Appeal against mortgage moratorium decision filed in wrong forum

BGE 59 III 195Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IIINov 3, 1910Dismissed

Summary

Urner Kantonalbank appealed the opening of mortgage moratorium proceedings for Zwyer by sending its appeal directly to the Federal Court. The Federal Court held that appeals against decisions of the composition authority in mortgage moratorium proceedings must be filed with that authority itself. Because the appeal was lodged in the wrong forum and the deadline could no longer be remedied by resubmission, the court refused to enter into the appeal.

Regest

Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3 and 42 Abs. 2 BBeschl. vom 30. September 1932; appeals against decisions of the composition authority in mortgage moratorium proceedings must be filed with that authority itself. Direct filing with the Federal Court is procedurally ineffective. If the defect can no longer be cured within the appeal period, the appeal is inadmissible and non-entry follows as the only possible sanction, in line with settled case law (consid. 1).

Full text

Piandnachlassverfahren. Xo 45. auf Wahrheit beruhten , erst in einer Rekursvernehm- lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch unbehelflich. Übrigens wird unter den hier vorliegenden Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen werden könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner- lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist, z. B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten die Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht eigentliche Notorietät, .sondern lediglich privates ""issen von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt werden darf. Muss daher der angefochtene Entscheid aufgehoben werden, so ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme und .neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner Oberrauch überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis- abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis- antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen Hinweis auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel- mehr bleibt nicht anderes die Abweisung der ungenü- gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig. Demnach erkennt die Sch'lildbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge- wiesen. Piandn,.chlassveriahren. x. i6.

  1. Entsoheid vom a9. Juni 1933 i. S. Urner Xautonalbank gegen Zwyer. P fan d na chI ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom
  2. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2: R e kur s e gegen Entscheidungen der Nachlassbehörde im Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlassbehörde selbst einzureichen. Procedure de coneordat hypotMcaire. Arrnte fMarai du 30 sep. tembre 1932, art. 31 a1. 2, 37 a1. 3, 42 al. 2 : Dans la procMure da concordat hypothecaire, les recour8 contre les decisions de l'autorite de concordat doivent tre daposes aupres de cette autorite elle-meme. Procedura del coneordato ipotecario, decreto federale 30 settemhre 1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2: NaUa procedura dal concordato ipotecario, i ricorsi contro le decisioni dell'autoritA deI concordato debbono essere deposti presso questa autoritA. Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche Mitteilung von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht ein- gesandter Rekursschrift weitergezogen. In Erwägung: dass der Enscheid über die Bewilligung oder Ver- weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens gemäss Art. 19 SchKG II an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl.
    1. 1932, Art. 31 Abs. 2), dass die in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer bei der kan- tonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs-und Konkurs- sachen vom 3. November 1910),

196 Pfandnachlassverfahren, N° 46. dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind (BGE 47 TII 115), dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein- gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird, dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war, dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor- schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung entspricht, erkennt die Bchuldbefireibungs-und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

  1. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et FailIite. ENTSCHEIDUNGEN DER SnHULD BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
  2. Entscheid vom S. September 1933 i. S. von An. SchKG 311: Der Na chI ass ver t rag (Prozentvergleich) steht der Pfandverwertungsbetreibung für die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für den nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag, nicht entgegen. Art. 311: La concordat ordinaire (paiement d'un dividende) ne s'oppose pas a Ia poursuite en realisation de gage pour le montant total de la creance garantie par gage, sous deduction du dividende, et meme pour Ia partie non couverte par le gl'ge d'apres l'estimation du commissaire. Art. 311 LEF: La conclusione d'un concordato (mediante pags- mento d'una percentuale dei crediti) non impedisce l'ese- cuzione in via di realizzazione deI pegno per I'importo rimasto insoluto deI credito garantito da pegno, importo nel qun.le e compresa anche la parte ehe, in base alla stima deI commis- sario, non e coperta da! pegno. A. -Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von 21,934 Fr. 90 Cts. an den RekUI'sgegner einen Eigen- tümerschuldbrief von 23,000 Fr., der dann aber im Nach- lassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekurs- gegner die Nachlassdividende von 20 % für 19,934 Fr. AS 59 TII -1933

Keywords

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