68 ZwangsIiquid. u. Sanierung von Eisenba.hnunternehmungen. N0 16.
l'epoque des versements etant fixee par la date de l'as-
sembloo generale
qui doit approuver les comptes et fixer
le
taux de l'interet a payer, l'obligataire ne risque pas
d' etre laisse dans l'ignorance de la decision de la compa-
gnie, et si on lui reserve Ia faculte d'attaquer cette deci-
sion durant une annee encore des cette date, on lui accorde
un temps amplement suffisant pour la sauvegarde de
son droit.
3. -Il resulte de ce qui precede qu'en l'espilce Ie de-
mandeur est a tard pour attaquer les decisions de la
compagnie concernant la repartition du Mnefice des
exercices de 1926
a 1929. Il ne pourrait tout au plus s'en
prendre qu'a la decision relative a l'affectation de l'exce-
dent des recettes pour l'annoo 1930 et demander au tri-
bunal de juger, a l'encontre de cette decision, que Ia
compagnie defenderesse etait tenue de payer un interet
de tel ou tel montant. Or la demande ne contient pas de
conclusions en ce sens. Elle ne tend qu'a obtenir la revo-
cation du concordat, ce qui est en tout cas premature.
Le Tribunal jederal prononce:
La demande est rejetoo.
Schuldbetreibungs-und Ionkursrecht.
Poursuite et failIite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
17. Entscheid vom a2. April 1932 i. S. E:a.nton Bern.
Muss für eine Ein kom m e n s s t e u e r f 0 r der u n g gegen
den Ehemann, die nach dem kantonalen Steuerrecht auch den
Ar bei t s e r wer b der Ehe fra u beschlägt, eine
Loh n p f ä n dun g g e gen den Ehe man n voll-
zogen werden, so ist der Lohn pfändbar im Umfange der
Differenz zwischen dem Existenzminimum für die Familie
einerseits und dem Lohn des Ehemannes zuzüglich des Arbeits-
erwerbes der Ehefrau anderseits.
Mari impos6, conformement au droit cantonal, 8Ur Le produit de
son propre travail et sur celui de son pouse. Pour8Uite exercee
par le fisc contre le mari pour le recouvrement de eet impöt.
Saisie de salaire : est saisissable la difference entre le minimum
d'existence de la famille, d'une part, et le produit du trayail
des deux epoux, d'autre part.
Marito ta8sato conformemente al diritto cantonale sul reddito
del proprio
lavoro e 8U quello delta mogUe. Eseeuzione diretta
dal fisco contro il marito per ottenere il paganlento dell'im-
posta. Pignoramento deI salario deI marito: e pignorabile
la differenza fra il minimo necessario all'esistenza della famiglia
eil redditodei lavoro dell'uno e dell'altl'O coniuge.
A. -In einer Steuerbctreibung des Rekurrenten gegen
den RekurEgegner stellte das Betreibungsamt Bern-Stadt
AS 58 III -1932
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
die Pfändungsurkunde als Verlustschein aus, nachdem
es von einer Lohnpfändung abgesehen hatte, weil der
Arbeitserwerb des Rekursgegners nur 260 Fr. im Monat
betrage gegenüber einem Existenzminimum von 275 Fr.
B. -ffiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit
dem Antrag, es sei bei der Berechnung der pfändbaren
Lohnquote das Erwerbseinkommen der Ehefrau einzu-
beziehen
und ein entsprechender Betrag desselben zu
pfänden. Zur Begründung brachte er wesentlich vor:
Die in Betreibung gesetzte Steuerforderung von 109 Fr.
30 Cts. beschlage sowohl den Arbeitserwerb des Rekurs-
gegners als denjenigen seiner Ehefrau. Nach Art. 17 Abs. 2
des
kantonalen Steuergesetzes sei nämlich für das Ein-
kommen der Ehefrau der Ehemann steuerpflichtig, sofern
zwischen
den Eheleuten nicht Gütertrennung besteht.
Daher sei bei der Bestimmung der pfändbaren Lohnquote
auch der Arbeitserwerb der Ehefrau heranzuziehen.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. März
1932 die Beschwerde abgewiesen.
Ihren Entscheidungs-
gründen ist zu entnehmen: Die Frage, ob der Ehemann
für den substitutionsweise bezahlten Steuerbetrag auf die
Ehefrau zurückgreifen kann, hängt von dem zwischen
ihnen geltenden Güterrecht ab (BLUMENSTEIN, Schweiz.
Steuerrecht S. 115). Fraglich ist es, wenn der Ehemann
für den Verdienst der Ehefrau, welcher von Gesetzes
wegen (Art.
191 Ziff. 3 ZGB) Sondergut bildet, die Steuer
entrichten muss. Ob und Inwieweit dem Ehemann ein
Rückgriffsrecht
zusteht, kann nicht von den Betreibungs-
behörden entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat
vielmehr die angebliche Ersatzforderung pfänden zu
lassen, wozu er infolge des Verlustscheines gemäss Art. 175
ZGB legitimiert erscheint,
worauf er sie bei Bestreitung
nach Ersteigerung oder Abtretung wird einklagen müssen.
Obsiegt
er, so wird er in einer Betreibung gegen die Ehefrau
deren Einkommen pfänden lassen können, soweit es nicht
zur Ergänzung des Existenzminimums des Ehemannes
herangezogen werden muss.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17.
D. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Das vom Rekurrenten verfolgte Ziel lässt sich nicht
auf dem von der Vorinstanz vorgezeichneten Weg erreichen.
Geht doch die Vorinstanz selbst davon aus, der Ehemann
könne für den substitutionsweise b e z a hIt e n Steuer-
betrag ) ein Rückgriffsrecht gegen die Ehefrau haben,
und nicht etwa davon, er könne den Anspruch gegen die
Ehefrau erheben, sie müsse ihm die für die (zukünftige)
Zahlung der Steuer (bezw. des die Ehefrau betreffenden
Anteiles) erforderlichen Geldmittel
zum voraus zur Ver-
fügung stellen. Dann hat aber der Ehemann, solange die
Steuer wegen Erfolglosigkeit der gegen ihn versuchten
Pfändung unbezahlt bleibt, noch gar keine Regressfor-
derung gegen die Ehefrau, die für den Rekurrenten
gepfändet und zur Geltendmachung anstelle des Eheman-
nes auf ihn übertragen werden könnte.
Dagegen kann der Rekurrent mit Fug den in BGE 57 III
S. 54 und 102 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz für sich
in Anspruch nehmen. Der Erwerb der Ehefrau aus selb-
ständiger Arbeit ist Sondergut der Ehefrau und die ihn
belastende Steuer daher eine Sondergutsschuld der Ehe-
frau, mindestens im Verhältnis der Ehegatten untereinan-
der auch da, wo das Steuerrecht diese Steuer als Mannes-
schuld
behandelt. Auf sie findet daher Art. 209 Abs. 2 ZGB
Anwendung, wonach,
wenn Sondergutsschulden der Ehe-
frau aus dem ehelichen Vermögen getilgt worden sind,
Ausgleichung (schon
während der Ehe) gefordert werden
kann. M.a.W. der Ehemann ist berechtigt, den Arbeits-
erwerb der Ehefrau heranzuziehen, um ihn zur Bezahlung
der Steuer zu verwenden, welche, obwohl das Sondergut
der Ehefrau belastend, vom Ehemanne gefordert wird.
Dies genügt nach den angeführten Präjudizien, um die
pfändbare Quote des Lohnes des Ehemannes zu bestimmen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 17.
auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum der
Familie einerseits und anderseits dem eigenen Lohn des
Ehemannes vermehrt um denjenigen Betrag des Arbeits
erwerbes der Ehefrau, welchen zur Bezahlung der in
Betreibung gesetzten Schuld heranzuziehen der Ehemann
berechtigt ist (während jedoch von einer Pfändung des
Lohnes
der Ehefrau in der gegen den Ehemann geführten
Betreibung natürlich keine Rede sein kann). Freilich
beruht diese Entscheidung auf der Lösung einer Präjudi-
zialfrage, die nicht betreibungsrechtlicher Natur ist.
Allein die Betreibungsbehörden müssen sie
für sich in
Anspruoh nehmen, wenn vermieden werden soll, dass
einerseits
der Arbeitserwerb der Ehefrau wegen Unver-
mögens des Ehemannes steuerfrei bleibe, anderseits der
Ehemann mit Verlustscheinen belastet werde wegen
Schulden, die
sich aus dem Sondergut der Ehefrau ergeben.
Indessen bleibt, wenn die
den Arbeitserwerb der Ehefrau
treffende Steuer nicht separat berechnet wird, nichts
anderes übrig, als dass für die Eintreibung der einheit-
lichen Steuerforderung angenommen wird, der Ehemann
sei zur Heranziehung des Arbeitserwerbes der Ehefrau
im ganzen Umfange der Steuer berechtigt, es wäre denn,
dass dies zu offenbarer Unbilligkeit führen würde, was
jedoch vorliegend angesichts. des
nicht hohen Steuer-
betrages nicht der Fall ist. Bedenken könnte es eher
erwecken, dass der Rekursgegner nicht zur Frage gehört
worden ist, ob die in Betreifmng gesetzte Steuerforderung
wirklich nicht nur seinen eigenen Arbeitserwerb, sondern
auch denjenigen seiner Ehefrau beschlage, weil ihm gemäßs
der Gepflogenheit der Vorinstanz keine Gelegenheit zur
Vernehmlassung auf die Beschwerde gegeben worden ist.
Aus dem Verstreichenlassen der Rechtsvorschlagsfrist
kann nämlich kein Schluss auf seine daherige Stellung-
nahme gezogen werden, weil sich erst bei der Fortsetzung
der Betreibung herausgestellt hat (und herausstellen
konnte), dass
der Rekurrent auch den Arbeitserwerb der
Ehefrau indirekt herangezogen wissen wolle, als sich
SclnlJhctr.ihungs. und Konku"l'ccht. o IR.
;3
nämlich das pfändbare Vermögen des Rekursgegners als
ungenügend erwies. Allein in dieser Beziehung liegt
vorderhand, unter Vorbehalt der Veiterziehung des Ent-
scheides der Vorinstanz durch den Rekursgegner binnen
zehn Tagen seit Kenntniserhalt, eine für das Bundesgericht
verbindliche
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz vor,
nach deren Ansicht kein Grund besteht, die Angabe des
Beschwerdeführers
in Zweifel zu ziehen, dass vorliegend
der Schuldner sowohl für sein eigenes Einkommen wie für
dasjenige seiner Ehefrau eingeschätzt worden ist ;). Bei
dieser Sachlage
braucht nicht Stellung genommen zu
werden zur Frage, ob im Streitfall auch über diesen Punkt
von den Betreibungsbehörden zu befinden oder auf welche
andere Weise allfällig darüber eine Entscheidung herbei-
zuführen sei.
Demnach erkennt die SClllltldbetr.-u. Konkurskarnmer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
18. Entscheid vom 27. April 1932 i. S. Vogt.
Die Rechtsprechung, welche die in den Statuten der P e n s ion s -
und H i I f k ass e der S. B. B. für die Kassenleistungen
aufgestellte Unp f ä nd bar k e i t s vor s ehr if t als gül-
tig anerkannt hat, wird bestätigt.
Confirmation de la jurisprudence qui reconnait la validiM de la
disposition par laquelle les statuts de la Caisse de pensions et
de
SfJCOUTS des OFF instituent l'insaisissabilite des prestations
. de ladite caisse.
Conferma della giurisprudenza che ammette l'inoppignorabilita
delle prestazioni della Cassa pensioni e soccorsi delIs SFF.
A. -In einer Betreibung gegen den Rekurrenten
pfändete das Betreibungsamt Wangen (Kanton Schwyz)
von der Pension, welche dieser als ehemaliger Zugführer
von der Pensions-und Hilfskasse der Schweizerischen