Sa-
nierungsverfahrens stellen und diesem entsprochen werden
sollte.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
Schuldbetreibungs-und KonkurarechL.
Poursuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD
BETREmUNGS UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
67. Entscheid vom a4. November 1933 i. S. Korandini" Oie.
Nach Abscllluss eines Na chI ass ver t rag e s mit Ver-
m Ö gen s abt r e tun g sind P fan d ver wer tun g s-
b e t r e i b u n gen wie bisher gegen den Schuldner zu führen,
gegebenenfalls auch gegen eine inzwischen im H a n deI s-
re gis t e r gelöschte Kollektivgesellschaft. Dem Liquida-
toren braucht kein Zahlungsbefehl zugestellt zu werden.
Apres comme avant l'homologation d'un concordat par abandQn
d'acti/, les poursuite8 en realisation de gage doivent etre dirigees
contre le debiteur, fftt-ce une societe en nom collectif mdiee
entre temps du registre du commerce. 11 n'est pas necessaire
de notifier un commandement de payer au liquidateur.
Dopo l'omologazione d'un concordatQ contro cessione degli atti'l,i,
le esecuzioni in via di realizzazione deZ pegno devono essere pro-
mosse contro il debitore come prima, anche se questi e una
societa in norne collettivo cancellata nel frattempo dal registro
di commercio. Non e necessario di notificare un precetto ese-
cutivo al liquidatore.
A. -Die Kollektivgesellschaft. Morandini Oie in
Luzern,
EigentÜIDerin von BautelTain, Katasternummer
1616 am Bundesplatz in Luzern, schloss mit ihren Gläu-
bigern einen Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung ab,
der am 2. Juni 1933 von der Nachlassbehörde bestätigt.
AS 69 m -1933
Sehuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 6i.
wurde. Am 7. Juli 1933 hob K. Ottiker gegen die Firma.
Morandini Oie Betreibung auf Verwertung eines Grund-
pfandes
an, nämlich des Bauterrains Katasternummer
1616; der Zahlungsbefehl wurde an Schuldner , nicht
an die Liquidationskommission zugestellt. Hiegegen führte
die Firma Morandini Oie Beschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung des Zahlungsbefehles, aus den in den fol-
genden Erwägungen ersichtlichen Gründen.
Am 29. Au-
gust/I. September wurde die Firma Morandini Oie im
Handelsregister gelöscht.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Ok-
tober 1933 die Beschwerde abgewiesen.
O. -Diesen Entscheid hat die Firma Morandini Oie
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf
Aufhebung des Zahlungsbefehles.
Die SCkuldbetreibung8-und Konkur8kammer
zieht
in Erwägung:
I. -Die Rekurrentin meint, nach Abschluss des Nach-
lassvertrages
mit Vermögensabtretung und bezw. Lö-
schung
im Handelsregister könne sie nicht mehr in gleicher
Weise wie
vorher auf Grundpfandverwertung betrieben
werden.
Allein
zunächst erweist sich als durchaus abwegig die
Ansicht, die Liquidationsmasse sei
Eigentümerin der
Pfandliegenschaft geworden, weswegen der Liquidations-
kommission
für diese DritteigEmtümerin eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehles zugestellt werden müsse. Ebenso-
wenig wie die Konkursmasse (im
Sinne der Konkursgläu-
bigerschaft )
Eigentümerin des Konkursmassevermögens
werden muss,
um es zur Verwertung bringen zu können,
setzt die Verwertung des infolge Nachlassvertrages abge-
tretenen Vermögens dessen Eigentumsübergang an die
Gläubigergemeinschaft voraus.
Nicht nur würde die
Eigentumsübertragung von Liegenschaften unnütze Ko-
sten verursachen, sondern sie wäre, zumal bei einer grossen
Anzahl
von Gläubigern, ganz unpraktikabel, weil sie alle
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :No 67.
27f
als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden müssten,
indem alle
Voraussetzungen für einen sich ausserhalb
des Grundbuches vollziehenden Eigentumswechsel fehlen ;
etwas derartiges
ist hier denn auch gar nicht geschehen.
Vielmehr genügt eine Beschränkung des Nachlasschuldners
in der Verfügungsbefugnis und die Übertragung der ihm
entzogenen Befugnis auf ein Organ der Gläubigerschaft
(Liquidationsmasse), was
man als Beschlagsrecht zu be-
zeichnen pflegt,
um das mit dem Nachlassvertrag beidsei-
tig verfolgte Ziel zu erreichen. Übrigens könnte die Zu-
stellung einer weiteren Ausfertigung des Zahlungsbefehles
an einen Dritteigentümer auch einfach nachgeholt werden,
ohne dass der dem Schuldner selbst zugestellte Zahlungs-
befehl aufgehoben
und wiederholt werden müsste; nur
dürfte die Betreibung bis dahin nicht weiter fortgesetzt
werden.
2. -Sodann braucht das Liquidationsorgan nicht etwa
wegen des eben besprochenen Beschlagsrechtes in die
Grundpfandverwertungsbetreibung einbezogen
zu werden.
Von vorneherein könnte keine Rede davon sein, dass der
Zahlungsbefehl dem Liquidatnren ans tell e des Nach ...
lasschuldners zuzustellen wäre, wie das Betreibungsamt
selbst nachträglich nun meint; denn letzterer bleibt Schuld-
ner der grundpfandversicherten Schulden ungeachtet der
Vermögens abtretung, die nur die Aktiven umfasst,
und muss daher persönlich betrieben werden, aber auch
persönlich sich gegen eine solche Betreibung verteidigen
können. Anderseits
kann dem Grundpfandgläubiger nicht
zugemutet werden, ausser dem Schuldner auch noch dem
Liquidatoren eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zu-
stellen zu lassen und dann gegebenenfalls den Rechtsvor-
schlag nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch
bezw. gegenüber dem Liquidatoren auf dem Prozesswege
zu beseitigen. Dies würde auf eine Erschwerung seiner
Stellung
durch den Nachlassvertrag hinauslaufen, während
doch Art. 311 SchKG die Pfandgläubiger für den durch
das Pfand gedeckten Forderungsbetrag von der Rechts-
Schuldbotreibungs. und Koukursrecht. N° 67.
verbindlichkeit des Nachlassvertrages ausnimmt und sich
nicht
etwa schon durch die Pfandschätzung des Sach-
walters,
sondern erst gerade durch das Ergebnis der anzu-
hebenden Grundpfandverwertungsbetreibung herausstellen
kann, dass
das Pfand keine oder nur teilweise Deckung
biete (was hier übrigens
gar nicht einmal behauptet worden
ist)
(vgI. BGE 59 III S. 197). Umgekehrt werden die
Interessen
der Liquidationsmasse nicht etwa in unzulässiger
Weise vernachlässigt: Vermögensstücke, an denen Pfand-
rechte haften, können überhaupt nur unter Vorbehalt des
den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes
zur Liqui-
dationsmasse gezogen werden, so zwar, dass die
Pfand-
gläubiger, anders als im Konkursverfahren, die Befriedi-
gung ausserhalb des Liquidationsverfahrens suchen kön-
nen. Genügenden
Schutz dagegen, dass sich der Schuldner
ungerechtfertigten Pfandverwertungsbetreibungen unter-
ziehe, bietet Art. 315; SchKG, der mit der Aufhebung des
Nachlassvertrages denjenigen Schuldner bedroht, welcher
nicht abwenden würde, dass seinen Kurrentgläubigern
etwas
von seinem Vermögen vorenthalten bliebe, was nicht
mit Fug von einem Pfandgläubiger vorweg beansprucht
werden kann.
Übrigens wird sich ein redlicher N achlass-
schuldner wegen seines
Verhaltens gegenüber einer Pfand-
verwertungsbetreibung mit dem Liquidatoren ins Einver-
nehmen setzen, wie es
im vorliegenden Falle ja geschehen
ist, wo
der Präsident der iquidationskommission denn
auch erklärt hat, er habe nichts gegen die streitige Be-
treibung einzuwenden.
3.
-Endlich steht die seit der Anhebung der Betrei-
bImg erfolgte Löschung der Kollektivgesellschaft :Morandini
Cie im Handelsregister der Fortführung dieser Betrei-
bung
nicht entgegen. Die (im Widerspruch zum Inhalte
les Nachlassvertrages vorgenommene) Löschung ent-
spricht zwar dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheid
des Bundesgerichtes (I. Zivilabteilung) in BGE 56 I S. 288,
der sinngemäss auch jeder späteren Wiedereintragung
entgegenstehen
würde. Allein sie vermag die Tatsache
Schuldbetreibunus. und Konkursrccht. Xo 6i.
nicht aus der Welt zu schaffen, dass die gelöschte Gesell
l chaft
mindestens zum Zwecke der Abwickelung nor h
fortbesteht, bis diese zu Ende geführt ist; dies leuchtet
gerade bei
der Aktiengesellschaft besonders ein, auf die
sich das angeführte Präjudiz bezieht, weil anders gar nicht
el'findlich wäre, welches die Eigentumsverhältnisse
dei'!
abgetretenen Vermögens sein könnten. t'örigens ist in
einem späteren Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheict
der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes (vom 4. April
1933 i. S. des Eidgenössischen Justiz-und Polizeideparte-
mentes gegen
C. J. Bruppacher Cie) selbst wieder in
Zweifel gezogen worden, ob sich das Präjudiz aufrechter-
halten lasse. Insbesondere wurde damals ausgesprochen,
dass,
wenn einmal statt der sofortigen Löschung bloss der
Eintritt der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit
Vermögensabtretung eingetragen und gestützt hierauf
neue Rechtsverhältnisse begründet. worden seien, es bei
dieser
Eintragung sein Bewenden haben und die Löschung
auf die Beendigung der Liquidation hinausgeschoben
werden dürfe.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall
mindestens soviel, dass die nachträglich erfolgte Löschung
im Handelsregister der vorher, wenn auch erst seit der
Bestätigung des Nachlassvertrages, angehobenen Betrei-
bung nichts schaden darf. Abgesehen hievon wäre
nicht
einzusehen, wieso die nachträgliche Löschung einer
Handelsgesellschaft
der Fortsetzung der vorher gegen sie
angehobenen Betreibungen
in das Gesellschaftsvermögen
Halt gebieten könnte, während die gegen eine physische
Person angehobene Betreibung nach deren Tod ohne
weiteres
in deren Erbschaftsvermögen fortgesetzt werden
kann (Art. 59 Abs. 2 SchKG). Wollte aber eine Betreibung
auf Pfandverwertung erst nach erfolgter Löschung einer
Gesellschaft zufolge Nachlassvertrages
mit Vermögens-
abtretung neu angehoben werden, so müsste sogar dies
zugelassen werden, weil es einfach
nicht anginge, den vom
Nachlassvertrag nicht berührten Pfandgläubigern die
Befugnis, ausserhalb
fies Liquidationsverfahrens, eben
27-t
SdlUldhetreihungs-und K .. ukurnrechL Xo 68.
durch lhebung von Pfandverwertungsbetreibungen, Be-
ti'iedigung zu suchen, durch eine registerrechtliche For-
malität aus den Händen zu winden.
4. -
Der Umstand, dass die I,iqnidationskommission
Inrträgnisse des Grundpfandes eingezogen und nicht be-
stimmungsgemäss
zur Befriedigung der Grundpfandgläu-
biger verwendet haben soll, berührt die Betreibbarkeit
der schuldnerischen Gesellschaft (auf Pfandverwertung)
nicht, sondern wird höchstens zu einer Auseinander-
etzung zwischen ihr und den Liquidatoren oder der
Liquidationsmasse Anlass geben können, zu welcher die zu
verwertende Liegenschaft übrigens ja selbst auch gehört.
5. -Schliesslich ist. noch darauf hinzuweisen, dass
der Stempelaufdruck an Schuldner in der Zustellungs-
hescheinigung des Zahlungsbefehls gegell eine KoUektiv-
gesellschaft der Vorschrift des Art.. 72 Abs. 2 SchKG nicht
entspricht, wonach zu bescheinigen ist, (( an wen die
Zustellung erfolgt ist; vielmehr ist eine der in Art. 65
Ziff.
4 SchKG genannten physischen Personen anzugeben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'110. Konhwskammel' :
Der Hekurs wird abgewiesen.
68. EntEcheid vom 4. Dezember 1933 i. S. Rö:ier.
gin Schuldner, (ler einen Nach las sv e r t rag mit Ve r-
m Ö gen s abt r e tun g abgeschlossen hat., kanu auch
während der Hängigkeit Jer Liquidation de "l abget.ret.enen
Vermögens betrieben werden (k e i 11 e an al 0 g e An W 0 n cl-
bar k e i t von Art. 206 S c h K G).
Le debiteur qui a concIu un concmY1at pt//' alJftndon d'aeti! peut
tre poursuivi memo pendant Ia procedure de liquidation du
patrimoine eooe (on ne peut appliqller par analogie l'a.rt. 206
LP).
11 debitore ehe ha eonseguito un concordato mediante CCSSiOllO
dei suoi attivi pUG essere escusso auche in pendellza della
liquidazione deI patrimonio ceduto (l'art. 206 LEI ' non ('
applicabile per analogia).
Schuldbetreibung". und Konkurs, ccht. So 68.
A. -Am 19. Mai Hl33 wurde der von der Kommandit-
gesellschaft eh. Bärt.sch eie in Albisrieden mit ihren
Cläubigern abgeschlossene Nachlassvertrag mit Vermö-
srensabtretung
gerichtlich bestätigt und am 10. August
l !l33 die Firma der Schuldnerin im Handelsregister
jJelöscht. Unterdessen hatte der Rekurrent der Schuld-
nerin
am 2. August einen Zahlungsbefehl für eine Forde-
rung von 1l-i Fr. zustellen lassen für ( Insertionsrechnun-
gen ab 1. Februar 1933 laut Insertionsvertrag .
B. -Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Rechtsanwalt
Dr. Stauffacher, der im Nachlassverfahren Sachwalter
gewesen war und auch dem Liquidationsausschuss ange-
hört, (( namens der Firma Bärtsch eie und gleichzeitig
namens der Gläubigermasse ehr. Bärtsch eie ) Rechts-
vorschlag und ausserdem namens der Firma Bärtsch
eie Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung auf-
zuheben.
G. -'Mit Entscheid vom 8. November 1933 hat die
obere kantonale Aufsichtsbehärde die Beschwerde gut-
geheissen und den Zahlungsbefehl aufgehoben aus folgen-
den Gründen : Aus den Akten ergebe sich, dass die in
Betreibung gesetzte Forderung (als zum Teil unbedingte,
zum Teil bedingte) vorn Nachlassvertrag der Schuldnerin
betroffen
werde; infolgedessen könne sie gemäss der
analog anwendbaren Bestimmung von Art. 206 SchKG
nicht mehr auf dem Weg der Einzelexekution geltend
gemacht werden. Da die Liquidation noch nicht abge-
!'ichlossen
sei, bleibe es dem Gläuhiger überlassen, sein
Guthaben beim Liquidationsausschuss anzumelden, damit
es nachträglich analog Art. 251 SchKG berücksichtigt
werde.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn
.aufzuheben
und die Beschwerde abzuweisen. Er macht
geltend, die in Betreihung gesetzte Forderung sei erst
nach Abschluss des Nachlassvertrages entstanden, sodass
die Betreibung zulässig sei.