Verwaltungs und Disziplinarrechtspflege.
(wie auch der Experte anerkennt) sich nur an uneinge-
schriebenen Sendungen vergriffen hat, deren Entwendung
äusserst schwer festzustellen ist, und dass in solchen unein-
geschriebenen Sendungen häufig Geld und andre Sachen
von erheblichem Wert sich finden, auf was P. nach den
Untersuchungsergebnissen es gerade abgesehen hatte.
Wenn er dabei gelegentlich sich täuschte und Unverwert-
bares sich aneignete, so ändert das nichts an seiner klar-
bedachten Absicht, bei möglichst geringer Gefahr sich
möglichst viel anzueignen. Dass er manchmal auch an
uneingeschriebenen Marken-und Chokolademustersen-
dungen und dergleichen sich vergriff, beweist nur, wie
leicht er sich zum Diebstahl verleiten liess, nicht aber
seine mangelnde Einsicht in das Verwerfliche seines Tuns.
Mildernde Umstände sind nicht vorhanden. P. befand
sich in keiner Notlage (vgl. BGE 58 I S. 345). Er lebte
auf zu grossem Fuss, so dass sein Beamten-und sein
erhebliches Nebeneinkommen als Journalist ihm nicht
genügte. Sein Verhalten lässt sich um so weniger ent-
schuldigen, als er durch seine Versetzung ins Provisorium
nach zeitweiliger Amtseinstellung schon verwarnt worden
war.
Ein Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 24 Abs. 2 der
Statuten steht ihm deshalb nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Auf die Disziplinarbeschwerde wird nioht einge-
treten.
- Der Anspruch auf eine Rente wird abgewiesen.
Erfindungs8chutz. N° 19.
- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
- Urteil des ltallaUonlhofes vom B. Kai 1988
i. s. Bey gegen Chemo A.-G. und Peyer.
Patentrech t.
Die Patentverletzung setzt ein er t eil t es Patent voraus;
die blosse Anmeldung sichert der Erfindung noch keinen
Schutz gegen Nachahmung (Erw. 1). -Dies gilt auch, wenn
eine Erfindung bereits in einem Land des internationalen
Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums paten-
tiert worden ist. Die Hinterlegung hat lediglich Bedeutung
für die Frage der Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden
Erfindung (Erw. 2).
PatGes. Art. 31, 38, Gesetz betr. Prioritätsrechte an Erfindungs-
patenten Art. l.
A. -Durch Vertrag vom 11. Januar 1929 übernahm
Edmund Peyer, verantwortlicher Leiter der Chemo A.-G.
in Wangen, von Eduard Lucien Rey, SocieM des
Appareils Industriels Thermiques in Hüningen (Elsass),
die Vertretung der von Rey hergestellten sog. Thermofix-
Ölfeuerungsapparate für mehrere Kantone. Peyer be-
gnügte sich jedoch in der Folge nicht damit, diese Appa-
rate zu vertreiben, sondern er stellte selber auch ähnliche
Apparate her, die er als sog. Roto-Feuerungsapparate in
den Handel brachte.
B. -Da die Rey -die für ihren Apparat ein franzö-
sisches Patent besassen, welches sie auch in der Schweiz
a n g e m eId e t hatten -hierin eine unzulässige Nach-
ahmung ihrer eigenen Erfindung erblickten, reichten sie
deswegen gegen die Chemo A.-G. wie gegen deren Leiter
Peyer Strafanzeige wegen Patentverletzung ein, mit der
sie eine Klage auf Schadenersatz im Betrage von 12,000 Fr.
verbanden. -
C. -Sowohl das Amtsgericht von Olten-Gösgen wie
das Obergericht des Kantons Solothurn, letzteres mit
Urteil vom 14. Januar 1933, sind auf die Klage gegen
die Chemo A.-G.,
da es sich hiebei um eine juristische
Person handle, nicht eingetreten. Den Pnyer aber haben
sie von Schuld und Strafe freigesprochen mit der Begrün-
dung: zur Zeit, als die behaupteten Nachahmungen
erfolgten, seien zwar die Strafkläger im Besitze des
französischen
Patentes für ihren Apparat gewesen, doch
sei
das bezügI. schweizerische Patent damals zwar ange-
meldet,
aber noch nicht erteilt gewesen; denn die Ver-
öffentlichung der Patentschrift sei erst später erfolgt.
Eine strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten wegen
Patentverletzung sei daher nach der Praxis des Bundes-
gerichtes (BGE 31 I S. 702 ff.) ausgeschlossen.
D. -Hiegegen haben die Strafkläger am 24. Januar
1933 die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht
erhoben mit dem Begehren : es sei das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
seien die Beklagten zu bestrafen und unter Solidarhaft zu
einer Entschädigung an die Kläger im Betrage von
12,000 Fr., eventuell in eine andern, richterlich fest-
zusetzenden Betrage zu verurteilen. Zur Begründung
machten sie geltend : nach dem zitierten Entscheide des
Bundesgerichtes
schütze der bös g I ä u b i g, vor der
Patentierung erlangte Besitz nicht vor Bestrafung. Hier
wie in dem jenem Entscheide zugrunde liegenden Falle
habe der Angeklagte eine noch nicht patentierte Erfin-
dung in seinen Besitz gebracht, was eine unerlaubte
Handlung darstelle. Übrigens sei gemäss Art. 4 Abs. 2,
16 Ziff. 5, 36 und 37 PatG ein im Ausland publiziertes
Patent auch in der Schweiz geschützt, wenn es innert
Erfindungsschutz. N° 19.
der Prioritätsfrist in der Schweiz angemeldet worden sei.
Das -sei aber hier der Fall gewesen. Durch die Prioritäts-
rechte sei dem Patente jeder Schutz gesichert, wie er
einer inländischen Publikation zukomme. Auf alle Fälle
müsste, selbst wenn der Freispruch im Strafpunkte beste-
hen bleiben sollte, der Schadenersatzanspruch geschützt
werden, indem das Vorgehen der Angeklagten nicht nur
eine Patentverletzung, sondern auch eine illoyale Konkur-
renz darstelle.
Die Beschwerdebeklagten
beantragen die Abweisung
der Kassationsbeschwerde unter Berufung auf den im
angefochtenen Urteil der Vorinstanz angeführten Ent-
scheid des Bundesgerichts. Für die Frage der Zulässigkeit
der Adhäsionsklage im Zivilpunkte sei gemäss Art. 1490G
das kantonale Strafprozessrecht massgebend; 96 der
solothurnischen StrPO lasse aber die Beurteilung der
Adhäsionsklage nicht zu, wenn der Angeklagte freigespro-
chen worden ist.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
I. -Die Patentverletzung setzt ein erteiltes Patent
voraus; denn die Patenterteilung ist ein rechtsgestaltender
Akt der Staatsgewalt, der als solcher erst das Patentrecht
zur Entstehung bringt. Die blosse Anmeldung der Paten-
tierung sichert also der Erfindung noch keinen Schutz,
es sei denn, dass das Gesetz dies besonders vorsehe, was
jedoch im schweizerischen Recht nicht der Fall ist. Das
frühere Patentgesetz kannte W'Ohl ein provisorisches,
übrigens
auch nicht mit der Anmeldung ohne weiteres
verbundenes,
sondern besonders zu erteilendes Patent;
aber sogar diesem sprach es den Schutz gegen Nach-
ahmung oder Benützung der Erfindung ab (Art. 16 Abs. 2
PatG in der Fassung von 1893). Das gegenwärtige Gesetz
hat dieses provisorische Patent überhaupt nicht mehr
aufgenommen. Im Unterschied zu ihm lässt z. B. das
deutsche Patentgesetz den vorläufigen Schutz mit der
Anmeldung beginnen, macht aber immerhin die Veröffent-
lichung der Anmeldung zur Bedingung desselben ( 23 des
deutschen
PatG ; KISCH, Handbuch des deutschen Patent-
rechtes S. 138 Ziff. 3). Dass vor der Erteilung eines
Patentes eine Verletzung desselben nicht möglich ist, hat
der Kassationshof bereits unter der Herrschaft des frü-
heren Patentgesetzes ausgesprochen (Vgl. BGE 31 I
S. 702 ff.). Die Beschwerdeführer lesen jenes Urteil unrich-
tig,
wenn sie es zur Stützung ihrer Auffassung anrufen zu
können glauben. Wenn dort eine Verurteilung erfolgte, so
geschah dies ausdrücklich nicht wegen Nachahmung der
Erfindung vor der Patentierung, sondern wegen Benut-
zung der vorher nachgeahmten Erfindung na c h Ertei-
lung des Patentes (vgl. Erw. 4). Im vorliegenden Falle
aber fand nach der Erteilung des Patentes weder eine
Nachahmung noch eine Benutzung der streitigen Erfindung
statt.
2. -Die Patenterteilung geschieht durch Eintragung
in das schweizerische Patentregister und Veröffentlichung
in der Schweiz (Art. 31 PatG). Vorher geniesst die Erfin-
dung auch dann keinen Schutz gegen Nachahmung und
Gebrauch gemäss Art. 38 PatG, wenn sie bereits in einem
Land des internationalen Verbandes. zum Schutze des
gewerblichen
Eigentums patentiert worden ist ; denn die
Patentierung in einem Verbandslande verschafft gemäss
Art. 1 des Bundesgesetzes betr. Prioritätsrechte an Erfin-
dungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen
vom 3. April 1914/21. Dezember 1928 für die Anmeldung
in der Schweiz lediglich ein Prioritätsrecht in dem Sinne,
dass der Anmeldung Tatsachen, die seit der im nicht
schweizerischen Verbandslande bewirkten Hinterlegung
eingetreten sind,
nicht entgegengehalten werden können.
Sie
hat darnach lediglich Bedeutung für die Frage der
Neuheit der in der Schweiz zu patentierenden Erfindung,
erstreckt aber nicht den Schutz des ausländischen Patentes
gegen Nachahmung auf das Gebiet der Schweiz, weswegen
denn auch eine Veröffentlichung der in den Verbands-
ländern erfolgten Patentierung in der Schweiz, wie sie
Lotteriegesetz. No 20.
für die Schweizerpatente vorgesehen und Bedingung des
Patentschutzes ist, nicht stattfindet. Ohne eine solche
Veröffentlichung
in der Schweiz dem ausländischen Patent
Rechtsschutz gegen Nachahmung zuzuerkennen, könnte
schon aus praktischen Erwägungen gar nicht in Frage
kommen.
3. -Was endlich den Zivilpunkt anbelangt, so kann
auf die Kassationsbeschwerde, soweit sie hiegegen gerichtet
ist, aus dem von den Beschwerdebeklagten geltend gemach-
ten Grunde nicht eingetreten werden. Es ist gemäss
Art. 149 OG Sache des kantonalen Rechtes, die Voraus-
setzungen
der zivilrechtlichen Adhäsionsklage zu bestim-
men. Die solothurnische
StrPO gestattet aber laut dem
amtsgerichtlichen Entscheide die Beurteilung der Zivil-
klage
durch den Strafrichter nicht, wenn der Beschuldigte
freigesprochen worden
ist. Das bedeutet, dass eine gültige
Adhäsionsklage
gar nicht mehr vorliegt.
Demnach erkennt der Kassafionshof :
Die Kassationsbeschwerde wird, soweit darauf eingetre-
ten werden kann, abgewiesen.
II. LOTTERIEGESETZ
LOI SUR LES LOTERIES
20. Urteil dei Xassationlhofs vom S. Kai 19S5
i. S. lIauri gegen Staatsanwaltschaft Aargau.
Art. 1 Lotteriegesetz : Spielapparat als Lotterie.
A. -Der Kassationskläger befasst sich mit dem Ver-
trieb sogenannter Schnellverkaufsapparate.
Diese
Apparate bestehen aus einem Kasten mit 540 Lö-
chern mit je einer dahinterliegenden verdeckten Kugel.
Die
Kugeln sind in sechs verschiedenen Farben gehalten,